Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0333-W/05
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Hervorkommen neuer Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-W/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des FA,
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2003, nach der am 13. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002 beantragte der Bw. die Berücksichtigung von 11.893,00 € wegen der
Beschädigung seines Motorrades infolge Hochwassers, im Wege einer
außergewöhnlichen Belastung. Gegen den diesbezüglich abweisenden
Bescheid des zuständigen Finanzamtes (FA) erhob er Berufung, die der UFS in
der Folge mit Berufungsentscheidung vom 11. Oktober 2004 (RV/1486-W/04) als
unbegründet abwies.
In der o. a. Entscheidung wies der UFS darauf hin, dass die
in § 34 Abs.1 Z 2 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit der
Ersatzbeschaffung nicht vorliege, wenn sie unmittelbare Folge eines Verhaltens
sei, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe.
"Im vorliegenden Fall ist insbesondere in
Betracht zu ziehen, dass die Anschaffung des neuen "Chrysler Voyager LX CRD" um
€ 37.370,-- (inkl. 16% dt. MWSt) bereits mit Kaufvertrag vom 13. Juli
2002 erfolgte. Der Ankauf des "Chrysler Voyager LX CRD" stellt somit keine
"Ersatzbeschaffung" für das erst im August 2002 infolge Hochwassers
beschädigte Motorrad "BMW K 1200 LT" dar. Vielmehr steht der Ankauf des
"Chrysler Voyager LX CRD" in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu dem
im Juli 2002 getätigten Verkauf des "JEEP Wrangler", der im Gefolge dieser
Anschaffung in Zahlung gegeben wurde.
Das gegenständliche
Motorrad "BMW K 1200 LT" befand sich im Zeitpunkt des Hochwassers im August 2002
auch nicht an einem Zweitwohnsitz des Bw., wenn sich aus der mit
30 September 2002 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters
ergibt, dass weder der Bw., noch seine Ehegattin A.T. in 3xxx L., N-Gasse 4
polizeilich gemeldet waren.
Eine Ersatzbeschaffung
liegt begrifflich ebenso wenig vor, wenn das Neufahrzeug "Chrysler Voyager LX
CRD" zur Nutzung durch die Ehegattin des Bw., A.T., angekauft
wurde.
Weiters kann die erst im
Jänner 2003 erfolgte Bezahlung des Kaufpreises für den Ankauf des
neuen Motorrades "BMW R 1150 GS" nicht bereits für das Jahr 2002 als
Katastrophenschaden berücksichtigt werden".
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 langte am 20. Februar 2004 beim FA ein, der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 erging am 23. Juli 2004 und erwuchs in Rechtskraft. Mit
Eingabe vom 22. November 2004 beantragte der Bw. die
Neuberechnung seiner
Steuererklärung und gab als Begründung an, dass eine Ersatzbeschaffung
zur Beseitigung der Hochwasserkatastrophe vom August 2002 auf Grund des
Verausgabungsprinzips ins Jahr 2003 gehöre. Dies sei aber erst ersichtlich
gewesen, nachdem seine Berufung zur Steuererklärung von 2002 letzthin in
zweiter Instanz abgewiesen worden sei.
Er habe im August 2002 beim Hochwasser in L. sein, zu
dieser Zeit, einziges Fahrzeug, ein BMW-Motorrad mit einem
Wiederbeschaffungswert von 14.740,00 € verloren. Abzüglich
Erstattung sei ein Restwert
"Außergewöhnliche Belastung"
von 11.893,00 € verblieben. Diese Summe sei sowohl der Höhe nach
anerkannt worden, als auch nach den Kriterien Abs. 2
(außergewöhnlich) und Abs. 4 (Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) des § 18 und § 34 Abs. 1
EStG für eine außergewöhnliche Belastung.
Lediglich die Zwangsläufigkeit (Abs. 3) sei nicht
anerkannt bzw. ins Jahr 2003 verwiesen worden. Grund für die
verspätete Ersatzbeschaffung sei ein Motorradunfall (mit einem geliehenen
Motorrad) gewesen, der im August 2002 passiert sei und bei dem sein linkes Bein
so schwer verletzt worden sei, dass er nach einem Krankenhausaufenthalt einige
Monate kein Motorrad habe fahren können. Während dieser Zeit bis
Anfang 2003, sei er mit einem geliehenen Automatik-Auto gefahren bzw. habe sich
mit seiner Frau ein Auto geteilt. Ende 2002 habe er dann ein neues Motorrad
bestellt, welches Mitte Jänner 2003 geliefert worden sei. Dies sei dann die
definitive Ersatzbeschaffung für den Hochwasserschaden
gewesen.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2005 wies das FA den
Antrag auf Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens unter Hinweis
auf § 303 Abs. 1 BAO als unbegründet ab. Der Unabhängige
Finanzsenat habe mittels Berufungsentscheidung vom 11. Oktober 2004 entschieden,
dass die im § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit der
Ersatzbeschaffung nicht vorliege. Da sich für das Jahr 2003 keine
Änderungen ergeben, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeiführen, sei der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein und wendete
ein, dass die Begründung der Ablehnung sachlich unrichtig und
unvollständig sei. Vor der letzten Berufungsentscheidung im Oktober 2004
habe er dem zuständigen Referenten des UFS mitgeteilt, dass die zeitliche
Verzögerung beim Neukauf des Motorrades durch seinen Motorradunfall im
August 2002 verschuldet und damit die Zwangsläufigkeit der Neuanschaffung
ins Jahr 2003 ausgedehnt worden sei. Diese Mitteilung sei ohne Begründung
argumentativ nicht mehr zur Kenntnis genommen worden, weil diese vielleicht mehr
Arbeitsaufwand erfordert hätte.Da
sein Motorradunfall bislang lediglich erwähnt, in die Beurteilung der Sache
aber nicht eingegangen sei (die Krankenakte sei bislang nicht angefragt worden),
sei der Grund nach § 303 BAO Abs. b gegeben.
In den vorigen Instanzen sei mit einer Mischung aus
Unterstellungen und Verdrehungen gearbeitet worden, um die ihm zustehende
Steuererstattung zu verhindern. Da er daher nicht den Eindruck habe, in der
Sache bislang fair behandelt worden zu sein, ersuche er höflich um einen
persönlichen Gesprächstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter
beim Unabhängigen Finanzsenat. Er werde auch selbstverständlich gerne
seine Krankenakte vom Unfall zur Verfügung stellen.
Abschließend werde noch erwähnt, dass er und
seine Gattin im Moment überlegen, ihren Wohnsitz und ihre Firma (bzw. die
Firma seiner Gattin, bei der beide beschäftigt seien) mit sieben
Büroarbeitsplätzen im nächsten Jahr von P. in die Slowakei zu
verlegen. Da auch seine Stimme zähle, werde er nach seinen bisherigen
Erfahrungen mit den Behörden in Österreich sicherlich für eine
Verlegung stimmen und werde auch gerne der einheimischen Presse erzählen,
warum gute Steuerzahler abwandern.
In der am 13. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus, dass ihm erst im
Verlauf des das Jahr 2002 betreffenden Verfahrens, bewusst geworden sei, dass
nicht der Zeitpunkt des Schadens sondern der Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung
für die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung
maßgeblich sei. Es hätte sich erwartet, dass ihn das (damals
zuständige) FA in dieser Hinsicht besser beraten hätte. Weiters lege
er Auszüge aus seiner Krankenakte vor, weil er den Umstand des
Motorradunfalls für wesentlich halte, warum die Zwangsläufigkeit der
Ersatzbeschaffung in das Jahr 2003 ausgedehnt wurde. Aus dieser Krankenakte gehe
hervor, dass er sich bei dem Unfall schwere Prellungen zugezogen habe, sein Bein
vollständig geschwollen war und er vier bis fünf Wochen nur mit
Krücken laufen konnte. Er habe 4 Tage (von 31. 8 bis 3. 9. 2002) im
Spital gelegen, wobei er das Krankenhaus frühzeitig auf eigenen Wunsch
verlassen habe. Außerdem hatte er nach dem Motorradunfall - es war
sein erster Unfall - auch ein Trauma und habe auch aus diesem Grund
längere Zeit kein Motorrad fahren können.
Vom Vertreter des FA wurde der bisherige Standpunkt
aufrecht erhalten und auf den Bescheid des FA vom 27. Jänner 2005
hingewiesen. Die Tatsache des Motorradunfalls werde nicht in Zweifel gezogen,
sei aber für das FA nicht entscheidungsrelevant gewesen. Der Antrag auf
Wiederaufnahme sei nicht als verspätet behandelt sondern inhaltlich
abgewiesen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO (idF des BGBl I
2002/97) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Ein Wiederaufnahmsantrag nach § 303 Abs.1 lit. b BAO
kann nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die bei
Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich
wurde.
Der Bw. hat seinen Antrag damit begründet, dass erst
nach Ergehen der das Jahr 2002 betreffenden Berufungsentscheidung des UFS vom
11. Oktober 2004, ersichtlich gewesen sei, dass die Ersatzbeschaffung seines
durch die Hochwasserkatastrophe zerstörten Motorrades nach dem
Verausgabungsprinzip ins Jahr 2003 gehöre. Er gehe davon aus, dass der UFS
die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung sowohl als
"außergewöhnlich" (§ 34 Abs. 2) als auch als "die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigend"
(Abs. 4) anerkannt habe. "Lediglich die
Zwangsläufigkeit (Abs. 3) wurde nicht anerkannt, bzw. ins Jahr 2003
verwiesen."
Diese Einschätzung des Bw. ist nicht zutreffend.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 sieht bei Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden lediglich vom Erfordernis der Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit i. S. d. § 34 Abs. 4 ab; die
sonstigen Erfordernisse für das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung bleiben hingegen aufrecht. Wie der UFS in
seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, können daher nur solche
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffung als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
erwachsen. Nach Ansicht des UFS ist aber, aus den in der Entscheidung näher
dargelegten Gründen, weder die Anschaffung des
"Chrysler Voyager LX CRD" noch des
Motorrades "BMW R 1150 GS - und
zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung - als zwangsläufige
"Ersatzbeschaffung" im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988
anzusehen.
Damit steht aber fest, dass auch wenn dem FA im Zeitpunkt
der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 bekannt
gewesen wäre, dass der Kaufpreis für das Motorrad im Jänner 2003
verausgabt worden ist, dies keinen anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt
hätte, womit aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens bereits aus diesem
Grund nicht in Betracht kommt.
Abgesehen davon, sind mit dem Ergehen der
Berufungsentscheidung des UFS vom 11. Oktober 2004 keine Tatsachen im Sinne
des § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu hervorgekommen. Wenn der Bw. sein Begehren
auf seine Unkenntnis über den Zeitraum der Geltendmachung der
außergewöhnlichen Belastung
("Verausgabungsprinzip") stützt,
ist darin weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel zu erblicken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Tatsachen im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b, ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Elemente,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Keine Tatsachen sind dagegen neue Erkenntnisse in Bezug auf
die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob diese
späteren, rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung veranlasst oder nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden (VwGH 26.7.2000, 95/14/0094; 23.4.1998,
95/15/0108; 17.9.1990, 90/15/0118; 2.12.1985, 84/15/0217).
Nichts anderes gilt für die Unkenntnis einer
Gesetzesbestimmung, die unter den Begriff des Rechtsirrtums im weiteren Sinn
fällt. Da sie keine nachträglich hervorgekommene Tatsache darstellt,
ist es für das beantragte Verfahren auch nicht relevant, ob dem
Wiederaufnahmswerber die Unkenntnis subjektiv vorwerfbar ist und wann er von der
Rechtslage Kenntnis erlangt hat.
Anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall auch keine auf
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens in
Betracht kommt, da der UFS mit der Berufungsentscheidung vom 11. Oktober
2004 über keine Vorfrage (Rechtsfrage, die von einer anderen Behörde
oder einem Gericht zu entscheiden ist und für die Abgabenbehörde
bindend ist) entschieden hat.
In seinem Antrag hat der Bw. weiters geltend gemacht, dass
ein Wiederaufnahmsgrund nach lit. b leg. cit. gegeben sei, weil im
vorangegangenen Rechtsmittelverfahren, die Tatsache seines Motorradunfalls zwar
bekannt gewesen, dieser Umstand in die Beurteilung der Sache aber nicht
eingegangen sei.
An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
Tatsachen und Beweismittel nur dann als "neu hervorgekommen" gelten, wenn sie
bereits vor Abschluss des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird,
bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens
bekannt wurden und der Partei davor auch nicht bekannt sein konnten (VwGH 23.
10. 1990, 89/14/0086; 11. 5. 1993, 93/14/0021). Diese Voraussetzung ist im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil es sich bei dem
Motorradunfall des Bw. um eine Tatsache handelt, die dem Bw. zum Zeitpunkt des
Ergehens des Einkommensteuerbescheides 2003 am 23. Juli 2004, auf jeden Fall
bereits bekannt sein musste und daher in diesem Sinne auch nicht "neu
hervorkommen" konnte.
Weiters gilt, dass wenn bestimmte Umstände im
betreffenden Verfahren der Behörde bekannt waren, sie diese Umstände
jedoch für unwesentlich gehalten hat, solche Umstände keine
Wiederaufnahmsgründe darstellen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 303
Tz 15).
Da weder die vom Bw. ins Treffen geführte
Berufungsentscheidung des UFS noch der Umstand der Verausgabung des Kaufpreises
oder des Motorradunfalls, neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn der obigen
Ausführungen darstellen, abgehen davon aber auch die Kenntnis dieser
Umstände im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aus den oben dargestellten
Gründen keinen anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt hätte, sind
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
erfüllt und war die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-W/05
- Stammnummer
- 19879
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF