Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1864-W/08
Keine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO bei neuen Erkenntnissen des Abgabepflichtigen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des ihm bekannten Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1864-W/08vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 0000 Wien, A-Str.,
vertreten durch Dr. X. Y., XXXX Wien, B-Straße YYYYYY, vom
20. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Ing., Mag. (F.H.) Martin König, vom
20. Dezember 2005 betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 BAO betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein Pensionist.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 beantragte
Dr. Rebekka Stern als steuerliche Vertreterin des Bw. die Wiederaufnahme der
Verfahren gem. § 303 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2004 und die Abänderung der rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheide unter steuermindernder Berücksichtigung der
Pflegeheimkosten von € 14.520,03 für das Jahr 2000,
€ 14.540,35 für das Jahr 2001, € 15.024,30 für das
Jahr 2002, € 15.190,06 für das Jahr 2003 und
€ 15.400,06 für das Jahr 2004 mit der Begründung, der Bw.
habe nachweislich Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund im Zuge einer steuerlichen
Beratung am 5. Dezember 2005 erhalten. Der Bw. lebe seit Mai 1999 in
einem Pflegeheim, sei Inhaber einer Amtsbescheinigung nach dem
Opferfürsorgegesetz und habe nach dem Behindertengesetz eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 60 Prozent.
Gemäß
§ 34 in Verbindung mit
§ 35 EStG würden behinderte Steuerpflichtige Pflegeheimkosten
ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend
machen können.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 wies das
Finanzamt das obige Ansuchen vom 15. Dezember 2005 betreffend
"Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO der Veranlagungsjahre
2000 bis 2004" nach Zitierung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO mit
folgender Begründung ab:
Eine neue rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei
keine Tatsache, gleichgültig, ob die neuen Beurteilungskriterien durch eine
Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach
früherer Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen werden;
die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder
Wertung des vorhanden gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften
rechtlichen Beurteilung, gleichgültig, durch welche Umstände
veranlasst, würden sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht
nachträglich im Wege einer Wiederaufnahme beseitigen lassen (VwGH
11. Februar 1988, 86/16/0192, 17. September 1990,
90/15/0118, 11. Mai 1993, 93/14/0021, 11. Juli 1995,
95/13/0153, 19. November 1998, 96/15/0148, 26. Juli 2000,
95/14/0094).
Mit der Berufung gegen den obigen Bescheid behauptete die
steuerliche Vertreterin nach Wiedergabe des Texts des § 303
Abs. 1 lit. b BAO, der Antrag erfülle kumulativ diese gesetzlichen
Erfordernisse, und brachte u. a. vor:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seien Tatsachen im Sinn des § 303 BAO
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt "hätten". Dass der Bw. im Betrachtungszeitraum in
einem Senioren- und Pflegeheim lebe, sei ein tatsächlicher Umstand und
"hätte" bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
geführt.
Desweiteren führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner
ständigen Rechtsprechung aus, dass die nachteiligen Folgen einer
früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt
gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig, durch welche Umstände veranlasst - sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen lassen würden.
Nachdem der zur Wiederaufnahme beantragte Sachverhalt im
Erstverfahren nicht offen gelegt gewesen sei, sei der in der Begründung des
abweisenden Bescheides zitierte Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
oben), dass sich die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes nicht im Wege der
Wiederaufnahme beseitigen lassen, im Anlassfall nicht zutreffend.
Es handle sich also um neu hervorgekommene Tatsachen im
Sinn des § 303 Abs. 1 lit b BAO, um
tatsächliche Umstände, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens
bestanden haben, aber erst nach dessen rechtskräftigen Abschluss der
Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangt seien.
Ein Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 1
lit. b BAO sei gegeben, da alle nachfolgenden gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen würden: ein Rechtsmittel sei nicht mehr zulässig; Tatsachen
seien neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien (und dies ohne grobes Verschulden der Partei); die Kenntnis dieser
Umstände "hätte" zu einem anders lautenden Bescheid geführt; die
Frist für den Wiederaufnahmeantrag sei innerhalb von drei Monaten ab
Kenntnisnahme.
Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO
seien gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO gegeben: a) sei in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen neu hervorkommen; b) der
Sachverhalt sei der Abgabenbehörde nicht bekannt gewesen; c) der
Sachverhalt "hätte" einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt; d) die Änderung sei nicht geringfügig, sondern
wesentlich.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 ersuchte
das Finanzamt um Ergänzung der Berufung in folgenden Punkten:
"Die Kosten der
Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim stellen nur dann
außergewöhnliche Belastungen dar, wenn die Unterbringung durch eine
besondere Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit veranlasst ist. Von einer
besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürtigkeit kann bei Anspruch auf das
Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 ausgegangen werden. Das Vorliegen einer
Erwerbsminderung im Sinne des § 35 EStG für sich allein reicht nicht
aus.
1. Bestätigung vom
Pflegeheim, aus dem der Betreuungs- bzw. Pflegebedarf (in Stunden) hervorgeht
(für die Jahre 2000 - 2004!),
2. Um welche Art von
Behinderung handelt es sich ?"
Mit Schreiben vom 1. März 2006, dem
Bestätigungen der Pflegeheimkosten für die Kalenderjahre 2000 bis 2004
beigelegt waren, teilte die steuerliche Vertreterin dem Finanzamt zur Anfrage
nach der Behinderung des Bw. mit, der Mandant sei während des Krieges
zweimal verletzt worden. Einmal durch eine Handgranate, von welcher er noch
Splitter in sich trage; eine weitere Verletzung infolge eines
Brustdurchschusses. Aufgrund seines Herzleidens habe er unter anderem auch
Gehprobleme.
Nach der Trennung von seiner Gattin habe sich der Bw. im
Mai 1999 die Unterbringung in einem Senioren- und Pflegeheim sichern
müssen, damit seine Betreuung gewährleistet gewesen sei.
Der Bw. habe Anspruch auf Pflegegeld, habe diesen Anspruch
jedoch nie geltend gemacht.
Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
9. März 2006 hielt das Finanzamt dem Bw. vor:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei gem. § 303 Abs. 1,
letzter Satz BAO nur dann stattzugeben, wenn die Wiederaufnahme einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt "hätte". Im
gegenständlichen Fall seien Pflegeheimkosten beantragt worden. Die Kosten
der Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim würden nur dann
außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn die Unterbringung durch
eine besondere Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit veranlasst sei. Von
einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit könne bei
Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 ausgegangen werden. Das
Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinn des § 35 EStG für sich
allein reiche nicht aus.
Vom Finanzamt sei daher eine Bestätigung vom
Pflegeheim abverlangt worden, aus dem der Betreuungs- und Pflegebedarf
hervorgehe. Um einen eventuellen Pflegegeldanspruch zu dokumentieren,
"wäre eine stundenweise Aufgliederung
vorteilhaft gewesen." Den nachgereichten Bestätigungen der
Senioren-Wohnanlage sei lediglich ein Beherbergungs- und Verpflegungsaufwand zu
entnehmen. Kosten für einen "besonderen" Betreuungs- bzw. Pflegeaufwand
seien offensichtlich nicht entstanden.
Nur die Behauptung, der Bw. habe Anspruch auf Pflegegeld,
reiche angesichts der obigen Ausführungen nicht für eine
Nachweisführung aus.
Mit dem Vorlageantrag vom 21. April 2006
führte die steuerliche Vertreterin ins Treffen:
Die Interpretierung von steuerrechtlichen Bestimmungen
durch die gesetzesvollziehende Behörde schaffe zwei Klassen von behinderten
Steuerpflichtigen. Jene Behinderte, deren zwangsläufige Mehraufwendungen
aus ihrer Behinderung steuerlich anerkannt würden, und solche Behinderte,
deren zwangsläufige Mehraufwendungen steuerlich nicht anerkannt
würden. Durch die Rechtsansicht der Behörde werde ein Teil der
behinderten Steuerpflichtigen begünstigt, der andere Teil der behinderten
Steuerpflichtigen diskriminiert.
Eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der
Anerkennung von Mehraufwendungen von behinderten Steuerpflichtigen, nämlich
solchen Behinderten mit und jene ohne Pflegegeldbezug sei in der Absicht des
Gesetzgebers weder gelegen gewesen, noch gelegen. Dies lasse sich den
diesbezüglichen Steuerbestimmungen auch klar entnehmen. Der Gesetzgeber
nehme grundsätzlich eine Trennung der Steuerbestimmungen für
behinderte und sonstige Steuerpflichtige vor. Zu einer Gleichstellung komme es
dort, wo gleiche bzw. vergleichbare Verhältnisse vorliegen
würden.
Würden sich aufgrund einer körperlichen
Behinderung Mehraufwendungen wie Heimaufenthaltskosten ergeben, so seien diese
gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 steuerlich abzugsfähig.
Würden sich für bislang nicht behinderte Menschen aufgrund von
Krankheit oder Unfall Mehraufwendungen wie Heimaufenthaltskosten ergeben, so
seien diese gem. § 34 EStG nur dann außergewöhnliche
Belastungen, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 bestehe (da
bei der Pflegestufe 1 von einer Erwerbsminderung von 25 % ausgegangen
werde, werde von der Finanzbehörde der Nachweis der Behinderung nicht
eingefordert).
Aus der Textierung "wenn
ein Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 besteht" lasse sich ohne
Zweifel entnehmen, dass der Anspruch nicht notwendigerweise geltend gemacht
werden müsse; ansonsten "müsste es "bei Bezug von Pflegegeld ab der
Pflegestufe 1" lauten". Ein Blick in die Einstufungsverordnung zum
Bundespflegegeldgesetz mache deutlich, dass die Pflegestufe 1 allen
Antragstellern zuerkannt werde, die nicht mehr in der Lage seien, einen eigenen
Haushalt zu führen (Herbeischaffung von Nahrungsmittel und
Bedarfsgüter des täglichen Lebens, Zubereitung von Mahlzeiten,
Reinigung der Wohnung; Waschen der Wäsche). Nachdem der Anspruch auf
Pflegegeld der Stufe 1 für jedermann relativ leicht feststellbar sei,
erübrige sich die Durchsetzung dieses Anspruchs als Voraussetzung für
die Anerkennung der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung.
Mit dem vom Senioren- und Pflegeheim in Rechnung gestellten
Beherbergungs- und Verpflegungsaufwand werde exakt jener Mehraufwand verrechnet,
der den "Kosten für einen besonderen Betreuungs- bzw. Pflegeaufwand der
Pflegestufe 1" entspreche, also jene Aufwendungen, die anfallen, wenn jemand
nicht mehr in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Aus der
Klientenerfahrung der steuerlichen Vertreterin könne sie bestätigen,
dass alle Pflegegeldbezieher der Stufe 1 vom Pflegeheim ausschließlich
Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen beziehen würden.
Es sei darauf hinzuweisen, dass der Sinn des Pflegegeldes
darin bestehe, Menschen, die die täglichen Erfordernisse des Lebens nicht
mehr aus eigener Kraft bewältigen, den daraus resultierenden Mehraufwand in
Form eines Beitrags pauschal abzugelten, um ihnen ein selbstbestimmtes,
bedürfnisorientiertes Leben zu ermöglichen (vgl. BPGG).
Der Bw., der aufgrund seiner Behinderung für die
täglichen Erfordernisse des Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sei und die
daraus resultierenden Mehraufwendungen selbst getragen habe, werde nun von der
Steuerbehörde schlechter gestellt, als jene Steuerpflichtigen, die
dieselben fremden Hilfeleistungen beziehen und zusätzlich eine staatliche
Finanzierungshilfe in Form des Pflegegeldes erhalten würden.
Eine derartige steuerliche Bevorzugung bzw. steuerliche
Schlechterstellung von Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung sei nicht im
Sinn des Gesetzgebers. Durch die steuerlichen Gesetzesbestimmungen werde eine
Gleichbehandlung des dargestellten Sachverhalts herbeigeführt.
Da der Bw. die steuerlichen Voraussetzungen gem.
§ 35 EStG für die Anerkennung der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen erfülle, werde beantragt, "die
Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 aufzuheben, das Verfahren
wiederaufzunehmen und die Einkommensteuer für 2000 bis 2004 unter
Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen zu veranlagen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO zufolge ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist, Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die
im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
21. November 2007, 2006/13/0107, sind Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse
in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente -
gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen
Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die
nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder
Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften
rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände
veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht
nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl.
etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 1998,
95/15/0108). Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist daher dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können (siehe etwa das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006, 2003/15/0016).
Aus folgenden
Gründen war die gegenständliche Berufung als unbegründet
abzuweisen:
Amtsbekannt ist der Bestand einer Seniorenwohnanlage an der
Adresse 0000 Wien, A-Str.. Kenntnis davon, dass der Bw. seinen Wohnsitz an der
dortigen Adresse im Jahr 2000 hatte, hatte die Abgabenbehörde erste Instanz
schon vor Erlassung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2000,
weil die beim Finanzamt am 29. Jänner 2001 eingelangte
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 die Angabe der Wohnsitzadresse (=Zustelladresse) "0000 Wien, A-Str."
ausgewiesen hatte.
Mit der nachfolgenden Tabelle
werden die von der Verwaltung der Seniorenanlage dem Finanzamt bestätigten
Kosten für die Jahre 2000 bis 2004 dargestellt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Beherbergung
und Verpflegung
|
S 199.800
€ 14.520,03
|
S 199.800
€ 14.520,03
|
€ 14.891,30
|
€ 15.190,06
|
€ 15.400,06
|
Bereich
"Betreutes Wohnen"
|
|
S 279,61
€ 20,32
|
€ 133,00
|
|
Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in
einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendung können so lange keine
außergewöhnliche Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere
Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder
Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2003, 97/14/0102). Insofern war
das Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO zu verneinen,
wenn mit den für das Finanzamt bestimmten Schreiben der Verwaltung der in
Rede stehenden Seniorenwohnanlage vom 13. Dezember 2005 an Kosten
bloß solche für Beherbergung und Verpflegung von
€ 14.520,03 (ATS 199.800) für das Jahr 2000,
€ 15.190,06 für das Jahr 2003 und € 15.400,06 für
das Jahr 2004 bestätigt wurden.
Von einem Unverschulden der Partei bei der Erlassung der in
Rechtskraft erwachsenen Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 (und damit
einer Stattgabe des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs.1 lit. b
BAO) konnte keine Rede sein, weil dem Bw. auch die Kosten im Bereich "Betreutes
Wohnen" von € 20,32 im Jahr 2001 und € 133 im Jahr 2002
vorgeschrieben worden waren und daher bekannt gewesen waren. Damit wäre es
ihm möglich gewesen, die von ihm finanzierten Betreuungskosten als
außergewöhnliche Belastungen im entsprechenden Jahr geltend zu
machen.
Die Kenntnis des Bw. von der Geltendmachung von
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen bewies die
Tatsache, dass der Bw. die Pauschale wegen Behinderung (60 %) in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 beansprucht und den Besitz einer Amtsbescheinigung im Sinn des
§ 105 EStG 1988 angezeigt hatte, ohne zum damaligen Zeitpunkt
offiziell rechtsfreundlich vertreten gewesen zu sein.
Als Folge der Abgabenerklärungen für die Jahre
2000 bis 2004 wurden dem Bw. mit den [in Rechtskraft erwachsenen]
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 der Freibetrag wegen
eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988) von S 4.020
ebenso wie der Freibetrag gem. § 105 EStG 1988 von S 10.920
jeweils als außergewöhnliche Belastung zugesprochen.
Mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 2002 bis 2004 zog das Finanzamt sowohl den Freibetrag wegen
eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988 von € 294,
als auch den Freibetrag gem. § 105 EStG 1988 von € 801
jeweils als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der
Einkünfte ab.
§ 35 EStG 1988 lautet:
|
"(1)
|
Hat
der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
|
|
-
|
Durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
|
|
-
|
....
|
|
und
erhält weder der Steuerpflichtige, noch ... eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils
ein Freibetrag (Abs. 3)
zu.
|
(2)
|
Die
Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
|
|
1.
|
in
denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür
maßgebenden Einschätzung,
|
|
2.
|
in
denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung
bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
|
|
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
|
|
-
|
Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten,
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz.
|
|
-
|
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
|
|
-
|
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
|
|
-
|
Das
Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen
übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art."
Gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 wurde bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 %
bis 64 % ein Freibetrag von S 4.020 (in den Jahren 2000 und 2001) bzw.
€ 294,00 (in den Jahren 2002 bis 2004) gewährt.
Absatz 5 der letztzitierten Norm lautet:
"Anstelle des Freibetrages können auch
die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht
werden (§ 34 Abs. 6)".
§ 105 EStG 1988 zufolge war den Inhabern von
Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ein besonderer Freibetrag von
10.920 S (in den Jahren 2000 und 2001)/ € 801 (in den Jahren 2002
bis 2004) jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
abzuziehen.
Aus dem Antrag
der steuerlichen Vertreterin in der Berufung auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für
die Jahre 2000 bis 2004 ebenso wie aus dem Vorwurf im Vorlageantrag, zwei
Klassen von behinderten Steuerpflichtigen als Folge der Interpretation von
steuerrechtlichen Bestimmungen durch die gesetzesvollziehende Behörde zu
schaffen, war für den Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren
nichts zu gewinnen, weil die Verfügung der Wiederaufnahme eines jeden
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO im Ermessen der
Abgabenbehörde erste Instanz und nicht des Unabhängigen Finanzsenats
liegt. Die Prüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen fällt
in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1864-W/08
- Stammnummer
- 35627
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF