Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0197-I/06
Aussetzungszinsen bei Abweisung eines Aussetzungsantrages und erfolgloser Berufung gegen den Nichtbewilligungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-I/06vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kröll
Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 6020 Innsbruck,
Eduard-Bodem-Gasse 1, vom 17. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 19. Juli 2005 betreffend Festsetzung von
Aussetzungszinsen entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
vom 31. 1. 2006 teilweise Folge gegeben. Für den Zeitraum
9. 9. 2003 bis 16. 6. 2005 werden Aussetzungszinsen in Höhe
von 989,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.1. Die
Berufungswerberin (kurz Bw.) war gemeinsam mit ihrem Ehegatten an einer beim
Finanzamt Innsbruck unter der Steuernummer 000/0000 erfassten Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht beteiligt, welche bis zu ihrer Auflösung Ende 1999
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fremdenpension) erzielte.
Im Jahr 2000
wurde bei dieser Gesellschaft eine abgabenbehördliche Prüfung
durchgeführt, nach deren Abschluss die gemeinschaftlichen Einkünfte
für die Jahre 1998 und 1999 mit Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO vom 2. 4. 2003 einheitlich und gesondert festgestellt
wurden. Auf die Bw. entfielen anteilige Einkünfte in Höhe von
356.673 S (1998) bzw. 770.682 S (1999), welche in die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide vom 15. 4. 2003
übernommen wurden.
Mit Eingabe vom
2. 5. 2003 wurde gegen die Feststellungsbescheide vom 2. 4. 2003
Berufung erhoben. Aus Anlass dieser Berufung stellte die Bw. am
5. 5. 2003 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit den
Einkommensteuerbescheiden vom 15. 4. 2003 festgesetzten Einkommensteuer
1998 (3.912,34 €) und 1999 (20.192,15 €). Diesem
Aussetzungsantrag gab das Finanzamt mit Bescheid vom 4. 8. 2003 keine
Folge. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung vom 29. 8. 2003 wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. 6. 2005, Zl. RV/0486-I/03, abgewiesen.
1.2. Mit dem
hier angefochtenen Bescheid vom 19. 7. 2005 schrieb das Finanzamt der Bw.
für den Zeitraum vom 9. 9. 2003 bis zum 19. 7. 2005
Aussetzungszinsen in Höhe von 1.048,73 € mit der Begründung
vor, dass aufgrund des Aussetzungsantrages (vom 5. 5. 2003) ein Zahlungsaufschub
hinsichtlich der davon betroffenen Abgabenschuldigkeiten eingetreten sei.
1.3. In der
Berufung vom 17. 8. 2005 gegen diesen Aussetzungszinsenbescheid wurde
zusammengefasst ausgeführt, dass die an die Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht gerichteten Feststellungsbescheide vom 2. 4. 2003 keine
Rechtswirkung entfaltet hätten, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr existiert habe. Folglich sei die Berufung vom 2. 5. 2003 gegen
die Feststellungsbescheide vom 2. 4. 2003 mit Bescheid gemäß
§ 273 BAO vom 24. 11. 2004 zurückgewiesen worden. Da
die Erledigungen vom 2. 4. 2003 mangels Bescheidqualität keine
Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 15. 4.
2003 erzeugt hätten, hätten auch die gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide nie dem Rechtsbestand
angehört. Erst mit den - auf der Grundlage rechtswirksamer
Feststellungsbescheide vom 16. 12. 2004 erlassenen - Einkommensteuerbescheiden
vom 10./15. 3. 2005 sei die Einkommensteuer 1998 und 1999 wirksam festgesetzt
worden. Da bis zum 10. 3. 2005 bzw. 15. 3. 2005 rechtlich gesehen
keine Einkommensteuerschuldigkeiten bestanden hätten, bestehe für die
Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 9. 9. 2003
bis zum 10. 3. 2005 bzw. 15. 3. 2005 keine Rechtsgrundlage.
Für den
Zeitraum ab der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 mit
Ausfertigungsdatum 10./15. 3. 2005 sei ebenfalls keine Zinsenfestsetzung
zulässig, weil am 25. 12. 2004 eine Berufung gegen die
Feststellungsbescheide vom 16. 12. 2004 eingebracht worden sei. Da diese
Berufung noch offen sei, habe das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung nicht dem
§ 212a Abs. 5 BAO entsprechend verfügt und sei die
Zinsenvorschreibung für den Zeitraum 11. 3. 2005 bis 19. 7. 2005 "wegen der
Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO" rechtswidrig. Beantragt werde
die ersatzlose Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides.
1.4. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. 1. 2006 gab das Finanzamt der Berufung gegen
den Zinsenbescheid vom 19. 7. 2005 teilweise statt, indem es die
Aussetzungszinsen unter Zugrundelegung eines Zinsenberechnungszeitraumes vom
9. 9. 2003 bis zum 16. 6. 2005 auf 989,59 € herabsetzte.
Übereinstimmung zwischen den Streitparteien bestehe darin, dass die
Feststellungsbescheide vom 2. 4. 2003 infolge ihrer mangelhaften Adressierung
nicht rechtswirksam geworden seien. Dessen ungeachtet seien aber die hievon
abgeleiteten Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 15. 4. 2003 in
Rechtskraft erwachsen. Diese Einkommensteuerbescheide seien zwar rechtswidrig
gewesen, aber ohne betragsmäßige Abweichungen durch neue
Einkommensteuerbescheide vom 10./15. 3. 2005 ersetzt worden. Gemäß
§ 212a Abs. 4 BAO seien die für Anträge auf Aussetzung
der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden. Somit seien Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 9. 9. 2003
bis zum 16. 6. 2005 festzusetzen. Der Zinsenberechnungszeitraum beginne
(frühestens) mit dem Ablauf der Nachfrist des § 212a Abs. 7
BAO und ende mit der Ausfertigung der (unter Punkt 1.1. erwähnten)
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. 6. 2005.
1.5. Im
Vorlageantrag vom 27. 2. 2006 wurde neuerlich die ersatzlose Aufhebung des
Zinsenbescheides beantragt. Der Ansicht des Finanzamtes sei sowohl das gesamte
Berufungsvorbringen als auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
6. 4. 1995, 93/15/0088, entgegenzuhalten. Dort habe der Gerichtshof
ausdrücklich ausgesprochen, dass auch ein abgeleiteter
(Vermögensteuer-)Bescheid keine Rechtswirkung entfalte, wenn der zugrunde
liegende Feststellungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden
sei.
Die
Argumentation des Finanzamtes, die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom
15. 4. 2003 seien rechtskräftig geworden, lasse außer
Betracht, dass gegen diese Bescheide keine Berufung erhoben werden konnte, weil
von Grundlagenbescheiden abgeleitete Bescheide gemäß
§ 252 Abs.
1 BAO nicht wegen Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide anfechtbar seien.
Auch habe "beim Grundlagenbescheid" die Berufungslegitimation gefehlt
(§ 246 Abs. 2 BAO).
Die
Einkommensteuerbescheide vom 15. 4. 2003 hätten von Amts wegen
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO rückwirkend (ex tunc)
abgeändert werden müssen und hätten die ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide für 1998 (vom 16. 5. 2000) und 1999 (vom
14. 6. 2000) wieder "in Rechtskraft gesetzt" werden müssen. Denn
erst mit den Feststellungsbescheiden vom 16. 12. 2004 sei eine taugliche
Rechtsgrundlage für die neuen Einkommensteuerbescheide vom 10./15. 3. 2005
geschaffen worden.
Zudem habe eine
Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis zum
10. 3. 2005 (15. 3. 2005) aus dem Blickwinkel des § 212a Abs. 9
BAO zu unterbleiben, weil nach dieser Bestimmung die Berechnung von
Aussetzungszinsen im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Die
für die Aussetzung der Einhebung maßgeblichen Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 212a
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von
der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld....
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist.
(3)...
(4) Die
für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind
auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
(6)...
(7) Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8)...
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen..."
2.2. Im
Streitfall war die Höhe der vom Aussetzungsantrag vom 5. 5. 2003
betroffenen Einkommensteuer 1998 und 1999 mittelbar von der Entscheidung
über die Berufung vom 2. 5. 2003 abhängig, welche sich gegen
die als Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO gedachten
Erledigungen des Finanzamtes vom 2. 4.2003 richtete. Diese Erledigungen
waren keine Bescheide im Rechtssinn, weil sie an eine nicht mehr existente
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gerichtet waren. Die dennoch
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide
1998 und 1999 vom 15. 4. 2003 waren somit rechtswidrig. In der Folge wurden auf
der Basis der rechtswirksamen Feststellungsbescheide vom 16. 12. 2004
neuerliche Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 mit
Ausfertigungsdatum 10./15. 3. 2005 erlassen.
Den Standpunkt
der Bw., unter diesen Umständen sei eine Zinsenvorschreibung für den
Zeitraum vom 9. 9. 2003 bis zum 10./15. 3. 2005 unzulässig, teilt die
Berufungsbehörde aus folgenden Gründen nicht:
Nach § 230
Abs. 6 BAO dürfen nach Stellung eines Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §
212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 erster Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner
Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Diese Wirkung von
Aussetzungsanträgen kommt nach § 212a Abs. 4 BAO auch Berufungen gegen
die Abweisung von Aussetzungsanträgen und Vorlageanträgen gegen den
Aussetzungsantrag abweisende Berufungsvorentscheidungen zu (vgl. Ritz,
BAO3,
§ 212a, Tz 22).
Nach dem
Wortlaut des § 212a Abs. 9 lit. a BAO sind von
Abgabenschuldigkeiten Aussetzungszinsen zu entrichten, solange aufgrund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
können. Im Streitfall hat der Aussetzungsantrag vom 5. 5. 2003 dazu
geführt, dass aufgrund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO keine
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der von der beantragten Aussetzung
betroffenen Einkommensteuer 1998 und 1999 gesetzt werden durften. Diese Hemmung
der Einbringung bestand zunächst solange, als über den
Aussetzungsantrag noch nicht entschieden war. Aufgrund der Bestimmung des
§ 212a Abs. 4 BAO dauerte diese Einbringungshemmung fort, bis
auch über die gegen den Nichtbewillligungsbescheid vom 4. 8. 2003
gerichtete Berufung vom 29. 8. 2003 mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 16. 6. 2005 entschieden war. Damit sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen
gegeben.
Gemäß
§ 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Abgabenbescheiden
zugrunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig ist. Allerdings besteht eine solche Bindungswirkung nur dann,
wenn der Grundlagenbescheid rechtswirksam geworden ist. Da es den
erstinstanzlichen Erledigungen vom 2. 4. 2003 an dieser Voraussetzung mangelte,
entfalteten diese keine Rechtswirkungen. Der Bw. ist einzuräumen, dass die
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 15. 4. 2003 rechtswidrig waren, weil
darin Feststellungen übernommen wurden, die in den ins Leere gegangenen
Erledigungen vom 2. 4. 2003 enthalten waren. Entgegen der Ansicht der Bw. folgt
aus der Rechtswidrigkeit der solcherart zu Stande gekommenen
Einkommensteuervorschreibungen für 1998 und 1999 jedoch nicht deren
Rechtsunwirksamkeit, zumal die Einkommensteuerbescheide vom 15. 4. 2003 an die
Bw., für die diese bestimmt waren, wirksam im Sinn des § 97
Abs. 1 lit. a BAO bekannt gegeben wurden. Aus dem im Vorlageantrag
zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. 4. 1995, 93/15/0088
ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Im Unterschied
zu den unwirksamen Erledigungen vom 2. 4. 2003 entfalteten die rechtswirksamen
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 15. 4. 2003 gegenüber der Bw.
die mit Bescheiden typischerweise verbundenen Rechtswirkungen. Mit den auf ein
Leistungsgebot lautenden Einkommensteuerbescheiden wurden gegenüber der Bw.
Abgabenzahlungsansprüche formell und bindend festgestellt, selbst wenn
diese in Ermangelung rechtswirksamer Grundlagenbescheide rechtswidrig waren.
Ungeachtet dessen waren aber die Einkommensteuervorschreibungen vom
15. 4. 2003 anfechtbar und gegebenenfalls auch vollstreckbar.
Die im
Vorlageantrag geäußerte Ansicht, die Einkommensteuerbescheide vom
15. 4. 2003 hätten nicht mit der Begründung angefochten
werden können, in den Erledigungen vom 2. 4. 2003 getroffene
Feststellungen seien unzutreffend, ist richtig. Einer derartigen Berufung
wäre in der Tat § 252 Abs. 1 BAO entgegengestanden. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. übersehen aber, dass sich
eine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vom 15. 4. 2003 nicht
gegen bestimmte Feststellungen in den Erledigungen vom 2. 4. 2003 zu richten
gehabt hätte. Vielmehr wäre mit einer solchen Berufung die
Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide vom 15. 4. 2003 infolge fehlender
Bescheidqualität der Erledigungen vom 2. 4. 2003 geltend zu machen gewesen.
Einer solcherart begründeten Berufung wäre aber weder § 252
Abs. 1 BAO noch die von der Bw. zusätzlich angesprochene Bestimmung des
§ 246 Abs. 2 BAO im Wege gestanden (vgl. etwa BMF vom 28. 10, 2005,
abgedruckt in SWK, 33/2005, S 926).
Weiters ist der
im Vorlageantrag vertretene Standpunkt unzutreffend, die erstmaligen
Einkommensteuerbescheide für 1998 (vom 16. 5. 2000) und 1999 (vom
14. 6. 2000) hätten im Wege des § 295 Abs. 1 BAO
rückwirkend wieder "in Rechtskraft gesetzt" werden müssen.
Maßnahmen nach § 295 BAO sind nämlich nicht
rückwirkend (vgl. nochmals Ritz, a. a. O., § 212a, Tz 34,
mit Verweis auf RAE, Rz 991).
Nach Auffassung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist aus der Sicht der strittigen
Zinsenfestsetzung entscheidend, dass es hinsichtlich der Einkommensteuer 1998
und 1999 im Zeitraum vom 9. 9. 2003 bis zum 16. 6. 2005 zu einer Hemmung der
Einbringung gekommen ist. Hiefür war ein formeller Abgabenzahlungsanspruch,
wie er mit den Einkommensteuerbescheiden vom 15. 4. 2003
gegenüber der Bw. festgestellt wurde, ausreichend. Diese
Abgabenfestsetzungen mit ihren spruchgemäßen Fälligkeiten (26.
5. 2003) hatten zur Folge, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten
ungeachtet ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit Ablauf der
Fälligkeitsfrist vollstreckbar wurden und damit auch Gegenstand eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung sein konnten. Da die Bw. einen solchen
Antrag gestellt hat und die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 212a
Abs. 9 lit. a i. V. m. Abs. 4 BAO gegeben sind, besteht für die
von der Aussetzung betroffenen Einkommensteuerbeträge Zinsenpflicht
für die gesamte Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO aufgrund des
Aussetzungsantrages vom 5. 5. 2003 sowie im Hinblick auf die gegen den
Abweisungsbescheid vom 4. 8. 2003 gerichtete Berufung vom 29. 8. 2003
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften
(vgl. dazu UFS 30. 8. 2006, RV/1870-W/06; UFS 31. 10. 2007,
RV/1218-L/07; UFS 13. 1. 2009, RV/0495-I/04).
Bemessungsgrundlage
für die Aussetzungszinsen sind die vom Aussetzungsantrag umfassten
Einkommensteuerbeträge, vermindert um die während der
Einbringungshemmung auf die ausständigen Beträge verrechneten
Zahlungen und sonstigen Gutschriften laut Berechnungsblatt zum Zinsenbescheid.
Entgegen der
Ansicht der Bw. liegt hier auch kein Fall einer nachträglichen Herabsetzung
der Abgabenschuld im Sinn des § 212a Abs. 9 dritter Satz BAO vor, weil die
mit den Einkommensteuerbescheiden vom 15. 4. 2003 festgesetzten
Einkommensteuerbeträge inhaltlich unverändert in die
Einkommensteuerbescheide vom 10./15. 3. 2005 übernommen wurden.
2.3. Die Bw.
hält auch eine Zinsenfestsetzung für den Zeitraum ab der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide vom 10./15. 3. 2005 für unzulässig. Dazu
wurde sinngemäß ausgeführt, ein Ablauf der Aussetzung der
Einhebung hätte nur anlässlich einer Berufungserledigung im Sinn der
in § 212a Abs. 5 dritter Satz genannten Akte vorgenommen werden
dürfen. Im Streitfall sei der Ablauf der Aussetzung mit der aktenwidrigen
Begründung verfügt worden, die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende
Berufung sei bereits erledigt worden. Tatsächlich sei aber die Berufung vom
25. 12. 2004 gegen die Feststellungsbescheide vom 16. 12. 2004 zum
Zeitpunkt der Ablaufverfügung noch anhängig gewesen. Somit sei auch
eine Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 11. 3. 2005 bis
zum 19. 7. 2005 im Grunde des § 212a Abs. 9 BAO rechtswidrig.
Dazu ist vorweg
festzustellen, dass die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 31.
1. 2006 das Ende des Zinsenberechnungszeitraumes mit dem 16. 6. 2005
festgelegt hat. Damit wurde offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass
für die Zeit der Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz
BAO keine Aussetzungszinsen anfallen (vgl. Ritz, a. a. O.,
§ 212a, Tz 33).
Die
Einwendungen gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum
ab dem 10./15. 3. 2005 sind unberechtigt, soweit diese über das
Ergebnis der Berufungsvorentscheidung hinausgehen: Zum einen hat das Finanzamt
mit Bescheid vom 19. 7. 2005 nicht den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1998 und 1999 verfügt, sondern einen
neuerlichen Antrag der Bw. vom 9. 5. 2005 auf Aussetzung der Einhebung
dieser Abgaben abgewiesen. (In der Folge wurde dieser Bescheid vom 19. 7. 2005
mit Bescheid gemäß
§ 299 BAO vom 8. 9. 2005
wieder aufgehoben.) Da somit kein Ablauf der Aussetzung im Sinn des
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO verfügt wurde, ist aus dieser
Bestimmung für die Bw. von vornherein nichts zu gewinnen. Auch liegt kein
Verstoß gegen § 212a Abs. 9 vorletzter und letzter Satz BAO
vor, wonach eine Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des einem
Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides (bzw. im Fall einer bewilligten
Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes) unzulässig ist.
Der Hinweis der
Bw. auf die noch nicht erledigte Berufung vom 25. 12. 2004 gegen die
Feststellungsbescheide vom 16. 12. 2004 geht ebenfalls fehl, weil sich
mangels bewilligter Aussetzung die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen
müssen, damit deren Ablauf verfügt werden darf, in keiner Weise
stellt.
2.4. Da die
Zinsenvorschreibung für den im Berechnungsblatt zur
Berufungsvorentscheidung angeführten Zeitraum aus den dargelegten
Gründen der Rechtslage entspricht, war der Berufung im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben und die Berufung in den
übrigen Punkten abzuweisen. Das Berechnungsblatt zur
Berufungsvorentscheidung vom 31. 1. 2006 bildet einen integrierenden Bestandteil
der Berufungsentscheidung.
Innsbruck,
am 25. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-I/06
- Stammnummer
- 39507
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF