Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0124-F/06
Aussetzung der Einhebung nach ergangener Berufungsentscheidung und anhängigem Verwaltungsgerichtshofverfahren, Aussetzungszinsen für Zeiten vor Entscheidung über den Aussetzungsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-F/06vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der CW, N, J-Str., vertreten durch
Dr. MW, LL.M., Rechtsanwalt, W, K, vom 21. April 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 22. März 2006 betreffend
Abweisung eines Aussetzungsantrages und Festsetzung von Aussetzungszinsen
gemäß
§ 212a der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 194/1961 idgF, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 hat die Berufungswerberin
mit Antrag vom 10. Jänner 2005 die Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 3.316,42 €
begehrt.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 16. Februar 2005, GZ. RV/0010-F/05, wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet
abgewiesen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
22. März 2006 den Aussetzungsantrag vom
10. Jänner 2005 zur Einkommensteuer 2003 abgewiesen, da die
dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei. Gleichzeitig erging
ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von
131,65 €.
In den gegenständlichen Berufungen vom
21. April 2006 beantragte die Berufungswerberin, dem Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Einkommensteuerschuld vom
10. Jänner 2005 stattzugeben und den Bescheid über die
Festsetzung der Aussetzungszinsen in Höhe von 131,65 €
aufzuheben, und brachte dazu zusammengefasst im Wesentliches Folgendes
vor: Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. Februar 2005, GZ. RV/0010-F/05, sei wegen Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes nichtig. Gegen die Berufungsentscheidung sei Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof eingebracht worden, welche nach Abtretung an den
Verwaltungsgerichtshof dort noch anhängig sei. Da die Berufungsbehörde
ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet bzw. dieses gleichheitswidrig
ausgelegt habe, hätte das zuständige Finanzamt dem Aussetzungsantrag
stattgeben müssen. Weiters verwies die Berufungswerberin auf die
Begründung ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom
7. Dezember 2004.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 3. Mai 2006
wurden die im Spruch bezeichneten Berufungen als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 begehrte die
Berufungswerberin die Vorlage dieser Berufungen an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In den Vorlageanträgen wiederholte sie im Wesentlichen ihr
bisheriges Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aussetzung der
Einhebung:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster
Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld.
Aus obigem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass
für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben
Voraussetzung ist, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung
noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht
(vgl. zB VwGH 3.10.1996, 96/16/0200). Ist nach der
Berufungserledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher)
Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen
(vgl. Ritz3,
BAO-Kommentar, Tz 12 zu § 212a BAO).
Gegenständlich ist über die dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
16. Februar 2005, GZ. RV/0010-F/05, entschieden worden. Da die
von der Berufungswerberin angestrebte Aussetzung gemäß
§ 212a BAO voraussetzt, dass die Einhebung der betreffenden
Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängt, und weil sie mit ihrem
eigenen Vorbringen, sie habe gegen die ergangene Berufungsentscheidung eine
Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben, selbst bestätigt, dass die
Berufung erledigt ist, ergibt sich, dass das Finanzamt zu Recht diese
Voraussetzung (ein offenes Berufungsverfahren) für den Aussetzungsantrag
verneint hat.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. Februar 2005, GZ. RV/0010-F/05, nichtig sei, da ein
gleichheitswidriges Gesetz angewendet bzw. dieses gleichheitswidrig ausgelegt
worden sei und damit wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass das
Berufungsverfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 noch
unerledigt ist, ist entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage besteht, die Aussetzung
der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen
Rechts anhängigen Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung
der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen
(vgl. zB VwGH 7.8.2003, 2000/16/0573). Einem
Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung
erledigenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. an den
Verfassungsgerichtshof erhebt, steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen
zutreffen, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach
§ 30 Abs. 2 VwGG bzw. nach § 85 Abs. 2
VfGG zur Verfügung. Dadurch ist dem verfassungsrechtlichen
Rechtsstaatsprinzip Genüge getan und es besteht keine Notwendigkeit einer
ausdehnenden Interpretation (vgl. VwGH 23.2.1996,
95/17/0057).
Aussetzungszinsen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind
für Abgabenschuldigkeiten,
solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (lit. a) oder
soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt
(lit. b),
Aussetzungszinsen zu entrichten.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die
Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 leg. cit.) oder des Widerrufes der
Aussetzung nicht festzusetzen.
Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des
(sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten,
sondern bereits für die Zeit, in der nach
§ 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den
tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung
gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO beendbaren)
Zahlungsaufschub dar
(vgl. Ritz3,
BAO-Kommentar, Tz 32 zu § 212a BAO).
Wird einem Aussetzungsantrag infolge teilweiser oder
gänzlicher Abweisung oder Zurückweisung aus Formalgründen nicht
stattgegeben, dann endet für die davon betroffenen Abgaben auf Grund
§ 212a Abs. 9 lit. a BAO in Verbindung mit
§ 230 Abs. 6 BAO im Antragserledigungszeitpunkt (außer
bei zwischenzeitiger Abgabenentrichtung) die bis dahin aufrecht gewesene Hemmung
der Einbringung und damit auch der Aussetzungszinsenanspruch. Mit Ergehen eines
aussetzungsantragsabweisenden Bescheides liegen dem
§ 212a Abs. 9 vorletzter Satz BAO zufolge außerdem
auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf
§ 212a Abs. 9 lit. a BAO gestützten
Aussetzungszinsenbescheides vor. Ein Aussetzungszinsenbescheid darf nicht
während der Dauer des Zahlungsaufschubes erlassen werden
(vgl. Ritz3,
BAO-Kommentar, Tz 35 zu § 212a BAO). Beim Vollzug
dieser Maßnahme ist der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt,
da § 212a Abs. 9 BAO bestimmt, dass Aussetzungszinsen zu
entrichten bzw. festzusetzen "sind".
Da im gegenständlichen Fall der Antrag der
Berufungswerberin auf Aussetzung der Einhebung vom
10. Jänner 2005 (erst) mit dem angefochtenen Bescheid vom
22. März 2006 abweisend erledigt wurde, sind auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes des
§ 212a Abs. 9 lit. a BAO Aussetzungszinsen
angefallen. Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen, deren Höhe im
Übrigen unbestritten war, erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der EinhebungAbweisungBerufungsentscheidungerledigte BerufungVerwaltungsgerichtshofAussetzungszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-F/06
- Stammnummer
- 23352
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF