Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0023-Z3K/04
Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0023-Z3K/04vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG in Verbindung mit § 85f leg.cit. steht nach § 85a Abs. 1 ZollR-DG als Rechtsbehelf der ersten Stufe gegen Entscheidungen von Zollbehörden in allen Bereichen der sachlichen Zuständigkeit von Zollbehörden die Berufung zu. Berufungs- und Rechtsmittelbehörde ist die Zollbehörde und damit für die Erledigung der Berufung durch Berufungsvorentscheidung zuständig. Gegen die Berufungsvorentscheidung als Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG als Rechtsbehelf der zweiten Stufe zulässig.
Ist nach einer durch die Zollbehörde als Rechtsmittelbehörde in der Hauptsache durch Berufungsvorentscheidung erledigten Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag anhängig, ist dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben bedingten zweistufigen Rechtsbehelfsverfahrens (Art. 243 Abs. 2 und Art. 245 ZK in Verbindung mit §§ 85a bis 85f ZollR-DG) und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen, weil die Entrichtung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung im Sinne des § 212a BAO geforderten Anspruchsvoraussetzung abhängt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl
und Mag. Georg Dieter, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Graz vom 6. Februar 2004, GZ. xxxxx, betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO,
entschieden: Die
Beschwerde wird aus Rechtsgründen als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
28. Jänner 2003 wurde der Bf. ein Altlastenbeitrag in der Höhe
von € 74.104,20 vorgeschrieben und ein Säumnis- und
Verspätungszuschlag festgesetzt.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 hat die Bf. dagegen
fristgerecht Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Abgaben gemäß
§ 212a BAO gestellt.
Das Hauptzollamt Graz hat den Aussetzungsantrag mit
Bescheid vom 2. Oktober 2003 abgewiesen und seine Entscheidung im
wesentlichen darauf gestützt, in der Hauptsache sei mit
Berufungsvorentscheidung abweisend entschieden worden.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 3. November 2003
Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe. Die Bf. wendet vor allem ein, es sei
richtig, dass in der Hauptsache mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden
sei. Sie habe dagegen jedoch Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat
erhoben und gleichzeitig einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
eingebracht. Es sei zwar über die Berufung entschieden worden, doch sei
diese durch die Einbringung der Beschwerde nicht rechtskräftig erledigt,
weshalb das Berufungsverfahren noch unerledigt sei.
Das Hauptzollamt Graz hat die von der Bf. erhobenen
Berufung vom 3. November 2003 mit Berufungsvorentscheidung vom
6. Februar 2004 als unbegründet abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe
des Sachverhaltes begründet das Hauptzollamt Graz seine Entscheidung im
wesentlichen damit, es stehe - ungeachtet der gesetzlichen
Ausschließungsgründe des § 212a Abs. 2 BAO - ein
Anspruch auf Aussetzung der Einhebung dann zu, wenn eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liege,
zurückzuführen sei.
Die Bf. habe als Folge des Zutreffens der zweitgenannten
Voraussetzung gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Graz in der Hauptsache einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gestellt. Der Aussetzungsantrag sei unter Hinweis auf die Ausführungen der
in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden.
Die Abweisung stütze sich darauf, dass eine Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen sei, wenn die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolgversprechend scheine. Gelange die Behörde in ihren
Überlegungen zum Ergebnis, die Berufung sei aussichtslos oder zumindest
wenig erfolgversprechend, komme es nicht zum Aussetzungsverfahren, sondern
erfolge in der Regel bereits in der Vorstufe des Verfahrens die Abweisung des
Aussetzungsantrages.
Spätestens anlässlich einer über die
Berufung abweisend ergehenden Berufungsvorentscheidung sei der mittels Bescheid
auszusprechende Ablauf der Aussetzung auszusprechen. Gemäß
§ 212a Abs. 5 Buchstabe a BAO sei daher als Folge der abweisenden
Berufungsvorentscheidung in der Sache die Beendigung der Wirkung der zumindest
angemerkten Aussetzung, die in einem Zahlungsaufschub bestehe,
mitzuteilen.
Das Hauptzollamt Graz sei dieser zwingend zu erlassenden
Mitteilung mit dem bekämpften Bescheid vom 2. Oktober 2003
nachgekommen.
Aus diesem Grund erübrige sich für die
Berufungsbehörde ein weiteres Eingehen auf die Berufungsgründe, da die
Bf. ihr Recht gemäß
§ 212a Abs. 5, vierter Satz BAO,
wonach vor dem unabhängigen Finanzsenat anlässlich der
Beschwerdeeinbringung neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt
werden könne, in Anspruch genommen habe.
Zur Beseitigung von Unklarheiten sei jedoch festgehalten,
dass bei einer Einbringung einer Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 85c ZollR-DG die Berufung von der Einbringung eines
Vorlageantrages gemäß
§ 276 Abs. 3 BAO an nicht
wiederum als unerledigt gelte, sondern ihre Wirksamkeit behalte. Im Verfahren
vor dem unabhängigen Finanzsenat sei das Hauptzollamt Graz Partei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 9. März
2004. Die Bf. wendet vor allem ein, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt
nach angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt bzw. die Entscheidung
dahingehend, dass dem Aussetzungsantrag stattgegeben werde. Mit dem
angefochtenen Bescheid habe das Hauptzollamt Graz den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der vorgeschriebenen Beiträge abgewiesen.
Dieser Bescheid stehe zur Sach-, Rechts- und Aktenlage in
Widerspruch. Richtig sei, dass mit Berufungsvorentscheidung vom 02. Oktober
2003 der Berufung in der Hauptsache keine Folge gegeben worden sei. Gegen diese
Entscheidung sei allerdings fristgerecht Beschwerde an den unabhängigen
Finanzsenat erhoben und gleichzeitig ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der
Einhebung eingebracht worden. Damit seien die Voraussetzungen für die
Genehmigung einer Aussetzung der Einhebung weiterhin gegeben, da im Hinblick auf
die Vorschreibung der Abgaben weder dem Grund noch der Höhe nach eine
rechtskräftige Entscheidung vorliege.
Es werde beantragt, die Einhebung bis zur Entscheidung
über die Berufung in der Hauptsache auszusetzen. Über diese Berufung
sei bisher noch nicht endgültig entschieden worden, sondern sei lediglich
eine Berufungsvorentscheidung, die nicht in Rechtskraft erwachsen sei, ergangen.
Das Berufungsverfahren sei daher nach wie vor unerledigt.
Damit sei der angezogene Grund für die Abweisung des
Antrages jedenfalls nicht gegeben und sei der bekämpfte Bescheid ersatzlos
aufzuheben. Es werde in der Sache selbst nochmals zu entscheiden bzw. dem immer
noch offenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben sein.
Es werde daher zusammengefasst der Antrag gestellt, der
unabhängige Finanzsenat wolle dieser Beschwerde Folge geben, die Bescheide
des Hauptzollamtes Graz aufheben und in der Sache selbst entscheiden, dass dem
Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben samt Nebengebühren bis zur
Entscheidung über das anhängige Rechtsmittelverfahren stattgegeben
werde.
Unter einem stellt die Bf. den Antrag, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und / bzw. die Einhebung der Abgaben samt
Nebengebühren bis zur Entscheidung über diese Beschwerde auszusetzen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zur Begründung
dieses Antrages auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen. Die
Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung im Sinne des Gesetzes
(insbesondere § 212a BAO) würden jedenfalls vorliegen. Die
Beschwerde in der Hauptsache sei als absolut aussichtsreich bzw.
erfolgversprechend zu beurteilen. Es überschreite die Kompetenz der
belangten Behörde, wenn sie selbst die diesbezügliche Beurteilung zum
Nachteil der Bf. vornehme und dies als Begründung für die Abweisung
des Aussetzungsantrags heranziehe. Würde man diese Rechtsmeinung nicht
vertreten, so hätte die Bf. bei einer für sie negativen
Berufungsvorentscheidung überhaupt nie mehr eine Möglichkeit, eine
Aussetzung der Einhebung der Abgaben durchzusetzen.
Nach der Aktenlage bestehe auch keinerlei Gefährdung
für die Einbringung der Abgaben und sei dies von der belangten Behörde
auch gar nicht angenommen worden. Andere Gründe, die gegen die Bewilligung
einer weiteren Stundung sprechen, würden jedenfalls nicht vorliegen.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an den unabhängigen
Finanzsenat werden die Streitpunkte durch das Hauptzollamt Graz insoweit
umrissen, als bemerkt wird, die Bf. vermeine, trotz ergangener
Berufungsvorentscheidung den Rechtsstreit fortsetzen zu müssen, obwohl
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ein neuer Antrag gestellt
worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 243 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK, ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992 idgF) kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden a) auf
einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten
Zollbehörde; b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen
Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein
Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Mit den §§ 85a bis 85e des Bundesgesetzes
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der
Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG, BGBl 1994/659 idgF) wurde in Durchführung des
Art. 245 ZK ein den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
entsprechendes Rechtsbehelfsverfahren geschaffen. Das Rechtsbehelfsverfahren der
zweiten Stufe wurde in weiterer Folge durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 in das
Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat eingegliedert.
Gemäß
§ 85f ZollR-DG haben die
Zollbehörden den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a
bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des
§ 2 Abs. 1 und 2 tätig werden. Das Rechtsbehelfsverfahren
ist aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung nicht nur im Rahmen des
Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG (also auf die
sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und Nebenansprüche) anzuwenden
(so § 85a Abs. 1 ZollR-DG), sondern wurde
gemäß
§ 85f leg. cit. darüber hinaus auch auf alle
anderen Bereiche der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden, so
insbesondere auf das Gebiet der Ausfuhrerstattung, der innergemeinschaftlichen
Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages ausgedehnt.
Zu beachten ist, dass gemäß
§ 85b
Abs. 3 letzter Satz ZollR-DG die Regelungen der
§§ 85a bis 85f als leges speciales den Regelungen des
Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und
das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten
Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 1961/194 idgF) vorgehen.
Gemäß
§ 85a Abs. 1 Z. 1
ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für
unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereiches des
§ 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe
(Art. 234 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung gegen Entscheidungen von
Zollbehörden zu; gemäß
§ 85f leg. cit. aber - wie oben
ausgeführt - darüber hinaus auch noch in allen anderen Bereichen der
sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden.
Gemäß
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG haben
die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß
§ 85a
Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die
Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der
Sache selbst zu entscheiden. Rechtsmittel- und Berufungsbehörde in
Zollverfahren ist die Zollbehörde (VwGH 24.01.2001, 99/16/0530; 19.08.1997,
97/16/0304; 3.10.1996, 96/16/0199; und andere).
Gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG ist
u.a. gegen Berufungsvorentscheidungen der Berufungs- und
Rechtsmittelbehörde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243
Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat
zulässig.
Da gemäß
§ 85b Abs. 5 ZollR-DG
gegen die Berufungsvorentscheidung einerseits ein Rechtsbehelf nur
gemäß
§ 85c zulässig ist und die Regelungen des
ZollR-DG andererseits leges speciales sind, ist in Beschwerdeverfahren gegen
Berufungsvorentscheidungen von Zollbehörden als Berufungs- und
Rechtsmittelbehörden vor dem unabhängigen Finanzsenat die Bestimmung
des § 276 Abs. 3 BAO (Vorlageantrag) nicht anwendbar.
Titel VIII des Zollkodex bestimmt zwar nicht, welche
unterschiedlichen Rechtsbehelfe auf einer ersten und zweiten Rechtsstufe
eingelegt werden können. In einzelstaatlicher Ausprägung sind dies
dann die Berufung und die Beschwerde.
Da sich Beschwerden nach § 85c Abs. 1 gegen
Berufungsvorentscheidungen, die in Verfahren vor Zollbehörden als Folge der
durch Art. 243 ZK vorgegebenen Zweistufigkeit des Verfahrens zwingend zu
erlassen sind, richten, ist die Berufungsvorentscheidung Sache des
Beschwerdeverfahrens, weil im Gegensatz zu Steuerverfahren [Voralgeantrag mit
(wieder) offener Berufung] in Zollverfahren die Berufung in einem ersten
administrativen Rechtszug durch die Berufungsvorentscheidung erledigt wird (VwGH
3.10.1996, 96/16/0199).
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Anträge auf Aussetzung
der Einhebung können gemäß Abs. 3 bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Nach Abs. 4 sind die
für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf
Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
gemäß Abs. 5 leg. cit. in einem Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der
Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung
(Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Aus Abs. 1 ergeben sich
kardinale Anspruchsvoraussetzungen insofern, als die Aussetzung der Einhebung
zunächst einen diesbezüglichen Antrag, der im gegebenen Fall
unbestritten vorliegt, voraussetzt. Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist
die Abhängigkeit der Abgabenhöhe von der Erledigung einer Berufung,
demnach von einer unerledigten offenen Berufung.
Ist nach der Berufungserledigung ein, einer
Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als
unbegründet abzuweisen. In Judikatur (z.B. 29.6.1995, 95/15/0220;
27.3.1996, 93/15/0235, 3.10.1996, 96/16/0200), der das Hauptzollamt Graz
offenbar folgt, vertritt der VwGH die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht
komme.
Dem gegenüber vertritt der Gerichtshof in einigen
Erkenntnissen die Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass eine
(positive) Erledigung nur bis zur Berufungserledigung möglich sei. Es sei -
so der Gerichtshof - auch danach noch eine stattgebende Berufungserledigung
gegebenenfalls nötig, da ein Berufungswerber ansonsten um die Erstreckung
der Entrichtungsfrist und die Hemmungswirkung gebracht werde.
Dem hat die Bf. zumindest
dadurch entgegengewirkt, dass sie weitere Antrage auf Aussetzung der Einhebung
der gegenständlichen Abgaben mit infolge zumindest kassenmäßiger
Aussetzung der Einbringung der Abgaben eingebracht hat.
Die Bestimmung des
§ 212a Abs. 5 BAO hat nur die Beendigung einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung zum Inhalt und ist daher auf den Gegenstand nicht
anwendbar, wenn im gegebenen Fall die Aussetzung nach der Aktenlage faktisch nur
in einer kassenmäßigen Anmerkung bestanden hat.
Bei seinen oben wiedergegebenen
Entscheidungen konnte der VwGH augenscheinlich nicht von einem zweistufigen
Rechtszug in Zollangelegenheiten ausgehen. Dieser unterscheidet sich - bedingt
durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben - wesentlich vom Rechtszug in
Steuerangelegenheiten. Nur danach ist eine Berufung bei eingebrachtem
Vorlageantrag wiederum unerledigt. In Zollverfahren hingegen wird die Berufung
als Rechtsbehelf der ersten Stufe durch die Berufungsvorentscheidung erledigt.
Die Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung als solche und nur diese ist
Inhalt des Rechtsbehelfsverfahrens der zweiten Stufe. Die zeigt sich z. B.
daran, dass dem unabhängige Finanzsenat keine durchgreifende Erledigung auf
den der Berufungsvorentscheidung zugrundeliegenden Bescheid zukommt. Im Ergebnis
hat bei Behebung einer Berufungsvorentscheidung die Behebung des ihr
zugrundeliegenden Bescheides die Zollbehörde als Rechtsmittelbehörde
zu bewirken.
Aus der Sicht der
Anspruchsvoraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO ist bei
Rechtsbehelfsverfahren in den Bereichen der sachlichen Zuständigkeit der
Zollbehörden bei Vorliegen von Berufungsvorentscheidungen in der Hauptsache
damit eine der wesentlichsten Voraussetzungen nicht gegeben. Es hängt in
diesem Falle die Einhebung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer
Berufung ab. Da nur berufungsverfangene Abgaben ausgesetzt werden können,
ist diese Anspruchsvoraussetzung im gegebenen Fall daher nicht erbracht. Dass
die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung
über Antrag auf Aussetzung der Einhebung rechtskräftig zu sein hat,
fordert das Gesetz für eine Ablehnung des Antrages nicht (VwGH vom
27.3.1996, 93/15/0235).
Im Hinblick auf die in der
Berufung und Beschwerde gestellten weiteren Anträge auf Aussetzung der
Einhebung bleibt zu bemerken, dass sich der unabhängige Finanzsenat damit
nicht auseinandersetzen darf, will er nicht in das der Bf. verfassungsrechtlich
gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter eingreifen, wenn Sache
und damit Zuständigkeitsvoraussetzung des unabhängigen Finanzsenates
in Zollsachen immer eine zwingend zu ergehende Berufungsvorentscheidung ist.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH darf eine Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht, oder in der von der
Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis
erstmalig erlassen (VwGH 28.02.2002, 2000/16/0317).
Aus § 212a
Abs. 4 BAO ergibt sich die sinngemäße Anwendung des
Aussetzungsverfahrens im Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe auf das
Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe. Formalrechtliche Erledigungen von
Aussetzungsbegehren schließen neuerliche Antragsstellungen nicht aus.
Formalrechtliche Erledigungen in dem Sinne, dass eine Anspruchsvoraussetzung
nicht erfüllt ist, ermöglichen es dem unabhängigen Finanzsenat
nicht, sich damit auseinander zu setzen, ob bzw. dass die Beschwerde in der
Hauptsache als absolut aussichtsreich bzw. erfolgversprechend zu beurteilen sei.
Durch das zweistufig
konzipierte Rechtsbehelfsverfahren überschreitet das Hauptzollamt Graz als
Rechtsmittelbehörde nicht seine Kompetenz, wenn es selbst vor dem Recht
dazu verhalten wird, die diesbezügliche Beurteilung erneut und ein weiteres
Mal vorzunehmen, auch wenn dies zum Nachteil der Bf. geschieht und als
Begründung für die Abweisung des Aussetzungsantrags herangezogen wird.
Das Hauptzollamt Graz hat im Sinne von
§ 85b Abs. 3
ZollR-DG den Fall als Berufungsbehörde sowohl hinsichtlich des Spruches als
auch der Begründung nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine
angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern, oder aufheben oder
die Berufung als unbegründet abweisen.
Die Bf. hat bis zur Berufungsvorentscheidung in der
Hauptsache selbstverständlich die Möglichkeit eine Aussetzung der
Einhebung der Abgaben im Rechtszug durchzusetzen.
Graz,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 243 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 245 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85a Abs. 1 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der EinhebungAussetzungsantragBerufungRechtsbehelf der ersten StufeEntscheidung von Zollbehördensachliche Zuständigkeit von ZollbehördenBerufungsbehördeRechtsmittelbehördeErledigung der BerufungBerufungsvorentscheidungBeschwerdeRechtsbehelf der zweiten StufeHauptsacheerledigte BerufungSachentscheidungzweistufiges RechtsbehelfsverfahrenAbweisung aus RechtsgründenEntrichtung der Abgabe nicht mehr von Erledigung einer Berufung abhängigAnspruchsvoraussetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0023-Z3K/04
- Stammnummer
- 9436
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF