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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1418-W/06

Nach Berufungserledigung kommt eine Bewilligung eines Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1418-W/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. März 2006, ErfNr. betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 7. Jänner 2003 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Gebühren gemäß § 24 Abs. 3 VwGG fest, sowie die daraus resultierende Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG. Gleichzeitig mit den Berufungen gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG ersuchte der Bw. um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Mit Bescheid vom 17. März 2006 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, mit der Begründung, das Abgabenkonto weise keinen Rückstand auf, ab. Dagegen erhob der Bw. Berufung, die das Finanzamt mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt worden sei, abwies. In weiterer Folge stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Im Absatz 1 des § 212a BAO wird die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht. Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf. Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (vergleiche z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1996, Zl 96/16/0200). Mit Berufungsentscheidung vom 30. März 2006 hat der Unabhängige Finanzsenat die gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid gegen die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG erhobenen Berufungen abgewiesen. Da damit die Sachvoraussetzungen für den Aussetzungsantrag nicht mehr vorliegen kommt eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht. Die Berufung war somit abzuweisen. Wien, am 2. August 2006

Normen und Schlagworte

AussetzungEinhebungnoch nicht erledigte Berufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1418-W/06
Stammnummer
23540
Gültig
02.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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