Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0419-W/09
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-W/09vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RP, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen des NS, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 14. November 2006
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 14. November 2006 nahm
das Finanzamt den nunmehrigen Gemeinschuldner (Gs.) als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 66.047,13 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Gs. aus, dass er gemäß Firmenbuchauszug vom
19. Juli 2001 bis zum 15. November 2002 als
Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen gewesen
sei. Tatsächlich sei er Geschäftsführer bis zum
18. Oktober 2002 gewesen.
Für die nicht entrichtete Umsatzsteuer für die
Zeiträume 1-5/2001 sowie 10-12/2002 sei der Gs. nicht haftbar, da er zu
diesen Zeitpunkten nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen
sei.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid sei
unrichtig, nicht substantiiert und nicht nachvollziehbar. Die erstinstanzliche
Behörde zitiere lediglich ganz allgemein Gesetzesbestimmungen ohne einen
konkreten Vorhalt, welche Umsatzsteuerbeträge aus welchen
Rechtsgeschäften rechtskräftig gemeldet, veranlagt, jedoch nicht
entrichtet worden seien. Es handle sich hier offenbar bloß um vage
Behauptungen des Finanzamtes, die durch keinerlei Beweismittel bzw. kein
Zahlenmaterial belegt seien. Es sei nicht genau ausgeführt worden, welche
Umsatzsteuerbeträge von der Gesellschaft nicht hätten bezahlt werden
können. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides sei daher einer
Prüfung überhaupt nicht zugänglich, es würden einfach nur
irgendwelche Beträge ohne genauen Hintergrund angeführt.
Von der A-GmbH seien vor ihrer Liquidation Liegenschaften
nur gekauft worden, dies teilweise auch mit Umsatzsteuerpflicht gemäß
einer Optierung im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG. Die
diesbezüglichen Umsatzsteuerbeträge aus den Kaufpreisen seien
allerdings nicht an das Finanzamt, sondern an die jeweiligen Verkäufer
abzuführen gewesen, was auch in jedem einzelnen Fall erfolgt sei. Inwieweit
die Umsatzsteuer von den Verkäufern in der Folge an das Finanzamt
abgeführt worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Gs.
Vor und nach der Geschäftsführungsperiode des Gs.
sei JG Geschäftsführer der A-GmbH gewesen. Erst nach Übernahme
der Geschäftsführerfunktion von JG habe der Gs. festgestellt, dass die
Gesellschaft entgegen den Zusicherungen von JG illiquide gewesen sei. Als
Geschäftsführer der A-GmbH habe der Gs. ein Projekt in der
Bergsteiggasse optimieren sollen. Verkäufe von Liegenschaften, welche zu
Umsätzen geführt hätten, hätten in der Zeit von
19. Juli 2001 bis 18. Oktober 2002 nicht stattgefunden. Es
sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb Umsatzsteuerschuldigkeiten in dem im
Haftungsbescheid ausgewiesenen Ausmaß offen aushaften könnten.
Tatsächlich könne eine Aushaftung in diesem Umfang nicht bestanden
haben, sodass auch keine Abfuhrverpflichtung des Gs. bestanden habe.
In der Zeit von 19. Juli 2001 bis
18. Oktober 2002 hätten keine Verkäufe von Liegenschaften
stattgefunden, sodass auch im Haftungszeitraum keine Einnahmen vorhanden gewesen
wären. Mangels Vermögens habe die A-GmbH weder gegenüber der
Finanz noch gegenüber anderen Gläubigern Zahlungen zur Tilgung ihrer
Verbindlichkeiten leisten können. Aus diesem Grund habe die A-GmbH im
Haftungszeitraum weder über ausreichende Mittel zur Entrichtung
allfälliger Abgaben verfügt, noch wären allfällige
Abgabenforderungen gegenüber anderen Forderungen benachteiligt gewesen, da
die Gesellschaft im Haftungszeitraum illiquide gewesen sei und über keine
Mittel verfügt habe.
Weiters sei festzuhalten, dass die steuerlichen
Aktivitäten der Gesellschaft durch die Steuerberatungskanzlei R gemeinsam
mit JG betreut worden seien. Es liege kein Verschulden des Gs. für eine
allfällige Nichtabfuhr von Abgabenschuldigkeiten oder Verletzung von
abgabenrechtlichen Verpflichtungen vor.
Der Konkurs über das Vermögen der A-GmbH sei mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3/3 mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen worden. Die Gesellschaft sei aufgelöst und
befinde sich im Liquidationsstadium, wobei JG der Liquidator sei. Es sei dem Gs.
nicht bekannt, ob die Gesellschaft selbst die Abgabenverbindlichkeiten bezahlen
könne. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei die Gesellschaft
vermögenslos und verfüge über kein pfändbares
Vermögen.
Selbst wenn Umsatzsteuerverbindlichkeiten offen aushaften
würden, hätte der Gs. eine entsprechende Abfuhr mangels vorhandener
finanzieller Mittel in der A-GmbH nicht durchführen können und
dürfen. Abgabenverbindlichkeiten seien vom Gs. im Verhältnis nicht
schlechter behandelt worden als andere Verbindlichkeiten. In diesem Zusammenhang
sei darauf hinzuweisen, dass der Gs. den Straftatbestand der Begünstigung
eines Gläubigers (§ 158 StGB) verwirklicht hätte,
hätte er die anderen Gläubiger durch Begleichung einer
allfälligen Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes benachteiligt. Dies
könne einem allfälligen Steuerschuldner jedoch nicht zugemutet
werden.
Bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2006 sei der
Abgabenbehörde ein Vermögensverzeichnis des Gs. übermittelt
worden. Aus diesem sei ersichtlich, dass sich die Verbindlichkeiten des Gs. auf
rund € 1,385.000,00 beliefen. Der absolut notwendige Lebensunterhalt
des Gs. werde aus seiner Angestelltentätigkeit für die Firma N-GmbH,
für welche er ein monatliches Entgelt in Höhe von € 500,00
beziehe, bestritten. Es sei klar erkennbar, dass dieses Einkommen unter dem
Existenzminimum gemäß
§ 291a EO liege. Aus dem
Vermögensverzeichnis sei weiters ersichtlich, dass der Gs. über kein
verwertbares Vermögen verfüge. Aus diesen Gründen wäre eine
allfällige Abgabenschuld beim Gs. uneinbringlich. Das Ermessen sei in
Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Forderung von der Behörde weder im
Sinne noch im Zweck des Gesetzes entsprechender Weise ausgeübt worden,
sodass ein Ermessensfehler bei der Entscheidung vorliege.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2009 beantragte
der Berufungswerber rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Gs. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 19. Juli 2001 bis
16. Oktober 2002 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Abweisung des Konkurses mangels Vermögens mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 3/3 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich des Einwandes, dass die Gesellschaft im
Haftungszeitraum illiquide gewesen sei und über keine Mittel verfügt
habe, ist zu bemerken, dass am Abgabekonto der Primärschuldnerin nach
Ausscheiden des Gs. als Geschäftsführer ohnehin noch Guthaben (etwa
€ 5.337,92 am 28. November 2002) bestanden, sodass die
Verletzung der Zahlungspflicht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Laut
Aktenlage wurden in der Zeit der Geschäftsführungsfunktion des Gs.
entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Zahlungen zur Entrichtung
allfälliger Vorauszahlungen wurden in der Regel zwar nicht geleistet,
sodass der Rückstand ab 27. Februar 2002 (Saldo 0,00 nach
Rückzahlung eines Betrages von € 64.691,48) bis auf
€ 23.016,86 (17. Oktober 2002) anstieg, doch entstand bis
28. November 2002 durch Überschüsse aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen erneut ein Guthaben in Höhe von
€ 5.337,92, welches am 3. Dezember 2002 mit einem Betrag von
5.337,92 zurückbezahlt wurde, sodass sich an diesem Tag erneut ein Saldo
von € 0,00 ergab.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass nicht nachvollziehbar
sei, weshalb Umsatzsteuerschuldigkeiten in dem im Haftungsbescheid ausgewiesenen
Ausmaß offen aushaften könnten, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass
laut Begründung der Berufungsvorentscheidung die schuldhafte
Pflichtverletzung in der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen liege,
mangels Unterlagen seien die Umsätze der Jahre 2001 und 2002 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt
worden.
Laut Eingabe vom 1. März 2004 ersuchte der
steuerliche Vertreter der A-GmbH nochmals, die Frist zur Abgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 2001 bis 1. April 2004 zu
erstrecken, da zur endgültigen Fertigstellung der Steuererklärungen
noch immer einige Unterlagen bzw. Informationen fehlten. Anträge auf
Fristverlängerung im Sinne des § 134 Abs. 2 BAO
sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.4.1992, 91/13/0116)
begrifflich nur innerhalb offener Frist möglich, daher ist im Hinblick auf
die Übernahme der Geschäftsführungsfunktion bereits am
17. Oktober 2002 durch JG davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur
Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2001 (und 2002) diesem
oblag. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann somit ebenfalls dem Gs. nicht
zum Vorwurf gemacht werden.
Mit Bescheiden vom 7. Juni 2004 wurde die
Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 gemäß
§ 184 BAO mit € -93.021,23 anstatt
€ -107.232,38 und € 70.000,00 anstatt € 18.164,02
festgesetzt, sodass sich Nachforderungen in Höhe von € 14.211,15
und € 51.835,98 ergaben. Geht einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (17.12.1996, 94/14/0148) daran gebunden und hat sich in
der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an
diesen Abgabenbescheid zu halten. Der Umstand, daß die Umsatzsteuer
für 2001 und 2002 in anderer als in den Voranmeldungen erklärter
Höhe gemäß
§ 184 BAO festgesetzt wurde,
lässt - gemessen am Inhalt des Abgabenbescheides - zwar nur den Schluss zu,
dass die für diesen Zeitraum eingereichten Voranmeldungen unrichtig gewesen
sein müssen, trägt aber zur Beantwortung der Frage, ob die objektive
Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gs. (nämlich unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) subjektiv vorwerfbar ist, nichts
bei. Mangels Feststellungen, wonach der Gs. im Zeitpunkt der Abgabe dieser
Voranmeldungen bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der
Umsatzsteuervoranmeldungen hätte erkennen können, kann dem Vorbringen,
es liege kein Verschulden des Gs. für eine allfällige Nichtabfuhr von
Abgabenschuldigkeiten oder Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen
vor, nicht entgegengetreten werden.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgt somit die Inanspruchnahme des
Gs. als Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im
Ausmaß von € 66.047,13 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungZahlungspflichtFristverlängerungAbgabenbescheidobjektive Rechtswidrigkeitsubjektiv vorwerfbar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-W/09
- Stammnummer
- 41054
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF