Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0118-F/06
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nicht geltend gemachtem Betriebsausgabenpauschale.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-F/06vom 12.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs. 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung aber erst nachträglich möglich wurde. Neue rechtliche Erkenntnisse stellen keine Tatsache in diesem Sinne dar und kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher nicht mit Erfolg auf die im abgeschlossenen Verfahren bestehende Unkenntnis betreffend die Möglichkeit zur Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales gestützt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.K., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer, ein selbständiger
Versicherungsagent, wurde mit Bescheiden vom 28. Jänner 2003
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001 veranlagt. Mit vom Finanzamt als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren
gewertetem Schreiben vom 28. Februar 2006 ersuchte er um rückwirkende
Berichtigung der genannten Bescheide, da er aufgrund einer Steuerinformation im
Internet erfahren habe, dass er als selbständiger Versicherungsagent ab dem
Jahr 2000 das Betriebsausgabenpauschale geltend machen könne.
Den dieses Ansuchen abweisenden Bescheid des Finanzamtes
bekämpft der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Dem Standpunkt des
Finanzamtes, Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen stellten - gleichgültig ob die späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden seien - keine neu
hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO dar, hält der Berufungsführer im Wesentlichen entgegen, es gehe
nicht um die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sondern um
Betriebsausgaben, die bisher nicht bekannt gewesen und daher als neu
hervorgekommene Tatsachen zu werten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann
nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim
Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es
müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene
Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens
bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind
(vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0173).
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese
späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0094, sowie Ritz,
BAO3, § 303
Tz 7 und 9 mwN).
Gegenständlich ist die Geltendmachung des
Betriebsausgabenpauschales in den abgeschlossenen Verfahren nach den
Ausführungen des Berufungsführers aufgrund seiner Unkenntnis der
diesbezüglichen Rechtslage unterblieben. Mit der späteren
Kenntniserlangung hat sich sohin aber nicht die Tatsachenlage in dem Sinne, dass
tatsächlich existente Betriebsausgaben die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten, neu hervorgekommen sind, geändert,
sondern einzig der Wissensstand des Berufungsführers bezüglich des
Betriebsausgabenpauschales. Bei solch unveränderter Tatsachenlage lassen
sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch die
Unkenntnis der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten bewirkten nachteiligen
Folgen jedoch nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens
beseitigen.
Nichts zu gewinnen ist für den Berufungsführer
diesbezüglich mit dem Einwand, es seien hinsichtlich der rechtlichen
Qualifikation tatsächlichen Betriebsausgaben gleich zu stellende pauschale
Betriebsausgaben neu hervorgekommen. Die Inanspruchnahme des mit dem
Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, eingeführten gesetzlichen
Betriebsausgabenpauschales für Einkünfte aus selbständiger Arbeit
und aus Gewerbebetrieb setzt nach § 17 Abs. 2 EStG 1988 ua
voraus, dass die Anwendung der Pauschalierung aus der Aufstellung der
Betriebsausgaben hervorgeht. Ebenso ist die Anwendung der Pauschalierung nach
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittsätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) nach deren
Abs. 3 nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde
vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser
Pauschalierung Gebrauch macht. Mangels einer solchen fristgerechten
Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben kann unabhängig von deren
rechtlicher Qualifikation aber ohne Zweifel keine Rede von einem im
abgeschlossenen Verfahren bereits existent gewesenen Umstand im Sinne des
§ 303 BAO sein, der erst nachträglich hervor gekommen ist und
dessen Kenntnis einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
gegenständlich auch die Bestimmung des § 295a BAO, die eine
Durchbrechung der Rechtskraft im Falle rückwirkender Ereignisse vorsieht,
nicht zum Tragen kommt, dient § 295a BAO doch dazu,
sachverhaltsändernde, tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, aus
denen sich eine Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche
ergibt, zu berücksichtigen, nicht aber dazu, fehlende formale
Tatbestandselemente zu korrigieren (vgl. VwGH 29.3.2007, 2006/16/0098).
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Feldkirch,
am 12. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-F/06
- Stammnummer
- 32984
- Gültig
- 12.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF