Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0304-L/03
Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors, der als Vortragender tätig ist und bei einer OEG beteiligt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-L/03vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Soweit die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Zusammenhang mit dem Gewinnanteil an der OEG stehen, ist für die Abzugsfähigkeit ausschlaggebend, ob diese als Sonderbetriebsausgaben des Berufungswerbers anzuerkennen sind. Derartige Sonderaufwendungen sind jedoch im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Werden solche Ausgaben nicht im Feststellungsbescheid erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten Bescheid des Gesellschafters (hier: Einkommensteuerbescheid für 2000) berücksichtigt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 188 Tz. 11 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Berufungswerbers für die OEG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef
Schlager, Steuerberater, 4040 Linz, Freistädterstraße 307, vom
8. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 11. Juli
2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2000 wird wie folgt abgeändert:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
416.483,00 S
|
Einkommensteuer
|
110.798,92 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 55.007,40 S
|
festgesetzte Einkommensteuer gerundet
gemäß
§ 204 BAO in ATS
|
|
55.792,00 S
|
ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer in Euro
|
4.054,56
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, ein Universitätsprofessor am I.,
brachte beim Finanzamt für das Jahr 2000 am 31. Jänner 2002 die
Einkommensteuererklärung ein und legte in Zusammenhang mit seinen
Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit folgende Ausgaben- und
Einnahmenrechnung vor:
|
Einnahmen
und Ausgaben
|
Betrag
ATS
|
Einnahmen
|
158.102,22
|
Ausgaben
für...
|
|
Reisekosten
|
44.977,73
|
Arbeitszimmer
G.
|
25.547,91
|
Sonstiges
|
30.057,08
|
PKW -
Fahrtkosten
|
9.819,60
|
Abschreibung
|
684,00
|
Buchwertabgang
|
1,00
|
Summe der
Ausgaben
|
111.087,32
|
Gewinn
2000
|
47.014,90
Die Ausgaben in Zusammenhang mit Büchern und
Zeitschriften (sonstige Ausgaben) waren wie folgt
aufgeschlüsselt:
|
E-Media
|
100,00
|
ISW
(WISO)
|
250,00
|
Mathematica
didactica
|
225,75
|
PC Player/CO -
Zeitschrift
|
936,00
|
Power
Play
|
660,00
|
Soziale
Technik
|
150,00
|
VHS in
Österreich
|
60,00
Die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer waren
wie folgt aufgeschlüsselt:
|
Ausgaben
Arbeitszimmer
|
Betrag
ATS
|
i) Kosten
für die gesamte Wohnung
|
|
Strom
|
2.308,96
|
Betriebskosten
incl. Heizung
|
34.526,55
|
Hausratsversicherung
|
1.444,80
|
Zwischensumme:
laufende Kosten
|
38.280,31
|
Fixe Kosten:
Wohnung
|
|
Anschaffungskosten
|
2.255.100,00
|
(Aufstellung
siehe Erklärung 1992)
|
|
davon 1,5%
AfA
|
33.826,50
b
|
Zinsen
(VLW)
|
8.001,71
c
|
Zinsen
Bausparkasse
|
5.517,72
d
|
Summe a + b +
C + d
|
85.626,24
|
ii) für
das Arbeitszimmer
|
|
2 mal 12,52%
v. Wohnungsbetrag
|
21.440,81
e
|
Telefonspesen
insgesamt
|
11.734,56
|
davon
35%
|
4.107,10
f
|
Summe e + f=
|
|
Ausgaben
Arbeitszimmer
|
25.547,91
Zum Ersuchen des Finanzamtes, die Einnahmen mittels
Honorarnoten zu belegen und eventuell eine Tätigkeitsbeschreibung zu
verfassen, teilte der Berufungswerber in dem am 27. Juni 2002 eingebrachten
Schreiben Folgendes mit:
"Im Schreiben vom 22.5.2002 haben Sie mich
gebeten, zur Einkommensteuererklärung 2000 ergänzend die Einnahmen
mittels Honorarnoten zu belegen und eventuell Tätigkeitsbeschreibungen zu
verfassen.
Die Belege für die Einnahmen finden Sie in der
Anlage zu diesem Schreiben in folgender Reihenfolge (entsprechend der
eingereichten Einkommensteuererklärung):
|
1) ACOS
2) CDA Verlag
3) D.
4) F.
5) HH Inst. f Lehrerfortbildung
6) IBE/Hochschullehrgang
7) Interdis. Zentrum für soz.
Kompetenz
8) K., Gabriele
9) KBW Klagenfurt
10) OEG
11) Päd. Inst. Kärnten
12) Päd. Inst. Steiermark
13) Päd. Inst. Steiermark
14) Publico/Symposium
15) SchEz
16) Tschech. Ministerium rur Erziehung
17) Z&K Messen (Land ÖO)
SUMME
|
2100,00
45000,00
3469,80
10568,00
2513,35
23513,60
20506,17
350,00
2806
00
73549,24
14142,00
6890,10
562,00
15677,00
3000,00
1814,20
5190,00
231651,46
|
Honorar
Honorar
Autorenhonorar
Honorar
Honorar
Honorar
Honorar
1 Mathe Tutor
Vortragshonorar
Gewinnauszahlung
Vortragshonorar
Vortragshonorar
Vortragshonorar
Vortragshonorar
Vortragshonorar
Honorar
Honorar
Zu jedem Vortrag brauche ich Vorbereitungszeiten;
je nach Thema und Schwierigkeitsgrad
sind das 2 bis 5 Stunden pro Stunde
Vortragszeit.
Tätigkeitsbeschreibungen:
Ad 1)
Test und Begutachtung von Software für Kinder und
Jugendliche Arbeitsort: Zu Hause, am PC
Ad 2)
Herausgabe eines Sonderheftes zum Thema eLearning Arbeitsort: Zu Hause,
am PC bzw. am Telefon
Ad 3)
Autorenhonorar für einen Beitrag Arbeitsort: Zu Hause, am
PC
Ad 4) Beratung für Firma F. im Zuge eines
Projektes der Firma zu jugendfreundlichen Spielen an F. -
Spielcomputern Arbeitsort: Zu Hause (lesen, Notizen schreiben) und bei
Firma F. (Besprechungen)
Ad 5)
Lehrerfortbildung in Hamburg, Vorbereitung zu Hause
Ad 6)
Mitarbeit als Vortragender im Hochschullehrgang Wehrpädagogik des
IBE, Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Kurse an der Uni bzw. im
Tagungshotel
Ad 7)
Honorar für Leitung und Mitarbeit in einem Entwicklungsprojekt des
Interdisziplinären Zentrums für Soziale Kompetenz an der
Universität Linz Arbeitsort: Zu Hause (Vorbereitung, Lesen, Texte
schreiben), Universität Linz (Besprechungen, Events)
Ad 8)
Verkauf von Software
Ad 9)
Vortrag über Kinder und Computer
Ad
10) OEG Abrechnung
Ad 11
bis 13) LehrerInnenfortbildung Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Kurse
auswärts
Ad
14) Vortrag in München Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Vortrag
bzw. Podiumsdisk. Auswärts
Ad
15) Vortrag Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Kurs
auswärts
Ad
16) Gutachten Arbeitsort: zu Hause, lesen und schreiben
Ad
17) Beratung von Eltern, Mitarbeit bei den Spieletagen des Landes
OÖ
Arbeitsort: Auswärts (Ursulinenhof)"
Aus einer Mitteilung über die gesonderte Feststellung
für 2000 des Finanzamtes Linz vom 22. November 2001 geht hervor, dass
auf den Berufungswerber ein Gewinnanteil von 71.127,00 S an der OEG
entfällt. Weiters wären im Rahmen der Einkommensermittlung
verrechenbare Verluste in Höhe von 109,00 S zu berücksichtigen. Der
Anteil am Investitionsfreibetrag wurde mit 8.257,00 S festgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 2000 mit 4.155,94 € festgesetzt. Das Finanzamt hat
die geltend gemachten Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dem häuslichen
Arbeitszimmer (25.547,91 S) nicht anerkannt. Weiters wurden Ausgaben für
Fachliteratur in Höhe von 1.696,00 S nicht anerkannt. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass hinsichtlich der Abweichung(en) von der
Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides/der
Berufungsvorentscheidung verwiesen wird. Die UNI-Vortragstätigkeit sei in
den Vorjahren als selbständige Tätigkeit ausgewiesen worden. Diese
Einkünfte würden nunmehr als nicht selbständige Einkünfte
versteuert. Da sich jedoch das Tätigkeitsfeld seit der FLD-Entscheidung
1997 nicht geändert hätte, könne das Arbeitszimmer nicht
gewährt werden, denn wie in den Vorjahren überwiege die
Vortragstätigkeit
Aus dem Veranlagungsentwurf geht hervor, dass die Ausgaben
für die Zeitschriften PC-News, Power Play und PC Player nicht anerkannt
wurden.
In der gegenständlichen Berufung vom 8. August 2002
wurde vorgebracht:
"In der angesprochenen Berufungsentscheidung
vom 3.5.2002 ist ausdrücklich auf das Überwiegen der Einkunftsquelle
hingewiesen. Wie im Vorhalts-Beantwortungsschreiben vom 27.6.2002
ausgeführt, lassen sich die Einnahmen in Vortragshonorare und andere
Honorare aufteilen. Zu jedem Vortrag sind Vorbereitungszeiten je nach Thema und
Schwierigkeitsgrad von 2-5 Stunden jedenfalls aufzubringen.
Die Summe der Einnahmen beträgt ATS
231.651,46, davon sind Vortragshonorare ATS 43.077,10 und sonstiges ATS
188.574,36.
Die Uni- Vortragstätigkeit ist aufgrund
gesetzlicher Regelungen in der Universität nun Bestandteil der
Dienstpflicht und dem gemäß Bestandteil des Gehalts. Besondere
Vergütungen im Zusammenhang mit der Lehre (Prüfgebühren,
Kolleggelder) betragen in
Summe ATS 67.088,00 (s. Bezugzettel § 67),
weit weniger als (ATS 188.574,36 minus ATS 43.077,10) = ATS
145.497,26.
Da somit für das Jahr 2000 auch nach der
Rechtsmeinung des Berufungssenates die Anerkennung der Betriebsausgaben für
das Arbeitszimmer zutrifft und in der Folge keine Anspruchszinsen anfallen, wird
höflich um aufrechte Erledigung der Berufung gebeten."
Die Berufung wurde am 11. Juli 2003 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Berufungswerber
mit Schreiben vom 10. November 2004, GZ. RV/0304-L/03, Folgendes
vorgehalten:
"Die Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer haben Sie in Zusammenhang mit Ihren
Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben
geltend gemacht. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für das
Arbeitszimmer kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
bezüglich dieser Einkünfte darstellt. Die Einkunftsquelle
"Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" umfasst mehrere
verschiedenen Berufsbildern zuzuordnende Tätigkeiten. Es hat daher eine
berufsbildbezogene Prüfung der Abzugsfähigkeit der Kosten für das
Arbeitszimmer zu erfolgen. Aus Ihrem am 27. Juni 2002 beim Finanzamt
eingebrachten Schreiben und der Vorlage der diversen Honorarnoten geht folgende
Aufteilung im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
hervor:
|
Leistungsempfänger /
Leistungsgegenstand
|
Schriftstellerische Tätigkeit
|
Vortragstätigkeit
|
Beratungstätigkeit
|
Sonstiges
|
Arbeitsgemeinschaft Computer & Spiel /
Lieferung von Testberichten
|
2.100,00 S
|
|
|
|
CDA Verlag / Vermittlung von Anzeigen
|
|
|
|
35.000,00 S
|
CDA Verlag / Tätigkeit als
Herausgeber
|
|
|
|
10.000,00 S
|
D. / Tätigkeit als Autor
|
3.469,80 S
|
|
|
|
F. / Beratungstätigkeit
|
|
|
10.568,00 S
|
|
Verein zur Förderung der Lehrerfortbildung /
Vortrag
|
|
2.513,35 S
|
|
|
IBE / Lehrgang
|
|
23.513,60 S
|
|
|
Interdisziplinäres Zentrum für Soziale
Kompetenz / Mitarbeit am Projekt "Förderung der sozialen Kompetenz
von österreichischen HochschullehrerInnen"
|
|
|
20.506,17 S
|
|
Prof. Dr. Gabriele Kaiser / Lieferung eines
Programmes
|
|
|
|
350,00 S
|
Katholisches Familienwerk / Vortrag bei der
Veranstaltung "Multimediale Familie"
|
|
2.806,00 S
|
|
|
Gewinn aus der Dr. Maas und Dr. Stöckl
OEG
|
|
|
|
71.127,00 S
|
Pädagogisches Institut Kärnten /
Vortragstätigkeit
|
|
14.142,00 S
|
|
|
Pädagogisches Institut Steiermark /
Vortragstätigkeit
|
|
6.890,10 S
|
|
|
Pädagogisches Institut Steiermark /
Vortragstätigkeit
|
|
562,00 S
|
|
|
Fa. Publico / Vortragstätigkeit
|
|
15.677,00 S
|
|
|
SchEZ / Vortragstätigkeit
|
|
3.000,00 S
|
|
|
Ministry of Education, Youth an Sports of the
Czech Republic / Leitung einer Expertengruppe
|
|
|
1.814,20 S
|
|
Z & K Messen und Kongresse / Aufbau und
Betreuung einer Spielstation und pädagogische Beratung der
Besucher
|
|
|
5.190,00 S
|
|
Summe:
|
5.569,80 S
|
69.104,05 S
|
38.078,37 S
|
116.477,00 S"
Dazu teilte der Berufungswerber im e-mail vom 24. November
2004 mit:
"Den gestellten Vorhalt vom 10.11.2004
erlaube ich mir, innerhalb offener Frist, wie folgt zu beantworten:
Ad1. OK
Ad 2. Die Tätigkeit als Vermittler von
Anzeigen für CDA bestand aus der Kommunikation mit potenziellen Anzeige -
Aufgebern (Inserenten), also etwa Spieleherstellern per Mail und teilweise per
Telefon. Wen ich angemailt und antelefoniert habe, ist jetzt im Einzelnen nicht
mehr nachvollziehbar. In einigen Fällen hatte ich ersichtlichen Erfolg. Im
Unterschied zum landläufigen Bild des "Klinkenputzers" oder "Keilers" war
ich nicht auf Reisen, um Anzeigenkunden zu werben. Ich habe diese Tätigkeit
vom Arbeitszimmer aus gemacht.
Ad 3. Auch die Tätigkeit als Herausgeber
bestand im wesentlichen aus der Kommunikation mit potentiellen Autorinnen,
Festlegungen von Thema und Umfang sowie Abgabetermin der Beiträge. Hier
habe ich wiederum fast ausschließlich per Mail agiert und in einigen
Fallen telefonisch kommuniziert. Auch diese Tätigkeit wurde vom
Arbeitszimmer aus erledigt.
Ad 4. Mein Zeitaufwand zwischen Vorbereitung im
Arbeitszimmer und Vortrag vor Ort liegt nicht unter 20 : 1.
Ad 5. Teil 1 : F. : Hauptaufgabe (mehr als die
Hälfte der Tätigkeit) war die Erstellung eines pädagogischen
Gutachtens über F. Spiele (im Arbeitszimmer).
Teil 2: Z & K Messen: Vortrag +
Podiumsdiskussion
Teil 3: Soziale Kompetenz: Hauptaufgabe im Projekt
war die Erstellung von Texten (etwa einer Informationsbroschüre über
das Zentrum bzw. eines umfangreichen Projektberichtes). Diese Texte habe ich im
Arbeitszimmer erstellt. Die anderen Tätigkeiten (Besprechungen) fanden an
der Universität statt. Insgesamt war geschatzt ca. 70 % der Arbeitsleistung
die Arbeit am Text im Arbeitszimmer.
Ad 6. Von der OEG wird ein Büro unterhalten,
das hauptsächlich von Dr. Stöckl bzw. angestellten Mitarbeiterinnen
zur Arbeit verwendet wird. Ich nutze es für Besprechungen, leiste aber
meine Arbeiten für die OEG bzw. im Rahmen von OEG Projekten im
Arbeitszimmer. Die OEG arbeitet an Projekten wie beispielsweise am
"e-Iearning".
Im Vorhalt vom 25. November 2004 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat um Beantwortung folgender Fragen:
"Die mit e-mail vom 24. November 2004 eingereichte
Vorhaltsbeantwortung wurde zur Kenntnis genommen. Im Punkt 6 führten Sie
Folgendes aus:
"Von der OEG wird ein Büro unterhalten, das
hauptsächlich von Dr.St. bzw. angestellten MitarbeiterInnen zur Arbeit
verwendet wird. Ich nutze es für Besprechungen, leiste aber meine Arbeiten
für die OEG bzw. im Rahmen von OEG Projekten im Arbeitszimmer. Die OEG
arbeitet an Projekten wie beispielsweise am
"e-learning"."
Sie werden eingeladen, einen Plan des Büros
der vorzulegen und darin einzuzeichnen, welche Räumlichkeiten des
Büros der Fa. OEG Ihnen im Jahr 2001 für Ihre Tätigkeiten zur
Verfügung standen und wie diese Räumlichkeiten ausgestattet waren
(Einrichtung, PC, ...).
Weiters mögen Sie folgende Fragen
beantworten:
|
1.
|
Von wem - außer Ihnen - wurden
diese Räumlichkeiten noch genutzt?
|
2.
|
Hatten Sie jederzeit Zugang zu diesen
Räumlichkeiten?
|
3.
|
Worin besteht die betriebliche Notwendigkeit, dass
Sie Ihre Arbeiten für die Fa. OEG nicht in deren
Büroräumlichkeiten, sondern im häuslichen Arbeitszimmer
ausüben?"
Dazu teilte der Berufungswerber im e-mail vom 9. Dezember
2004 mit:
"Ein Plan des Büros liegt mir nicht vor.
Es sind zwei zusammenhangende Räume mit etwa 40 Quadratmetern, in
denen sich Büromöbel befinden (Schreibtische, Stühle, Regale
etc.) sowie EDV - Anlagen älteren Datums (schon abgeschrieben), die im
Jahre 2001 natürlich noch aktueller waren. Die genauen Daten zu diesen PC's
können Sie dem Anlageverzeichnis der Steuerklärung des OEG
entnehmen.
Die entscheidende Frage, weshalb ich die
Büroraume nur zu Besprechungen bzw. etwa zu Diskussionen über
Entwürfe zur Grafik u.a. und nicht zur Arbeit am PC oder mit Literatur etc.
benutzt habe, ist nicht aufgrund von Räumlichkeit oder Ausstattung der
Büroraume zu beantworten, sondern aufgrund von meiner Arbeitsorganisation.
Ich habe meine Arbeitszeiten und Arbeitsunterlagen im Arbeitszimmer zu Hause
bestmöglich eingerichtet, um nicht meine Zeit damit zu verbringen, zu
fahren, Unterlagen hin- und hertragen, zu überlegen, wo Unterlagen sind
bzw. sein sollten etc.. Die Projekte, die über die OEG gelaufen sind,
erfordern von mir die Verwendung etwa meiner Bibliothek zu Hause (fast 10000
Bücher, Zeitschriften etc.), meiner Dateien zu anderen Projekten etc. In
meinem Arbeitszimmer (und Wohnzimmer - das wird aber nicht steuerlich geltend
gemacht) habe ich diese für eine effiziente und erfolgreiche
Projektabwicklung notwendigen Voraussetzungen bestmöglich geschaffen und
organisiert.
Nun zu den einzelnen Fragen:
Ad 1. Dr.St. und den jeweiligen Angestellten der
OEG.
Ad 2. Ja.
Ad 3. Siehe oben."
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 wurde der Amtspartei
der Schriftverkehr mit dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde mit
e-mail vom 1. Februar 2005 folgende Stellungnahme abgegeben:
"Dem Berufungswerber steht laut vorgelegten
Unterlagen ein Büro zur Verfügung. Der Berufungswerber hatte auch
jederzeit Zugang zum Büro!! Die Notwendigkeit eines weiteren Arbeitszimmers
im Wohnungsverband des Berufungswerbers ist nicht gegeben. Die persönliche
Arbeitsorganisation des Berufungswerbers ist für die steuerliche
Beurteilung unbeachtlich, da es sich hierbei um privat/persönlich
motivierte Gründe handelt, warum er das ihm zur Verfügung stehende
Büro nicht genutzt hat. Objektiv gesehen stand ihm ein Arbeitszimmer rund
um die Uhr zur Verfügung. Die Abgabenbehörde beantragt daher die
Nichtanerkennung des im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers. Ergänzend
wird noch auf die Berufungsentscheidung der II. Instanz vom 3. Mai 2002 (ESt
1997) verwiesen, in der ebenfalls über die Anerkennung des Arbeitszimmers
abgesprochen wurde (Abweisung)."
Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis
gebracht, der dazu im e-mail vom 14. Februar 2005 Folgendes
ausführte:
"Ich beziehe mich auf die diversen bisherigen
Eingaben. Es ist daraus ersichtlich, dass das Arbeitszimmer für die
verschiedenen Tätigkeiten außerhalb der Tätigkeit als
Universitätsdienstnehmer benötigt wird. Die Argumentation von Mag.G.
ist extrem wirtschaftsfeindlich. Eine optimale Organisation der Arbeit als
privates Vergnügen einzuschätzen, mindert das Steuervolumen. Wenn ich
bei einem Stundensatz von 100 Euro brutto eine Stunde pro Arbeitstag damit
verbringe, zwischen den Büros bzw. Arbeitsplätzen hin- und
herzufahren, statt zu arbeiten, summiert sich der Verlust im Laufe eines Jahres
bei 250 Arbeitstagen auf 25000 Euro brutto - wovon je nach Steuersatz mehr als
10000 Euro an Steuern zu zahlen wären. Wenn also das Finanzamt mich dazu
bewegen will, auf den wohlorganisierten Arbeitsplatz zu Hause zu verzichten,
entsteht dadurch ein realer Verlust an Steueraufkommen von fast 10000
Euro."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, so
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass
der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in
diesem Arbeitszimmer liegt. Die gesamte betriebliche und berufliche
Tätigkeit umfasst die Haupttätigkeit einschließlich aller
Nebentätigkeiten. Dabei sind die einzelnen Einkunftsquellen gesondert zu
betrachten. Es ist gesondert für jede Einkunftsquelle zu ermitteln, wo sich
der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Im Falle, dass eine einheitliche
Einkunftsquelle mehre Tätigkeiten umfasst, ist der gemeinsame Mittelpunkt
der Einkunftsquelle zu ermitteln. Dafür hat eine Gewichtung nach dem
Maßstab der aus den verschiedenen Tätigkeiten nachhaltig erzielten
Einnahmen zu erfolgen (Aufteilung nach dem Einnahmenschlüssel). Wenn der
Einnahmen-Anteil, der auf die Tätigkeit entfällt, bei der der
Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt, mehr als 50% beträgt, dh innerhalb der
Einkunftsquelle überwiegt, stellt das Arbeitszimmer (bezogen auf die
gesamte Einkunftsquelle) einen Mittelpunkt der Tätigkeit iSd § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar. Wichtig ist hierbei auch, dass
die Beurteilung des Einnahmenschlüssels nicht an einmaligen Gegebenheiten
zu erfolgen hat, sondern auf grund der nachhaltig bestehenden Verhältnisse
erfolgt (vgl. Huber/Petritz, Die
steueroptimale Gestaltung des häuslichen Arbeitszimmers, GeS 2004/12, 479
ff). Eine weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten
für ein häusliches Arbeitszimmer ist die Notwendigkeit. Dieses
Tatbestandsmerkmal wurde von den Höchstgerichten entwickelt. So hat der
VwGH vorgegeben, dass ein Arbeitszimmer für eine bestimmte Einkunftsquelle
notwendig sein muss, damit es, sofern es den Mittelpunkt der Tätigkeit
darstellt, abzugsfähig ist. Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit ist als
eine Prüfung auf die tatsächliche betriebliche bzw. berufliche
Veranlassung zu sehen. Wie bei der Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts,
ist auch beim Merkmal der Notwendigkeit eine Vielzahl an gerichtlichen
Erkenntnissen ergangen. Die Notwendigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn vom
Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (zB
zu Universitätsprofessoren VwGH 25. 11. 1997, 93/14/0193).
Im gegenständlichen Fall betragen die Einnahmen aus
selbstständiger Tätigkeit als Einzelunternehmer 112.752,22 S. Davon
entfallen 69.104,05 S - also mehr als 60 % - auf Einnahmen, die in
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vortragender stehen. Bei der
Tätigkeit als Vortragender bildet - trotz der Vorbereitungszeit im
Arbeitszimmer - nach der Verkehrsauffassung das Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt der Tätigkeit, da nicht die Vorbereitung sondern der
tatsächliche Vortrag den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet
(vgl. VwGH 22. 1. 2004, 2001/14/0004; 3. 7. 2003, 99/15/0177). Der Umstand, dass
nach den Angaben des Berufungswerbers der Zeitaufwand zwischen Vorbereitung im
Arbeitszimmer und Vortrag vor Ort liegt nicht unter 20 : 1 liegt, ändert
nichts an diesem Umstand, da nach den zitierten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes bei Vortragenden der materielle Schwerpunkt der
Tätigkeit und nicht der tatsächliche Zeitaufwand ausschlaggebend ist.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Konzertpianistin im
Erkenntnis vom 2. 9. 2004, 2001/15/0052 können auf den
gegenständlichen Fall nicht umgelegt werden, da das Berufsbild einer
Konzertpianistin doch wesentliche Unterschiede zu jenem eines Vortragenden
aufweist. So begründete der Verwaltungsgerichtshof die Anerkennung der
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einer Konzertpianistin damit, dass diese
berufliche Tätigkeit es erfordert, ein künstlerisches Niveau durch
regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist.
Vergleichbar ist dies mit der nebenberuflichen Tätigkeit eines
Universitätsprofessors als Vortragender jedoch nicht. Wie der
Berufungswerber in der Berufung zutreffend ausführt, gehört die
Vortragstätigkeit auf der Universität zur Dienstpflicht eines
Universitätsprofessors. Wenn nun neben dieser Haupttätigkeit auf Grund
der besonderen fachlichen Kompetenz Vorträge gehalten werden, dann ist die
Aneignung und Erhöhung der fachlichen Kompetenz nicht vergleichbar mit der
Übungstätigkeit einer Konzertpianistin. Die notwendigen Recherchen und
die Erstellung von Unterlagen in Zusammenhang mit diversen im Rahmen der
selbstständigen Tätigkeit durchgeführten Vorträgen ist eine
Tätigkeit, die nicht den materiellen Schwerpunkt der Vortragstätigkeit
bildet und daher für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Ausgaben
für das Arbeitszimmer nicht heranzuziehen.
Soweit die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in
Zusammenhang mit dem Gewinnanteil an der Fa. OEG stehen, ist für die
Abzugsfähigkeit ausschlaggebend, ob diese als Sonderbetriebsausgaben des
Berufungswerbers anzuerkennen sind. Derartige Sonderaufwendungen sind jedoch im
Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Werden solche Ausgaben nicht im
Feststellungsbescheid erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten Bescheid
des Gesellschafters (hier: Einkommensteuerbescheid für 2000)
berücksichtigt werden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 188 Tz. 11 mit Hinweisen auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung
mit der Notwendigkeit der Aufwendung für das Arbeitszimmer in Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Berufungswerbers für die Fa. OEG.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3. Mai 2002, GZ.: RV
602/1-7/2000, ergangen zur Einkommensteuer 1997, zutreffend ausgeführt
wurde, sind Ausgaben für Literatur, die von allgemeinem Interesse ist bzw.
für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, als nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung zu qualifizieren. Werke der Belletristik sowie allgemein
bildende Nachschlagewerke sind keine Fachliteratur. Die Ausgaben für die
Zeitschriften "PC-News", "Power Play" und "PC
Player" wurden bereits im Berufungsverfahren betreffend das Jahr 1997
nicht anerkannt. Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt auf die dazu
ergangenen Ausführungen verwiesen. Dazu wurde in der gegenständlichen
Berufung nichts näher ausgeführt. Dennoch wird darauf hingewiesen,
dass Literatur in der wie Zeitschriften über Personal-Computer für
einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und daher als
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen (vgl.
Doralt,
EStG4, § 20 Tz.
163).
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat unter dem Titel
"Arbeitszimmer" geltend gemachte Telefonspesen in Höhe von
3.104,78 S (35 % der gesamten Telefonspesen von 8.870,80 S) bisher nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigt. Diese Kosten stellen jedoch keine Ausgaben
in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer iSd. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar, sondern sind gesonderte
Ausgaben, deren betriebliche Veranlassung unbestritten ist. Diese Aufwendungen
waren daher zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Einkünfte
aus selbstständiger Tätigkeit:
|
Einnahmen
und Ausgaben
|
Betrag
ATS
|
Einnahmen
|
158.102,22
|
Ausgaben
für...
|
|
Reisekosten
|
44.977,73
|
Telefonspesen
|
3.104,78
|
Sonstiges
|
28.361,08
|
PKW -
Fahrtkosten
|
9.819,60
|
Abschreibung
|
684,00
|
Buchwertabgang
|
1,00
|
Summe
der Ausgaben
|
86.948,19
|
Gewinn
als Einzelunternehmer 2000
|
71.154,03
|
Gewinnanteil
der Fa. OEG lt. Feststellungsbescheid
des Finanzamtes Linz vom 22. November 2001 zu StNr.:
249/8122
|
71.127,00
|
Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit
|
142.281,00
Die Einkommensteuer für 2000 wird daher wie folgt
berechnet:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte
Lohnzettel
stpfl.
Bezüge (245)
Bezugsauszahlende
Stelle Bundesdienst 286.111,00
Werbungskosten
-1.800,00
Verrechenbare
Verluste der Vorjahre
|
142.281,00
ATS
284.311,00
ATS
-
109,00 ATS
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 88):
Viertel der
Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung,
Genussscheine und junge Aktien (innerhalb des einh.
Höchstbetrages)
|
426.483,00
ATS
-10.000,00
ATS
|
Einkommen
Rundungszu-
bzw. -abschlag
|
416.483,00
ATS
17,00
ATS
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
416.500,00
ATS
|
0 % für
die ersten 50.000
21 % für
die weiteren 50.000
31 % für
die weiteren 200.000
41 % für
die restlichen 116.500
|
0,00
10.500,00
62.000,00
47.765.00
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
|
120.265,00
ATS
-5.840,00
-1.500,00
-4.000.00
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
Gem.
§ 33 EStG 88 26,15% von 416.500
Steuer sonstige
Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6%
|
108.925,00
ATS
108.925,00
1.873.92
|
Einkommensteuerschuld
Lohnsteuer
|
110.798,92
ATS
-55.007.40
ATS
|
Abgabenschuld
gerundet gemäß
§ 204 BAO
|
55.792.00
ATS
|
Abgabenschuld
in Euro
|
4.054,56
€
|
Abgabenschuld
laut angefochtenen Bescheid
|
4.155,94
€
|
sonstige
Gutschrift auf Grund der Berufungsentscheidung
|
-101,38
Linz, am
10. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-L/03
- Stammnummer
- 14585
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF