Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0083-Z2L/02
Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung bei bereits erledigter Berufung gegen den Abgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0083-Z2L/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Achim Maurer, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 19. August 1997, GZ. 100/46063/97--9, betreffend Abweisung
eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244
Zollkodex (ZK), i.V.m. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 11. Juli 1997, Zahl: 100/46063/97-5 wurde der
neuerliche Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 19. März 1997, Zahl: 100/82.915/V/Zi
gemäß Art. 244 ZK i.V.m. § 212a Bundesabgabenordnung
(BAO), als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass die in
Artikel 244 ZK normierten Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung, nämlich begründete Zweifel seitens der Zollbehörde
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, oder die
Entstehung eines unersetzbaren Schadens für den Beteiligten nicht vorliegen
würden.
Dagegen erhob der Bf., durch
seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung und führte
sinngemäß dazu aus, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
bestehen würden, da die in der beigebrachten Rechnung angeführten
Edelsteine mit den beschlagnahmten übereinstimmen würde und somit der
Abgabenberechnung ein zu hoher Zollwert zugrunde gelegt worden wäre. Zudem
würde es sich bei den beschlagnahmten Steinen um des einzig verwertbare
inländische Vermögen des Bf. handeln, sodass durch deren zwangsweise
Verwertung dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen würde.
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen angeführt, dass die in
der Berufung genannte Rechnung, welche an den Bf. ausgestellt worden war, im
Sinne des Artikel 29 ZK nicht für die Zollwertermittlung herangezogen
werden konnte, da es sich bei dem Transaktionswert als den Zollwert
eingeführter Waren, um den bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis handeln müsse. Das
Vorliegen eines unersetzbaren Schadens wäre vom Bf. nicht unter Beibringung
entsprechender Beweismittel glaubhaft aufgezeigt worden.
Dagegen erhob die Partei, ohne
weitere Begründung, fristgerecht Beschwerde, welche sie als Vorlageantrag
bezeichnete.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen
nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs.2
ZK).
Gemäß Artikel 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
Bundesabgabenordnung (BAO), ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht
oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Es wird sowohl im zweiten
Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des §
212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung
abhängig gemacht.
Grund dieser Bestimmungen ist,
dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Eine Grundvoraussetzung
für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis
im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld
.
Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr
in Betracht (VwGH v. 29. Juni 1995, 95/15/0220, VwGH v. 3. Oktober
1996, 96/16/0200).
Dass die Berufungserledigung im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die
Ablehnung des Antrages nicht (VwGH v. 27. März 1996,
93/15/0235).
Im gegenständlichen Fall
wurde die als Vorlageantrag bezeichnete Beschwerde vom 23. Juni 1997 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien in der Sache selbst vom
16. Mai 1997, Zl. 100/46063/97, mit abweisender Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. Februar 2004, GZ: ZRV/055-Z2L/02
erledigt.
Im Lichte der o.a.
Erläuterungen kann bereits aus diesem Grunde die Aussetzung der Vollziehung
nicht bewilligt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0083-Z2L/02
- Stammnummer
- 8132
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF