Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1182-W/05
1) Ermessensübungen bei Aufhebungen gemäß § 299 BAO 2) Bürgschaftsübernahme für den Gatten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1182-W/05vom 30.08.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vertreten durch City
Treuhand WP- SteuerberatungsGmbH, 1014 Wien, Graben 20, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wr. Neustadt, betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO vom 10. August 2005 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002, Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 7. Juli
2005, Aufhebung gemäß
§ 299 BAO vom 7. Juli 2005 hinsichtlich
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 sowie Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 vom 28. November 2003
entschieden:
1. Die Berufung
vom 25. August 2005 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 10. August 2005 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2. Die Berufung vom 25. August
2005 gegen den Bescheid vom 7. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 ist als unzulässig zurückzuweisen.
3. Die Berufung vom 25. August
2005 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom
7. Juli 2005 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
4. Die Berufung vom 18. Dezember
2003 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) vom
28. November 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit und beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 u.a. unter der Kennzahl 735
"Andere außergewöhnliche
Belastungen" in Höhe von € 50.000,00 bei der Berechung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen. In der Beilage zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde dazu ergänzend
ausgeführt, dass es sich dabei um Unterstützungszahlungen an den
Ehegatten der Bw gehandelt habe, um dessen wirtschaftlichen Untergang
abzuwenden.
Mit Vorhaltsschreiben vom 15. September 2003 wurde die Bw
gebeten die Notwendigkeit der Unterstützung ihres Ehegatten näher zu
erläutern und einen Nachweis über die geleisteten
€ 50.000,00 zu erbringen und anzugeben woher diese
€ 50.000,00 stammen würden.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 nahm die Bw dazu wie
folgt Stellung und legte einen Kontoauszug der A. sowie den Leasingvertrag vom
4. Juli 2001 abgeschlossen zwischen der B., Adr.1 als Leasinggeber und der
Leasingnehmer:
1. "D." E.,
2. C., geb. 1. und
3. Bw, geb. 2. vor.
Weiters wurde betreffend der Notwendigkeit der Zahlung
ausgeführt, dass im Jahr 2001 von Herrn C. die D., ein
Bedarfsflugunternehmen, das Personentransporte auf individuelle Bestellung
betreibe, gegründet worden sei. Herr C. sei alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer dieser GmbH. In weiterer Folge sei von der D. GmbH ein
Flugzeug der Marke Cessna Grand Caravan 208 B geleast worden. Als Leasingnehmer
hätten außer der D. GmbH auch Herr C. und die Bw den Leasingvertrag
mitunterzeichnet. Das Zustandekommen des Leasingvertrages wäre aufgrund der
beschränkten Haftung der GmbH ohne die Mitunterzeichnung der
persönlich haftenden natürlichen Personen nicht zustandegekommen. Da
der Bw selbst aus der Unterzeichnung des Leasingvertrages keine Vorteile
erwachsen seien und sie im Unternehmen des Ehegatten weder tätig noch
gewinnbeteiligt sei, komme die Unterzeichnung des Leasingvertrages durch die Bw
zivilrechtlich am ehesten dem Eingehen einer Bürgschaft oder einem
Schuldbeitritt gleich. Zweck wäre gewesen den Haftungsfonds der
Leasinggesellschaft für den Fall des Ausfalls eines oder mehrerer
Leasingnehmer zu erweitern.
Im Laufe des Jahres 2002 sei jedoch ersichtlich geworden,
dass die D. GmbH, die in sie gesetzten wirtschaftlichen Erwartungen nicht
erfüllen könne und die laufenden Zahlungen darunter auch Zahlungen an
den Leasinggeber nicht mehr im notwendigen Ausmaß aus dem laufenden
Betrieb zu leisten seien. Da der Gatte der Bw zu diesem Zeitpunkt bereits
Verbindlichkeiten, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit weit
übersteigen würden, eingegangen sei, habe die Bw es als ihre eheliche,
sittliche, moralische und gesetzliche Pflicht angesehen, ihrem Ehegatten zur
Abwendung der Zahlungsunfähigkeit, auch für die Bw schmerzliche
Zahlungen von insgesamt € 50.000,00 zu leisten.
Durch diese Zahlungen an den Gatten habe dieser wieder den
finanziellen Spielraum gewonnen, um der D. GmbH das Fortbestehen zu sichern. Im
Falle des Nichtleistens der Unterstützungszahlungen hätte die D. GmbH
die laufenden Leasingraten nicht mehr bezahlen könne, das Flugzeug
wäre an den Leasinggeber zurückzustellen gewesen und die GmbH
wäre folglich nicht mehr in der Lage gewesen, den Flugbetrieb aufrecht zu
erhalten.
Unter Wegfall des notwendigen Betriebsgegenstandes
wäre in weiterer Folge der Konkurs des Unternehmens und des für einen
großen Teil der Verbindlichkeiten der GmbH persönlich haftenden
Gesellschafters, Herrn C., unvermeidlich gewesen. Durch diesen Anschlusskonkurs
wäre nicht nur die wirtschaftliche Existenz von Herrn C. insgesamt verloren
gegangen ,er hätte auch seine berufliche Existenz insgesamt verloren, da
Herrn C. auch der Weg zurück in seine vorherige Tätigkeit versperrt
gewesen wäre.
Dazu sei noch zu erläutern, dass Herr C. bis zur
Gründung der D. GmbH als Vertreter beschäftigt gewesen sei. Da in
dieser Branche Vertrauenswürdigkeit einen sehr hohen Stellenwert besitzen
würde und Herr C. nach seinem Konkurs über Jahre hindurch der
ständigen Gehaltsexekution unterlegen gewesen wäre, sei es kaum
vorstellbar, dass unter diesen Voraussetzungen eine neuerliche Anstellung zu
finden gewesen wäre. Die wirtschaftliche Existenz wäre verloren
gegangen und Herr C. wäre wohl oder übel in Hinkunft auf Sozialhilfe,
somit also auf Steuergelder angewiesen gewesen.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass es sich bei den
Zahlungen an Herrn C. weder um eine Leistung aufgrund einer Bürgschaft,
noch um eine Zahlung zur alleinigen Abwendung der Konkursgefahr des Gatten
gehandelt habe. Die Unterstützungszahlungen seien gewährt worden, weil
die Bw sich der Zahlungen an ihren Gatten als billig und gerecht denkender
Mensch nicht entziehen habe können. Sie habe es getan, weil sie geglaubt
habe, dass durch die Zahlungen eine existenzbedrohende Notlage ihres Gatten,
dessen wirtschaftliche Existenz überhaupt verloren zu gehen drohe, mit
Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Außer der sittlichen und
moralischen Pflicht zur Unterstützung des Ehegatten habe zum
Leistungszeitpunkt auch eine faktische zivilrechtliche Pflicht zur Zahlung
bestanden. Wie bereits geschildert, hätte der Konkurs des Ehegatten und
dessen GmbH eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages zur Folge
gehabt. Gemäß Pkt. 9.4. des Vertrages sei für den Fall der
vorzeitigen Auflösung durch den Leasingnehmer vorgesehen gewesen, dass die
Leasingnehmer dem Leasinggeber die Leasingentgelte bis zum letzten Tag der
Kündigungsverzichtsdauer (82 Monate ab 1.9.2001), den vereinbarten Restwert
und sämtliche Schäden und Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Auflösung zu ersetzen habe. Dass die vorzeitige Auflösung daher auch
den finanziellen Ruin der Bw zur Folge gehabt hätte, müsse wohl nicht
näher erläutert werden.
Betreffend Herkunft der € 50.000,00 sei
ausgeführt worden, dass aufgrund der guten Einkommenssituation der Bw es
ihr möglich gewesen sei die Zahlungen aus ihrem laufenden Einkommen zu
bestreiten. Dies habe natürlich auch zur Folge gehabt, dass der Aufwand
für die Lebensführung zu einem Großteil durch die
Überziehung des Bankkontos finanziert worden sei (beiliegend 2
Kontoauszüge zum Nachweis der Folgen der Zahlungen auf die finanzielle
Situation der Bw). Eine Bestätigung des Herrn C. für den Erhalt der
€ 50.000,00 könne jederzeit nachgereicht werden.
Aus den beigelegten Kontoauszügen ist Nachstehendes
ersichtlich (Zahlen in Euro):
|
Datum
|
Auszug
|
alter
Saldo
|
Summe
Belastungen
|
Summe
Gutschriften
|
Neuer
Saldo
|
08.08.2002
|
004/04
|
34.303,20-
|
1.554,91-
|
1.491,94
|
34.366,17-
|
22.11.2002
|
037/04
|
26.469,64-
|
5.372,13-
|
0,00
|
31.841,77-
Mit Bescheid vom 28. November
2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) wurde die
außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt. Begründend wurde
ausgeführt, dass grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung für
Aufwendungen, die die Einkommensverhältnisse übersteigen würden,
bestehen würde. Das Eingehen des Leasingvertrages sei freiwillig erfolgt,
daher sei die Zwangsläufigkeit der sich daraus ergebenden
Unterstützungszahlungen nicht gegeben gewesen. Tatsächliche
Gründe seien insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige von einem
außerhalb seines unmittelbaren Willensbereiches sich zutragenden
Ereignisses zu einer Leistung gezwungen sei.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 erhob die steuerliche
Vertretung der Bw Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die besagte Unterstützungszahlung als Verpflichtung
ähnlich einer Bürgschaft zu beurteilen sei, um eine für den
Gatten der Bw existenzbedrohende Konkursgefahr abzuwenden. Die steuerliche
Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen zu Gunsten naher Angehöriger
sei vom VwGH bereits mehrfach anerkannt worden, wenn für das Eingehen
dieser Verpflichtung Zwangsläufigkeit gegeben sei, um eine
existenzbedrohende Notlage abzuwenden (vgl. VwGH vom 26.03, 2003,
Zl 98/13/0072).
Im Falle der Bw würde Zwangsläufigkeit vorliegen,
da diese sich dem Eingehen der Bürgschaft aus sittlichen Gründen nicht
entziehen hätte können. Sie habe sich zu dieser
Unterstützungszahlung gezwungen gesehen, im Glauben dadurch die
Konkursgefahr von ihrem Gatten abwenden zu können, die nicht nur eine
existenzbedrohende Notlage für ihren Gatten bedeuten würde, sondern
auch für die Bw selbst den finanziellen Ruin zur Folge hätte haben
können.
Durch den Konkurs des Unternehmens von Herrn C., für
dessen Verbindlichkeiten er zum Großteil persönlich haften würde
und den unvermeidlichen Anschlusskonkurs hätte er seine berufliche Existenz
verloren und es wäre ihm durch die gegebenen Umstände auch der Weg
zurück in seine ursprüngliche Tätigkeit als Vertreter nicht mehr
möglich gewesen. Da in dieser Branche Vertrauenswürdigkeit einen sehr
hohen Stellenwert habe und Herr C. nach seinem Konkurs über Jahre hinweg
Gehaltsexekutionen unterlegen wäre, wäre die Möglichkeit eine
neuerliche Anstellung zu finden äußerst gering gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der
Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der
außergewöhnlichen Belastung wiederholt ausgesprochen habe, dass nach
dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen grundsätzlich niemand
verpflichtet sei, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerrisiko abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehören
würde. In gleicher Weise bestehe keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 (eingelangt beim Finanzamt
am 23. Februar 2004) wurde um Verlängerung der Rechtsmittelfrist um zwei
Wochen (bis zum 5. März 2004) ersucht, da die Unterlagen noch nicht
vollständig seien.
Mit Eingabe vom 3. März 2004 (eingelangt beim
Finanzamt am 4. März 2004) wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Begründend
wurde ausgeführt, dass in der Berufungsvorentscheidung die Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung mit dem Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes verweigert worden sei.
In der Zwischenzeit seien der steuerlichen Vertretung der
Bw allerdings neue Tatsachen bekannt geworden, die die Situation in einem neuen
Licht erscheinen lassen würde. Die bisherige Judikatur des VwGH sei
aufgrund dieser neuen Tatsachen auf den konkreten Fall der Bw nicht anwendbar.
Zusätzlich zu den in der Berufung (vom 18. Dezember
2003) enthaltenen Ausführungen werde hiemit bekanntgegeben, dass die Bw mit
ihrer Zahlung nicht nur den Konkurs ihres Ehegatten abwenden hätte wollen,
sondern auch ihre eigene finanzielle Existenz absichern wollte.
Im Juli 2001 sei von der D. GmbH ein Flugzeug der Marke X.
von der B. geleast worden. Der Leasinggeber sei allerdings zum Vertragsabschluss
nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass Herr C. und dessen Ehegattin
gemeinsam mit der D. GmbH als Leasingnehmer zur Einhaltung der sich aus dem
Vertrag ergebenden Obliegenheiten verpflichten würde.
Dies führe dazu, dass die Bw im Falle der Insolvenz
der D. GmbH oder ihres Ehemannes allein für die Kosten des Leasingvertrages
für das - für die Bw vollkommen nutzlose und unverwendbare - Flugzeug
aufzukommen hätte.
Obwohl die Bw über ein an sich ansehnliches Einkommen
verfüge, könne sie die finanziellen Belastungen, die sich aus der
alleinigen Tragung der Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag ergeben
würden, keinesfalls übernehmen. Allein die reinen Leasingentgelte, die
monatlich an den Leasinggeber zu bezahlen seien, würden laut Leasingvertrag
ca. € 16.000,00 betragen. Daneben seien noch Prämien für im
Leasingvertrag vorgeschriebene Versicherungen zu bezahlen, die auf Basis der
Werte des Jahres 2002 rund € 4.000,00 pro Monat ausmachen würden.
Allein an Fixkosten der oben genannten Art würden rund
€ 20.000,00 pro Monat anfallen.
Es liege auf der Hand, dass dieser Betrag in keinem
Verhältnis zum Einkommen der Bw stehen würde.
Erschwerend komme noch hinzu, dass dem Leasinggeber im
Insolvenzfall des Leasingnehmers die Möglichkeit offen stehen würde,
den Leasingvertrag sofort zu beenden und das Flugzeug einzuziehen. Diese
sofortige Beendigung hätte die sofortige Fälligkeit der gesamten
Leasingentgelte bis einschließlich Juni 2008 zur Folge. Weiters wären
alle dem Leasinggeber erwachsenden Nebenkosten durch die Bw zu tragen.
Auf Basis einer groben Schätzung müsse man vor
diesem Hintergrund zum Schluss kommen, dass die Bw diese Verpflichtungen
buchstäblich "nie im Leben" erfüllen könne, selbst wenn sie ihr
gesamtes zukünftiges Lebenseinkommen zur Tilgung der sich aus der
Vertragsauflösung ergebenden Schulden kurzfristig zur Verfügung
stellen könne.
Auf diese Problematik sei schon im Schreiben vom 24.
September 2003 hingewiesen worden.
Es sei daher klar, dass die Bw gar keine andere Wahl gehabt
habe, als ihrem Ehemann nach Kräften finanziell beizustehen. Dieser
finanzielle Beistand sei der einzige Weg, wie sie die finanzielle Existenz -
nicht nur ihres Gatten, sondern auch vor allem ihre eigene - retten
könne.
Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken, dass
die theoretische Möglichkeit, statt freiwillig zu zahlen auf eine sicher
erscheinende Exekution zu warten, nur dazu führen würde, die Bw noch
schneller in eine noch größere finanzielle Katastrophe zu
stürzen.
Zusätzlich hätte die Insolvenz des Ehemannes der
Bw zur Folge, dass das von ihr bewohnte Haus im gerichtlichen
Exekutionsverfahren versteigert worden wäre. Die Bw würde dadurch
kurzfristig auf der Straße stehen bzw zu einem Umzug in eine Mietwohnung
gezwungen sein, was - abgesehen von den Umzugskosten - ebenfalls höhere
laufende Kosten für die Miete verursachen würde.
Auf Grund der oa Ausführungen sei klar, dass die Bw
eine außergewöhnliche Belastung ihres Einkommens erlitten habe, der
sie sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht entziehen
hätte können. Daher sei eine außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 gegeben.
Abschließend stellte der steuerliche Vertreter der Bw
den Antrag, den Betrag von € 50.000,00 als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen.
Mit Schreiben (Fax) vom 11. August 2004 teilte der
steuerliche Vertreter der Bw dem Referenten des Finanzamtes Nachstehendes
mit:
"Im Auftrag
meiner oa Klientin und bezugnehmend auf das heute mit Ihnen geführte
Telefongespräch erlaube ich mir, Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 6. Juli
2004 betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002, eingelangt
am 9. Juli 2004, in offener Frist wie folgt zu beantworten:
In den Jahren
1003 und 2004 hat die Bw keine Kosten getragen, die als
außergewöhnliche Belastungen gem. § 34 EStG absetzbar
wären.
Es ist
darüberhinaus nicht damit zu rechnen, dass in Zukunft weitere
außergewöhnliche Belastungen aus der berufungsgegenständlichen
Sachlage entstehen."
In der Folge erließ das Finanzamt einen u.a. als
"Berufungsvorentscheidung" vom 16. August 2004 bezeichneten Bescheid
mit welchem ausgesprochen wurde, dass aufgrund der Berufung vom 4. März
2004 der Bescheid vom 28. November 2003 geändert wurde, und mit dem die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gegenständlichen
außergewöhnlichen Belastung (abzüglich Selbstbehalt) mit
-14.859,60 € festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 wurde die
Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2004 gemäß
§ 299
BAO aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 299 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabebehörde erster Instanz
aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweisen würde.
Mit gleichem Datum erging ein neuer Sachbescheid in welchem
wiederum ausgesprochen wurde, dass aufgrund der Berufung vom 4. März 2004
der Bescheid vom 28. November 2003 geändert wurde, und mit dem die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gegenständlichen
außergewöhnlichen Belastung (abzüglich Selbstbehalt) mit
-14.859,60 € festgesetzt wurde.
Mit Eingabe vom 11. August 2005 stellte der steuerliche
Vertreter der Bw den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur
Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid betreffend die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 vom 7. Juli 2005
sowie gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 bis
zum 25. August 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die
für die Berufungen notwendigen Informationen noch nicht vollständig
seien.
Mit (händischem) Bescheid vom 10. August 2005 wurde
der Bescheid vom 7. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2005 auf einem
Buchungsfehler beruhen würde und daher aufzuheben sei. Tatsächlich sei
mit Bescheid vom 7. Juli 2005 die Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2004
aufgehoben worden, sodass der Vorlageantrag vom 4. März 2004 unerledigt
sei. Dieser sei dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt
worden.
Mit Eingaben jeweils datiert vom 25. August 2005 erhob der
steuerliche Vertreter der Bw gegen nachstehende Bescheide Berufung:
1. gegen den Bescheid betreffend Aufhebung gem.
§ 299 BAO vom 10. August 2005 hinsichtlich
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002,
2. gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (auch als
Berufungsvorentscheidung bezeichnet) für das Jahr 2002 vom 7. Juli 2005
sowie
3. gegen den Bescheid betreffend Aufhebung gem. § 299
BAO vom 7. Juli 2005 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002.
ad 1.) Begründend wurde vorgebracht, dass der Bescheid
aufgrund sowohl inhaltlicher als auch formeller Mängel rechtswidrig
sei.
Inhaltlich rechtswidrig sei der Bescheid, weil die
Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß
§ 299 Abs 1
BAO nicht erfüllt seien. Diese würden vorsehen, dass sich der Spruch
des aufgehobenen Bescheides als nicht richtig erweisen müsse.
Warum das Finanzamt nun plötzlich der Meinung sei,
dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 7. Juli 2005 nicht
richtig sei, gehe weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des nun
angefochtenen Bescheides vom 10. August 2005 hervor.
Die in der Begründung angeführte Darstellung,
dass die Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2005 auf einem Buchungsfehler
beruhen würde und daher aufzuheben sei, sei jedenfalls nicht
nachvollziehbar. Es würde daher unklar bleiben, welche Buchung gemeint sei
und welchen Einfluss diese Buchung nach Meinung des Finanzamtes auf den Spruch
des aufgehobenen Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2005 gehabt habe.
Buchungen auf dem Abgabenkonto seien normalerweise Resultat
von Einkommensteuerbescheiden, niemals aber Anlass für einen
Einkommensteuerbescheid, der dann auf einer möglicherweise fehlerhaften
Buchung beruhen könnte.
Außerdem hätten keine Abweichungen der
Verbuchung der Gebarung vom aufgehobenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 vom 7. Juli 2005 festgestellt werden können.
Das Vorliegen eines "Buchungsfehlers" sei daher ebenso
nicht nachvollziehbar wie die angebliche kausale Beziehung zwischen dem
angeblichen Buchungsfehler und dem angeblich darauf beruhenden Bescheid.
Ein relevanter und ausreichender Rechtsgrund für die
Aufhebung bestehe aber offenbar nicht.
Die formelle Rechtswidrigkeit würde sich daraus
ergeben, dass § 299 Abs 2 BAO vorsehen würde, dass mit dem aufhebenden
Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden
sei.
Ein solcher Bescheid sei bisher der steuerlichen Vertretung
der Bw nicht zugestellt worden, weshalb die steuerliche Vertretung des Bw davon
ausgehen müsse, dass ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid
nicht ausgefertigt worden sei.
Nicht nur die mangelnde Zustellung würde diesen
Schluss stützen, sondern auch der in der Begründung des angefochtenen
Bescheides angeführte Satz:
"Tatsächlich sei mit Bescheid vom 7. Juli
2005 die Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2005 aufgehoben, sodass der
Vorlageantrag unerledigt ist."
Das Finanzamt habe offensichtlich ignoriert, dass dieser
Zustand nur eine logische Sekunde lang aufrecht sein könne; nämlich
zwischen dem ersten Schritt der Aufhebung gemäß
§ 299 Abs 1 BAO und dem zweiten Schritt der Ausfertigung des
gemäß
§ 299 Abs 2 BAO mit dem aufhebenden Bescheid zu
verbindenden Bescheides, der den aufgehobenen Bescheid ersetze.
Da also der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid
fehlen würde, würde formelle Rechtswidrigkeit vorliegen.
Ergänzend sei noch auf die in den Berufungen gegen den
Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2002 vom 7. Juli 2005 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§
299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. Juli 2005 und die
jeweils in den Begründungen der genannten Berufungen angeführten
Argumente zu verweisen.
Aus den genannten Gründen sei der Bescheid
aufzuheben.
ad.2.) Begründend wurde ausgeführt, dass der
angefochtene Bescheid mit dem Aufhebungsbescheid vom 10. August 2005
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben worden sei und es werde
beantragt den Aufhebungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Nach positiver Erledigung der angeführten Berufung
würde daher der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 7. Juli
2005 wieder in den Rechtsbestand zurückkehren, daher werde auch gegen
diesen Bescheid Berufung erhoben.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 7.
Juli 2005 sei in Verbindung mit dem Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002, ebenfalls vom 7. Juli 2005
ausgefertigt worden.
Gegen diesen Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 sei Berufung erhoben und die
ersatzlose Aufhebung beantragt worden. Nach positiver Erledigung der Berufung
kehre daher der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wieder in den
Rechtsbestand zurück.
Da dieser Bescheid dann wieder materiell und formell
rechtskräftig sein würde, fehle die Rechtsgrundlage für die
Ausfertigung des nun angefochtenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2002 vom 7. Juli 2005.
Ergänzend sei noch auf die in den Berufungen gegen den
Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2002 vom 7. Juli 2005 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§
299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2002, ausgefertigt am 10. August 2005
und die jeweils in den Begründungen der genannten Berufungen
angeführten Argumente zu verweisen.
Aus den genannten Gründen sei der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
ad 3) Der angefochtene Bescheid sei sowohl aufgrund
inhaltlicher als auch auf Grund formeller Mängel rechtswidrig.
Inhaltlich rechtswidrig sei der Bescheid, weil die
Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß
§ 299 Abs 1
BAO nicht erfüllt seien. Diese würden vorsehen, dass sich der Spruch
des aufgehobenen Bescheides als nicht richtig erweisen müsse. Da der
aufgehobene Bescheid aber richtig sei, sei dessen Aufhebung rechtswidrig.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 16.
August 2004 sei als 2. Berufungsvorentscheidung ausgefertigt worden, nachdem ein
langwieriges, sowohl auf der Seite des Finanzamtes als auch auf der Seite der Bw
intensiv und genau geführtes Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden sei.
Während einige Teile der Steuererklärung rascher
vom Finanzamt anerkannt worden seien, hätten andere Teile der
Steuererklärung einer genaueren Klärung bedurft. Daher sei das
Ermittlungsverfahren mit schriftlichen Vorhalten, einer 1.
Berufungsvorentscheidung, mehreren schriftlichen Eingaben von der Seite der Bw
und telefonischen Gespräche mit dem Bearbeiter der 2.
Berufungsvorentscheidung zur Klärung einzelner Detailfragen sehr aufwendig
gewesen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei genau so vorgegangen worden,
dass unter anderem auch die Judikatur des VwGH zu einzelnen Fragen detailliert
und umfassend in die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden sei. Nach
Klärung aller offener Punkte sei der Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens
mit dem Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2005 erfolgt.
Warum das Finanzamt nun plötzlich der Meinung sei,
dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 16. August 2005
nicht richtig sei, gehe weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des
nun angefochtenen Bescheides vom 10. August 2005 hervor.
Der angefochtene Bescheid sei derart lapidar ausgefertigt
worden, dass nicht einmal erkennbar sei, in welchem Punkt der aufgehobene
Bescheid angeblich nicht richtig sein solle. Das in der Begründung leicht
umformulierte Zitat des Gesetzestextes des § 299 Abs 1 BAO würde
nicht zur Aufklärung des unklaren Standpunktes des Finanzamtes beitragen.
Es würde sich dabei nicht nur um einen
Begründungsmangel, der im Übrigen zweifelsohne zusätzlich
vorliegen würde. Der angefochtene Bescheid sei derart mangelhaft, dass
für die Bw nicht einmal näherungsweise erkennbar sei, welchen
(offenbar geänderten) Standpunkt das Finanzamt einnehme. Damit habe das
Finanzamt der Bw die Möglichkeit genommen, sich im Rechtsmittelverfahren
auf der inhaltlichen Ebene konkret mit dem offenbar nach Meinung des Finanzamtes
bestehenden Problem auseinander zu setzen. Die Mangelhaftigkeit sei derart
ausgeprägt, dass man von der Verletzung der grundlegenden Rechte der Bw
sprechen müsse.
Da in der Steuererklärung und im oben erwähnten
Ermittlungsverfahrens alle Einzelheiten der Sachverhalte offengelegt worden
seien, die von der Seite des Finanzamtes einer Klärung bedurft hätten,
und sich seitdem weder eine Änderung der Sachverhalte noch der relevanten
Rechtslage ergeben habe, könne nicht einmal erraten werden, welcher Teil
des Spruches des aufgehobenen Einkommensteuerbescheides vom 16. August 2005
nicht richtig sein könnte.
Aus diesen formellen Gründen liege keine
rechtskonforme Aufhebung vor.
Weiters dürfe er seine Verwunderung darüber
ausdrücken, dass offenbar vor Aufhebung (immerhin) einer 2.
Berufungsvorentscheidung keinerlei Kontakt mit dem für deren Ausfertigung
zuständigen Bearbeiter aufgenommen worden sei.
Als der steuerliche Vertreter nach Erhalt des angefochtenen
Bescheides den Bearbeiter am 19. Juli 2005 telefonisch kontaktiert habe um nach
dem Grund für die Aufhebung zu fragen, habe ihm dieser keine Auskunft
darüber geben können und habe gesagt, dass er mit der Aufhebung des
Bescheides nicht befasst gewesen sei. Die mit der Ausfertigung der Aufhebung
befassten Personen seien dagegen alle urlaubsbedingt abwesend gewesen.
Warum also trotz des außerordentlich intensiven
Ermittlungsverfahrens, das der Ausfertigung des aufgehobenen
Einkommensteuerbescheides vom 16. August 2004 vorangegangen sei, quasi "im
Handstreich" eine Aufhebung erfolgt sei, sei unverständlich und deute auf
eine fragwürdig nachlässige Verfahrensweise hin.
Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass mit dem
den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2005
die Einkommensteuer in exakt der gleichen Höhe wie im aufgehobenen Bescheid
festgesetzt worden sei und auch keine andere Abweichung im Spruch erkennbar
sei.
Da eine Aufhebung gemäß
§ 299 BAO eine
Ermessensentscheidung sei, die nur ausnahmsweise erfolgen dürfe, wenn die
übrigen Voraussetzungen erfüllt seien und zusätzlich eine
wesentliche Auswirkung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des aufgehobenen
Bescheides vorliegen würde, sei es umso verwunderlicher, dass das Ermessen
bei einer Auswirkung von € 0,00 so ausgeübt worden sei, dass eine
Aufhebung als rechtskonform angesehen werden könne.
Dies könne nur als besonders krasser
Ermessensmissbrauch bezeichnet werden.
Die Begründung des den aufgehobene
Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2004 ersetzenden
Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2005 würde im übrigen ebenso wie
der angefochtenen Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
keine Silbe einer inhaltlichen Erklärung enthalten. Die Begründung
würde paradoxerweise lauten: "Da die
inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung
hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu
verfügen."
Dass im Spruch dieses Bescheides kein Hinweis auf eine
Aufhebung eines Bescheides oder auf den mit dem angefochtenen Beschied
aufgehobenen Bescheides zu finden sei, sei der Ordnung halber anzumerken.
Ergänzend sei noch auf die in den Berufungen gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. Juli 2005 und gegen den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2002,
ausgefertigt am 10. August 2005 und die jeweils in den Begründungen der
genannten Berufungen angeführten Argumente zu verweisen.
Aus den genannten Gründen sei der Bescheid
aufzuheben.
Abschließend dürfe der steuerliche Vertreter der
Bw darauf hinweisen, dass die Vorkommnisse der letzten Monate im Zusammenhang
mit diesem Verfahren für ihn unverständlich seien. Gerüchteweise
sei ihm von verschiedenen Seiten eine Verwicklung der für die
Außenprüfung beim Ehegatten der Bw zuständigen Beamtin in diese
Vorgänge berichtet worden.
Er hoffe doch nicht, dass die drei seit Juli 2005 zur
Einkommensteuer 2002 ausgefertigten Bescheide tatsächlich irgendetwas mit
den persönlichen Differenzen des Gatten der Bw mit der für ihn
zuständigen Betriebsprüferin zu tun habe. Im Vertrauen auf die
rechtsstaatliche Ausübung der Verwaltung ersuche der steuerliche Vertreter
der Bw daher, den rechtswidrigen Bescheid aufzuheben.
Die oa Berufungen wurden dem UFS - als Abgabenbehörde
II. Instanz - zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 12. September 2005 (eingelangt beim UFS am
15. September 2005) wurde nachstehendes Schreiben direkt beim UFS eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt:
Betreffend
Vorlage vom 8. Juli 2005:
Am 7. Juli 2005 sei mit Bescheid über die Aufhebung
des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 der bis dahin geltende
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 16. August 2004
aufgehoben worden. Gleichzeitig sei ein Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 ausgefertigt worden, der den aufgehobenen Bescheid ersetzt
habe.
Einen Tag später sei die Vorlage der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 16. Jänner 2004, die
am 3. März 2004 eingebracht worden sei, durch das Finanzamt an den UFS
erfolgt.
Wie aus der Chronologie ersichtlich sei, habe der
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Jänner 2004 zum Zeitpunkt
der Vorlage nicht dem Rechtsbestand angehört. Am 8. Juli 2005 sei
der am Vortag ausgefertigte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
formell rechtskräftig gewesen, gegen den am 8. Juli 2005 keine Berufung
anhängig gewesen sei.
Die dem UFS vorgelegte Berufung sei dagegen mit dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 16. August 2004 (2.
Berufungsvorentscheidung) erledigt worden. Gleichzeitig mit der Aufhebung dieser
2. Berufungsvorentscheidung sei am 7. Juli 2005 ein den Bescheid vom 16. August
2004 ersetzender Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ausgefertigt
worden, der konsequenterweise ebenfalls eine 2. Berufungsvorentscheidung
darstellen würde.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 vom 16. Jänner 2005, die das Finanzamt dem UFS vorgelegt habe,
sei zum Zeitpunkt der Vorlage also jedenfalls schon erledigt gewesen.
Da der UFS für eine Entscheidung über eine
erledigte Berufung nicht zuständig sei, und zum Zeitpunkt der Vorlage gegen
den Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2005 keine entsprechende Berufung
anhängig gewesen sei, sei die Vorlage vom 8. Juli 2005 nach Meinung des
steuerlichen Vertreters der Bw zurückzuweisen.
Ergänzend sei auf die unten stehenden
Ausführungen hinzuweisen, denen zufolge einer Entscheidung des UFS
über die am 8. Juli 2005 vorgelegte Sache aus einem zweiten Grund
rückwirkend die Grundlage entzogen sei.
Betreffend
Vorlage vom 5. September 2005:
Da die oben genannten Bescheide vom 7. Juli 2005 sowie der
am 10. August 2005 ausgefertigte Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299
BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters rechtswidrig sei, seien am 25. August 2005
gegen alle drei Bescheide Berufungen eingebracht worden, in denen die ersatzlose
Aufhebung der drei Bescheide beantragt worden sei.
Die Berufungen seien eingebracht worden, um den
komplizierten Verfahrensstatus, den das Finanzamt geschaffen habe,
ordnungsgemäß rückwärts aufrollen zu können, und um
die Rechtskraft des letzten Bescheides, das ist der Einkommensteuerbescheid 2002
vom 16. August 2005 wieder herzustellen.
Auf die Begründung in den Berufungen werde
ausdrücklich verwiesen, ergänzend wurde angemerkt:
Die im Juli und August 2005 vom Finanzamt ausgefertigten
Bescheide seien allesamt rechtswidrig, ebenfalls die Vorlage der Angelegenheiten
an den UFS, der sich offenbar jetzt mit dem künstlich geschaffenen,
komplizierten Verfahrensstand auseinandersetzen solle.
Der in der Stellungnahme des Finanzamtes auf Seite 2 des
Formulars Verf 46 im Feld "Streitpunkte" erwähnte "interne" händische
Bescheid vom 9. August 2005 sei tatsächlich nicht zugestellt worden und es
würde ihm daher jegliche rechtliche Relevanz fehlen.
Dass das Finanzamt im Aufhebungsbescheid vom 10. August
2005 schreibe, den Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2005 aufzuheben, nun aber
in der Stellungnahme dem UFS mitteile, dass mit dem Aufhebungsbescheid vom 10.
August 2005 der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. August 2004 aufgehoben
worden sei, sei seines Erachtens ein drückendes Indiz für eine
aktenwidrige Erledigung durch den Aufhebungsbescheid vom 10. August 2005.
Wie ein Steuerpflichtiger allerdings seine Rechte wahren
solle, wenn das Finanzamt Erledigungen, denen es Bescheidcharakter beimisse,
einfach nicht zustelle und andere Bescheide aktenwidrig ausfertige, sei ihm
unklar. Diese Vorgangsweise lasse ihn ein weiteres Mal an der Beachtung
rechtsstaatlicher Prinzipien in diesem multiplen Bescheidaufhebungsverfahren
zweifeln.
Was aus der Stellungnahme des Finanzamtes nur implizit
hervorgehe, sei allerdings die Tatsache, dass am 10. August 2005 lediglich ein
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 ausgefertigt worden sei.
Unter Außerachtlassung des § 299 Abs 2 BAO
versuche das Finanzamt offenbar, eine 2. Berufungsvorentscheidung durch eine 1.
Berufungsvorentscheidung zu ersetzen, indem kein den aufgehobenen Bescheid
ersetzender Bescheid erlassen worden sei. Eine Rechtsgrundlage für ein
solches Unterfangen bestehe nicht.
Die Erledigung des Finanzamtes vom 10. August 2005
hätte dagegen neben der Ausfertigung eines Aufhebungsbescheids auch der
Ausfertigung eines den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides bedurft.
Dieser ersetzende Bescheid hätte wiederum die Qualität einer 2.
Berufungsvorentscheidung gehabt. Da die Ausfertigung eines solchen
Einkommensteuerbescheides nicht gleichzeitig mit der Ausfertigung des
Aufhebungsbescheides erfolgt sei, sei somit der isoliert ausgefertigte
Aufhebungsbescheid rechtswidrig.
Dennoch habe das Finanzamt scheinbar belastende Buchungen
auf dem Abgabenkonto der Bw vorgenommen. Dass die zugehörige
Buchungsmitteilung Nr. 8/2005, aus der die Belastung des Abgabenkontos erkennbar
gewesen wäre, genauso wie der "interne" Beschied nicht zugestellt worden
seien, sei der Vollständigkeit halber bemerkt. Er habe daher
diesbezüglich im Übrigen einen Antrag gemäß
§ 216 BAO
eingebracht, um die Korrektur der ohne bescheidmäßigen Grundlage
erfolgten Buchungen zu bewirken.
Der steuerliche Vertreter ersuche daher um ersatzlose
Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 10. August 2005.
Bezüglich der Berufungen gegen die beiden am 7. Juli
2005 ausgefertigten Bescheide sei zu ergänzen, dass selbst die
bescheidausstellende Behörde diese Bescheide für rechtswidrig erachte,
und daher von Amts wegen eine (allerdings missglückte) Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO vorgenommen habe. Insofern bestehe hinsichtlich
der Beurteilung der beiden Bescheide vom 7. Juli 2005 zwischen dem Finanzamt und
der Bw keine Meinungsverschiedenheit.
Die Berufungen seien lediglich zur Wahrung der Rechte der
Bw notwendig, da die beiden rechtswidrigen Bescheide vom 7. Juli 2005 nach
Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2005 wieder in den
Rechtsbestand zurückkehren würden.
Da nach Erledigung dieser drei Berufungen die Rechtskraft
des tatsächlich richtigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002
vom 16. August 2004 wieder hergestellt sein werde, sei der Vorlage vom 8. Juli
2005 auch aus diesem Grund die Basis entzogen worden, weshalb um
Zurückweisung der Vorlage vom 8. Juli 2005 ersucht werde.
Mit Vorlage vom 5. September 2005 wurden die Berufungen
datiert vom 25. August 2005 gegen die Bescheide betreffend Aufhebung gem.
§ 299 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 datiert
vom 10. August 2005, der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 vom 7. Juli 2005 sowie der Bescheid betreffend Aufhebung der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 7. Juli 2005 dem UFS zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 wurde das oa Schreiben
dem Finanzamt als Amtspartei (zur Wahrung des Parteiengehörs) zur
Kenntnisnahme bzw einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 (eingelangt beim UFS am
20. Februar 2006) nahm das Finanzamt dazu wie folgt Stellung:
Am 7. Juli 2005 habe die Absicht des Finanzamtes darin
bestanden, die zweite Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2004 ersatzlos
aufzuheben und den Vorlageantrag vom 4. März 2004 dem UFS zur
Entscheidung vorzulegen.
Durch irrtümliche Anwendung im V-Verfahren "Art der
Veranlassung 2991" anstatt "Art der Veranlassung 299" (= Aufhebung mittels
händischem Bescheid) sei ungewollt gleichzeitig ein ersetzender Bescheid
mit dem gleichen Ergebnis wie der Berufungsvorentscheidung vom 16. August
2004 ergangen. Um die irrtümlich ergangene Berufungsvorentscheidung vom
7. Juli 2005 aufzuheben, sei am 9. August 2005 ein händischer Bescheid
indiziert worden, der aber tatsächlich nicht erstellt worden sei. Sodann
sei am 10. August 2005 mittels händischem Bescheid die
Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2004 aufgehoben und der Bescheid vom 28.
November 2003 habe wieder Gültigkeit erlangt.
Dieser Sachverhalt sei im Aufhebungsbescheid vom 10. August
2005 in der Begründung dargestellt worden.
Mit Schreiben (Fax) vom 22. Februar 2006 wurde das oa
Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs dem steuerlichen Vertreter der Bw
übermittelt.
Mit Schreiben vom 14. März 2006 fasste der steuerliche
Vertreter der Bw die wichtigsten Vorbringen vom Telefongespräch mit der
zuständigen Referentin des UFS (vom 9. März 2006) zusammen.
Im Rahmen der Ermittlungen des Finanzamtes, die vor der
zweiten Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2004 durchgeführt worden
seien, sei zwischen dem zuständigen Referenten des Finanzamtes und ihm
folgendes vereinbart worden:
Aus Gründen der Verfahrensökonomie und um die
Sache endgültig zu regeln, würden die außergewöhnlichen
Belastungen im Jahr 2002 vom Finanzamt anerkannt werden, während die
zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen, die in den
Folgejahren 2003 und 2004 angefallen seien, von der Bw nicht geltend gemacht
werden würden. Mit dieser Vereinbarung würde vermieden, dass sowohl
das bis dahin schon aufwendige Verfahren des Jahres 2002 sowie die Verfahren
für die Jahre 2003 und 2004 aufgrund der gleichen Problematik
unverhältnismäßig lang behandelt werden müssten.
Diese Vereinbarung sei insofern schriftlich dokumentiert
worden, als der steuerliche Vertreter der Bw mit einem Fax vom 11. August 2004
gegenüber dem Finanzamt bekanntgegeben habe, dass in den Jahren 2003 und
2004 keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden
würden. Unmittelbar nach dieser Bekanntgabe sei die Ausfertigung der
zweiten Berufungsvorentscheidung erfolgt.
Während von Seiten der Bw diese Vereinbarung
eingehalten worden sei und daher in den Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2003 und 2004 keine außergewöhnlichen Belastungen geltend
gemacht worden seien, seien von Seiten des Finanzamtes knapp ein Jahr
später plötzlich eine Änderung der Bescheide herbeigeführt
worden. Mit dieser Vorgangsweise sei das Vertrauen der Bw auf krasse Weise
verletzt worden.
Weiters sei nach herrschender Ansicht eine Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des § 299 BAO, dass die
Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides gewiss sei. Die bloße
Meinung, dass ein Bescheid möglicherweise rechtswidrig sein könnte,
reiche für eine Aufhebung dagegen nicht aus (vgl. Ritz, BAO Kommentar 2005,
Tz 13 zu § 299 mwN). Um Gewissheit über die inhaltliche
Rechtswidrigkeit zu erlangen, sei grundsätzlich der entscheidungsrelevante
Sachverhalt vor Aufhebung des Bescheides zu klären (vgl. Ritz aaO).
Eine solche Klärung hätte nach seinem
Erkenntnisstand vor Ausfertigung der Aufhebungsbescheide im Jahr 2005 von Seiten
des Finanzamtes nicht stattgefunden. Eine Kontaktaufnahme mit ihm bzw mit der Bw
hätte jedenfalls nicht stattgefunden. Zusätzlich hätte er im
September 2005 mit dem Referenten Kontakt aufgenommen, welcher ihm über die
ausgefertigten Aufhebungsbescheide keine Auskunft geben konnte. Daraus
hätte er geschlossen, dass auch finanzamtsintern der Referent, welcher sich
über mehrere Monate mit der Ermittlung des Sachverhaltes auseinandergesetzt
hätte, nicht vor der Bescheidaufhebung in die Entscheidungsfindung
eingebunden worden sei.
Da ganz offensichtlich vom Finanzamt Ermittlungen
unterlassen worden seien, die zur Erlangung der Gewissheit über die
offenbar vermutete Rechtswidrigkeit der zweiten Berufungsvorentscheidung vom 16.
August 2004 notwendig gewesen wären und aufgrund der Tatsache, dass im Zuge
der Ermittlungen, die vom Finanzamt bis zur Erlassung der zweiten
Berufungsvorentscheidung durchgeführt worden seien, alle
entscheidungsrelevanten Tatsachen bereits bekannt gegeben worden seien und daher
aktenkundig seien, könne nach Überzeugung des steuerlichen Vertreters
der Bw nach keine neue Tatsachen vorliegen bzw vorgelegt werden können, die
zu einer Revidierung der Rechtsansicht des Finanzamtes führen hätte
können.
Weiters hätte der Aufhebungsbescheid nach herrschender
Meinung die Darlegung der Gründe für die Aufhebung zu enthalten (vgl.
Ritz, BAO Kommentar 2005, Tz 40 zu § 299). Eine entsprechende
Begründung würde weder der Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2005, noch
der Aufhebungsbescheid vom 10. August 2005 enthalten.
Eine ausreichende Begründung sei vor allem deshalb
Voraussetzung für eine gültige Bescheidaufhebung gem. § 299
BAO, da der Steuerpflichtige bei einer mangelhaften oder - wie in diesem Fall -
gar keiner Begründung nicht die Chance hätte, die Bescheide zu
überprüfen und allenfalls notwendige inhaltliche Gegenargumente
vorzubringen.
Durch das Unterlassen der Begründung der erfolgten
Aufhebung habe das Finanzamt diese Rechte der Bw auf besonders krasse Weise
verletzt.
Aus diesen Gründen ersuche der steuerliche Vertreter
der Bw höflich, den Berufungen stattzugeben.
Mit Schreiben vom 15. März 2006 wurde das oa Schreiben
dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt.
Mit email vom 31. März 2006 nahm das Finanzamt zu dem
Schreiben wie folgt Stellung:
Nach Rücksprache mit dem damaligen Bearbeiter des
Falles müsse die vom Steuerberater zitierte Vereinbarung bezüglich
keiner weiteren Geltendmachung der Ausgaben in den Folgejahren bestätigt
werden. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch die im Zuge der
Betriebsprüfung hervorgekommenen Informationen gefehlt. Denn erst diese
hätten die gewährte außergewöhnliche Belastung fraglich
gemacht und schlussendlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles
geführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Es wird der
Entscheidung zugrundegelegt, dass in der gegenständlichen Sache folgende
Bescheide ergangen sind:
Mit Bescheid vom 28. November 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurde die von der Bw beantragte
Aufwendung einer Unterstützungszahlung iHv € 50.000,00 an den
Ehegatten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt und die
Einkommensteuer mit € 3.460,45 festgesetzt. Dagegen wurde mit Eingabe
vom 23. Dezember 2003 Berufung erhoben, welche mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Jänner 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Daraufhin wurde mit
Eingabe vom 4. März 2004 von der steuerlichen Vertretung der Bw der Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz
gestellt.
In Reaktion auf diesen Vorlageantrag vom 4. März 2004
erließ das Finanzamt einen ua als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten
mit 16. August 2004 datierten Bescheid mit dem ausgesprochen wurde, dass
aufgrund der Berufung vom 4. März 2004 der Bescheid vom 28. November
2003 geändert wurde, und mit dem die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung der gegenständlichen außergewöhnlichen
Belastung (abzüglich Selbstbehalt) mit -14.859,60 € festgesetzt
wurde.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 wurde dieser Bescheid vom 16.
August 2004 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Mit gleichem
Datum wurde ein neuer Sachbescheid erlassen, der wiederum ua als
"Berufungsvorentscheidung" bezeichnet wurde und mit dem wiederum ausgesprochen
wurde, dass aufgrund der Berufung vom 4. März 2004 der Bescheid vom
28. November 2003 geändert wurde, und mit dem die Einkommensteuer
unter Berücksichtigung der gegenständlichen
außergewöhnlichen Belastung (abzüglich Selbstbehalt) mit
-14.859,60 € festgesetzt wurde.
Mit einem - nicht über die zentrale EDV
(Bundesrechenzentrum) erstellten (sogenannten händischen) - vom 10. August
2005 datierten Bescheid wurde gemäß
§ 299 BAO der
Bescheid vom 7. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
(Arbeitnehmerveranlagung) worunter der neuerlassene, ua als
"Berufungsvorentscheidung" bezeichnete, mit 7. Juli 2005 datierte, oa Bescheid
zu verstehen ist, aufgehoben.
B)
Verfahrenstatuts vor Berufungsentscheidung daher:
Durch den Vorlageantrag vom 4. März 2004 ist die
Berufung vom 23. Dezember 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 28.
November 2003 unerledigt und vom UFS zu entscheiden.
Weiters anhängig sind die Berufungen jeweils datiert
vom 25. August 2005 gegen folgende nachstehende Bescheide:
- betreffend
Aufhebung gem. § 299 BAO vom 10. August 2005 hinsichtlich
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 7. Juli 2005,
- betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 7.
Juli 2005 sowie
- betreffend
Aufhebung gem. § 299 BAO vom 7. Juli 2005 hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides vom 16. August 2004.
C) Zu diesen
Berufungen ist in folgender Reihenfolge zu erwägen:
C 1.) Berufung vom 25. August 2005 gegen den
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 10. August 2005
hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 vom
7. Juli 2005:
§ 299 BAO lautet:
"(1)
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2)
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Bescheid zu verbinden.
(3)
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs.1) befunden
hat."
Durch die Neufassung des § 299 BAO durch das
AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) kann ein Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufgehoben werden. Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind
nicht nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide
abändernde oder aufhebende Bescheide. Auch Berufungsvorentscheidungen
(§ 276 Abs 1 BAO) sind Bescheide der Abgabenbehörde erster
Instanz und daher gem. § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar (vgl. Ritz,
BAO³, § 299 Tz 5).
Der neue § 299 gestattet Aufhebungen nur mehr, wenn
der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist
nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung
einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend.
Die Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299
Abs 1 BAO steht im Ermessen, welches gemäß
§ 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben ist. Wie der VwGH seit
dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25. 3. 1981, Slg. 5567/F, in
ständiger Rechtsprechung (s. VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0085)
ausgeführt hat, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Trotzdem werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist, bzw wenn sie keine
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AufhebungErmessenBilligkeitZweckmäßigkeitRechtmäßigkeitaußergewöhnliche BelastungBürgschaftsverpflichtungexistenzbedrohende Notlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1182-W/05
- Stammnummer
- 23842
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF