Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1418-W/06
Nach Berufungserledigung kommt eine Bewilligung eines Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1418-W/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.
Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
17. März 2006, ErfNr. betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Jänner 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Gebühren gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG fest, sowie die daraus resultierende Erhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG.
Gleichzeitig mit den Berufungen gegen den
Gebührenbescheid und den Bescheid über die Erhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG ersuchte der Bw. um Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Mit Bescheid vom 17. März 2006 wies das Finanzamt den
Antrag auf Aussetzung der Einhebung, mit der Begründung, das Abgabenkonto
weise keinen Rückstand auf, ab.
Dagegen erhob der Bw. Berufung, die das Finanzamt mit der
Begründung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt
worden sei, abwies.
In weiterer Folge stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Im Absatz 1 des § 212a BAO wird die Aussetzung der
Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.
Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber
nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen
behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des
Rechtsmittels belastet werden darf.
Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren
ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch
nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.
Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine
Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (vergleiche z.B.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1996,
Zl 96/16/0200).
Mit Berufungsentscheidung vom 30. März 2006 hat der
Unabhängige Finanzsenat die gegen den Gebührenbescheid und den
Bescheid gegen die Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG erhobenen
Berufungen abgewiesen.
Da damit die Sachvoraussetzungen für den
Aussetzungsantrag nicht mehr vorliegen kommt eine Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht.
Die Berufung war somit abzuweisen.
Wien, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1418-W/06
- Stammnummer
- 23540
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF