…vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das…
…je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr…
…Fahrplan der ÖBB bereits um 6:05 Uhr in B abfahren würde und erst um 7:21 Uhr in C einlangen würde, könne sie leider nicht beeinflussen. Die Fahrzeit betrage auf alle Fälle mehr als eine Stunde. Es gebe auch nach Unterrichtsschluss keine entsprechenden Verkehrsmittel…
…dass nicht auf die Besonderheit der Fahrbewegungen im Einzelfall, sondern ganz allgemein auf die Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort abgestellt wird. Auf Grund der bestehenden Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde, auch wenn es sich nicht um…
…nicht zustehen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 erhob der Bw. Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes die Zeit für den Weg zur und von der Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde…
…liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. § 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter…
…mit einer Abfahrtszeit um 10:28 - Ankunftszeit 11:20 (Fahrzeit 52 Minuten) und weiters mit der Abfahrtszeit um 18:28 - Ankunftszeit in B 19:20 (Fahrzeit 52 Minuten) vorgehalten. Ebenso die vom Finanzamt ermittelten drei Verbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde…
…Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen wird. Genau das Gegenteil sei der Fall. Laut zitiertem Erkenntnis des VwGH, Rechtssatznummer 2, "hat die Behörde zu prüfen, ob 1) die tägliche Fahrzeit des Beschwerdeführers mehr als je eine Stunde zum und vom Studienort beträgt und, wenn dies nicht der…
…449/2001 § 2 (2) sei jedoch eine tägliche Fahrzeit von mehr als 1 Stunde nicht zumutbar . Auch wenn die Entfernung mit 79 km unter 80 km liege, wäre zudem durch die minimale Abweichung ein Härtefall für den Steuerpflichtigen gegeben. Wir ersuchen daher um antragsgemäßer Stattgebung…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…an, sie habe nicht nur normale Zeitschriften aufgelegt, sondern eben auch "gehobene" Lektüre, wie eben Bücher für die Eltern. DVD's würden von den Kindern bzw. Eltern während der mehr als eine halbe Stunde dauernden Bioresonanzbehandlung angeschaut. Die Kinder würden dadurch die Behandlung akzeptieren und…
…lautet: "(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBI. Nr. 305, anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird…
…nicht ohnehin um bloße, vor Ort angefertigte Handskizzen handelte, stellte deren Anfertigung jedenfalls keinen solcherart bedeutenden, im Arbeitzimmer zu verrichtenden Arbeitsanteil dar, dass sie in den Dienstbüchern gesondert als verrichtete Arbeit erfasst worden wäre. Dies, obwohl darin selbst Tätigkeiten ausgewiesen sind, welche nur eine Stunde…
…vom Arbeitszimmer aus erledigt. Ad 4. Mein Zeitaufwand zwischen Vorbereitung im Arbeitszimmer und Vortrag vor Ort liegt nicht unter 20 : 1. Ad 5. Teil 1 : F. : Hauptaufgabe (mehr als die Hälfte der Tätigkeit) war die Erstellung eines pädagogischen Gutachtens über F. Spiele (im Arbeitszimmer). Teil…
…ist nicht maßgebend. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles besteht darin, dass nach den Fahrplänen für den Berufungszeitraum von der Wohnsitzgemeinde in die Ausbildungsgemeinde - außer nach dem Winterfahrplan 2006/2007 - keine einzige Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde vorhanden…
…Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung…