Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0093-I/06
Arbeitszimmer bei einem überwiegend als Waldaufseher und für die Gemeinde und Agrargemeinschaft tätigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-I/06vom 09.03.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weder kann aus der Entwicklung des Berufsbildes noch aus den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten eine Verschiebung des Mittelpunktes der Tätigkeit eines Waldaufsehers hin zum Innendienst festgestellt werden. Daran ändern auch die durch die Umstellung auf elektronische Arbeitsmittel, die Überführung der bisherigen Aufzeichnungen in elektronische Bücher und der Beitrag zum Aufbau der Walddatenbank für einen gewissen Zeitraum verstärkt im Büro zu verrichtenden Arbeiten nichts. Die im Rahmen des Berufes des Waldaufsehers zu erfüllende Innendiensttätigkeit führt auch nicht dazu, dass der Waldaufseher mit einem Liegenschaftsgutachter vergleichbar und deshalb die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH-OEG, vom
25. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA, vertreten durch
FA-Vertreter, vom 22. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2000 bis 2002 nach der am
30. Oktober 2006 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 6. Juni 2003 reichte der Berufungswerber
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für
die Jahre 2000 bis 2002 ein und machte neben Aufwendungen für
Motorsägen und Kilometergeldern auch jährlich den Betrag von ATS
6.000,-- bzw. € 436,-- als Kosten für ein Arbeitszimmer, beinhaltend
fiktive Miete, Heizung, Strom und anteilige Raumaufwendungen, geltend. In den am
22.7.2003 erlassenen Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2000 bis
2002 verwehrte die Abgabenbehörde erster Instanz den Abzug der Aufwendungen
für das Arbeitszimmer und verwies zur Begründung auf jene der
Berufungsvorentscheidung vom 9.8.2000 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung
1998.
In dieser wurde ausgeführt, dass unbestritten nur eine
Einkunftsquelle, nämlich die Tätigkeit als Waldaufseher, die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer bedinge und der Mittelpunkt dieser
Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer gelegen wäre. Andernfalls wären
in den Vorjahren auch die pauschalierten Kosten für Forstarbeiter nicht
zugestanden, wenn von der Gesamtarbeitszeit nicht mehr als die Hälfte im
Revier verbracht würde. Im Zuge der Erledigung des Rechtsmittels betreffend
die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 hatte der Berufungswerber auf
Vorhalt der Rechtsansicht der Abgabenbehörde, wonach die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer ab 1996 gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
nicht mehr abzugsfähig seien, mit Schreiben vom 13.6.2000 eingewendet, dass
das Arbeitszimmer ausschließlich betrieblich verwendet werde und den
Mittelpunkt der Tätigkeit bilde. Der Waldaufseher speichere im Wald die
Holzabmaße in seinem mobilen Dateneingabegerät (Fabrikat
Latschbacher) und spiele dann die Daten in den PC im Arbeitszimmer. Bei
Schlechtwetter oder im Winter erfolge dann die Weiterverarbeitung der Daten
(Rechnungserstellung, Auswertungen für das BFI und Agrargemeinschaft etc.).
Der Waldaufseher habe in der Gemeinde keinen eigenen Arbeitsplatz, sodass das
Arbeitszimmer zweifelsfrei der Mittelpunkt der Tätigkeit sei.
Mit Schriftsatz vom 25.7.2003 erhob der Berufungswerber
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002, da
die vom Gesetzgeber geforderten Bestimmungen für die Anerkennung der
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d
letzter Satz EStG 1988 vollinhaltlich erfüllt seien. Das Arbeitszimmer sei
für die berufliche Tätigkeit unerlässlich und seitens des
Dienstgebers, der Gemeinde Gd., werde kein Arbeitsraum zur Verfügung
gestellt. Das Arbeitszimmer werde, wie sich aus der Niederschrift der
Betriebsprüfung des Finanzamtes FA vom 10.10.1995 ergebe, tatsächlich
auch dafür genutzt. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liege
innerhalb des Arbeitszimmers. Alle EDV-Auswertungen würden in diesem Raum
durchgeführt, die gesamte Erfassung des Holzeinschlages während des
Jahres erfolge ausnahmslos über den Laptop Latschbacher vor Ort, dann
würden die Daten im Arbeitszimmer weiterbearbeitet und ausgedruckt. Im
Arbeitszimmer seien nur berufliche Arbeitsmittel (PC, Drucker, Ordner,
Messkluppen, Markierungssprays, Kreiden etc.) untergebracht. Das Arbeitszimmer
werde nur für die eine Tätigkeit als Waldaufseher genutzt, die auch
die 100 %-ige Einkunftsquelle des Abgabepflichtigen darstelle.
Nach den Ergebnissen der in der Berufung angezogenen
Nachschau des Finanzamtes FA vom 10.10.1995 befindet sich das Arbeitszimmer im
Dachgeschoß und hat ein Ausmaß von 11,56 m2. Die Ausstattung wird in
der vom Berufungswerber zitierten Niederschrift wie folgt aufgelistet: 1
Schreibtisch (älteres Modell), 1 Schreibtischlampe, 1 Bürosessel, 1
Kasten (eingeräumt mit Ordnern und sonstigen Unterlagen, die als
Waldaufseher benötigt werden wie z.B. Katastermappen, keine privaten
Gegenstände), 1 kleiner runder Ablagetisch, 1 Rechenmaschine, 1
Ladegerät, 1 Drucker, 1 kl. Radio, 1 gepolsterte Sitzbank, 1 gepolsterter
Sessel mit Holzlehne, Holzdecke (leichte Dachschräge auf einer Seite),
Parkettboden, 2 Wände tapeziert, 2 Wände geschweißt, Tageslicht
durch eine Tür.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.9.2005 wies das
Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis
2002 als unbegründet ab und führte hierzu aus:
"Die steuerliche
Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer setzt voraus, dass die
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt nötig
macht. Voraussetzung dafür ist, dass ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
darstellen muss. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt bildet, hat nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Die einem
Waldaufseher obliegenden Aufgaben, wie eben die Erfassung des Holzeinschlages
usw., werden unbestritten in seinem Revier erledigt. Diese Tätigkeit, die
also außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, prägt das
Berufsbild eines Waldaufsehers. Die mit der Tätigkeit verbundene Arbeit,
die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung
des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich. Da der Mittelpunkt Ihrer
Tätigkeit jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, sind die
Aufwendungen dafür gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähig."
Daraufhin stellt der Berufungswerber am 27.9.2005 den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung und ergänzte die Berufungsbegründung wie
folgt:
"Die
Berufungsentscheidung vom 23.09.05 geht von einem veralteten und deshalb nicht
mehr zutreffenden Berufsbild eines Waldaufsichtsorganes (Waldaufsehers) aus. Der
Waldaufseher hat als Forstorgan nach wie vor unbestritten zahlreiche Aufgaben im
Wald (Baumauszeige, Anordnung und Überwachung von Schlägerungs- und
Läuterungsmaßnahmen, forstwirtschaftliche Bestandsaufnahmen)
durchzuführen. Doch bei allen diesen Aufgaben führt er ständig
seinen Laptop mit, auf welchem die Erfassungs- und Arbeitsprogramme geladen
sind.
Papier und
Bleistift/Kugelschreiber haben bei einem Forstaufsichtsorgan seit Jahren keine
große Bedeutung mehr.
Das
heißt, der Waldaufseher gibt bereits alle Daten im Wald in seinen Laptop
ein.
Zu Hause angelangt steckt
er seinen Laptop an den im Arbeitszimmer situierten PC an und startet die
Datenübertragung/den
Datenabgleich.
Wenn
Holzaufnahmen mittels Laptop im Wald erfolgt sind, ergänzt er die Daten
nach der Datenüberspielung, trägt fehlende Daten nach und erstellt am
PC die Rechnungen, die er sofort am Drucker ausgibt.
Seitens des Arbeitgebers
Gemeinde Gd. wird ihm kein
Arbeitszimmer/-raum zur Verfügung gestellt. Im Arbeitszimmer werden
selbstverständlich alle weiteren Arbeitsutensilien (Auszeigewerkzeuge,
Farbsprays) und die zahlreichen Listungen, Rechnungsdurchschläge,
Arbeitsberichte etc. geordnet in einem Kasten aufbewahrt.
Das Arbeitszimmer ist
für die berufliche Tätigkeit unerläßlich und wird auch
tatsächlich ausschließlich dafür
genutzt.
Die
Überprüfung dieser ausschließlichen, beruflichen Verwendung
erfolgte bereits vor Jahren durch einen Außendienstmitarbeiter des
Finanzamtes Finanzamt (damals FA
FA). Zwischenzeitlich sind dahingehend
keine Änderungen eingetreten.
Hinsichtlich des 2.
Erfordernisses, u. zw. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, enthält
die beispielhafte Aufzählung u. E. vorwiegend Berufe, denen vom
Dienstgeber/Auftraggeber selbstverständlich die notwendigen Räume am
Ort des Dienstgebers/Auftraggebers kostenlos zur Verfügung gestellt werden
(Richter, Versicherungsdirektor, Universitätsprofessor,
Volksschullehrerin). Allen vorgenannten Berufsinhabern wurde seitens des VwGH
mangels Notwendigkeit des Unterhalts eines Arbeitszimmers im eigenen Haus die
Absetzbarkeit der Kosten desselben verständlicherweise
verwehrt.
Der Fall eines
Waldaufsehers ist aber ganz anders
gelagert:
Die Tätigkeit des
Waldaufsehers hat sich in den letzten Jahren ganz entscheidend von einer reinen
Außentätigkeit zu einer gemischten Tätigkeit
(Innen-/Außentätigkeit)
gewandelt.
So verbringt der
Abgabenpflichtige z. B. seine gesamte Arbeitszeit im Winter im Arbeitszimmer, um
alle Auswertungen, Statistiken und Rechnungslegungen zu
erstellen.
Auch vom
Frühjahr bis zum Herbst verbringt Herr
X. einen nicht unbeträchtlichen
Teil seiner Arbeitszeit im Arbeitszimmer.
In gewisser Weise ist er
damit einem Gutachter vergleichbar, der seine Befundaufnahmen ebenfalls bei
einem Lokalaugenschein vor Ort durchführen muß, die
Gutachtenserstellung aber im Arbeitszimmer erfolgt.
Die beispielhaft
aufgezählten Berufsgruppen, denen die Absetzbarkeit der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer zuerkannt wird, sind typischerweise
jene, denen vom Arbeit-/Auftraggeber keine Räumlichkeit zur Verfügung
gestellt werden (Telearbeiter, Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler,
Komponisten etc.).
Die Finanzbehörde
skizziert in ihrer BVE ein überholtes Berufsbild des Waldaufsichtsorganes
und verkennt dabei die gravierende Änderung in den
Tätigkeitsabläufen eines Waldaufsehers, die in den letzten 5 - 10
Jahren eingetreten ist.
Der Mittelpunkt der
Tätigkeit des Herrn X. als
Waldaufsichtsorgan hat sich in den streitgegenständlichen Jahren vom
Außendienst (Erfassungs-/Kontrolltätigkeiten) ins Arbeitszimmer
(Kern- = Auswertungstätigkeiten, Statistiken wie Walddatenbank,
Fortschreibung von Wirtschaftsplänen etc.) verlagert."
Auf die anschließenden Vorhalte der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 16.11.2005 und 30.12.2005 teilte die
Gemeinde Gd. mit Schriftsätzen vom 21.11.2005 und 10.1.2006 mit, dass der
Berufungswerber primär als Waldaufseher tätig sei und darüber
hinaus auch die Arbeiten der beiden Agrararbeiter koordiniere, welche auch mit
Arbeiten für die Gemeinde Gd. beschäftigt seien. Der Berufungswerber
erstelle z.B. Planskizzen, nach denen die Agrararbeiter Werkstücke (Tore,
Vieh- und Kanalroste, Pumpengestelle, Ablaufrinnen, Zaunsäulen etc.)
herstellten und kontrolliere die Stundenaufzeichnungen der Agrararbeiter. Der
Berufungswerber sei mit Gemeinderatsbeschluss als Gemeindewaldaufseher bestellt
und als solcher unter Abschluss eines Dienstauftrages angestellt. Es gäbe
keine Stundenaufzeichnungen des Berufungswerbers. Er habe eine 40-Stunden-Woche,
stehe aber der Gemeinde Gd. bei allen Eventualitäten stets zur
Verfügung. Er beginne seinen Dienst um 7.00 Uhr und könne seine
weitere Zeiteinteilung frei gestalten. Etwas anderes wäre auch nicht
möglich, da er dienstaufsichtsrechtlich dem BFI unterstellt sei und auch
vom Agrarobmann Aufträge übertragen erhalte.
Vom Frühjahr bis zum Herbst sei der Berufungswerber
sowohl im Innen- als auch im Außendienst tätig. Untertags sei er
sowohl im Forstaufsichtsgebiet als auch auf Baustellen der Gemeinde unterwegs,
am Abend verrichte er zu Hause alle schriftlichen Arbeiten für die
Agrargemeinschaft, das BFI sowie die erwähnten Planungen und Aufzeichnungen
für die Gemeinde Gd.. Von Ende November/Anfang Dezember (je nach Witterung)
bis zum Frühjahr verrichte er fast ausschließlich Innendienstarbeiten
(hauptsächlich für die BFI). Seitens der Gemeinde werde dem
Berufungswerber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und die
Agrargemeinschaft besitze keine eigenen Räumlichkeiten. Der Berufungswerber
habe sich in seinem Wohnhaus ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet, vom welchem
aus er die erwähnten Innendienstarbeiten verrichte und in dem sich auch
alle Arbeitsunterlagen und Arbeitsgeräte befänden.
Die Waldaufsehertätigkeit regle sich nach den Vorgaben
des BFI. Die Aufgabenzuweisung für die Agrargemeinschaft Gd. erfolge durch
den Agrarobmann und betreffe hauptsächlich die Koordination und
Arbeitseinteilung der beiden Agrararbeiter. Bei schwierigen und Termin-Arbeiten
(Holzfällerarbeiten, Holzablängungen, Holzauszeige) sei der
Waldaufseher auch manuell tätig. Für die Gemeinde Gd. erledige der
Waldaufseher - wiederum als Aufsichtsorgan über die beiden
Agrararbeiter - die Koordination der laufend anfallenden Arbeiten im
Gemeindegebiet (Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen, Gemeindewege und
-gebäude, Vorbereitungen für den Winterdienst, Schneiden von
Bäumen und Sträuchern etc.). der zeitliche Umfang könne nur
geschätzt werden: mit 40 % Waldaufsicht, 40 % Agrargemeinschaft Gd., 20 %
Gemeinde Gd.. Der Kostenverteilungsschlüssel für den Personalaufwand
des Waldaufsehers lt. TWO laute: 26% MGR, 35% Agrargemeinschaft Gd., 39% Gde.
Gd.. Die Einhaltung der Arbeitszeit werde nicht kontrolliert und es bestehe
hierzu auch keine Notwendigkeit. Die Urlaubsaufzeichnungen erfolgten durch den
Berufungswerber selbst. Da der Berufungswerber eigentlich 2 Jobs zur vollsten
Zufriedenheit der quasi 3 Dienstgeber (BFI - Dienstaufsicht,
Agrargemeinschaft Gd., Gde. Gd.) ausübe, denke niemand daran, diese
optimale Lösung in irgendeiner Form zu ändern.
Der Berufungswerber werde auch des öfteren manuell
tätig. Schwierige Holzfällerarbeiten würden stets von ihm
ausgeführt. Wenn Terminarbeiten zu erledigen seien bzw. größere
Mengen Verkaufsholz noch vor dem nahenden Wintereintritt geschlagen werden
müssten, sei er stets mit seinen beiden eigenen Motorsägen im Einsatz.
Er habe es nach Wissen der Gemeinde auch immer abgelehnt, dass ihm die Kosten
für die eigenen Arbeitsgeräte (Motorsägen, Verbrauchsstoffe etc.)
seitens des Arbeitgebers ersetzt würden.
Den Beantwortungen wurden als Fahrtaufzeichnungen Listen
über die von der Gemeinde geleisteten Beträge an
Fahrtkostenersätzen beigelegt sowie die Kopie des Dienstvertrages vom
24.8.1993. Darnach wurde der Berufungswerber auf der Grundlage des
Gemeinderatsbeschlusses vom 17.6.1992 beginnend mit 13.7.1992 als
vollbeschäftigter Gemeindewaldaufseher für das Forstaufsichtsgebiet
der Gemeinde Gd. angestellt.
Nach Durchführung der vorangeführten Erhebungen
und unter Beischluss der eingeholten Dienstbücher (gebundene
Terminkalendarien mit Eintragungen betreffend Dauer, Ort und Art der
Tätigkeit) legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten ist
somit durch das ausdrücklich normierte Erfordernis der beruflichen
Veranlassung determiniert, zum anderen verbieten die Regelungen in § 20
Abs. 1 EStG 1988 die steuerliche Berücksichtigung von durch die private
Lebensführung verursachten Kosten, wobei Mischaufwendungen zufolge des in
lit. a der Z. 2 der Bestimmung festgelegten Aufteilungsverbotes zur Gänze
vom Abzug auszuschließen sind (Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz. 3 zu § 20).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind
weiters ausdrücklich die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig. Da für nicht unter das
ausdrückliche Abzugverbot fallende Arbeitszimmer die bestehende strenge
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anwendbar ist
(Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz. 6.1 zu § 20
EStG 1988), sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiters
nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das
Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich
oder beruflich verwendet wird (VwGH vom 23.4.1985, Zl. 84/14/0119) und nach der
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist (VwGH vom 14.11.1990,
89/13/0145).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100,
ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der
Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer
auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden
Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. etwa auch das
hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0177). Der Mittelpunkt
einer Tätigkeit ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des
Höchstgerichtes nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im
Zweifel wird darauf abzustellen sei, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benützt wird (VwGH vom 2. Juni 2004,
2003/13/0166).
Das Vorliegen der Voraussetzung einer
ausschließlich beruflichen bzw. nahezu ausschließlich beruflichen
Veranlassung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei dementsprechender
Einrichtung des Raumes sowie das Zutreffen der geltend gemachten Aufwendungen
wurden seitens der Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen des bisherigen
Berufungsverfahrens nicht beanstandet und bei der mündlichen Verhandlung
außer Streit gestellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung
führten der Berufungswerber und sein steuerlicher Vertreter, welcher 12
Jahre lang Bürgermeister der Gemeinde Gd. war (tel. Auskunft des
steuerlichen Vertreters vom 16.10.2006), auch nachvollziehbar und mit den
Aufzeichnungen in den Dienstbüchern vereinbar aus, dass von der Gemeinde
Gd. ein Arbeitsraum nicht zur Verfügung gestellt wurde und wegen der
räumlichen Situation auch keine Möglichkeit hierzu bestanden habe. Man
habe bereits für das Archiv, welches händisch geführte Alt-Akten
des Vorgängers des Berufungswerbers beherberge, einen Verschlag im
Dachboden errichten müssen. Ebenso unstrittig ist der Umstand, wonach es
sich bei dem Arbeitszimmer um ein solches im Wohnungsverband handelt, sodass die
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 zweifelsfrei zur Anwendung
zu gelangen hat.
Zu lösen ist daher einzig und allein die Frage, ob die
eine Minderung der Einkünfte begründende Ausnahme vom Abzugsverbot der
Kosten für das Arbeitszimmer nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
gegeben ist, das Arbeitszimmer sohin den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit bildet. Der in der Berufungsvorentscheidung dargelegten
Rechtsansicht, dass nach dem typischen Berufsbild die im Revier zu erledigenden
Aufgaben eines Waldaufsehers prägend seien, weshalb der Mittelpunkt der
Tätigkeit als außerhalb des Arbeitszimmers gelegen anzusehen sei,
tritt der Berufungswerber im Vorlageantrag mit dem Argument entgegen, dass es
sich bei dem von der Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen
Berufsbild um eine veraltetes und nicht mehr zutreffendes Berufsbild handle,
denn der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Waldaufsehers habe sich in den
letzten 5-10 Jahren vom Außendienst (Erfassungs- und
Kontrolltätigkeit) ins Arbeitszimmer (Auswertungstätigkeiten,
Statistiken und Planfortschreibungen) verlagert. Im Winter verbringe der
Berufungswerber die gesamte Arbeitszeit im Arbeitszimmer zur Erstellung von
Auswertungen, Statistiken und Rechnungen und auch in der übrigen Zeit sei
der im Arbeitszimmer verbrachte Anteil der Arbeitszeit nicht
unbeträchtlich. Weiters sei die Tätigkeit des Berufungswerbers einem
Gutachter vergleichbar, der vor Ort eine Befundaufnahme durchführe und im
Arbeitszimmer das Gutachten erstelle.
Nach Auskunft der Gemeinde Gd. ist der Berufungswerber als
Waldaufseher angestellt und erfüllt im Rahmen dieses
Dienstverhältnisses auch im Aufgabenbereich der Gemeinde und der
Agrargemeinschaft liegende Arbeiten. Auch die beiden Agrararbeiter sind u.a. mit
der Erledigung von Gemeindeaufgaben betraut, da nach Angaben des steuerlichen
Vertreters in der mündlichen Verhandlung die Gemeinde selbst keine
Gemeindearbeiter beschäftige. Der Berufungswerber fungiere als Aufsichts-
und Kontrollorgan der Agrararbeiter (Koordination, Arbeitseinteilung, Kontrolle
der Stundenaufzeichnungen, Erstellung von Planskizzen für Werkstücke
wie Tore, Roste, Ablaufrinnen, Zaunsäulen, Pumpengestelle) und werde bei
schwierigen oder Termin-Arbeiten bei Holzarbeiten auch manuell tätig.
Die vorgelegten, auch als Dienstbücher bezeichneten,
Tagebücher stellen gebundene Jahreskalender dar, in denen für jeden
Tag - außer für Wochenendtage - jeweils eine ganze Seite
zur ganztägigen Terminplanung vorgesehen ist. In diese Bücher trug der
Berufungswerber die täglichen Dienstverrichtungen nach dem Schema
Stundenanzahl und Art/Ort der Tätigkeit ein. Zudem fügte er
gegebenenfalls die Vermerke "AGM-Arbeit" bzw. "Gemeindearbeit" an und wies auch
die Innendiensttätigkeiten gesondert als solche aus. Nach den Angaben des
Berufungswerbers bei der mündlichen Verhandlung stellen die Eintragungen in
diesen Dienstbüchern die Grundlage für den monatlich an das BFI zu
erstattenden Arbeitsnachweis dar, wobei die nicht im Rahmen der
Waldaufsehertätigkeit erledigten, sondern für die Gemeinde oder die
Agrargemeinschaft erbrachten Arbeiten ausnahmslos als solche gekennzeichnet
worden seien. Wie der steuerliche Vertreter hierzu feststellte, mag es zwar
sein, dass der Berufungswerber nicht sämtliche Tätigkeiten erfasst
habe, doch verändere sich hiedurch nichts an dem Verhältnis des
Arbeitseinsatzes des Berufungswerbers in den drei Bereichen BFI, Gemeinde und
Agrargemeinschaft.
Aus den Aufzeichnungen in den Dienstbüchern für
die Berufungsjahre ist zu ersehen, dass die Tätigkeiten für die
Agrargemeinschaft in folgenden Arbeiten bestanden: Besprechungen mit dem Obmann
und den Arbeitern, Zäunungsarbeiten, Wege freischneiden, Reparaturen sowie
Schweiß- und Montagearbeiten an Ketten, Rollen, Viehanhänger, Gatter,
Hängebrücke, Dienstauto und Traktor, Arbeiten im/für das
Schlachthaus (Waschbecken, Tisch, Fliegengitter, Türbleche, Aufzug,
Abfluss, Wasserleitung), Christbaumausgabe, Arbeiten im/für das
Gebäude auf der Alm (Stromversorgung, Kanalisierung, Dach schneefrei machen
und reparieren), Schneeräumung und Vollwärmeschutzanbringung bei der
Garage, Motorsägen warten und reparieren, Mitwirkung beim Viehtrieb,
Befestigung Solaranlage, Arbeit beim Recyclinghof, Bergung des Dienstautos.
Bei den vom Berufungswerber für die Agrargemeinschaft
erledigten Arbeiten handelt es sich somit nahezu ausschließlich um
handwerkliche Tätigkeiten, in welchen der Berufungswerber insbesondere auch
seine als gelernter Schlosser erworbenen Kenntnisse einzusetzen vermochte und
welche in einem Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Wohnhauses nicht verrichtbar
gewesen wären, sondern die Anwesenheit in der freien Natur oder in den
betroffenen Gemeinde- und Agrargemeinschaftsgebäuden erforderten. Auch die
dabei angefallenen Besprechungen mit den Agrargemeinschaftsarbeitern
vermögen am Bild einer schwerpunktmäßig außerhalb des
Arbeitszimmers gelegenen Tätigkeit nichts zu ändern. Bedacht nehmend
auf den von der Gemeinde Gd. bestätigten Inhalt der Gespräche
(Koordination und Kontrolle von Arbeiten und Arbeitern) und die Art der zu
erbringenden Arbeiten kann sinnvoller Weise nur von einer (überwiegenden)
Abhaltung der Besprechungen an den jeweiligen Einsatzorten ausgegangen werden.
Der Berufungswerber hat diese Dienstbesprechungen in den Dienstbüchern auch
nicht als im Arbeitzimmer stattgefundene Innendiensttätigkeit
gekennzeichnet.
Bei der mündlichen Verhandlung führte der
Vertreter aus, dass sich die Agrargemeinschaft seiner auch in Bezug auf die
Rechnungserstellung bediene, eine in den Rechtsmitteleingaben als wesentliche
Innendiensttätigkeit beschriebene Aufgabe. Gleichzeitig erklärte er
aber auch, dass auf Grund der umfassenden Leistung der forstwirtschaftlichen
EDV-Programme die Rechnungen lediglich ausgedruckt und vom Kassier der
Agrargemeinschaft verschickt werden müssten. In den Dienstbüchern
wurde nur im Jahr 2001 der Zeitaufwand, nämlich insgesamt 20 Stunden,
für die Erstellung von Rechnungsausdrucken separat vermerkt, zudem wurde
der Zeitaufwand für die Erstellung sonstiger EDV-Ausdrucke (Listen
über Rechtholz, Losteile und Abmaße, Ausdrucke aus den
forstwirtschaftlichen Büchern und Plänen) mit 26 Stunden vermerkt. In
den Jahren 2000 und 2002 wurden 50 bzw. 62 Stunden für Ausdrucke ohne
nähere Differenzierung oder Zuordnung verzeichnet. Der Gesamtzeitaufwand
für die Erstellung von Ausdrucken bewegte sich in den Berufungsjahren
demnach in etwa derselben Bandbreite, sodass davon auszugehen ist, dass auch der
Aufwand zur Erstellung von Rechnungsausdrucken in den Berufungsjahren in
vergleichbarem Ausmaß angefallen ist. Die nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft sich als eine den
Kassier unterstützende Hilfstätigkeit darstellende Arbeit der
Rechnungserstellung fiel sohin auch vom zeitlichen Umfang her in einem nur
untergeordneten Ausmaß an (20 Stunden Rechnungserstellung zu 70, 302 und
155 Gesamtarbeitsstunden im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft). Insoweit
der Berufungswerber daher für die Agrargemeinschaft tätig war,
handelte es sich zweifelsfrei um eine Tätigkeit, deren Mittelpunkt
außerhalb des Arbeitszimmers gelegen ist.
An für die Gemeinde geleisteten Arbeiten sind in den
Dienstbüchern folgende Tätigkeiten festgehalten: Montage-, Reparatur-,
Wartungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung
(Hochbehälter reinigen und kontrollieren, Fenster, Türen, Heizung und
Drainagen im Pumpenhaus, Reinigung und Schlösser montieren in Brunnenstube,
Zähler ablesen, Wasserproben entnehmen, Kontrolle Quellfassung,
Schächte ausmessen und ausräumen, Dorfbrunnen auf- und abdrehen),
anderen Gemeindegebäuden (Gasanlage FFW-Haus, Feuerwehrtor, Turnsaaltor,
Kühlhaus Schloss ausmessen), Winterdienst (Schneestangen setzen und
einsammeln, Schneeräumung, Kiesabtransport), Wegweisertafeln (Montage,
Entfernung), Biomüll sowie sonstigen Arbeiten (Kanalverstopfung anschauen,
Werkzeug holen, Grenzverhandlung zw. Agrargemeinschaft und Gemeinde,
Containertreppe reparieren, Gulli auspumpen, Gemeindefahrzeuge
überprüfen lassen, Rohr für Fahnenstange schweißen,
Bäume entfernen, Schulführung, Rohrbruch, Äste entsorgen, Algen
entfernen).
Wie sich schon aus der Auskunft der Gemeinde Gd. vom
10.1.2006 ableiten lässt, verrichtete der Berufungswerber demnach auch in
diesem Bereich (nahezu) ausschließlich außerhalb des Arbeitszimmers
gelegene Arbeiten. Die in der Auskunftsbeantwortung vom 21.11.2005 von der
Gemeinde angesprochene Erstellung von Planskizzen vermag ebenfalls zu keiner
anderen Beurteilung führen, denn Ausbildung des Berufungswerbers und sich
aus den aufgezeichneten Tätigkeiten ableitbare Anwendungsfälle
schließen eine den Tätigkeitsmittelpunkt in Richtung Innendienst
verschiebende Wirkung aus. Dem entspricht auch die Tatsache, dass in der
Erstellung von Planskizzen bestehende Arbeitsgänge in den
Dienstbüchern weder bei den Gemeinde- (oder allenfalls
Agrargemeinschafts-)Arbeiten noch bei den Innendiensttätigkeiten
aufgezeichnet wurden. Insoweit es sich hier nicht ohnehin um bloße, vor
Ort angefertigte Handskizzen handelte, stellte deren Anfertigung jedenfalls
keinen solcherart bedeutenden, im Arbeitzimmer zu verrichtenden Arbeitsanteil
dar, dass sie in den Dienstbüchern gesondert als verrichtete Arbeit erfasst
worden wäre. Dies, obwohl darin selbst Tätigkeiten ausgewiesen sind,
welche nur eine Stunde Zeit erforderten.
Die Gemeinde Gd. schätzte in ihren Angaben ohne
nähere Darstellung der Ermittlung der Ansätze das Verhältnis, in
dem die Tätigkeitskomponenten nach dem Zeitaufwand zueinander stehen, mit
40% Waldaufsicht, 40% Agrargemeinschaft und 20% Gemeindearbeit. Nach dem
Ergebnis einer genauen und auch auf Vorhalt vom Berufungswerber unbeanstandete
Auswertung der Dienstbücher betrug der Anteil der Tätigkeit als
Waldaufseher 84 % (2000), 77 % (2001) und 84 % (2002), der Anteil an
Gemeindetätigkeit umfasste lediglich 13 %, 7 % und 8 % und die
Tätigkeit für die Agrargemeinschaft erforderte 3 %, 16 % und 8 % der
Gesamtarbeitszeit. Da die Dienstbücher die Grundaufzeichnungen für den
monatlichen Arbeitsnachweis an das BFI darstellte und auch der Berufungswerber
im Zuge der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Befragen
feststellte, dass die Angaben hierin und der sich daraus ergebende Umfang der
verschiedenen Tätigkeitskomponenten den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen, ist zur Lösung der hier strittigen Frage
jedenfalls ausschlaggebend, wo der Kern der Tätigkeit als Waldaufseher
gelegen ist. Auch der Berufungswerber stellte in seinen Eingaben auf die
Tätigkeit als Waldaufseher ab, hielt im Berufungsschreiben in
Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Ermittlungen zu den
Tätigkeiten für die Gemeinde und die Agrargemeinschaft fest, dass das
Arbeitszimmer nur für die Tätigkeit als Waldaufseher genutzt werde,
und gründete die Einwendungen im Vorlageantrag auf die von der
Abgabenbehörde erster Instanz unterlassene Auseinandersetzung mit dem
aktuellen Berufsbild des Waldaufsehers.
Der Berufungswerber vertritt hierbei den Standpunkt, der
Mittelpunkt der Tätigkeit als Waldaufseher hätte sich in den letzten 5
bis 10 Jahren vom Außendienst in den Innendienst verschoben, da die
mittels PC im Wald aufgenommenen Daten im Innendienst weiterbearbeitet und
ausgewertet würden. Den Wandel von einer reinen
Außendiensttätigkeit zu einer aus Außen- und
Innendiensttätigkeit bestehenden gemischten Arbeit skizziert der
Berufungswerber im Vorlageantrag dahingehend, dass er die gesamte Arbeitszeit im
Winter im Arbeitszimmer verbringe, um alle Auswertungen, Statistiken
(Walddatenbank, Fortschreibung von Wirtschaftsplänen) und Rechnungslegungen
zu erstellen, und auch in der übrigen Zeit einen nicht
unbeträchtlichen Teil der Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbringe. Die
Finanzbehörde stütze sich auf ein überholtes Berufsbild des
Waldaufsichtsorgans und verkenne die gravierenden Änderungen in den
Tätigkeitsabläufen.
Wenn das Vorbringen des Berufungswerbers betreffend eines
Wandels zu einer in nicht unbeträchtlichem Ausmaß im Innendienst im
Arbeitszimmer zu verrichtenden Tätigkeit den Tatsachen entspräche,
müsste sich dies in einem kontinuierlichen Anstieg der als mit
Innendiensttätigkeiten verbrachten Arbeitszeit in den Aufzeichnungen in den
Dienstbüchern sowie einer inhaltlichen Änderung der
Innendiensttätigkeiten von bisherigen Hilfstätigkeiten zu das
Berufsbild prägenden Kerntätigkeiten erweisen. Demgegenüber liegt
aber der Anteil der Innendiensttätigkeiten nach den Eintragungen in den
Dienstbüchern nachhaltig im untergeordneten Bereich, nämlich bei
lediglich 17 v.H. oder 225 Stunden (2000) und 15 v.H. oder 206 Stunden (2002)
der in der Funktion eines Waldaufsehers geleisteten Gesamtarbeitszeit. Der in
2001 aufgetretene erhöhte Zeitaufwand für Innendienstarbeiten (327,50
Stunden oder 24 v.H.) stand - wie auch in der mündlichen Verhandlung
bestätigt wurde - in der Hauptsache mit dem beginnenden PC-Einsatz durch
Basisschulungen, Installationen und Soft- und Hardware-bezogenene Arbeiten sowie
den Datenübertragungen in die früher händisch und nunmehr
elektronisch geführten Aufzeichnungen (Operat = Waldwirtschaftsplan, Holz-
und Materialbuch) und zum Aufbau der Walddatenbank in Verbindung.
Wie im Laufe der mündlichen Verhandlung klargestellt
werden konnte, handelte es sich bei den Arbeiten an den elektronischen
Büchern (Material-, Holzbuch, Waldwirtschaftsplan) abgesehen von den
Basisdateneingaben um dieselben wie in den Jahren zuvor, in denen sie
händisch geführt wurden. Bei der Walddatenbank (WDB) handelt es sich
(www.tirol.gv.at/themen/umwelt/wald/wirtschaft/wald-wdb-tirol/) um eine von der
Gruppe Forst, Abteilung Forstplanung-Waldwirtschaft entwickelte und
programmierte Datenbank zur Unterstützung der Waldeigentümer (bei
Behördengängen, Holzverkäufen und Förderungsansuchen), zur
Bereitstellung von Grundlagen und Informationen an die Gemeinden zur Erstellung
der örtlichen Raumordnungskonzepte und Flächenwidmungspläne, zur
Beantwortung von Anfragen durch Behörden (Bezirkshauptmannschaften,
Landesdienststellen und Bundesbehörden) und zur Lieferung von Grundlagen
für politische Entscheidungen auch außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft. Als eine der Funktionen der in 2005 online gegangenen
Walddatenbank wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass sie den
Waldaufseher bei seiner Arbeit im Wald
unterstützt. Die WDB steht dem
Waldaufseher als effizienzsteigerndes Instrument zur Verfügung (DI
Schwaninger, Landesforstdirektion, Tiroler Waldordnung 2005 - Waldschutz
durch Nutzung, www.weitau.at), wodurch eine flächendeckende nachhaltige
Waldwirtschaft gesichert werden kann. Die mit dem elektronischen
Holzmessgerät beim Vermessen des stehenden oder liegenden Holzes gerierten
Daten werden in der WDB-Tirol weiterverarbeitet, wozu im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass die Übernahme der Daten
vom elektronischen Messgerät in die WDB nunmehr durch automatisches
Überspielen erfolge, in den Berufungsjahren jedoch die vom Gerät
abgelesenen Daten in die WDB Eingabe eingegeben werden mussten. Vor Bestehen der
WDB wurden nach den Angaben des Berufungswerbers diese Daten in schriftlichen
Aufzeichnungen gesammelt und am Ende des Jahres nach Innsbruck
(Landesforstdirektion) geschickt.
Auch die weiteren Innendiensttätigkeiten wie das
Ermitteln zustehender Holzmengen (Ablöseholz, Zaunholz, Rechtholz,
Brennholz, Losteile ermitteln), deren Bewertung, Erstellung der Listen
hierüber, Ermittlung der Bezugsberechtigten und Erfassung der Daten
für Zwecke der Erstellung und Entwicklung des Waldwirtschaftsplanes waren
nach den Angaben des Berufungswerbers schon vor Einführung der
elektronischen Verarbeitung und damit vor den Berufungsjahren und den
Änderungen im Berufsbild in gleicher Weise durchzuführen. Die
Umstellung bedeutete - abgesehen von technischen und
programmbegründeten Anfangsschwierigkeiten und Zusatzarbeiten wie
Dateneingaben - somit weder eine nachhaltig umfängliche noch eine
inhaltliche Änderung dieses Tätigkeitsfeldes, es zeigte sich vielmehr,
dass sich nach Einführung der elektronischen Bücher der für
Innendiensttätigkeiten aufzuwendende Arbeitsanteil (2002) gegenüber
dem Arbeitsumfang bei händischer Erfassung (2000) ein Absinken des
Zeitaufwandes abzeichnete.
Korrespondierend hierzu sind in allen drei Berufungsjahren
die als Waldaufseher im Außendienst zu leistenden Arbeiten in - nicht
wesentlich schwankendem und überwiegenden Ausmaß, nämlich mit 77
% (2000), 70 % (2001) und in 2002 ansteigend mit 80 % der Tätigkeit,
angefallen. Zur Ermittlung dieser Verhältniszahlen wurden nicht unmittelbar
auf den Arbeitsort Wald bezogene Außendiensttätigkeiten wie
Vorbereitung und Teilnahme an der Forsttagssatzung und Buchprüfungen,
Fortbildungen, Behördengänge, Sitzungen, Erhebungen und Ablagen im
Gemeindeamt, Materialbeschaffungen und Besorgungen, Besprechungen, Wege i.Z. mit
Reparaturen an Arbeitsgeräten und PKW sowie Dienstbesprechungen und
Messebesuche bereits außer Ansatz gelassen.
Die im Außendienst verrichteten Arbeiten als
Waldaufseher setzen sich aus folgenden vom Berufungswerber in den
Dienstbüchern festgehaltenen Komponenten zusammen: Schadholzbehandlung
(Wind- und Wildschaden aufnehmen, abstocken und entfernen, Abgehen,
Geschälte fällen), Schadensverhütung (Feuerbrandkontrollen,
Schädlingsbekämpfung, Streichen gegen Wildschaden, Zaunkontrolle und
-reparatur einschließlich Transport von Zaunsäulen und
Schweißarbeiten, Aufstellen und Kontrolle von Käferfallen,
Käfernestkontrolle), Wildzählung und Jagdabschusskontrolle,
Wildfütterung, Wegerhaltung (von Windwurf freimachen, Abfahren mit
Holzeinkäufer, Zustandskontrolle, Besprechung wegen Kehrenausbau, Abgehen
der Steige, Wegböschungen verhandeln und nachsäen, Bäume aus dem
Weg schneiden), Schutzdienst, Läuterungsflächen messen, Aufforstung
(Forstpflanzen einschlagen und Durchforstungsflächen betreuen),
Grenzfeststellungen vor Ort, Begehungen, Begehungen im Zusammenhang mit der
Weiterbildung, der Waldpädagogik und Müllablagerungen, Festlegung der
AMA-Flächen, Feststellen des Lagerplatzes für Siloballen,
110-Kv-Leitung (Trassen anschauen, trassieren und auszeigen, freischneiden und
das Freischneiden überwachen, Trassenkontrolle), Dickungskontrolle und
-pflege (Christbaumschlägerung, Latschen- und Tannenzweigschlag, Verbrennen
von Sträuchern), Bergen eines steckenden LKW, Arbeiten im Zusammenhang mit
dem Brand einer Baumhütte, Grenzerhaltung, Bestandsaufnahme, Samenernte,
Bäume freischneiden, der Kontrolle der Steinmauer und schließlich die
im Zusammenhang mit der Zuteilung und Gewinnung von Holz vom Berufungswerber
erbrachten Arbeiten: Abtransport, Abtransportkontrolle, anschreiben, aufnehmen,
ausformen, ausrechnen, auszeigen, feststellen, kontrollieren, markieren, messen,
organisieren, schlägern, Schlagfläche, anschauen, Schlagfläche
zeigen, Seilbahnbringung, seilen und Verkaufsberatung in Bezug auf Losteile,
Verkaufsholz, Schadholz, Zaun- und Brennholz, Depotholz, Ablöse- und
Rechtholz, Stangen- und Stockholz. Dabei ist festzustellen, dass im Vergleich
der drei Berufungsjahre weder nach dem Umfang noch dem Inhalt der
Tätigkeiten das Bild des Waldaufsehers prägende Arbeiten in Wegfall
kamen oder - für den Fall des Eintritts der Änderung des
Berufsbildes im Sinne des Vorlagevorbringens - überhaupt fehlten. Die
sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Unterschiede in der Ausprägung des
Anfalles einzelner Arbeiten sind zurückzuführen auf in der Natur
begründeten Gegebenheiten, der Modernisierung von Arbeitsgeräten und
-abläufen und neu hinzugekommenen Arbeiten. Die Aussage, dass der
Berufungswerber durch den Wandel des Berufes in solchem Ausmaß vom Wald
abgezogen gewesen wäre, dass die Bedeutung der Innendiensttätigkeiten
den Außendienst überholt habe, stellt sich sohin nach den
tatsächlichen Verhältnissen der Berufungsjahre nicht als
stichhältig heraus.
Aus dem aktuellen Berufsbild der Waldaufseher
(www.waldaufseher.org/berufs-bild.html) und der Tiroler Waldordnung 2005 kann
das Vorbringen des Berufungswerbers, der Tätigkeitsschwerpunkt habe sich in
den Berufungsjahren hin zum Innendienst entwickelt, ebenfalls nicht
nachvollzogen werden. Die Berufsgruppe der Waldaufseher sieht sich nach wie vor
- also auch nach der vom Berufungswerber eingewendeten
Aufgabenverschiebung - als eine Gruppe von Praktikern, welche fachlich und
förderungstechnisch die Waldeigentümer beraten und unterstützen.
Sie leisten dezentral eingesetzt einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung des
ländlichen Raumes und entwickeln unter Einbeziehung von Umwelt- und
Naturschutz individuelle Lösungen. Gegenüber früher, als die
Waldaufsicht im Vordergrund stand, ist nunmehr die intensive Bewirtschaftung des
Waldes zur rechtzeitigen Verjüngung und Stabilisierung der Wälder im
Vordergrund, doch sieht das von der Berufsgruppe der Waldaufseher selbst
formulierte Berufsbild die zentrale Aufgabenstellung des Waldaufsehers nach wie
vor außerhalb eines Büros gelegen.
Die gewandelte Ausrichtung der Arbeit des Walsaufsehers von
der behördlichen Kontrolle zur aktiven Bewirtschaftung und deren
Unterstützung zur Erhaltung der multifunktionalen Wirkungen des Waldes fand
in der Tiroler Waldordnung 2005 eine legistische Verankerung. Wie in dem Beitrag
von DI Christian Schwaninger, Landesforstdirektion, zur Tiroler Waldordnung 2005
(www.weitau.at) näher erläutert wird, hat der Waldaufseher nunmehr
sowohl behördliche Aufgaben als auch Aufgaben in der Waldwirtschaft durch
Beratung in allen Phasen des Kapitals Wald und einen Beitrag zum
Interessensausgleich zwischen den Waldeigentümern und Waldnutzern zu
leisten. Die schon bisher im Außendienst zu erfüllenden Aufgaben des
Holzmessens und Holzsortierens werden in diesem Zusammenhang vom Autor besonders
hervorgehoben, weil hierbei die neutrale Position des Waldaufsehers allen
Beteiligten zu Gute komme. Unter Bedachtnahme auf die angestrebte Forcierung der
Nutzung des Waldes kann demnach anders als der Berufungswerber vorbringt sogar
eine Zunahme der Bedeutung von außendienstlichen Agenden für die
Gesamttätigkeit des Waldaufsehers erkannt werden. Dem Waldaufseher obliegen
weiters im öffentlichen Interesse liegende forstliche
Betreuungsmaßnahmen, wie Vorzeige von Waldpflegemaßnahmen
(Jungwuchs-, Dickungspflege, Durchforstung) in Schutzwäldern sowie die
Unterstützung bei drohenden Schäden durch Naturgefahren
einschließlich der - arbeits- und zeitintensiven - Kontrolle
potentieller Schadherde und Organisation von Schadensbehebungen. Daraus ergibt
sich, dass dem Berufungswerber zwar darin beizupflichten ist, dass eine
Weiterentwicklung des Berufsbildes stattgefunden hat, doch hat diese, wie die
legistisch verankerte Zielvorgabe aufzeigt, keineswegs in eine Verlagerung des
Mittelpunktes der Tätigkeit hin zum Innendienst gemündet.
Dieser in der mündlichen Verhandlung dargetanen Sach-
und Rechtslage vermochten schließlich auch der Berufungswerber und dessen
Vertreter nicht wirksam entgegenzutreten, denn die vom steuerlichen Vertreter
eingewendeten hinzugekommenen Innendiensttätigkeiten wurden als lediglich
der Vorbereitung dienend und in der Annahme von Telefongesprächen am Handy
bestehend, bei welchen die Frage nach dem Ort der zur Schlägerung
zugewiesenen Holzflächen beantwortet werde, konkretisiert. Dem daraufhin
von der Vertreterin der Abgabenbehörde aufgezeigten Umstand, dass derartige
Telefonate wegen des inhaltlichen und mengenmäßigen Umfanges (die
Holzauszeige finde nur einmal jährlich statt) nicht ins Gewicht fallen und
ein Arbeitszimmer nicht rechtfertigten, trat der Berufungswerber überhaupt
nicht entgegen, der steuerliche Vertreter verwies nur darauf, dass die
Tagesarbeit des Berufungswerbers nach der neunstündigen Tätigkeit im
Wald üblicherweise nicht ende.
Die behauptete Verlagerung der Tätigkeit lässt
sich aber auch nicht aus den tatsächlich geleisteten Arbeiten, wie sie
für die Erstellung des Arbeitsnachweises für die BFI aufgezeichnet
wurden, ablesen. Der beginnende Einsatz des "Latschbacher", welcher nicht wie in
den Eingaben ein Laptop zur Erfassung und Weiterverarbeitung von Daten sondern
ein Handgerät (25 cm x 10 cm x 4 cm) zur Holzvermessung und Speicherung der
Messdaten ist, stellte nur einen Wandel dahingehend dar, dass bereits bisher zu
verrichtende Tätigkeiten wie Holzmessen und Sammeln dieser Daten in den
forstlichen Aufzeichnungen nunmehr elektronisch unterstützt erledigt werden
konnten. Eine weitere aus den Dienstbüchern ablesbare Verschiebung in den
Tätigkeiten brachte im Jahr 2002 der Einsatz der Erntemaschine "Harvester"
durch die Erleichterungen und den Wegfall von Arbeitsgängen bei der
Holzgewinnung mit sich. Dieser erforderte jedoch gleichzeitig die
Erschließung von neuen Bringungsmöglichkeiten (Flächen zeigen,
Ausbau Wegkehre, Vorlichtungsflächen zeigen, Besprechungen und
Partieführung), welche in dem vom Berufungswerber betreuten Gebiet ohnehin
erschwert sind. Wie der Berufungswerber und der steuerliche Vertreter (und
frühere Bürgermeister der Gemeinde Gd.) in der mündlichen
Verhandlung erklärten, liegt der Schutzwaldanteil in seinem
Waldbetreuungsgebiet lediglich bei 20 - 30 % und ist die Lawinensituation
günstiger als in anderen Gebieten, doch wird dies aufgewogen durch die
vermehrten Erschwernisse im Wald, wodurch die Erschließung und
Zugänglichkeit für die Bewirtschaftung schlecht ist. Dies bringe mehr
Aufwand für den Waldaufseher mit sich, denn zu seinen Aufgaben gehörte
ja die Entfernung des Bruchholzes aus dem Wald. Dies entspricht den
Aufzeichnungen in den Dienstbüchern, wonach die Bringung und das Suchen und
Verbessern von Bringungsmöglichkeiten augenfällig einen breiten Raum
in der Gesamttätigkeiten eingenommen hat.
Darüber hinaus kamen im Berufungszeitraum noch neue,
im Außendienst zu erfüllende Aufgabengebiete wie die Betreuung des
WWF-Projektes Juwelen des Waldes und die Umsetzung der Agende der
Waldpädagogik zu den Aufgaben des Waldaufsehers hinzu. Unter dem Motto
"Juwelen des Waldes" haben sich 1998 der Landesforstdienst Tirol, der Tiroler
Forstverein, der Tiroler Waldbesitzerverband und der WWF-Tirol mit dem Ziel
zusammengefunden, durch besondere Betreuung der Waldränder wertvolle
Lebensräume und reizvolle Landschaftsbilder bei gleichzeitiger Verbesserung
des Schutzmantels des Waldes zu schaffen (www.tirol.gv.at), indem sie artenreich
und stufig aufgebaut gestaltet und naturnah bewirtschaftet werden. Zur
Erreichung dieses Zieles erbrachte der Berufungswerber seinen Aufzeichnungen
zufolge ausschließlich Arbeiten außerhalb des Arbeitszimmers wie
Besprechungen, Standortbestimmungen, Bäume schneiden und abtransportieren,
Wegerhaltung, Lieferungen und Gießen. Auch im Zusammenhang mit der
Waldpädagogik erschließt sich aus den Aufzeichnungen abgesehen von
der Vorbereitung eines Vortrages vor Volksschülern über das Berufsbild
des Waldaufsehers keine spezifische Innendiensttätigkeit.
Der Einwand des steuerlichen Beraters in der
mündlichen Verhandlung, dass das Berufsbild nicht der Realität
entspräche, den Waldaufsehern immer noch mehr Verwaltung aufgebürdet
werde und sie de facto vom Wald abgezogen würden, ist folglich relativiert
zu verstehen. Wie der steuerliche Vertreter in der Verhandlung im Ergebnis
bestätigte, gründet sich dieser Eindruck vor allem auf den beginnenden
Einsatz der elektronischen Unterstützung von Datengewinnung, -speicherung
und -sammlung, welcher durch das Erfordernis der Durchführung von
Basisschulungen, Installationen sowie dem Auseinandersetzen und Testen von
Programmen (Datenbanken, Gerätesoftware) von der eigentlichen
Tätigkeit weit entfernte Aufgabenfelder mit sich brachte. Diese sind aber
entweder ohnehin nur in einem begrenzten Zeitraum angefallen oder sie bestanden
im Erlernen des Umganges mit neuen Arbeitsmitteln. Umstellungsprozesse auf den
Einsatz elektronischer Hilfsmittel finden sich vielfach auf dem Arbeitsmarkt und
bilden für sich genommen keine ein Berufsbild prägende Komponente.
Eine solche kann im gegebenen Berufungsfall auch nicht in Hinblick auf die
anzuwendenden oder im Hintergrund ablaufenden berufsspezifischen Programme
gesehen werden, denn wie der Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung
selbst bestätigte, diente die Anwendung der neuen Arbeitsmittel und der
Einsatz der Programme dem Ersatz bisheriger händischer Aufzeichnungen durch
nunmehrige elektronische Führung, Sammlung und Übermittlung der im
Zuge der Waldaufsehertätigkeit gewonnenen Daten. Die weitere Verarbeitung
der Daten erfolgte - wie der Berufungswerber in der mündlichen
Verhandlung und übereinstimmend mit der Vorstellung der WDB durch das Land
Tirol (www.tirol.gv.at) darlegte - nach der Eingabe durch den Berufungswerber im
Wege der behördlichen Programme in der WDB, der einzige weitere
Arbeitsschritt nach Überführung der Daten in die EDV bestehe in der
früher am Ende des Jahres händischen und nunmehr laufenden
elektronischen Weiterleitung derselben an die Landesforstdirektion in Innsbruck.
In Übereinstimmung damit zeigt sich auch in den Aufzeichnungen des
Berufungswerbers kein Hinweis auf eine inhaltliche Intensivierung der als
Waldaufseher zu leistenden Innendienstarbeiten.
In einem weiteren Vorbringen vergleicht der steuerliche
Vertreter die Tätigkeit des Berufungswerbers mit jener eines
Liegenschaftsgutachters, welcher gleichermaßen Daten bei einem
Lokalaugenschein gewinne und diese - in zeitlich nicht unbedingt
überwiegendem Ausmaß - im Innendienst zu einem Gutachten
verwerte. Nach dem allgemeinen Verständnis wirken Sachverständige bei
der Feststellung entscheidungswesentlicher Sachverhaltsfragen mit, indem sie
Tatsachen erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer
Fachkundigkeit und Erfahrung tatsächliche Schlussfolgerungen (Gutachten)
ziehen (VwGH 15.1.1980, 2623/79). Das eigentliche Gutachten besteht in der
entsprechenden Schlussfolgerung, der Gutachter hat mittels Schlussverfahren
über den maßgeblichen und fraglichen Sachverhalt je nach Beweisthema
über Eigenschaften, Ursachen und Wirkungen Aussagen zu treffen. Stellt sich
sohin bei einem Gutachter ein etwa erforderlicher Außendienst lediglich
als ein Hilfsmittel dar, um zu einer Basis für die Schlussfolgerung zu
gelangen, liegt im Falle des Waldaufsehers der nahezu umgekehrte Fall vor. Die
während der Tätigkeit des Waldaufsehers anfallenden Abmaßdaten
- auf diesen Bereich grenzte der steuerliche Berater in der
mündlichen Verhandlung den Vergleich mit einem Gutachter ein - werden vom
Berufungswerber nur gesammelt und in Datenbanken gespeist, die zur Gewinnung
dieser Daten führende Tätigkeit stellt jedoch die eigentliche
Kerntätigkeit der Waldpflege und -bewirtschaftung eines Waldaufsehers dar.
Von ihm zu treffende Entscheidungen wie im Fall der Holzauszeige, auch wenn sie
unter Heranziehung des Datenmaterials in den Datenbanken gewonnen werden, sind
nur ein Teilaspekt seiner beruflichen Aufgaben und weder mit der Erstellung
eines Gutachtens vergleichbar noch anders zu bewerten als Entscheidungsfindungen
in anderen Berufen. Auf Nachfrage gab der Berufungswerber hierzu an, dass die
Entscheidungsfindung wie die Zuweisung von Schlägerungsflächen,
Holzsortierungen und Schutzmaßnahmen allein mit Hilfe der Datenbanken vom
Büro aus nicht getroffen werden könne. Die Kenntnis des
tatsächlichen Ist-Zustandes des Waldes bzw. der einzelnen Bäume ist
hiefür unerlässlich. Der steuerliche Vertreter grenzt
schließlich den Bereich der Anwendbarkeit mit dem Vergleich der
Gutachtertätigkeit auf die an das BFI erstatteten Auswertungen ein. Diese
bestanden nach den jeden Zweifel ausschließenden Aussagen des
Berufungswerbers aber nur in den Monatsberichten, somit den monatlichen
Arbeitsnachweisen auf der Grundlage der in den Kalendarien aufgezeichneten
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-I/06
- Stammnummer
- 27188
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF