Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0073-Z2L/06
Vorschreibung von Säumniszinsen gem. Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z2L/06vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des G. vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Christian Ransmayr, 4020 Linz,
Honauerstraße 2, vom 1. August 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 21. Juli 2006,
Zl. 111, betreffend die Vorschreibung von Säumniszinsen
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Linz vom
19. Dezember 2005, Zl. 123, wurde gegenüber dem
Beschwerdeführer eine auf Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a)
und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) gegründete dort
näher bezeichnete Eingangsabgabenschuld sowie eine Abgabenerhöhung im
Gesamtbetrag von 1.373.229,29 Euro gemäß
Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und
gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Laut der in
diesem Bescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung werde für die Entrichtung
des Gesamtbetrages gemäß Art. 222 Abs. 1
Buchstabe a) ZK eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieses
Bescheides eingeräumt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am
22. Dezember 2005.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 20. Jänner 2006 Berufung verbunden mit dem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gemäß
Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO, der am
24. Jänner 2006 beim Zollamt Linz einging (Postaufgabe am
20. Jänner 2006).
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Juni 2006, Zl. 333, als unbegründet abgewiesen. Die
Zollbehörde wies auch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
Abgabenschuld mit Bescheid vom 3. Februar 2006, Zl. 456, ab; die
dagegen erhobene Berufung wies sie mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom
30. März 2006, Zl. 789, ab. Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die gegen die genannten Berufungsvorentscheidungen erhobenen
Beschwerden bislang noch nicht abgesprochen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2006, Zl. 222,
schrieb das Zollamt Linz gemäß
§ 80 Abs. 1
und 2 ZollR-DG für den Säumniszeitraum
15. Juni 2006 bis 14. Juli 2006 Säumniszinsen in der
Höhe von 4.861,74 Euro vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 4. Juli 2006 fristgerecht Berufung, in der beantragt
wurde, den Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen ersatzlos
zu beheben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem
Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2006 bisher kein einziger Cent ausbezahlt
worden sei, nachdem die Zollbehörde sämtliche Einkunftsquellen der
Firma T. bereits gepfändet habe. Die Behörde habe durch
willkürliches Erlassen von Bescheiden Pfändungsgebühren
produziert, die jeweils dem Beschwerdeführer angelastet worden seien. Die
den Pfändungsgebühren zu Grunde liegenden
Pfändungsmaßnahmen der Behörde seien allesamt unwirksam
gewesen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2006, Zl. 111, die Berufung
ab. Begründend führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat von Relevanz - aus, das bisher noch nicht
erledigte Berufungsverfahren gegen den Stammabgabenbescheid vermöge an der
zu Recht erfolgten Festsetzung von Säumniszinsen nichts zu ändern.
Säumniszinsen stellten nämlich eine objektive Säumnisfolge dar.
Die Pflicht zur Erhebung von Säumniszinsen setze eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, nicht aber die Rechtskraft der Festsetzung der
Stammabgabe (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Einwendungen gegen
Vollstreckungsmaßnahmen und gegen die Festsetzung von Kosten des
Vollstreckungsverfahrens seien mit Berufung gegen die jeweils zu Grunde
liegenden Bescheide geltend zu machen, nicht mit Berufung gegen die Festsetzung
von Säumniszinsen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 1. August 2006, in der begehrt wird, mangels
Verschuldens des Beschwerdeführers an der Säumnis keine
Säumniszinsen festzusetzen, in eventu die festgesetzten
Säumniszinsen herabzusetzen. Dies mit der Begründung, dass von
einer aushaftenden Stammabgabe in der Höhe von 1.338.094,58 Euro
auszugehen sei, wobei in keinster Weise davon ausgegangen werden könne,
dass der Beschwerdeführer jemals einen Tatbestand verwirklicht habe, der
diesen zur Leistung dieser Stammabgabe verpflichte. Diesbezüglich sei auf
ein anhängiges Finanzstrafverfahren hinzuweisen. Nichts desto trotz
verhänge die Behörde Monat für Monat Bescheide, mit denen der
Beschwerdeführer mit dementsprechend hohen Säumniszinsen belastet
werde. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, sei dem
Beschwerdeführer bis dato im gesamten Jahr 2006 kein Einkommen ausbezahlt
worden, nachdem die Behörde sämtliche Einkunftsquellen bereits
gepfändet habe, und der Beschwerdeführer selbst über das
pfändungsfreie Einkommen nicht verfügen könne. Der
Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO zur Folge seien auf
Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein
grobes Verschulden träfe, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. Gegenständlich sei
die Situation die, dass an der Säumnis des Beschwerdeführers diesem
kein Verschulden anzurechnen sei, insbesondere deshalb, da dem
Beschwerdeführer jegliche Einkunftsquellen abgeschnitten seien und ihm
allein aus diesem Grund die Begleichung der festgesetzten
Säumnisgebühren nicht möglich sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszinsen. Die Beschwerde
lässt die Höhe der festgesetzten Säumniszinsen unberührt;
sie erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst
darin, dass keinesfalls erwiesen sei, der Beschwerdeführer hätte einen
abgabenrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht, der die
Festsetzung von Säumniszinsen rechtfertige. In der Beschwerde wird in
diesem Zusammenhang auf das beim Landesgericht Linz anhängige
Finanzstrafverfahren verwiesen, in dem bislang noch kein Urteil ergangen
ist. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO die
Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung der Säumniszinsen. Es träfe ihn an
der Säumnis kein grobes Verschulden, da er über kein Einkommen
verfüge und ihm allein aus diesem Grund die Entrichtung der
vorgeschriebenen Säumniszinsen nicht möglich sei.
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des
Zollkodex lauten:
Art. 221 (1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner
in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst
worden ist.
Art. 222 (1) Der nach Artikel 221 mitgeteilte
Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu
entrichten: a) ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis
229 eingeräumt worden, so muss die Zahlung innerhalb der festgesetzten
Frist geleistet werden. Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz
darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des
geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten;
... Ferner können die Zollbehörden auf Antrag des
Zollschuldners eine Fristverlängerung gewähren, wenn sich der zu
entrichtende Abgabenbetrag aus einer nachträglichen buchmäßigen
Erfassung ergibt. Unbeschadet des Artikels 229 Buchstabe a) darf die
Frist nur um die Zeit verlängert werden, die nötig ist, damit der
Zollschuldner alle erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um seinen
Verpflichtungen nachzukommen.
Art. 232 (1) Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, a) so machen die Zollbehörden von
allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden
Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die
Entrichtung dieses Betrags zu erreichen. ... b) so werden zusätzlich
zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann
höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger
sein.
(2) Die Zollbehörden können auf die
Säumniszinsen verzichten, wenn a) diese auf Grund der
Verhältnisse des Beteiligten zur erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würden; b) ihr Betrag einen nach dem
Ausschussverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt; c) die
Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der
dafür festgesetzten Frist erfolgt.
(3) Die Zollbehörden können festsetzen: a)
Mindestzeiträume für die Zinsberechnung; b) Mindestbeträge
für die Säumniszinsen.
Art. 244 Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die
Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der
Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese
Sicherheitsleistung "braucht" jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige
Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Die maßgebenden Bestimmungen des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes lauten:
§ 75 Die Fristverlängerung nach
Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf
zehn Tage nicht überschreiten.
§ 80 (1) Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die
Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
(2) Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über
dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz
heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet
und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die
Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des
folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der
zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des
betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
(3) Säumniszuschläge nach § 217 der
Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu
erheben.
Gemäß
§ 1 lit. a BAO
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der
bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im
§ 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund
unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu
erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und
Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist.
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist nach
§ 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einem Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO
betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
Der mit Bescheid des Zollamtes Linz vom
19. Dezember 2005, Zl. 123, mitgeteilte Eingangsabgabenbetrag war
nach Zustellung des Bescheides am 22. Dezember 2005 gemäß
Art. 232 ZK in Verbindung mit § 80 ZollR-DG innerhalb
der zehntägigen Zahlungsfrist, somit bis Ablauf des
2. Jänner 2006, zu entrichten. Anträge auf
Zahlungserleichterung oder Fristverlängerung wurden innerhalb dieser Frist
vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Entrichtung innerhalb der
Zahlungsfrist bzw. auch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen
erfolgte unbestritten nicht. Auf Grund der nicht fristgerechten Einzahlung war
als Säumnisfolge zwingend die Verpflichtung zur Zahlung von
Säumniszinsen nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in
Verbindung mit § 80 ZollR-DG entstanden.
Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf
Aussetzung nach Art. 244 ZK in Verbindung mit
§ 212a BAO hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung
(§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen
Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der
erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die
Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben
werden (z.B. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0256;
UFS ZRV/0009-Z3K/05).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag,
Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser
Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar
rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. z.B.
VwGH 30.5.1995, Zl. 95/13/0130). Im Fall der Abänderung der
formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO
die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212
Abs. 2, 212a Abs. 9 und 217 Abs. 8). Ein bei einem Gericht
anhängiges und den Beschwerdeführer betreffendes Finanzstrafverfahren
kann in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht dazu führen, dass in
dem Fall, dass der Abgabenbetrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet worden
ist, die Erhebung von Säumniszinsen zu unterbleiben hat
(UFS 17.6.2003, ZRV/0237-Z3K/02, 4.7.2003, ZRV/0306-Z3K/02).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG
sind die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der
Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen
anzuwenden, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach den Bestimmungen des ZK sind Säumniszinsen im
Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinssatz liegenden Zinssatzes zu
erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den
Mitgliedstaaten überlassen. Es liegt keine Rechtswidrigkeit vor,
wenn die Zollbehörde in Anlehnung an die bestehenden nationalen Regelungen
über die Vorschreibung der genannten Nebengebühren den Bestand der
formellen Abgabenschuld als Grundlage für die Vorschreibung der
Säumniszinsen heranzieht.
In der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtfestsetzung
bzw. Herabsetzung der Säumniszinsen begehrt. Der Beschwerdeführer
beruft sich dabei ausdrücklich auf die für Säumniszuschläge
(§ 217 BAO) geltende Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO. Nach
§ 80 Abs. 3 ZollR-DG sind allerdings
Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung im
Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben, sodass auch die
Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist.
Die Zollbehörden können jedoch unter den in Art.
232 Abs. 2 ZK genannten Voraussetzungen auf die
Säumniszinsen verzichten. Dazu bedarf es einer Entscheidung im Sinne des
Art. 4 Nr. 5 ZK, also einer hoheitlichen Maßnahme auf
dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung
für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen.
Nach der Aktenlage ist im gegenständlichen Fall eine
(erstinstanzliche) zollbehördliche Entscheidung über einen Verzicht
auf Säumniszinsen bislang nicht ergangen. Selbst wenn das
Beschwerdevorbringen als Antrag auf Verzicht auf Säumniszinsen gem.
Art. 232 Abs. 2 ZK zu deuten wäre, wäre eine
meritorische Entscheidung darüber durch den
Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten
Stufe ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat durfte
sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne den Rechtszug zu
verkürzen und damit das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf den
gesetzlichen Richter zu verletzen - nicht erstmals mit Überlegungen im
Hinblick auf einen allfälligen Verzicht aus persönlichen oder
sachlichen (FG Hamburg 23.2.1999, IV 123/96)
Billigkeitsgründen beschäftigen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.
Linz, am
1.April 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0073-Z2L/06
- Stammnummer
- 33962
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF