…dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf. Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem…
…die Berufung wurde erwogen: In verfahrenrechtlicher Hinsicht ist vorweg anzumerken, dass der angefochtene vorläufige Bescheid vom 17. August 2005 durch den endgültigen Bescheid vom 6. März 2009 gemäß § 200 Abs. 2 BAO ersetzt wurde. Die gegen einen vorläufigen Bescheid gerichtete, noch nicht erledigte Berufung gilt…
…und letzter Satz BAO vor, wonach eine Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des einem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides (bzw. im Fall einer bewilligten Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes) unzulässig ist. Der Hinweis der Bw. auf die noch nicht erledigte Berufung vom 25. 12…
…2008 gerichtete, noch nicht erledigte Berufung gilt gemäß § 274 BAO als auch gegen den gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderten Bescheid vom 23. Juni 2010 gerichtet. Gemäß § 135 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen…
…das bisher noch nicht erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern. Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar. Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der Festsetzung…
…das bisher noch nicht erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern. Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar. Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der Festsetzung…
…das bisher noch nicht erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern. Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar. Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der Festsetzung…
…aus, das bisher noch nicht erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern. Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar. Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der…
…aus, das bisher noch nicht erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern. Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar. Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der…
…aus, das bisher noch nicht erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern. Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar. Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der…
…aus, das bisher noch nicht erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern. Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar. Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der…
…jedenfalls schon erledigt gewesen. Da der UFS für eine Entscheidung über eine erledigte Berufung nicht zuständig sei, und zum Zeitpunkt der Vorlage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2005 keine entsprechende Berufung anhängig gewesen sei, sei die Vorlage vom 8. Juli 2005 nach Meinung des…
…dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf. Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem…
…dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf. Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld . Ab dem…
…die Berufung entschieden worden, doch sei diese durch die Einbringung der Beschwerde nicht rechtskräftig erledigt, weshalb das Berufungsverfahren noch unerledigt sei. Das Hauptzollamt Graz hat die von der Bf. erhobenen Berufung vom 3. November 2003 mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2004 als unbegründet abgewiesen. Nach…
…dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf. Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem…
…dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB VwGH 3.10.1996, 96/16/0200). Ist nach der Berufungserledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt…
…Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf. Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld …
…FA nicht in Aussicht gestellt. Nach Ergehen der stattgebenden Berufungsvorentscheidung am 6.10.2006 zur Umsatzsteuer 2004 aufgrund derer dem Bw. die Vorsteuerpauschalierung zuerkannt wurde, wurde durch Einreichung geänderter Umsatzsteuererklärungen am 16.10.2006 der bereits mündlich gestellte und bis dahin noch nicht erledigte Antrag…
…nicht befasst und ausgehend von der Ansicht, für die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 sei lediglich maßgeblich, dass kein Berufungsverfahren mehr anhängig sei, keine Feststellungen dazu getroffen, weshalb der Ablauf der Aussetzung verfügt wurde, obwohl zum Zeitpunkt der Ablaufverfügung noch…