Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2124-W/02
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2124-W/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung gemäß § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Vertreter die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die unrichtige Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Vorsteuerbeträge bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt deren Unrichtigkeit hätte erkennen können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO vom 10. August 1999
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
10. August 1999 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von S 2,762.550,- in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Begründung des
Haftungsbescheides in etwa laute, dass bei einer Betriebsprüfung bei der
Abgabenschuldnerin (welche im Oktober 1992 stattgefunden habe) festgestellt
worden sei, dass im Namen der Abgabenschuldnerin keine Rechnungen
gemäß
§ 11 BAO zur Rechtfertigung geltend gemachter
Vorsteuergutschriften von S 2,188.143,- für 1988 und von
S 574.407,95 für 1989 vorgelegt hätten werden
können.
Die Haftung werde nunmehr damit
begründet, dass vom Bw. Vorsteuergutschriften im Namen der Vertretenen
geltend gemacht worden seien, ohne dass die hiefür geforderten gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß
§ 12 UStG gegeben wären;
hiedurch habe der Bw. schuldhaft abgabenrechtliche Pflichten
verletzt.
Die Begründung sei nicht
haltbar.
§ 12 UStG
normiere lediglich, welche Vorsteuerbeträge abziehbar seien, wovon im
Wesentlichen gegenständlich zu erwähnen wären: die von anderen
Unternehmen in einer Rechnung an den Unternehmer gesondert ausgewiesenen Steuern
für Lieferungen oder sonstige Leistungen. Eine Aufbewahrungs- oder
Vorlagepflicht normiere § 12 UStG nicht. Die Abgabenbehörde
unterstelle dem Haftpflichtigen, dass keine Rechnungen vorhanden gewesen
wären, aus denen der Vorsteuerabzug berechtigterweise hätte geltend
gemacht werden können. Tatsache sei allerdings, dass der Bw. vom
10. Juni 1988 bis 26. Jänner 1990 handelsrechtlicher
Geschäftsführer gewesen sei. Demzufolge sei auch das Datum
22. Mai 1990 in der Begründung des Haftungsbescheides unrichtig.
Aus dem Finanzamtsakt zeige sich, dass ein Schreiben der A-GmbH vorliege, in dem
dem Finanzamt mitgeteilt werde, dass der Bw. mit Wirkung zum
26. Jänner 1990 als Geschäftsführer zurückgetreten
sei. In weiterer Folge sei der Bw. für den Zeitraum 12. Juni 1990
bis 19. Oktober 1990 als Liquidator bestellt worden. Danach habe als
Liquidator Dr. H, in dessen Tätigkeitszeitraum auch die
Betriebsprüfung gefallen sei, fungiert.
Im Zeitpunkt des
Rücktrittes des Bw. am 26. Jänner 1990 hätten sich
sämtliche Geschäftsunterlagen in den Geschäftsräumlichkeiten
der von ihm Vertretenen befunden. Die Räumlichkeiten hätten nach
Wissen des Bw. auch nach seinem Rücktritt als
Geschäftsräumlichkeiten gedient. Darüber hinaus sei seit der
Gründung der Gesellschaft der Steuerberater Dr. S als mit der steuerlichen
Vertretung Betrauter bestellt gewesen, der seine Vollmacht erst mit Schreiben
vom 30. Jänner 1990 an das Finanzamt mit sofortiger Wirkung
zurückgelegt habe. Aus dem Finanzamtsakt ergebe sich weiters, dass
hinsichtlich geltend gemachter Vorsteuern für die Jahre 1988 und 1989 auch
Rechnungen über Ansuchen des Finanzamtes an dieses übersandt worden
seien, wie sie nach wie vor im Akt erlägen.
Die Behörde erster Instanz
begründe daher die Haftung in Wirklichkeit damit, dass nahezu zwei Jahre
nach dem Rücktritt des Bw. im Zuge einer Betriebsprüfung der damalige
Liquidator Dr. H nicht in der Lage gewesen sei, Unterlagen, welcher Art auch
immer (vgl. Betriebsprüfungsbericht), vorzulegen. Alleine aus der
Nichtvorlage von Unterlagen schließe das Finanzamt rechtsirrig, dass
entsprechende Rechnungen nicht existent seien und Vorsteuern im
gegenständlichen Betrag zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Dem sei
jedenfalls entgegenzuhalten, dass das "Verschwinden" von Buchhaltungsunterlagen
in einem Zeitraum von nahezu zwei Jahren nach Rücktritt des
Geschäftsführers diesem nicht mehr zurechenbar sei (mangelnde
Kausalität), aber auch, dass nicht schlichtweg von einem unberechtigten
Vorsteuerabzug hätte ausgegangen werden dürfen, sondern eine
Schätzung im Sinne der §§ 184 f BAO erfolgen
hätte müssen.
Haftpflichtig im Sinne des
§ 9 BAO werde der Vertreter einer Kapitalgesellschaft nur dann,
wenn er eine schuldhafte Verletzung auferlegter Pflichten zu verantworten habe.
Dass die Aufbewahrungspflichten durch den Bw. bis zu seinem Rücktritt am
26. Jänner 1990 von diesem verletzt worden seien, sei von der
Behörde erster Instanz nicht einmal behauptet worden. Für die
Geltendmachung der Haftung des Vertreters auf Grundlage des
§ 9 BAO sei aber ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung
von Obliegenheiten (vgl. §§ 119 bis 142 BAO) und dem
Abgabenausfall erforderlich. Diese Voraussetzung könne nur angenommen
werden, wenn durch die Unterlassung oder Verspätung, durch die
Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der von einem Vertreter zu
verantwortenden Erfüllungshandlungen die damit im Zusammenhang stehenden
Abgaben "nicht eingebracht werden könnten", wenn also die Pflichtverletzung
des Vertreters für einen Ausfall im Einbringungsverfahren ursächlich
sei. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtvorlage von Rechnungen
im Jahre 1992 durch Dr. H im Zuge der Betriebsprüfung und der
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen in den Jahren 1988 und 1989;
insbesondere bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Rücktritt des Bw.
als Vertreter am 26. Jänner 1990 und dem "Verschwinden" von
Rechnungen in den darauf folgenden nahezu zwei Jahren und der
"Uneinbringlichkeit" der Abgabenforderung. Es mangle sohin schon an der
Kausalität, um eine Haftung nach § 9 BAO begründen zu
können.
Selbst wenn man davon ausgehe,
dass in der Nichtvorlage von Rechnungen bei der Betriebsprüfung 1992 eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Haftungspflichtigen zu erblicken wäre,
wäre die Abgabe auch im Jahr 1992 uneinbringlich geworden, weil die
Rechnungen (und die gesamten Buchhaltungsunterlagen) offensichtlich von den
Gesellschaftern K und W, die amtsbekannt wegen fahrlässiger Krida
rechtskräftig verurteilt worden seien, offensichtlich verbracht worden
seien (auch in diesem Zusammenhang sei auf den mangelnden Kausalzusammenhang
hingewiesen), aber auch, weil bereits auf Grund der aktenkundigen Abweisung
eines Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom
13. März 1990 die Uneinbringlichkeit und somit die
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft eingetreten sei.
Unrichtig sei in diesem
Zusammenhang die Begründung, dass mit der Löschung der GmbH im
Firmenbuch am 18. Juni 1994 die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
Die Löschung habe nicht zwangsweise die Uneinbringlichkeit zur Folge. Die
Löschung sei ein handelsrechtlicher (firmenbuchrechtlicher) Akt, der mit
der Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Liquidation nichts zu tun
habe. Entsprechende konkrete Eintreibungsschritte seien von der Behörde
nicht unternommen worden (gegen den Abgabepflichtigen, die A-GmbH).
Zum Beweis dafür, dass die
Buchhaltungsunterlagen einschließlich jener Rechnungen, aus denen der
Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei, im Zeitpunkt des Rücktrittes des
Haftungspflichtigen am 26. Jänner 1990 tatsächlich vorhanden
gewesen seien, werde die Einvernahme der Gesellschafter W und K beantragt, was
die Behörde erster Instanz jedenfalls hätte durchführen
müssen, um zu einem rechtsrichtig ermittelten Sachverhalt zu
gelangen.
Folgerichtig lege die
Behörde erster Instanz dem Bw. nicht einmal ein
tatbestandsmäßiges Verschulden gemäß
§ 9 BAO zur Last. Unter dem Aspekt der jüngeren
Rechtsprechung, wonach die Beweislastzuordnung losgelöst vom
§ 1298 ABGB zu Lasten des Haftungspflichtigen gehe, was damit
begründet werde, dass der Vertreter in der Regel jenen ausreichenden
Einblick in die Gestion des Vertretenen habe, der ihm entsprechende Behauptungen
und Nachweise ermögliche, werde gerade im gegenständlichen Fall
deutlich, dass der Bw. keine Möglichkeit gehabt habe, zwei Jahre nach
seinem Rücktritt am 26. Jänner 1990 Einblick in die Gestion
der einst von ihm vertretenen Kapitalgesellschaft zu haben. Es treffe ihn daher
kein Verschulden. Die BAO kenne keine Erfolgshaftung, schon gar keine
Erfolgshaftung für Dritte. Desweiteren widerspreche es jeder
Lebenserfahrung, dass sämtliche Vorsteuerbeträge für die Jahre
1988 und 1989 ohne das Vorliegen von Rechnungen geltend gemacht worden seien,
wie die Betriebsprüfung dies in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden
zum Ausdruck bringe. Im Akt der Behörde erster Instanz fänden sich
entsprechend auch Rechnungen für die Zeiträume 1988 und
1989.
Es sei auch in sich
widersprüchlich, wenn den geänderten Umsatzsteuerbescheide
tatsächlich getätigte Umsätze (vereinbarte Entgelte) in Höhe
von rund S 19,6 Mio. für 1988 und rund S 2 Mio.
für 1989 zugrundelägen, Vorsteuern allerdings nicht anerkannt
würden, wobei doch regelmäßig sämtlichen Vorsteuern
für beim vorliegenden Handelsbetrieb zwingend logisch in annähernd
ähnlicher Höhe bezogenen Vorleistungen gegenüberstehen
müssten. Dass entsprechende Vorleistungen ohne einzige Rechnung bezogen
worden seien, widerspreche schon der Lebenserfahrung. Die Betriebsprüfung
hätte bei Nichtvorlage jeglicher Unterlagen durch den zuständigen
Liquidator für den Fall des Abweichens von den ursprünglichen
Erklärungen eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO
jedenfalls unter Berücksichtigung auch der Vorsteuern als Teil der
Besteuerungsgrundlagen vornehmen müssen (vgl VwGH 13.12.1977, 1347/77). Die
Vorgangsweise der Behörde widerspreche insoweit jeder Lebenserfahrung. Dies
spreche auch im besonderen Maße gegen die Ansicht, dass Vorsteuern ohne
Rechnungen geltend gemacht worden seien, wodurch wiederum keine
Pflichtverletzungen des Bw. erkennbar seien, die für den
Abgabenrückstand kausal gewesen wären.
Die Behörde erster Instanz
gründe die Haftung unter Anderem darauf, dass Rechnungen gemäß
§ 11 BAO zur Rechtfertigung nicht hätten vorgelegt werden
können. Gemeint werde wohl § 11 UStG sein.
§ 11 BAO normiere ebenso wenig wie § 11 UStG eine
Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen; § 11 UStG regle die
Ausstellung von Rechnungen, § 11 BAO behandle die Haftung
rechtskräftig verurteilter Täter. Auch in diesem Punkt sei die
Begründung rechtsunrichtig, der Bescheid somit rechtsirrig erlassen. Dem
Bw. könne keine Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtvorlage von
Buchhaltungsunterlagen an die Betriebsprüfer in einer Zeit nach Beendigung
seiner Geschäftsführertätigkeit vorgeworfen werden, weil die
Existenz bzw. der Verbleib dieser Unterlagen nach Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit (26: Jänner 1990) nicht
mehr in seinem Ingerenzbereich liege. Erinnert werden dürfe auch daran,
dass für steuerliche Angelegenheiten, einschließlich UVAs und
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen der Wirtschaftstreuhänder Dr. S
jedenfalls auch während der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
bestellt gewesen sei. Jedenfalls sei auch keine Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten durch den Bw. ersichtlich, welche kausal für die mit Schreiben
des Finanzamtes vom 23. Juni 1995 erstmals festgestellte
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung hinsichtlich angeblich zu Unrecht
bezogener Vorsteuerbeträge sei.
Der Bw. habe überdies im
Zuge des Erstverfahrens (Haftungsbescheid vom 31. Oktober 1995) dem
Finanzamt drei Aktenordner mit Überweisungsbelegen zukommen lassen, aus
denen Zahlungen für Leistungen im relevanten Zeitraum von knapp
S 10 Mio. ersichtlich seien, die zu einem Vorsteuerabzug von rund
S 2 Mio. berechtigt hätten, woraus bei nachträglicher
Nichtvorlage auf das Vorhandensein von Rechnungen geschlossen werden hätte
müssen. Schon aus diesem Grund hätte die gänzliche Aberkennung
von Vorsteuern zu unterbleiben gehabt und eine Schätzung im Sinne des
§ 184 BAO hinsichtlich der lediglich nachträglich nicht mehr
belegten Vorsteuern vorgenommen werden müssen.
Umsatzsteuern seien nach Ruppe,
Kommentar zum UStG 1994, S. 12, RZ. 36, als Verbrauchssteuern anzusehen und
gelte daher die kurze Verjährung von drei Jahren. Der Anspruch sei sohin
jedenfalls verjährt. Selbst der Haftungsbescheid aus 1995 vermöge
diese Verjährung nicht zu unterbrechen, weil dieser ersatzlos vom
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei.
Der Bescheid vom
20. November 1992 (wie er im Verfahren zum Haftungsbescheid aus 1995
von der belangten Behörde erwähnt worden sei) sei dem Bw. bis zum
heutigen Tage nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ob und an wen der
Abgabenbescheid zugestellt worden sei, insbesondere ob er an die A-GmbH
zugestellt worden sei, sei fraglich; es sei eher davon auszugehen, dass er nicht
zugestellt worden sei. Es werde daher jedenfalls die Zustellung des
Abgabenbescheides, angeblich datiert mit 20. November 1992,
bestritten. Selbst wenn der Bescheid an die A-GmbH zugestellt worden wäre,
hätte dies die Einhebungsfrist gegenüber dem Bw. nicht unterbrochen.
Nachdem eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellung über angeblich hinterzogene Abgaben
fehle, unterliege der gegenständliche Abgabenanspruch auch aus diesem Grund
lediglich der dreijährigen Verjährungsfrist, sodass schon der
vermeintliche Bescheid vom 20. November 1992 nicht mehr hätte
erlassen werden dürfen. Der angefochtene Haftungsbescheid sei entgegen den
ausdrücklichen Bestimmungen der BAO und des Zustellgesetzes nicht dem
ausgewiesenen Vertreter, nämlich den Rechtsanwälten P-OEG, zugestellt
worden. Diese seien bis zum Einschreiten des Bevollmächtigten mit dieser
Berufung nach wie vor als Zustellungsbevollmächtigte ausgewiesen. Der
Haftungsbescheid hätte daher rechtsrichtig dem ausgewiesenen Vertreter
zugestellt werden müssen. Dies sei unterblieben, sodass das Verfahren an
einem unheilbaren wesentlichen Mangel leide, der zwangsläufig zur Aufhebung
des Haftungsbescheides zu führen habe.
Aus all den dargelegten Gründen werde der Antrag
gestellt, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung den
angefochtenen Haftungsbescheid vom 10. August 1999 ersatzlos
beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung in das
Handelsregister vom 10. Juni 1988 bis zum
26. Jänner 1990 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung
ihrer Firma im Firmenbuch gemäß
§ 2 AmtsLG am
18. Juni 1994 fest.
Entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Das
diesbezügliche Vorbringen des Bw. geht zwar - unrichtigerweise, falls die
dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheide der Abgabepflichtigen
gegenüber wirksam wurden - von der Richtigkeit der geltend gemachten
Vorsteuerbeträge und der Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung in den
Umsatzsteuerbescheiden für 1988 und 1989 aus, lässt sich aber dennoch
auch dahin verstehen, dass und aus welchen Gründen dem Bw. nach dem ihm bei
aller Sorgfalt zugänglichen Wissensstand eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht zugerechnet werden kann. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung im Sinne des
§ 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter
auferlegten Pflichten besteht, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) zu prüfen, ob dem Bw.
die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die unrichtige
Geltendmachung der Vorsteuerbeträge) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche
Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bw. im Zeitpunkt der
Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bei Aufwand der zu fordernden Sorgfalt
ihre Unrichtigkeit hätte erkennen können.
Laut
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 5. November 1999 konnte die
gegenständliche Berufung nicht in Behandlung genommen werden, weil die
Veranlagungsakten nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies wurde auch
anlässlich eines Versuches der Anforderungen der Veranlagungsakten am
22. Mai 2001 bestätigt.
Somit kann
schon mangels der Möglichkeit eines Nachweises weder dem Vorbringen, dass
sich im Finanzamtsakt auch Rechnungen für die Zeiträume 1988 und 1989
befänden, noch der Bestreitung der Zustellung der Abgabenbescheide vom
20. November 1992, wodurch mangels Wirksamkeit der Abgabenbescheide
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17.12.1996,
94/14/0148) im Haftungsverfahren auch über das Vorliegen des
Abgabenanspruches als Vorfrage zu entscheiden wäre, entgegengetreten
werden, sodass dem Bw. auch die Geltendmachung von Vorsteuern, ohne dass die
hiefür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 12 UStG gegeben gewesen wären, nicht zum Vorwurf gemacht
werden kann.
Mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die
Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im
Ausmaß von S 2,762.550,- zu Unrecht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. März 2002
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2124-W/02
- Stammnummer
- 3084
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF