Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1182-W/05
1) Ermessensübungen bei Aufhebungen gemäß § 299 BAO 2) Bürgschaftsübernahme für den Gatten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1182-W/05vom 30.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (vgl. Ritz, BAO³, § 299
Tz 54 und 55).
Wenn sich auch die Vorgangsweise des Finanzamtes "optisch"
nicht gerade schön darstellt, und vom Finanzamt durch Fehleingaben in die
EDV erklärt wird, so ändert dies nichts an einer grundsätzlichen
Anwendbarkeit des § 299 BAO, denn dies kann nur im Rahmen des
Ermessens berücksichtigt werden.
Der Spruch des (ua als Berufungsvorentscheidung
bezeichneten) Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
(Arbeitnehmerveranlagung) vom 7. Juli 2005 erweist sich daher aus zwei
Gründen als rechtswidrig:
Festsetzung
der Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung, die rechtsrichtig nicht als solche
abzugsfähig ist (s. Begründung Punkt D);
Änderung
des Bescheides vom 28. November 2003 aufgrund einer "Berufung" vom
4. März 2004, die nach ihrem Inhalt und ihrer Bezeichnung nur als
Vorlageantrag zur Berufung vom 23. Dezember 2003 (bzw zur
Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2004) aufgefasst werden kann,
weshalb kein Verfahrenstitel zur nochmaligen bescheidmäßigen
Festsetzung der Einkommensteuer 2002, die bereits mit Bescheid vom 28. November
2003 festgesetzt worden ist, erkennbar ist. Dem vom steuerlichen Vertreter
vorgebrachten Einwand, dass man in der Eingabe vom 4. März 2004
(Vorlageantrag) mit einer 2. Berufungsvorentscheidung einverstanden sei, ist
entgegenzuhalten, dass auch eine zweite Berufungsvorentscheidung zur Berufung
vom 23. Dezember 2003 ergehen hätte müssen und nicht zu einer
"Berufung" vom 4. März 2004. Die verfahrensrechtliche Wirkung eines
Vorlageantrages ist nämlich, die ursprüngliche Berufung wieder
unerledigt zu machen.
Da die Maßnahme des § 299 BAO eine
Ermessensentscheidung darstellt, ist im gegenständlichen Verfahren zu
prüfen, ob die Abgabenbehörde erster Instanz das ihr nach
§ 299 Abs 1 BAO zustehende Ermessen nach Abwägung sämtlicher
ermessensrelevanter Umstände im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Insbesondere ist dabei eine Beurteilung hinsichtlich der Geringfügigkeit
der Rechtswidrigkeit durchzuführen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind die Entscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit ist nach ständiger
Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei" zu verstehen. Unter Zweckmäßigkeit ist das "öffentliche
Interesse" u.a im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu verstehen. Das Argument der
Verwaltungsökonomie ist jedoch dann nicht ausschlaggebend, wenn die
Auswirkungen der Herstellung des materiellen Zustandes nicht geringfügig
sind.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztlich zu Gunsten oder
zu Ungunsten der Partei auswirkt. Eine Aufhebung wird aber vor allem dann zu
unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig
ist.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass nach
Ansicht des UFS aufgrund der hohen steuerlichen Auswirkung (steuerliche
Auswirkung mit Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung ergibt
eine festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) in Höhe von
14.859,60 €; demgegenüber steuerliche Belastung ohne Anerkennung
der außergewöhnlichen Belastung ergibt eine festgesetzte
Einkommensteuer (Schuld) in Höhe von 3.460,45 €) das Ermessen
trotz der "unschönen Optik" (trotz der EDV Eingabefehler) in Richtung
Rechtsrichtigkeit zu üben ist.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw vorbringt, dass die
Bescheidaufhebung vom 7. Juli 2005 keine wesentliche Auswirkung gehabt
habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass die Auswirkung gegenüber
dem rechtmäßigen Zustand und nicht gegenüber dem - ebenfalls
rechtswidrigem - Bescheid vom 16. August 2004 zu ermitteln ist.
C 2.) Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom
7. Juli 2005:
Der u.a. als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnete
Bescheid vom 7. Juli 2005 ist durch den Aufhebungsbescheid vom 10. August 2005
aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Da - wie Punkt C 1 zu entnehmen ist -
dieser Aufhebungsbescheid mit dieser Berufungsentscheidung bestätigt wird,
stellt der seinerzeitige, u.a. als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Bescheid
vom 7. Juli 2005 nach wie vor keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand dar. Die
gegen ihn gerichtete Berufung ist daher als unzulässig
zurückzuweisen.
C 3.) Berufung
gegen den Bescheid über die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
vom 7. Juli 2005 hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2002 vom 16. August 2004:
§ 299 BAO lautet:
"(1)
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2)
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Bescheid zu verbinden.
(3)
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs.1) befunden
hat."
Die weiteren rechtlichen Ausführungen zu
§ 299 BAO sind dem Punkt C1 dieser Berufungsentscheidung zu
entnehmen.
Der Spruch des (u.a. als Berufungsvorentscheidung
bezeichneten) Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
(Arbeitnehmerveranlagung) vom 16. August 2004 erweist sich daher aus folgenden
zwei Gründen als rechtswidrig:
Festsetzung
der Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung, die rechtsrichtig nicht als solche
abzugsfähig ist (s. Begründung Punkt D);
Änderung
des Bescheides vom 28. November 2003 aufgrund einer "Berufung" vom
4. März 2004, die nach ihrem Inhalt und ihrer Bezeichnung nur als
Vorlageantrag zur Berufung vom 23. Dezember 2003 (bzw zur
Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2004) aufgefasst werden kann,
weshalb kein Verfahrenstitel zur nochmaligen bescheidmäßigen
Festsetzung der Einkommensteuer 2002, die bereits mit Bescheid vom 28. November
2003 festgesetzt worden ist, erkennbar ist.
Da die Maßnahme des § 299 BAO eine
Ermessensentscheidung darstellt, ist im gegenständlichen Verfahren zu
prüfen, ob die Abgabenbehörde erster Instanz das ihr nach
§ 299 Abs 1 BAO zustehende Ermessen nach Abwägung sämtlicher
ermessensrelevanter Umstände im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Insbesondere ist dabei eine Beurteilung hinsichtlich der Geringfügigkeit
der Rechtswidrigkeit durchzuführen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind die Entscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit ist nach ständiger
Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei" zu verstehen. Unter Zweckmäßigkeit ist das "öffentliche
Interesse" u.a im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu verstehen. Das Argument der
Verwaltungsökonomie ist jedoch dann nicht ausschlaggebend, wenn die
Auswirkungen der Herstellung des materiellen Zustandes nicht geringfügig
sind.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztlich zu Gunsten oder
zu Ungunsten der Partei auswirkt. Eine Aufhebung wird aber vor allem dann zu
unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig
ist.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass nach
Ansicht des UFS aufgrund der hohen steuerlichen Auswirkung (steuerliche
Auswirkung mit Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung ergibt
eine festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) in Höhe von
14.859,60 €; demgegenüber steuerliche Belastung ohne Anerkennung
der außergewöhnlichen Belastung ergibt eine festgesetzte
Einkommensteuer (Schuld) in Höhe von 3.460,45 €) das Ermessen
trotz der "unschönen Optik" (trotz der EDV Eingabefehler) in Richtung
Rechtsrichtigkeit zu üben ist.
Der im Ergänzungsschreiben des steuerlichen Vertreters
der Bw vorgebrachte Einwand, dass die Vorlage vom 8. Juli 2005 bzw die Vorlage
vom 5. September 2005 zurückzuweisen seien, muss entgegengehalten werden,
dass die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz mittels des Formulares "Verf. 46" ein Vorgang ist, der auch im Falle
seiner Unrichtigkeit nicht zurückweisen ist, denn das Verf.46 ist kein
Anbringen der Amtspartei, sondern lediglich ein Vorlagebericht der
Abgabenbehörde erster Instanz- Finanzamt - an die Abgabenbehörde
zweite Instanz - UFS.
Dem weiteren Vorwurf, dass der "interne" händische
Bescheid vom 9. August 2005 tatsächlich nicht zugestellt worden sei und ihm
daher jegliche rechtliche Relevanz fehlen würde, ist richtig. Ein Bescheid
vom 9. August 2005 wurde ohnehin nicht in die vorliegende Entscheidung
einbezogen.
Die im Schreiben vom 14. März 2006 vorgebrachte
"Vereinbarung" des steuerlichen Vertreters der Bw und dem damaligen Referenten
des Finanzamtes betreffend Anerkennung der außergewöhnlichen
Belastung im Jahr 2002 und der Nichtgeltendmachung der laut steuerlichen
Vertreter der Bw weiteren Zahlungen der Bw an den Gatten in den Jahren 2003 und
2004, welche im Schreiben (Fax) vom 11. August 2002 ihren Niederschlag gefunden
hat, ist in Hinblick auf den Treu und Glauben-Grundsatz § 114 BAO
entgegenzuhalten, dass dieser den Steuerpflichtigen grundsätzlich dann vor
Vertrauensschäden schützt, wenn ein Vollzugsspielraum vorhanden ist,
somit nicht bei eindeutiger Rechtslage wie im Streitfall. Die Behörde ist
viel mehr sogar verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen (Ritz, BAO³, § 114, Tz 8 und
9).
D.) Berufung vom
23. Dezember 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 28. November
2003:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Berücksichtigung
von geltend gemachten Aufwendungen iHv € 50.000,00, welche als
Unterstützungszahlungen der Bw an den Ehegatten der Bw geleistet worden
sind, um den wirtschaftlichen Untergang abzuwenden.
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Im Jahr 2001 ist das Bedarfsflugunternehmen des Gatten der
Bw gegründet worden, deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer er war. Im Jahr 2002 wurde ein Leasingflugzeug
geleast. Als Leasingnehmer haben neben dem Gatten der Bw auch die Bw den
Leasingvertrag mitunterzeichnet. Die Mitunterzeichnung hatte den Zweck, den
Haftungsfonds der Leasinggesellschaft für den Fall des Ausfalls eines oder
mehrerer Leasingnehmer zu erweitern. Die Bw arbeitet nicht im Unternehmen mit
und ist auch nicht gewinnbeteiligt.
Im Jahr 2002 zeigte sich jedoch, dass die GmbH die
wirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllen und die laufenden Zahlungen
darunter auch die Zahlungen an den Leasinggeber nicht mehr im notwendigen
Ausmaß aus dem laufenden Betrieb geleistet werden konnten. Die Bw leistete
daher im streitgegenständlichen Jahr die Unterstützungszahlungen an
den Ehegatten iHv € 50.000,00.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18
EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2 EStG 1988).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 3 EStG 1988).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig erwächst dem Steuerpflichtigen die
Belastung nach § 34 Abs 3 leg.cit dann, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Lehre und
höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Belastung nicht zwangsläufig
erwächst, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen
übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt (VWGH 17.12.1998, 97/15/0055),
VwGH 16.12.1999, 97/15/0126, jeweils betreffend Abwendung einer Insolvenzgefahr
durch den Ehepartner;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 26). Demzufolge sind Zahlungen aufgrund
einer freiwilligen oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommenen
Bürgschaftsverpflichtung nicht zwangsläufig
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 29).
Daraus folgt, dass die hier strittige Frage, ob die auf die
Übernahme einer Haftungsverpflichtung (Bürgschaftsverpflichtung)
zurückzuführende Zahlung der Bw als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen ist, anhand folgender von Rechtsprechung und Lehre
entwickelter Grundsätze, die kumulativ vorliegen müssen, zu beurteilen
ist:
a. Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt,
durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage
eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu
können.
b. Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann
vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne
die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen nicht mehr möglich
scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz
nicht auch auf andere, ihm zumutbare Weise hätte erhalten
können.
c. Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen,
den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu
vermitteln.
d. Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines
Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden,
die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen
ist.
e. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen
kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen,
sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen
Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
ad a.) Nach Ansicht der Bw hat sie durch die Leistung einer
Unterstützungszahlung iHv € 50.000,00 an den Gatten geglaubt,
eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg vom Gatten abwenden zu
können, da bei Nichtbezahlung der laufenden Leasingraten das Flugzeug an
den Leasinggeber zurückzustellen gewesen wäre. Unter Wegfall des
notwendigen Betriebsgegenstandes wäre ein Konkurs des Unternehmens und des
für einen großen Teil der Verbindlichkeiten der GmbH haftenden
Gesellschafters unvermeidlich gewesen.
ad. b.) Aus obigen Grundsätzen folgt, dass sich ein
Steuerpflichtiger Zahlungen zur Konkursabwendung eines nahen Angehörigen
nur dann aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann, wenn dem
Angehörigen durch den Konkurs der Verlust der gesamten wirtschaftlichen
(beruflichen) Existenz droht, also sowohl
Vermögensverlust/Überschulung als auch Unmöglichkeit einer
anderen Erwerbstätigkeit.
Das dem Unternehmen des Gatten der Bw drohende
Konkursverfahren hätte nach Ansicht der Bw nicht nur die Insolvenz des
Gatten zur Folge gehabt, sondern auch ihre eigene finanzielle Existenz wäre
gefährdet gewesen, da das von der Bw bewohnte Haus im gerichtlichen
Exekutionsverfahren versteigert werden würde. Die Bw habe daher mit ihrer
Zahlung nicht nur den Konkurs ihres Gatten, sondern auch ihre eigene finanzielle
Existenz absichern wollen.
Wenngleich es zwar zutreffen mag, dass die Bw durch ihre
Zahlung zunächst die Insolvenzgefahr des Unternehmens ihres Gatten
verhindern konnte, so kann nach Ansicht des UFS die drohende
Konkurseröffnung über das Vermögen des Gatten der Bw dennoch
nicht als existenzbedrohende Notlage iS obiger Ausführungen angesehen
werden. Denn eine gegebenenfalls erforderliche Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit des Gatten und ein mit dem Konkurs verbundener
Vermögensverlust hätten nicht unbedingt die Vernichtung der
wirtschaftlichen Existenz des Gatten bedeutet. Selbst wenn es - vor allem im
Hinblick darauf, dass es über Jahre hinweg zu Gehaltsexekutionen gekommen
wäre - zweifellos schwer für ihn gewesen wäre, am Arbeitsmarkt
eine andere Beschäftigung zu finden, so kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, auf andere Weise - als
durch die Fortführung des Betriebes - seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
ad c.) Nach dem Berufungsvorbringen und den vorgelegten
Unterlagen resultieren die von der Bw geltend gemachten Zahlungen aus der
Haftungsübernahme für den Leasingvertrag und dienten der
Fortführung des Betriebes.
ad d.) Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der Gatte
der Bw die Betriebsschulden, für die sich die Bw verbürgte,
leichtsinnig eingegangen wäre.
ad e.) Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor,
wenn die Übernahme der Aufwendungen objektiv durch die Sittenordnung
geboten erscheint; es reicht nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige zur
Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt; ebenso nicht
ausreichend ist, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens-
oder lobenswert erscheint oder eine ungünstige Nachrede in der
Öffentlichkeit vermieden werden soll
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 34).
Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit
entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen hat.
Daraus folgt, dass der wirtschaftliche Misserfolg des
Gatten der Bw bzw der Umstand, dass die Bw für die Geschäftsschulden
ihres Gatten aufkommt, nicht dazu führen kann, in einem solchen Fall die
Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. nochmals das zitierte
Erkenntnis VwGH 97/15/0055, mwN, 26.3.2003, 98/13/0072). Der
Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang wiederholt ausgesprochen,
dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen grundsätzlich
niemand verpflichtet und damit aus sittlichen Gründen gezwungen ist, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerwagnis abzunehmen, zu
dem auch die Insolvenzgefahr gehört.
Selbst angesichts der Einkommens- und
Vermögenssituation der Bw (Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 in Höhe
von rd. € 61.000,00) bestand keine sittliche Verpflichtung für
die Bw für die Verbindlichkeiten ihres Gatten Unterstützungszahlung zu
leisten.
Zweifellos ist die Unterstützungszahlung der Bw an den
Gatten nach den herrschenden moralischen Anschauungen eine anerkennenswerte
sittliche Handlung, doch können nicht sämtliche finanzielle
Aufwendungen zur Hilfeleistung für Mitmenschen durch
Steuerermäßigung ausgeglichen werden.
Der außergewöhnlichen Belastung fehlt es somit
an der Zwangsläufigkeit.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 30.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AufhebungErmessenBilligkeitZweckmäßigkeitRechtmäßigkeitaußergewöhnliche BelastungBürgschaftsverpflichtungexistenzbedrohende Notlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1182-W/05
- Stammnummer
- 23842
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF