…ob der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit b) BAO - Vorliegen von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten - gegeben ist. Der Bw. beruft sich auf einen Erlass des BMF GZ BMF-010222/0155…
…der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0187). Eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erblickt die Bw im streitgegenständlich Fall nun darin, dass sie erst nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001-2004, nämlich im Jahre 2006…
…mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Amtspartei ist im Recht, wenn sie in der vom Parteienbegehren abweichenden vom unabhängigen Finanzsenat getroffenen Sachverhaltsfeststellung weder ein neu hervorgekommenes Beweismittel noch eine neu hervorgekommene Tatsache iSd des § 303 Abs…
…gegenständlich um eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht existent war. Diesfalls ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. b) Des Weiteren setzt eine Wiederaufnahme - neben dem Vorliegen von (hier nicht vorhandenen) Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis der neu hervorgekommenen Umstände einen im…
…gegenständlich um eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht existent war. Diesfalls ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. b) Des Weiteren setzt eine Wiederaufnahme - neben dem Vorliegen von (hier nicht vorhandenen) Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis der neu hervorgekommenen Umstände einen im…
…Bw. ist daher keiner der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe erfüllt worden. Selbst wenn man bei wohlmeinender und extensiver Auslegung der Darstellungen des Berufungswerbers zur Auffassung gelangte, die Tragung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe würde als eine neu hervorgekommene Tatsache zu werten sein, ist dem Bw…
…das sind Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren zwar bereits existent waren, jedoch nicht berücksichtigt worden sind, vorliegen. Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel sind keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Neu hervorgekommen bedeutet, dass das Beweismittel zwar schon vorhanden…
…Bescheid vom 4. Februar 2005 abgeschlossen worden war, nicht angezeigt und auch noch nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmegrund "der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind", liegt demzufolge im Berufungsfall zweifelsfrei vor und Gegenteiliges wurde vom Bw. selbst auch…
…die Besprechung sei telefonisch organisiert und mündlich abgewickelt worden. Anlässlich einer in der Folge abgehaltenen Besprechung im Finanzamt sei der Sachverhalt mit den neu hervorgekommenen Tatsachen vollständig dargelegt worden. Wie bereits im Wiederaufnahmsantrag erläutert, seien die Wertpapiertransaktionen in formaler Hinsicht über das Depot des Bw…
…weil im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren, die Tatsache seines Motorradunfalls zwar bekannt gewesen, dieser Umstand in die Beurteilung der Sache aber nicht eingegangen sei. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann als "neu hervorgekommen" gelten, wenn sie bereits vor Abschluss des…
…somit bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen (keine neu hervorgekommene Tatsachen) fehlt, ist die Frage des Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers an seiner Rechtsunkenntnis nicht relevant. Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für…
…der Regelung des § 303 Abs. 4 BAO ist es also unmaßgeblich, ob die neuhervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens wird - entgegen der Behauptung des steuerlichen Vertreters der Bw. - dadurch nicht verhindert, wenn das zuständige Organ…
…dar und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt war, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so kann diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als ,neu hervorgekommen' gelten. Den Wiederaufnahmewerber trifft kein grobes Verschulden an…
…Bw. bei der Fa. P als Angestellte gemeldet und beschäftigt. Der diesbezügliche Lohnzettel kam dem Finanzamt erstmalig am 28.8.2010 zur Kenntnis. Dies stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit c dar und weshalb das Verfahren gemäß § 303 Abs…
…ob der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit b) BAO - Vorliegen von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten - gegeben ist. Der Bw beruft sich auf einen nicht näher bezeichneten Erlass des BMF sowie…
…bei den auf den Rechnungen angeführten Lieferfirmen möglich war. Derartige Ermittlungen wurden jedoch erst von der PAST Innsbruck durchgeführt. Der Umstand der Vorsteuererschleichung durch Rechnungs(ver)fälschungen stellt daher eine neu hervorgekommene Tatsache ("nova reperta") dar, deren Kenntnis im Spruch anders lautende Umsatzsteuerbescheide 1998 bis…
…USt- steuerfreie Nächtigungserlöse 2000 Y-Verein , Kalkulation, USt Gutschriften, Bareinlagen. Es wurden bei der Wiederholungsprüfung folgende neu hervorgekommene Tatsachen festgestellt: Auf sämtliche Ausführungen in Tz Nr. 13,15,16 und 23 des BP-Berichtes Nr. vvvv vom 7.2.2003 wird integrierend verwiesen. Lt. Tz…
…kommen. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt aus, dass eine geänderte Rechtsauffassung der Bw. keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle, da es sich dabei nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache handle. Auch von einem Vorfragentatbestand nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO könne nicht ausgegangen werden…
…Körperschaftsteuer) zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt war. Diesfalls ist der Umstand, dass kein Grundlagenbescheid erlassen wurde, im "abgeleiteten" Abgabenverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache iSd. § 303 BAO. Den Wiederaufnahmswerber trifft idR kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen Verfahren, weil er grundsätzlich darauf vertrauen…
…solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung…