Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0476-W/08
Abweichende Beweiswürdigung kein/e neu hervorgekommene/s Beweismittel/Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-W/08vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 2003
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO vom 1. August 2007,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) begehrt unter Hinweis auf eine
in der den LP betreffenden Berufungsentscheidung vom 24.7.2007, RV/2143-W/06,
vom unabhängigen Finanzsenat getroffene Sachverhaltsfeststellung die
Wiederaufnahme ihres Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 2003. Da ein von
ihr dem LP hingegebenes Darlehen iHv € 6.000,- mit einem Betrag von
€ 5.454,54 als Entgelt für die Herstellung von Büchern
gewürdigt worden sei, stehe ihr - so die Bw in ihrem Wiederaufnahmsantrag
vom 1. August 2007 - ein Vorsteuerabzug über den Betrag von
€ 545,45 im Jahr 2003 zur.
Im angefochtenen Bescheid vom 8.1.2008 weist die Amtspartei
die Wiederaufnahme im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eben im
zitierten Bescheid RV/2143-W/07 ein als Darlehen bezeichneter Geldbetrag im
Rahmen der freien Beweiswürdigung als Entgelt beurteilt worden war. Daraus
ergebe sich aber auch, dass im Jahr 2003 keine Rechnung, die jedoch unabdingbare
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung vom 16.1.2008, in der vorgetragen wird, -) dass es für eine
bescheidmäßige, rechtswirksame Feststellung einer Steuer keiner
Rechnung bedürfe, -) dass das auch vom Finanzamt vorrangig
anzuwendende Gemeinschaftsrecht normiere, dass das Steueraufkommen neutral sein
müsse und -) dass die Begründung des Wiederaufnahmsantrages vom
1.8.2007 auch als Begründung für die gegenständliche Berufung
gelte.
In Streit steht also, ob die im Umsatzsteuerverfahren 2003
des LP getroffene, vom Parteienbegehren abweichende Sachverhaltsfeststellung ein
tauglicher Wiederaufnahmsgrund für das Umsatzsteuerverfahren desselben
Jahres der Bw darstellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Amtspartei ist im Recht, wenn sie in der vom
Parteienbegehren abweichenden vom unabhängigen Finanzsenat getroffenen
Sachverhaltsfeststellung weder ein neu hervorgekommenes Beweismittel noch eine
neu hervorgekommene Tatsache iSd des § 303 Abs. 1 lit. b BAO erblickt
und den Antrag auf Wiederaufnahme sohin abgewiesen hat.
Beide Parteien übersehen jedoch, dass der
unabhängige Finanzsenat bezüglich der Jahre 2000 bis 2003 entschieden
hat, dass die schriftstellerische Tätigkeit der Bw, soweit Vertragspartner
LP ist, als Neigungstätigkeit iSd § Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung anzusehen ist und es der Bw zu dieser Betätigung
daher an der Unternehmereigenschaft mangelt. Aufgrund der Vielzahl für die
Bw geführten Umsatzsteuerverfahren darf als ihr hinlänglich bekannt
vorausgesetzt werden, dass 1.) das Recht auf Vorsteuerabzug nur einem
Unternehmer zusteht, und dies auch nur insoweit, als die im Inland erbrachte
Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist, und 2.)
der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer über diese erhaltene Leistung
eine von einem Unternehmer ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994 besitzen muss.
Da eine Rechnung sohin nicht den Unternehmensbereich der Bw
beträfe, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren
Berufungsbegehren nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-W/08
- Stammnummer
- 33260
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF