Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0093-I/06
Arbeitszimmer bei einem überwiegend als Waldaufseher und für die Gemeinde und Agrargemeinschaft tätigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-I/06vom 09.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
durchgeführten Arbeiten. Die Mitteilungen über den Umfang und Inhalt
erledigter Aufgaben an die Dienstbehörde stellen keine Gutachten dar und
bilden auch nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Berufungswerbers. Das
Vorbringen einer Vergleichbarkeit mit einem Gutachter erweist sich sohin als
ebenfalls nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der
Berufungswerber schließlich konkret dazu befragt, worin seiner eigenen
Meinung nach der Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Waldaufseher gelegen ist.
Auf die Frage, wie er den Schülern bei dem im Rahmen der Waldpädagogik
gehaltenen Vortrag den Kern der Tätigkeit erklärt habe, antwortete er
zunächst ausweichend, er habe auch Vorbereitungen machen müssen. Auf
weitere Nachfrage erläuterte er, dass er die nach dem Dienstplan zu
erbringenden Tätigkeiten erklärt habe und die Schüler wissen
wollten, was aufforsten, läutern, Dickungspflege oder Jungwuchspflege
bedeute. Der Bitte, die bei diesem Vortrag als gemäß dem Dienstplan
zu verrichtenden genannten Arbeiten zu wiederholen, kam der Berufungswerber
nicht nach, sondern gab lediglich an, dass auch schriftliche Arbeiten dabei
gewesen seien, welche im Büro erledigt würden. In weiterer Folge
räumte der Berufungswerber jedoch ein, dass die meiste Arbeit im
Außendienst zu geschehen habe und im Innendienst nur vor - und
nachbereitende Tätigkeiten durchgeführt würden. Er benannte als
den wesentlichen Gehalt seines Berufes den Schutz und die Nutzung des Waldes,
für beides sorge er im Wege des Außendienstes. Mit dieser Aussage
bestätigt der Berufungswerber - welcher schließlich dem zu
beurteilenden Sachverhalt am nächsten steht - den bereits in
Auseinandersetzung mit dem Berufsbild des Waldaufsehers und den tatsächlich
geleisteten Arbeitsinhalten gezogenen Schluss, dass der Mittelpunkt der
Tätigkeit des Berufungswerbers nicht im Arbeitszimmer gelegen ist. Da
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, auch wenn
dieses ausschließlich beruflich genutzt wird und notwendig ist, nur dann
abzugsfähig sind, wenn hierin auch der Mittelpunkt der Tätigkeit
gelegen ist, steht im vorliegenden Berufungsfall einer steuerlichen
Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten das Abzugsverbot des §
20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-I/06
- Stammnummer
- 27188
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF