Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0549-W/02
1. Berechnung einer Apothekenkonzession und Wiederaufnahme des Verfahrens 2. Bei Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides ist Berufung gegen den Sachbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-W/02vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die aus dem Wiederaufnahmsgrund zu erwartenden steuerlichen Folgen geringfügig gegenüber den insgesamt zu erwartenden Mehrsteuern aus der Wiederaufnahme, so wird im Regelfall im Zuge der Ermessensübung von einer Wiederaufnahme abzusehen sein.
Wird ein Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so verliert der entsprechende Sachbescheid seine Rechtsgrundlage, weshalb die Berufung gegen den Sachbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen sein wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EW,1020 Wien, ADR, vertreten
durch Günter Schober Wirtschaftstreuhand KEG, 1010 Wien,
Dominikanerbastei 19, vom 7. Dezember 1998 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 27. Oktober 1998 über
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF betreffend die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1994,
1995 und 1996 und über die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für 1994, 1995 und 1996 entschieden:
Der Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für 1994, 1995 und 1996 wird Folge
gegeben.
Die Berufung
gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Feststellungsbescheide
gem. § 188 BAO für 1994, 1995 und 1996 wird gem. § 273 Abs. 1 lit
a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die EW wurde seitens des FA Wien 2/20 einer die Jahre 1994
bis 1996 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung gem. § 147 BAO
unterzogen. Dem Betriebsprüfungsbericht (BPB) vom 21. September 1998 sind
u.a. folgende Feststellungen zu entnehmen:
"Tz 13 Abfertigungsrückstellung
...
...
|
|
31.1.1994
|
31.1.1995
|
31.1.1996
|
Zurechnung
|
126.726,00
|
- 93.464,00
|
19.411,00
Tz 14 WP-Deckung
...
...
|
60 % Gewinnzurechnung
|
1.805,00
|
1.805,00
Tz 15 Nichtabnutzbarer
Konzessionswert
Laut Kaufvertrag vom 11.1.1993 wurde von der Fa. EW die
"BA" um S 13,800.000 erworben.
Der von der Betriebsprüfung (BP) ermittelte
nichtabnutzbare Konzessionswert beträgt S 7,450.000 und vermindert die
Abschreibungsbasis des Firmenwertes um denselben Betrag.
...
...
Tz 16 Firmenwert
Unter Hinweis auf die Ausführungen in Tz 15 ist der
Firmenwert entsprechend zu vermindern.
|
|
Zugang 93/94
|
WJ 93/94
|
WJ 94/95
|
WJ 95/96
|
Erfolgsänderung
|
0
|
496.667,00
|
496.667,00
|
496.667
...
Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich
Tz 20
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Verlust lt. Handels- bzw. Steuerbilanz
|
-1.256.411,46
|
-425.108,78
|
-189.106,08
|
Zurechnungen lt. Veranlagung
|
242.432,00
|
|
50.124,00
|
Dot. Abfertigungsrückstellung
|
126.726,00
|
-93.464,00
|
19.411,00
|
WP-Unterdeckung
|
|
1.805,00
|
1.805,00
|
Abschreibung Firmenwert
|
496.667,00
|
496.667,00
|
496.667,00
|
Verlust lt. BP
|
-390.586,46
|
-75.122,78
|
376.885,87
Tz 21
Gewinnverteilung
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
W
|
|
|
|
Verlust .t Bp
|
-882.708,60
|
-263.854,78
|
-74.342,08
|
75 % d.
außerbilanzmäßgen Zu- und Abrechnungen
|
649.368,75
|
262.489,50
|
424.494,00
|
Anteil am stpfl.
Gewinn/Verlust
|
-233.339,85
|
-1.365,28
|
350.151,92
|
MW
|
|
|
|
Verlust lt. Bp
|
-373.702,86
|
-161.254,00
|
-114.764,00
|
25 % der außerbilanzm.
Zu/Abrechg.
|
216.456,25
|
87.496,50
|
141.497,95
|
Anteil am stpfl.
Gewinn/Verlust
|
-157.246,61
|
-73.757,50
|
26.733,95
In der Tz 15 des BPB wird die
Nichtabnutzbarkeit eines Konzessionswertes damit begründet, dass der
apothekengesetzlich gewährleistete Schutz ein eigenes immaterielles
Wirtschaftsgut darstelle, das für den Fall eines Erwerbs einer bestehenden
öffentlichen Apotheke bzw. eines Mitunternehmeranteils anzusetzen sei.
Dabei handle es sich nicht um einen Teil eines Firmenwerts.
Als Grundlage für die Ermittlung des Konzessionswertes
sei der Pachterlös herangezogen worden, der für den Mindestumsatz im
Falle einer Verpachtungzu erzielen wäre, d.s. unter Zugrundelegung des
Pachtzinssatzes von 7 % bei einem Pro-Kopf-Heilmittelverbrach von S 2.064
(für das Jahr 1992 lt. Öst. Apothekerkammer) insgesamt S 794.640 (=
5.500 zu versorgende Personen * S 2.064 Pro-Kopf-Heilmittelverbrauch * 7 %
Pachtzinssatz). Dieser Pachterlös sei im Schätzungsweg um 25 %
für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verpachtung gekürzt worden,
sodass sich ein Reingewinn für den gesetzlich geschützten
Mindestumsatz in Höhe von S 595.980 ergebe. Hievon seien 75 % (S 446.985)
- abgeleitet aus dem Verhältnis der Verkehrswerte von bestehenden
öffentlichen Apotheken zu Drogerien - als auf den geschützten
Bereich entfallend, als ewige Rente unter Zugrundelegung eines 6 igen
Kapitalisierungszinssatzes als Konzession angesetzt worden. Hiedurch ergebe sich
insgesamt ein Konzessionswert in Höhe von S 7,450.000.
Aus der Tz 22 des BPB, die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend, geht hervor, dass bezüglich der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung für 1994 bis 1996 (Hinweis auf Tz 21) Feststellungen
getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO erforderlich gemacht hätten.
In der Tz 23 ist zur Begründung des
Ermessensgebrauches festgehalten, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und
der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei der
Interessensabwägung gem. § 20 BAO sei dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen gewesen.
Das Finanzamt Wien 2/20 erließ am 27. Oktober 1998
Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend die Feststellung
von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1994, 1995 und 1996
sowie die Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO für die Jahre 1994, 1995 und 1996, wobei die Feststellungen der BP
Berücksichtigung fanden.
W erhob gegen die besagten Bescheide am 7. Dezember 1998
das Rechtsmittel der Berufung, wobei vorerst gegen die Wiederaufnahmebescheide
vorgebracht wurde, die Bescheide enthielten keine Begründung, welche
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Die im BPB vorgedruckte
Standardbegründung, wonach die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der
sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei, entspreche diesem
Erfordernis nicht.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember
1995, Zl. 94/15/0003 wurde vorgebracht, dass eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens nur dann zulässig sei, wenn aktenmäßig erkannt werden
könne, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände
zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte.
Die Wiederaufnahme sei aber dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in
dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei "richtiger" rechtlicher
Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung hätte
gelangen können.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen
Bescheide für 1994 bis 1996 seien dem Finanzamt sämtliche
Informationen zur Verfügung gestanden, die für die rechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes und zur Überprüfung der Ermittlung des
in den Abgabenerklärungen angesetzten Firmenwertes sowie der daraus
abgeleiteten Position Firmenwertabschreibung relevant gewesen seien.
Insbesondere seien die Bestimmungen des Kaufvertrages vom 11. Jänner 1993
zwischen der EW und Frau EH ebenso offengelegt bzw. aktenkundig gewesen, wie die
in den Jahresabschlüssen und Abgabenerklärungen für 1994 bis 1996
dargelegte steuerliche Behandlung des mit diesem Kaufvertrag erworbenen
Firmenwertes.
Eine nunmehr anders geartete rechtliche Beurteilung oder
anders geartete Würdigung eines bekannten Sachverhaltes allein rechtfertige
einen Eingriff in die Bestandskraft von Abgabenbescheiden nicht. Eine
Wiederaufnahme sei daher nur dann zulässig, wenn erkennbar sei, welche
Tatumstände der Behörde nachträglich zugänglich gemacht
wurden, von denen sie nicht schon vorher Kenntnis gehabt habe.
Sollte sich aber die grundsätzliche Berechtigung zur
Wiederaufnahme aus den übrigen Prüfungsfeststellungen ableiten, so
wäre jedenfalls die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, die
aber dann nicht vorläge, wenn die die Wiederaufnahme des Verfahrens
auslösenden, neu hervorgekommenen Tatsachen und die durch die
Wiederaufrollung sich ergebenden Mehrsteuern in ihrem zahlenmäßigen
Ausdruck überaus stark voneinander abweichten. Im vorliegenden Fall sei
aber insbesondere Letzteres gegeben, da zwischen den sonstigen allenfalls
gegebenen Wiederaufnahmsgründen und der Gesamtnachforderung
Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sei.
Weiters wurde in der Berufung inhaltliche Rechtswidrigkeit
der bekämpften Bescheide ins Treffen geführt, wobei unter Hinweis auf
Literaturmeinungen und Judikatur die Auffassung vertreten wurde, die
Apothekenkonzession stelle einen unselbständigen Teil des Firmenwertes dar,
der regelmäßig bei der Veräußerung eines
Apothekenunternehmens als Teil des Firmenwertes in Erscheinung trete.
Apothekenkonzessionen seien demnach als Teil des Firmenwertes auf 15 Jahre
abzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Einen Wiederaufnahmsgrund bilden lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel", womit die Möglichkeit
geschaffen wird, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können, nicht aber, bloß die
Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offengelegter
Sachverhalte zu beseitigen (VwGH vom 13. September 1988, 87/14/159). Eine andere
(geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt
gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt somit eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht (vgl. etwa VwGH vom 21. April 1980, 2967/79 und 5. November
1981, 3143 f/80).
Im vorliegenden Fall enthält der Akteninhalt keinerlei
Hinweise auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die den
Konzessionswert bzw. Firmenwert der Apotheke betreffen, sondern lediglich den
Hinweis (Tz 15 des BPB), dass die EW die Apotheke um S 13,8900.000 erworben habe
und der von der BP ermittelte nichtabnutzbare Konzessionswert S 7,450.000
betrage.
Die übrigen Ausführungen im BPB betreffen allein
die auf Ziegner (Walter Ziegner, Apothekenkonzession: Nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut in : RdW 1996/6 S 286 ff) fußende Rechtsauffassung, wonach
der Konzessionswert einer Apotheke ein eigenes nichtabnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut, nicht aber einen Teil des Firmenwertes, darstelle, wobei
für die Wertermittlung der geschätzte Reingewinn für den
geschützten Mindestumsatz herangezogen wurde. Diese eine neue rechtliche
Würdigung eines bislang bekannten Sachverhaltes (Kauf der Apotheke lt.
Kaufvertrag vom 11. Jänner 1993) darstellenden Ausführungen sind aber
gleichermaßen nicht als neu hevorgekommene Tatsachen oder Beweismittel
oder als Hinweis auf solche zu beurteilen, wie die in den
Bescheidbegründungen enthaltenen Hinweise, wonach die Wiederaufnahme des
Verfahrens auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung erfolgt sei, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw.
dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Soweit aber die Feststellungen der BP betreffend die
Abfertigungsrückstellung und die Wertpapierdeckung solche neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel darstellen, wird eine
allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens erst nach entsprechender
Ermessensübung Platz greifen können, wobei gem. § 20 BAO eine
solche Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist.
Es wäre mit § 20 gewiss unvereinbar und die
amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens würde auf eine
unrichtige Ermessensübung zurückgehen, wenn die die Wiederaufnahme des
Verfahrens auslösenden, neu hervorgekommenen Tatsachen und die damit
verbundenen Nachforderungen einerseits und die durch die Wiederaufrollung sich
ergebenden Mehrsteuern insgesamt andererseits in ihrem zahlenmäßigen
Ausdruck überaus stark voneinander abweichen, der Wiederaufnahmsgrund und
seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung also außer jedem
Verhältnis stehen (Stoll, Ermessen im Steuerrecht, 4. ÖJT 1970, I/2,
132).
Im vorliegenden Fall belaufen sich die die Wiederaufnahme
des Verfahrens auslösenden neu hervorgekommenen Tatsachen (Feststellungen
der BP betreffend die Abfertigungsrückstellung und die Wertpapierdeckung)
auf 126.726,00 S (1994), - 93.464,00 S sowie 1.805,00 S (1995) und 19.411,00
sowie 1.805,00 S (1996), denen 1994, 1995 und 1996 jeweils
Einkommenszurechnungen aus dem Titel "Abschreibung Firmenwert" von 496.667 S
gegenüberstehen. Da bei Verfahren mehrerer Jahre die steuerliche Auswirkung
nicht je Verfahren sondern insgesamt zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom
21. Dezember 1989, 86/14/0180), belaufen sich die einen Wiederaufnahmsgrund
darstellenden Feststellungen im Prüfungszeitraum auf insgesamt 56.283,00 S
(126.726,00 - 93.464,00 + 1.805,00 + 19.411,00 + 1.805,00 = 56.283,00),
denen die oben genannten Einkommenszurechnungen im Gesamtbetrag von 1,490.001,00
S gegenüberstehen, wodurch eine Betragsdiskrepanz dokumentiert ist, die auf
ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Bedeutung des
Wiederaufnahmsgrundes und der Wirkung der Wiederaufnahme hinweist.
Da vorliegendenfalls über die amtswegige
Wiederaufnahme von Verfahren über Grundlagenbescheide zu befinden ist, sind
die steuerlichen Auswirkungen bei den Beteiligten in das Ermessenskalkül
einzubeziehen, wobei, da die Wiederaufnahme des Verfahrens (grundsätzlich)
entweder zur Gänze oder gar nicht verfügt werden kann, die
steuerlichen Auswirkungen per Saldo heranzuziehen sind.
Dabei können für die beteiligten W und MW die
durchschnittlichen Grenzsteuerbelastungen der Jahre 1994 bis 1996 auf Basis der
zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide herangezogen werden
(Einkommensteuerbescheide 1994, 1995 und 1996 der W vom 15. Oktober 1999:
Grenzsteuersätze: 22 %, 32 % und 42 %: Durchschnitt: 32 %;
Einkommensteuerbescheide 1994, 1995 und 1996 von MW vom 30. Juni 1999 und 8.
Juli 1999: Grenzsteuersätze: 22 %, 32 % und 32 %: Durchschnitt gerundet: 29
%), das ergibt auf Basis der Prozentsätze von 32 % und 29 % eine
durchschnittliche Grenzsteuerbelastung von gerundet 30 %.
Wendet man diesen Prozentsatz auf die einen
Wiederaufnahmsgrund darstellenden Feststellungen betreffend die
Abfertigungsrückstellung und die Wertpapierunterdeckung an (56.283 S) so
ergibt dies eine Steuerbelastung von gerundet 16.885 S der eine Steuerbelastung
aus dem Titel "Abschreibung Firmenwert" von 447.000 S (30 % von 1.490.001 S)
gegenübersteht.
Bei betraglichen Missverhältnissen dieser Art wird
aber dem Gewicht der Erwägungen der Billigkeit gegenüber denen der
Zweckmäßigkeit die größere Bedeutung zukommen (z.B. bei
Unverhältnismäßigkeit des Grundes und der Folgen einer
Wiederaufnahme), was diesfalls gebietet im Wege der Ermessensübung nach
§ 20 BAO von einer Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand zu nehmen (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2940, 2. Absatz).
Andere Gründe, die allenfalls für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens sprächen, sind aber den bekämpften
Wiederaufnahmebescheiden nicht zu entnehmen, weshalb unter Berücksichtigung
der vorstehenden Verfahrensgrundsätze die erlassenen
Wiederaufnahmebescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet sind und ersatzlos
aufzuheben waren.
Gem. § 273 BAO Abs. 1 lit a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung u.a. auch dann durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Die Berufung gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Feststellungsbescheide für 1994, 1995 und 1996 war aber, da nach
Wegfall der Wiederaufnahmsbescheide die Rechtsgrundlage für diese
Feststellungsbescheide weggefallen ist, nachträglich als unzulässig
geworden zu beurteilen und demnach nach § 273 Abs. 1 lit a BAO
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-W/02
- Stammnummer
- 23563
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF