Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3150-W/02
1. Stellt die Berechnung des Apothekenkonzessionswertes durch die Betriebsprüfung einen Wiederaufnahmsgrund dar? 2. Bei Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides ist die Berufung gegen den entsprechenden Sachbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3150-W/02vom 04.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine von der Betriebsprüfung angewendete Methode zur Berechnung eines Apothekenkonzessionswertes stellt für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund dar, weshalb entsprechende Wiederaufnahmsbescheide zu Unrecht ergangen sind.
Die Aufhebung von Wiederaufnahmsbescheiden führt dazu, dass die entsprechenden Sachbescheide als unzulässig geworden zu beurteilen sind und die Berufung gegen einen solchen Sachbescheid gem. § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des OK , 1010 Wien, vertreten durch
Günter Schober WTH KEG, 1010 Wien, Dominikanerbastei 19, vom
21. Jänner 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9.,
18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 5. Dezember 2001 über die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1999 sowie Einkommensteuer 1994 bis 1999
entschieden:
Der Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuer für 1994
bis 1999 wird Folge gegeben.
Diese Bescheide werden ersatzlos
aufgehoben.
Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1999 wird gem. § 273 Abs. 1 lit.
a BAO zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr. OK erwarb mit Kaufvertrag
vom 29. März 1993 mit Wirksamkeit vom 31. März 1993 von Frau HR das
Apothekenunternehmen "AGH" samt allem rechtlichen und tatsächlichen
Zubehör zum vereinbarten Kaufpreis von 7.250.000,00 S zuzüglich
Umsatzsteuer.
In der Eröffnungsbilanz des Käufers zum 1. April
1994 wurde der für das Apothekenunternehmen exklusive Warenlager
vereinbarte und bezahlte Kaufpreis samt Nebenkosten unter folgenden Positionen
ausgewiesen:
|
Anschaffungskosten für Betriebs- und
Geschäftsausstattung
|
2.590.733,00 S
|
Anschaffungskosten des Firmenwertes inkl.
Kundenstock
|
4.750.835,00 S
Das Apothekenunternehmen des OK wurde seitens des FA
Wien/9/18/19 Klosterneuburg einer den Zeitraum 1997 bis 1999 umfassenden Buch-
und Betriebsprüfung (§ 150 BAO) unterzogen, wobei in Anlehnung an
Ziegner (Walter Ziegner, Apothekenkonzession: Nicht abnutzbares Wirtschaftsgut
in Recht der Wirtschaft 6/1986 S 286) die Auffassung vertreten wurde, der
apothekengesetzlich gewährleistete Schutz, der die Erhaltung der
Lebensfähigkeit bestehender öffentlicher Apotheken bezweckt, stelle
ein eigenes nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar, das im Falle des
entgeltlichen Erwerbes einer bestehenden öffentlichen Apotheke bzw. eines
Mitunternehmeranteiles zum Ansatz komme. Ein Teil eines Firmenwertes liege
hingegen nicht vor.
Für die Konzessionsberechnung, die auf Basis der
Berechnungsmethode von Ziegner (siehe oben zitierten Fachartikel des Genannten)
erfolgte, wurde vorerst auf Basis von Krankenkassenumsätzen in Höhe
von 6.157.012,80 S und Privatumsätzen in Höhe von 2.779.076,86 S ein
Anteilsverhältnis dieser Umsätze zueinander von 68,90 % : 31,10 %
herangezogen, was unter Zugrundelegung eines Pro Kopfverbrauches von 2.224 S und
eines 69 %igen Anteils an Arzneimitteln eine Pro Kopfumsatz von 1.532 S ergab,
sodass bei 5.500 zu versorgenden Personen ein Krankenkassenumsatz für den
geschützten von 8.426.000 S sowie auf Basis eines 5,5 %igen Pachtzinses ein
fiktiver Pachtzins für den geschützten Krankenkassenumsatz von 463.430
S errechnet wurde. Der fiktive Pachtzinssatz für den geschützten
Privat-Umsatz wurde unter Berücksichtigung eines 10 %igen Pachtzinses mit
380.600 S bemessen, was einen gesamten fiktiven Pachtzins für den
geschützten Bereich in Höhe von 844.030 S ergab. Von diesem Betrag
wurde ein Abschlag von 25 % für den geschätzten Aufwand im
Zusammenhang mit der Verpachtung vorgenommen, was einen Verpachtungsreinertrag
von 633.022 S ergab, aus dem unter Anwendung eines 25 %igen Abschlags ein zu
kapitalisierender Reinertrag für den Konzessionswert in Höhe von
474.767 S errechnet wurde. Bei Ansatz eines 6 %igen Zinssatzes ergab dies eine
ewige Rente und somit einen Konzessionswert von 7.912.783 S.
Da der Kaufpreis von 4.750.835 S unter dem so errechneten
Konzessionswert liege, stelle der Anschaffungspreis zur Gänze einen nicht
abschreibbaren Konzessionswert dar (Tz 14 Betriebsprüfungsbericht
(BPB)).
Die diesem Kaufpreis entsprechenden Abschreibungen
(4.750.835 S: 5 = 950.167 S) wurden für die Jahre 1994 bis 1998
rückgängig gemacht und die Mehr- und Wenigerrechnung infolge der
Anpassung der bisherigen Abschreibungsdauer von 5 Jahren auf eine solche von 15
Jahren wie folgt neu ermittelt (vgl. Tz 15 BPB):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Zu/Abrechnung lt. Erkl.
|
651.362
|
621.845
|
643.092
|
638.774
|
631.535
|
-336.341
|
Zu/Abrechnung lt. Prüfung
|
17.917
|
-
11.600
|
9.647
|
5.329
|
-
1.909
|
-19.619
|
EÄ
|
-633.445
|
-633.445
|
-633.445
|
-633.445
|
-633.444
|
316.722
Das Finanzamt erließ am 5. Dezember 2001
Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer der Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 sowie die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 und
1999 im wiederaufgenommenen Verfahren, wobei u.a. auch die besagten
Feststellungen der Betriebsprüfung (BP) Berücksichtigung
fanden.
OK erhob am 21. Jänner 2002 gegen die besagten
Bescheide das Rechtsmittel der Berufung, wobei gegen die Wiederaufnahmebescheide
u.a. vorgebracht wurde, die nachträglich geänderte rechtliche
Beurteilung der Firmenwertabschreibung durch die Finanzbehörde könne
nicht als das "Hervorkommen neuer Tatsachen" beurteilt werden und
stelle damit keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1994 bis 1999 dar. Zudem sei die
Ermessensübung in den Bescheiden über die Wiederaufnahme des
Verfahrens unzureichend begründet worden, da die lt. Auffassung des
Finanzamtes "neu hervorgekommenen Tatsachen" nicht angeführt
worden seien. Dieser Begründungsmangel sei nachträglich nicht
sanierbar.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994
bis 1999 wurde seitens des Berufungswerbers (Bw.) eingewendet, die Aufspaltung
des Firmenwertes in einen eigentlichen Firmenwert und einen Konzessionswert
verletze das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die geltende Rechtslage und
verfassungsrechtliche Grundsätze. Dies deshalb, weil der Wille des
Gesetzgebers auf die vollständige Abschreibbarkeit der Firmenwerte aller
Gewerbebetriebe gerichtet sei. Die nunmehrige Ungleichbehandlung der Firmenwerte
von Apotheken und anderen Gewerbetreibenden verstoße gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf die Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz und auf die Unverletzlichkeit des Eigentums,
wodurch insoweit auch die Freiheit der Erwerbsausübung beschränkt
werde.
Die steuerliche Vertreterin des Bw. teilte der
Berufungsbehörde mit E-Mail vom 24. März 2006 unter Bezugnahme auf ein
Telefonat mit dem ho. Referenten vom 23. März 2006 mit, nach erfolgter
Einsichtnahme in den Einkommensteuerakt 1994 stehe außer Streit, dass die
Aufteilung der Krankenkassen- und Privatumsätze des Wirtschaftsjahres
1993/1994 aus dem dem Finanzamt zur Verfügung gestandenen Jahresabschluss
1994 (Seite 17) ersichtlich sei. Weiters wurde Folgendes
ausgeführt:
"ad 2)
Da die Herkunft des dem Konzessionswert zugrunde gelegten
Basisumsatzes 1993/94 lt. Tz 14 des BPB aus dem Arbeitsbogen der BP nicht
ersichtlich war, haben wir die vom Prüfer angesetzten Umsätze
(Verhältnis von Krankenkassen- zu Privaterlösen 68,9 zu 31,1) den
Daten laut Jahresabschluss 1993/94 gegenübergestellt.
Wie aus der Excel-Tabelle in der Anlage hervorgeht, wurden
die Umsatzdaten lt. BP durch Hochrechnung der Umsätze lt. Jahresabschluss
1993/94 (Rumpfwirtschaftsjahr 1.4.1993 bis 31.1.1994) auf 12 Monate ermittelt.
Nach Eingabe der Formel "mal 10 dividiert durch 12" verbleibt beim
Krankenkasseumsatz eine (Rundungsdifferenz von ATS 84,00 oder 0.001 % des
Umsatzes, beim Privatumsatz eine (Rundungs-Differenz von ATS 237,60 (=0,003 %)
gegenüber dem Umsatz laut BP.
ad 3)
Die Umsatzdaten 1993/94 waren im Zeitpunkt der erstmaligen
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1994 aus dem Steuerakt ersichtlich,
weitere betriebsbezogene Parameter für die vom Prüfer angewendete
"Pachtzinsmethode" nicht erforderlich. Im Rahmen der BP waren
diesbezüglich daher keine weiteren Ermittlungen erforderlich.
Unseres Erachtens liegt daher hinsichtlich der
Einkommensteuer 1997 bis 1999 kein Wiederaufnahmsgrund vor".
Der seinerzeitige Prüfer des Finanzamtes teilte dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) mit Schreiben vom 14. Juni 2006 mit, dass
der Jahresumsatz 1994, wie von der steuerlichen Vertretung des Bw. dargestellt,
durch Hochrechnung aus dem Rumpfwirtschaftsjahr ermittelt worden sei, was aber
keinerlei Auswirkung auf die prozentuelle Aufteilung zwischen
Krankenkassenumsätzen und Privatumsätzen gehabt habe. Bezüglich
des Wiederaufnahmsgrundes wurde auf die Begründung im Bericht
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Einen Wiederaufnahmsgrund bilden lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel", womit die Möglichkeit
geschaffen wird, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können, nicht aber, bloß die
Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offengelegter
Sachverhalte zu beseitigen (VwGH vom 13. September 1988, 87/14/159). Eine andere
(geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt
gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt somit eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht (vgl. etwa VwGH vom 21. April 1980, 2967/79 und 5. November
1981, 3143 f/80).
Im vorliegenden Fall enthält der Akteninhalt keinerlei
Hinweise auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die den
Konzessionswert bzw. Firmenwert der Apotheke betreffen, sondern enthält
lediglich den Hinweis (Tz 28 des BPB), dass die Veranlagungen der Jahre 1997 bis
1999 bisher erklärungsgemäß ohne Überprüfung der
Zusammensetzung des "Firmenwertes" erfolgt seien, während die Feststellung,
dass derselbe zur Gänze einen Konzessionswert darstelle, erst im Zuge der
BP getroffen worden sei. Aus diesem Grund sei die Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO verfügt worden.
Die übrigen Ausführungen im BPB betreffen allein
die auf Ziegner (Walter Ziegner, Apothekenkonzession: Nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut in : RdW 1996/6 S 286 ff) fußende Rechtsauffassung, wonach
der Konzessionswert einer Apotheke ein eigenes nichtabnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut, nicht aber einen Teil des Firmenwertes, darstellt, wobei
für die Wertermittlung der geschätzte fiktive Pachtzins für den
geschützten Bereich und der jeweilige Reinertrag herangezogen wurden.
Diese eine neue rechtliche Würdigung eines bislang
bekannten Sachverhaltes (Kauf der Apotheke per 1. April 1993 zu einem
Anschaffungspreis von 4.750.835 S) darstellenden Ausführungen sind aber
gleichermaßen nicht als neu hevorgekommene Tatsachen oder Beweismittel
oder als Hinweis auf solche zu beurteilen, wie die in den
Bescheidbegründungen enthaltenen Hinweise, wonach die Wiederaufnahme des
Verfahrens auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei entsprechender rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können (vgl. VwGH vom 28. März 2001, 98/13/0026). Diese gegen eine
Wiederaufnahmemaßnahme sprechende Voraussetzung ist im konkreten Fall
erfüllt, gehen doch die maßgeblichen Daten bezüglich des Erwerbs
des Firmenwertes aus den jeweiligen Bilanzunterlagen 1994 (siehe Seite 5:
"Anlagenspiegel") hervor, während die für die Berechnung des
Konzessionswertes gewählte Berechnungsmethode eine Rechtsauslegung
darstellt, die durch Ziegner Eingang in die Fachliteratur gefunden hat,
keinesfalls aber auf neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln
fußt.
Die einzigen Daten des BPB, die aus der Bilanz 1994 des OK
nicht hervorgehen, sind die Krankenkassenumsätze und die Privaterlöse,
die aber, wie der seinerzeitige Prüfer des Finanzamtes in seiner
Anfragenbeantwortung vom 14. Juni 2006 einbekennt, durch Hochrechnung der Daten
des Rumpfwirtschaftsjahres ermittelt wurden. Eine derartige Hochrechnung ist
aber eine Rechenoperation, die keine neuhervorgekommene Tatsache oder ein neu
hervorgekommenes Beweismittel darstellt, weshalb hierin ein Wiederaufnahmsgrund
nicht erblickt werden kann.
Zudem erbringen diese hochgerechneten Umsätze kein
anderes prozentuales Verhältnis der Krankenkassenumsätze zu den
Privatumsätzen, wie die aus dem Jahresabschluss 1994 ersichtlichen
Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres (nämlich: 69 % zu 31
%).
Die vorliegende rechnerische Ermittlung des
Konzessionswertes hätte daher auf Basis der dem Finanzamt bereits im Zuge
der Veranlagungen bekannt gewesenen Daten unter Berücksichtigung des von
Ziegner geprägten Berechnungsmodus kein anderes Ergebnis erbringen
können, als das durch die BP ermittelte, weshalb keine Feststellungen der
BP vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, insbesondere
keine solchen, die im Spruch anders lautende Bescheide hervorbringen hätten
können.
Der Berufung gegen die in Rede stehenden
Wiederaufnahmebescheide war daher stattzugeben, die Bescheide mussten demnach
ersatzlos aufgehoben werden.
Gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung u.a. auch dann durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Die Berufung gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1999 war aber, da nach
Wegfall der Wiederaufnahmebescheide die Rechtsgrundlage für diese
Einkommensteuerbescheide weggefallen ist, nachträglich als unzulässig
geworden zu beurteilen und demnach nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Es war daher, wie im Spruch dargestellt, zu
entscheiden.
Wien, am 4.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahmeneue Tatsachen und BeweismittelApothekenkonzessionZurückweisungSachbescheidWiederaufnahmebescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3150-W/02
- Stammnummer
- 23574
- Gültig
- 04.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF