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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0093-I/06

Arbeitszimmer bei einem überwiegend als Waldaufseher und für die Gemeinde und Agrargemeinschaft tätigen Steuerpflichtigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-I/06vom 09.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

durchgeführten Arbeiten. Die Mitteilungen über den Umfang und Inhalt erledigter Aufgaben an die Dienstbehörde stellen keine Gutachten dar und bilden auch nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Berufungswerbers. Das Vorbringen einer Vergleichbarkeit mit einem Gutachter erweist sich sohin als ebenfalls nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Berufungswerber schließlich konkret dazu befragt, worin seiner eigenen Meinung nach der Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Waldaufseher gelegen ist. Auf die Frage, wie er den Schülern bei dem im Rahmen der Waldpädagogik gehaltenen Vortrag den Kern der Tätigkeit erklärt habe, antwortete er zunächst ausweichend, er habe auch Vorbereitungen machen müssen. Auf weitere Nachfrage erläuterte er, dass er die nach dem Dienstplan zu erbringenden Tätigkeiten erklärt habe und die Schüler wissen wollten, was aufforsten, läutern, Dickungspflege oder Jungwuchspflege bedeute. Der Bitte, die bei diesem Vortrag als gemäß dem Dienstplan zu verrichtenden genannten Arbeiten zu wiederholen, kam der Berufungswerber nicht nach, sondern gab lediglich an, dass auch schriftliche Arbeiten dabei gewesen seien, welche im Büro erledigt würden. In weiterer Folge räumte der Berufungswerber jedoch ein, dass die meiste Arbeit im Außendienst zu geschehen habe und im Innendienst nur vor - und nachbereitende Tätigkeiten durchgeführt würden. Er benannte als den wesentlichen Gehalt seines Berufes den Schutz und die Nutzung des Waldes, für beides sorge er im Wege des Außendienstes. Mit dieser Aussage bestätigt der Berufungswerber - welcher schließlich dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten steht - den bereits in Auseinandersetzung mit dem Berufsbild des Waldaufsehers und den tatsächlich geleisteten Arbeitsinhalten gezogenen Schluss, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Berufungswerbers nicht im Arbeitszimmer gelegen ist. Da Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, auch wenn dieses ausschließlich beruflich genutzt wird und notwendig ist, nur dann abzugsfähig sind, wenn hierin auch der Mittelpunkt der Tätigkeit gelegen ist, steht im vorliegenden Berufungsfall einer steuerlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 entgegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.      

Normen und Schlagworte

WaldaufseherGutachterBerufsbildArbeitszimmer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0093-I/06
Stammnummer
27188
Gültig
09.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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