Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2216-W/06
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2216-W/06vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Behörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund eines dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheides zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Vertreter die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Unterlassung der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt, in dem er gemäß § 21 UStG dies Voranmeldung hätte abgeben müssen, bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung hätte erkennen können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HS, vertreten durch KA, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 16. April 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 16. April 2003 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von € 58.138,27 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Gründung der Firma am
10. August 2000 erfolgt und nach Erteilung der Gewerbeberechtigung
ruhend gemeldet worden sei. Am 7. März 2001 sei die Übergabe
der Firma an Herrn VM erfolgt. Die Firma habe in dieser Gründungszeit vom
10. August 2000 - 7. März 2001 keinerlei Tätigkeit
ausgeübt, habe keine Steuernummer und keinerlei Arbeitskräfte bei der
Sozialversicherung gemeldet gehabt. Wie aus dem Abtretungsvertrag ersichtlich
sei, habe sich der Übernehmer verpflichtet, den Übergeber hinsichtlich
aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem übernommenen
Geschäftsanteil ergäben, sowohl gegenüber der Gesellschaft als
auch gegenüber dritten Personen schad- und klaglos zu halten. Mit
Gesellschafterbeschluss vom 7. März 2001 habe Herr VM unter Punkt
1.) die volle uneingeschränkte Entlastung des Bw. für seine bisherige
Geschäftsführertätigkeit erteilt und sei der Bw. mit sofortiger
Wirkung am Tag der Übergabe auch abberufen worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass er sich anlässlich seiner Bestellung zum
Geschäftsführer über die Pflichten eines
Geschäftsführers kundig gemacht habe, in dem er einerseits bei der
Wirtschaftskammer Beratung in Anspruch genommen habe, andererseits bei einem
erfahrenen Gewerbetreibenden die wesentlichen Verpflichtungen eines
Wirtschaftstreibenden erfragt habe.
Hinsichtlich der Abführung von Steuern habe der Bw.
bezüglich der Umsatzsteuer die Auskunft erhalten, dass Kleinunternehmer,
deren Umsätze im Veranlagungszeitraum S 100.000,00 nicht
überstiegen, für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten
hätten und von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
(einschließlich der Umsatzsteuervoranmeldung) befreit seien. Da der Bw.
überzeugt gewesen sei, dass die N-GmbH keine Abgabenschuld gehabt habe,
habe er auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auf die Richtigkeit
der ihm gegebenen Auskünfte vertraut. Im Zeitraum 9 bis 12/2000 habe die
N-GmbH keinerlei Umsätze gemacht, da die Grundlagen für eine
ordentliche Geschäftstätigkeit als Baufirma noch nicht gegeben gewesen
seien. In dieser Zeit seien - mit Ausnahme der Gründungskosten - auch
keinerlei Aufwendungen erfolgt, sodass auch keine Vorsteuer geltend gemacht
worden sei. Auch das angemeldete Baugewerbe sei nach kürzester Zeit ruhend
gemeldet worden, da keine Umsätze erzielt worden seien.
Am 7. März 2001 habe die bisherige
Alleineigentümerin der Geschäftsanteile ihre Geschäftsanteile an
Herrn VM abgetreten, gleichzeitig sei der Bw. als Geschäftsführer
abberufen und VM als Geschäftsführer bestellt worden. Anlässlich
dieser Abberufung habe der Bw. VM sämtliche Geschäftsunterlagen
übergeben. Nach dem 7. März 2001 habe der Bw. die
Gesellschaft vollkommen aus den Augen verloren. Erst durch die Zustellung des
Haftungsbescheides habe der Bw. erfahren, dass die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 9 bis 12/2000 von der Finanzverwaltung im Wege der Schätzung mir
€ 58.138,27 festgesetzt worden sei. Offenbar sei von der N-GmbH
für den Zeitraum 9 - 12/2000 keinerlei Umsatzsteuererklärung abgegeben
worden. Verantwortlich hiefür wäre jedoch VM gewesen, da vereinbart
worden sei, dass er die - ohne jeden Aufwand - zu erstellenden
Steuererklärungen für das Jahr 2000 abgeben solle und zwischen der
Übernahme der Geschäfte durch ihn am 7. März 2001 und
dem Abgabetermin 31. März 2001 genug Zeit für den neuen
Geschäftsführer gewesen wäre, Abgabenerklärungen
einzubringen.
Das Schreiben des Finanzamtes vom
19. Februar 2003 sei dem Bw. erst nach Zustellung des
Haftungsbescheides zur Kenntnis gekommen. Dieses Schreiben sei nie an die
Adresse des Bw. zugestellt worden. Seine Mutter, die allein und
ausschließlich den Postkasten entleere, da sie die Inhaberin der Wohnung
sei, habe dieses nie gesehen und nie erhalten. Über die Zeit nach seiner
Abberufung als Geschäftsführer könne der Bw. nur Vermutungen
anstellen. In der Branche habe der Bw. gehört, dass der neue
Geschäftsführer den Betrieb als Baufirma aufgenommen habe und auch
tatsächlich Umsätze erzielt habe. Aus welchem Grunde er keine
Abgabenerklärungen abgegeben habe, wisse der Bw. nicht, dem Vernehmen nach
sei VM flüchtig, da ihm irgendwelche Verfehlungen strafrechtlicher Natur
vorgeworfen würden.
Rechtlich ergebe sich aus obigem Sachverhalt, dass für
den Zeitraum 9 - 12/2000 die Umsatzsteuer der Gesellschaft korrekt mit 0
anzusetzen gewesen wäre. Nachdem der Bw. jedoch keine Kenntnis von einem
laufenden Schätzungsverfahren gehabt habe, habe er auch an der Feststellung
des Sachverhaltes nicht mitwirken können. Die Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2000 sei bereits alleine dem neuen Geschäftsführer
VM oblegen. Dieser habe alle Unterlagen des Unternehmens in geordneter Form
übergeben erhalten und habe durch die Entlastung des Bw. auch die
ordnungsgemäße Übergabe bestätigt. Da die hier in Rede
stehende Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft offenbar nur durch das Unterlassen
der Abgabenerklärung durch die neue Geschäftsführung
hervorgerufen worden sei, und auch die Schätzung wiederum nur auf Grund der
mangelnden Mitwirkung des VM im Abgabenfestsetzungsverfahren in dieser Höhe
erfolgt sei, wäre es ganz und gar unbillig, den Bw. für diese Abgaben
mithaften zu lassen. Der Bw. habe weder die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt,
die ein besonnener und einsichtiger Geschäftsführer auf die Gebarung
anzuwenden habe, noch sich fahrlässig oder vorsätzlich in sonst
irgendeiner Weise gegen die Abgabengesetze vergangen. Ein Verschulden im Sinne
des § 9 BAO liege daher nicht vor, die Voraussetzung für
einen Haftungsbescheid sei somit nicht gegeben.
Die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 8. Oktober 2003, RV/1494-W/03, womit die Berufung
als unbegründet abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2006,
Zl. 2003/13/0131, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben, da sich die Behörde nicht mit den
Einwänden des Bw. befasst habe, dass die N-GmbH im in Rede stehenden
Zeitraum keine Umsätze oder nur Umsätze erzielt habe, welche unter die
Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
fielen, der Bw. daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hätte, und
die Abgabe der Umsatzsteuer(jahres)erklärung aber bereits dem neuen
Geschäftsführer oblegen wäre, weshalb den Bw. kein Verschulden am
Unterlassen der Umsatzsteuer(jahres)erklärung und damit an der
Schätzung treffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Behörde hat nach dem zuvor genannten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des dem Haftungsbescheid vorangegangenen
Abgabenbescheides zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine Haftung im
Sinn des § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter
auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Bw. die objektive
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Unterlassung der Abgabe
einer Umsatzsteuervoranmeldung) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche
Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bw. im Zeitpunkt, in dem er
gemäß
§ 21 UStG diese Voranmeldungen hätte
abgeben müssen, bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit
der Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung hätte erkennen
können.
Feststellungen, wonach die Unrichtigkeit der Unterlassung
der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vom Bw. bei gebotener Sorgfalt
hätte erkannt werden können, wurden laut Aktenlage nicht getroffen.
Daher kann dem Vorbringen des Bw., dass ihn an der Schätzung und somit auch
an einer Pflichtverletzung kein Verschulden treffe, entsprechend der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.1998, 97/13/0227;
VwGH 24.2.1999, 98/13/0144; VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131) nicht
entgegengetreten werden.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im
Ausmaß von € 58.138,37 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abgabenbescheidobjektive Richtigkeit der Abgabenfestsetzungobjektive Rechtswidrigkeitsubjektive Vorwerfbarkeitzu fordernde SorgfaltUmsatzsteuervoranmeldungSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2216-W/06
- Stammnummer
- 25102
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF