…gebe an, Anfang Juli 2008 von ähnlichen Fällen ihrer Kolleginnen und Kollegen gehört zu haben, welche einen Antrag auf Wiederaufnahme bei ihren jeweils zuständigen Finanzämtern gestellt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die…
…rechtliche Beurteilung der vom Bw. erhaltenen Zahlungen strittig, sondern, ob ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 bis Abs 3 BAO vorliegt. Wie das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien in seiner Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt hat, sind neue…
…keine Tatsache, gleichgültig, ob die neuen Beurteilungskriterien durch eine Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach früherer Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen werden; die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des vorhanden gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung, gleichgültig, durch…
…seien - keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, hält der Berufungsführer im Wesentlichen entgegen, es gehe nicht um die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sondern um Betriebsausgaben, die bisher nicht bekannt gewesen und daher als neu hervorgekommene Tatsachen zu…
…vorgebracht wurde, die nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung der Firmenwertabschreibung durch die Finanzbehörde könne nicht als das "Hervorkommen neuer Tatsachen" beurteilt werden und stelle damit keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 1994 bis 1999 dar. Zudem sei die Ermessensübung in den…
…Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Keine neuen Tatsachen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden…
…gegeben, da im berufungsgegenständlichen Fall auch die Änderung einer rechtlichen Würdigung (zwar durch den Steuerberater bzw. die nunmehrige Bw.) vorliegt und eindeutig aus dem bezogenen Judikat zu entnehmen ist, dass neue Erkenntnisse hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungen von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe (kein Neuhervorkommen von Tatsachen) darstellen…
…Fehlen eines Gewinnfeststellungsbescheides, welches nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, kann jedenfalls - bei gleichbleibenden Tatsachenfeststellungen - nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen. Darüber hinaus ist auch die neue rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes durch die Finanzverwaltung unrichtig. Aufgrund der Bestimmungen des § 32 Z…
…der nachträglich vorgenommenen Bilanzberichtigung handelt es sich um einen später entstandenen Umstand, der keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Sie ist im berufungsgegenständlichen Fall zudem nur Ausfluss einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen, die im vorangehenden, nämlich im wiederaufzunehmenden Verfahren…
…1 lit. b BAO, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen durch Änderungen der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung, Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden und im Besonderen auch höchstgerichtliche Erkenntnisse keine "Tatsachen" im Sinne dieser Bestimmung sind (vgl. die Nachweise bei Ritz…
…der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt worden. Wenn dies im Erstverfahren für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht relevant gewesen sei, würde die neue rechtliche Beurteilung keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. - Verluste Gewerbebetrieb: Die Tätigkeit als Energetiker werde zwar zurzeit nur nebenberuflich ausgeübt, jedoch durchaus mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Berufungswerber würde…
…zu rechtfertigen. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob es sich bei dem von der belangten Behörde angegebenen Grund um eine neu hervorgekommene Tatsache oder lediglich um eine neue rechtliche Beurteilung des bereits ursprünglich bekannten Sachverhalts gehandelt hat. Ebenso wenig waren mangels Sachidentität Erwägungen darüber anzustellen…
…welche Tatsachen oder Beweismittel für den Antragsteller durch die Feststellungen der Prüfung neu hervorgekommen sein sollen. Die getroffenen Sachverhaltselemente waren ihm zu Gänze bekannt. Eine andere rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes durch die Behörde stellt jedoch keine neu hervorgekommene Tatsache dar und kann keine Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigen…
…Bf. verschuldete Fehlen von Gewinnfeststellungsbescheiden könne nicht zu einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen führen. Auch die neue rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei nicht richtig, weil die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erfolgt und die Annahme einer Einlage daher denkunmöglich sei. Selbst…
…als Dienstwohnung sei eine neue rechtliche Beurteilung. Bei einer früheren Betriebsprüfung sei die Liegenschaft als Dienstwohnung anerkannt worden, weshalb auch ein Sachbezugswert angesetzt worden sei. Auch damals sei bekannt gewesen, dass Frau RRM einen Hauptwohnsitz in Wien habe. Daher liege keine neu hervorgekommene Tatsache vor…
…als Dienstwohnung sei eine neue rechtliche Beurteilung. Bei einer früheren Betriebsprüfung sei die Liegenschaft als Dienstwohnung anerkannt worden, weshalb auch ein Sachbezugswert angesetzt worden sei. Auch damals sei bekannt gewesen, dass Frau RM einen Hauptwohnsitz in Wien habe. Daher liege keine neu hervorgekommene Tatsache vor…
…weil die Änderung des Spruches eines Bescheides, mit der eine neue rechtliche Beurteilung des bestehenden Sachverhaltes erfolgt sei, nicht mehr als Berichtigung eines bloßen Schreibfehlers und Rechenfehlers oder einer anderen offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit angesehen werden könne (VwGH 28.9.1983…
…keine Wiederaufnahmsgründe. Vom Bw wurden als Wiederaufnahmegrund aber nur neue rechtliche Erwägungen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003, C-269/00, in der Rechtsache "Seeling" vorgebracht. Diese rechtliche Beurteilung ist aber nicht geeignet eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für…
…Diese rechtliche Würdigung der Sachverhalte ergab sich für die Berufungsbehörde aus den Ermittlungen der HD. Damit liegen aber neue Tatsachen für das Jahr 2004 nicht vor. Neue rechtliche Beurteilungen von feststehenden Sachverhalten bzw. Entscheidungen (inklusive rechtlicher Würdigung) von Gerichten (wozu auch der UFS zu rechnen…
…auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht (vgl. etwa VwGH vom 21. April 1980, 2967/79 und 5. November 1981, 3143 f/80). Im vorliegenden Fall enthält der Akteninhalt keinerlei Hinweise auf neu hervorgekommene Tatsachen…