Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0301-I/06
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, neu hervorgekommene Tatsachen, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-I/06vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die WT-Kanzlei,
vom 15. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
18. Oktober 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 1999 bis 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck führte beim Berufungswerber
(Bw.) eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung u.a. umfassend
die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 und 2000 durch. Im Bericht
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 17.3.2003, ABp vvvv, wurden folgende
Feststellungen getroffen: Mit 10 % der Umsatzsteuer unterliegende Erlöse
(sog. "Müllschilling") in Höhe von netto ATS 70.982.-(1999) und ATS
52.751.- (2000) seien bisher nicht erfasst worden . Hinsichtlich der Details
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Tz 15 und 16 des angeführten Bp-
Berichtes verwiesen. Weiters wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Jahres
1999 ein Spekulationsgeschäft (Spekulationsgewinn ATS 693.945.-)nicht
erklärt worden sei. Das Betriebsprüfer führte in Tz 23 des Bp-
Berichtes hiezu aus: "Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne
des § 30 EStG unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.
Gem. § 30 EStG liegen Spekulationsgeschäfte dann vor, wenn bei
Grundstücken der Zeitraum zwischen der Anschaffung und
Veräußerung kleiner als zehn Jahre ist.
Im gegenständlichen Fall wurde im Jahre 1990 ein
Grundstück gekauft und in der Folge darauf ein Hotel errichtet. Im November
1999 wurde dieses Hotel wieder verkauft.
Verkaufspreis und Buchwert des Grund und Bodens wurden
außerbücherlich berichtigt und somit gewinnneutral behandelt. Da aber
zwischen Erwerb und Veräußerung keine zehn Jahre liegen, ist dieses
Verkaufsgeschäft der Spekulationsbesteuerung zu unterwerfen."
Hinsichtlich der zahlenmäßigen Details wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf den Bp- Bericht verwiesen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ am 18.10.2005 Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens und (geänderte) Sachbescheide. Die Bescheide
wurden wie folgt begründet:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 erfolgte gemäß
§ 303 Abs 4 BAO, da Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die
im Verfahren noch nicht geltend gemacht worden sind und deren Kenntnis allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Erstprüfung im Jahre 2001 umfasste die Jahre 1998
bis 2000 hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer.
Die Prüfungsschwerpunkte waren: Verkauf Landhaus,
Nachschau, Lohnabgaben, MIAS, Kalkulation, Verlustvorträge, IFB,
Fremdwährungsverlust, Provision Verkauf Hotel, Nächtigungen X-Haus
Y-Verein.
Im Zuge dieser Prüfung verfügte die
zuständige Behörde für 1999 die Endgültigkeitserklärung
des vorher vorläufig erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheides und
die Erstveranlagung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2000. Der IFB-Wartetastenverlust aus dem Jahre 1994 wurde 2000 aufgrund der
Betriebsveräußerung zu einem Verlustvortrag umgewandelt.
Die Wiederholungsprüfung im Zeitraum 2002/2003 ab 1998
umfasste die Jahre 1998 bis 2000 hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer.
Die Rechtsgrundlagen für die Wiederholungsprüfung stellen § 147
Abs 1 BAO iVm §§ 99 Abs 2 und 197 FinStrG dar. Das Finanzamt Innsbruck
wurde gem. § 197 FinStrG mit Schreiben des Landesgerichts Innsbruck vom
25.7.2002, ZI. yyyy, von Untersuchungsrichter Dr. N.N. mit der Durchführung
einer Buch- und Betriebsprüfung im gegenständlichen Fall beauftragt.
Die Prüfung des begründeten Verdachts, dass im Prüfungsverfahren
Abgaben verkürzt worden sind (§ 99 Abs 2 FinStrG), lag in diesem Fall
einzig und allein im Bereich des ermittelnden Gerichts und wurde von diesem auch
wahrgenommen. Die Prüfung des begründeten Verdachts, dass im
Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt worden sind, durfte somit vom
Finanzamt, welches lediglich als Organ des ermittelnden Gerichts tätig
gewesen ist, selbständig gar nicht mehr vorgenommen werden.
Der Nachprüfer hatte folgende
Prüfungsschwerpunkte: Verkauf Hotel, Fremdwährungsdarlehen, USt-
steuerfreie Nächtigungserlöse 2000 Y-Verein , Kalkulation, USt
Gutschriften, Bareinlagen.
Es wurden bei der Wiederholungsprüfung folgende neu
hervorgekommene Tatsachen festgestellt:
Auf sämtliche Ausführungen in Tz Nr. 13,15,16 und
23 des BP-Berichtes Nr. vvvv vom 7.2.2003 wird integrierend verwiesen.
Lt. Tz. 15 und 16 wurde in den Jahren 1999 und 2000 neben
dem reinen Nächtigungsgeld ein bisher nicht erklärter Erlös, der
so genannte "Müllschilling" vereinnahmt. Beim Vorprüfer war die
Kontrolle dieses Müllschillings nicht Gegenstand der Prüfung, deshalb
erfolgte vom Prüfer dazu keine Feststellung.
Lt. Tz. 23 wurde im Jahre 2000 aus dem Verkauf eines
Grundstückes ein bisher nicht erfasster Spekulationsgewinn erzielt. Zu
diesem Sachverhalt erfolgte vom Vorprüfer keine Feststellung.
Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der
Wiederholungsprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1999 und 2000 Tatsachen neu hervorgekommen sind, welche weder im Rahmen
der Erstveranlagung aufgrund der eingereichten Erklärungen noch im Rahmen
der ersten Betriebsprüfung berücksichtigt worden waren.
Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessenabwägung war angesichts der im gegenständlichen Fall neu
hervorgekommenen Tatsachen und deren nicht unbedeutenden steuerlichen Folgen dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen.
m Übrigen wird auf den Prüfungsbericht vom
7.2.2003 mit Ausnahme seiner Tz. 30 (Amtsmissbrauchsbegründung) und seiner
Tz. 29 (Wiederaufnahme des Verfahrens) verwiesen, welche durch diese
Begründung ersetzt wird."
Gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens erhob der Bw. mit Schreiben vom 15.11.2005 form- und fristgerecht
Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide mündet, bringt der Bw.
begründend vor:
"Mit Bescheiden vom 18.10.2005 wurden die Verfahren
hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 gem.
§ 303 Abs 4 BAO wieder aufgenommen. Begründet wurde die Wiederaufnahme
der Verfahren mit dem so genannten "Neuerungstatbestand", welcher laut Finanzamt
aus folgenden Gründen vorläge:
a) Nicht erklärte Erlöse "Müllschilling"
(für 1999 und 2000)
Bei der Erstprüfung sei die Kontrolle des
Müllschillings nicht Gegenstand der Prüfung gewesen, weshalb die im
Rahmen der Wiederholungsprüfung festgestellten - bisher nicht
erklärten - Erlöse als neu hervorgekommenen Tatsachen iS des §
303 (4) BAO anzusehen seien.
b) Spekulationsgewinn Verkauf Grundstück (für
2000)
Zu diesem Sachverhalt habe der Erstprüfer keine
Feststellung getroffen, weshalb der vom Wiederholungsprüfer festgestellte
Spekulationsgewinn ebenfalls als neu hervorgekommene Tatsache iS des § 303
(4) BAO zu werten sei.
Gemäß
§ 303 (4) BAO ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dabei ist maßgebend, ob
der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. VwGH
21.7.1998, 93/14/0187, 0188; 24.2.2004, 2000/14/0186; 29.9.2004, 2001/13/0135).
Demgemäß ist die Frage des Neuhervorkommens erheblicher
Sachverhaltselemente durch die Ergebnisse der die Jahre 1999 und 2000
umfassenden abgabenbehördlichen Wiederholungsprüfung in
Gegenüberstellung mit der ebenfalls diese Jahre umfassenden
abgabenbehördlichen Erstprüfung zu beurteilen.
Unzweifelhafte Tatsache ist hiebei, dass dem
Erstprüfer sämtliche Unterlagen, insbesondere auch die Rechnung
über den Verkauf der Liegenschaft "Landhaus Z." sowie ebenso die
Aufzeichnungen über die erfassten Erlöse zur Prüfung vorgelegt
wurden. Dem Wiederholungsprüfer lagen keine anderen Belege und
Aufzeichnungen vor, womit zweifelsfrei dargelegt ist, dass der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt schon
zur Gänze bekannt gewesen ist.
Vom Finanzamt werden nunmehr in der Bescheidbegründung
auch die Prüfungsschwerpunkte des Erstprüfers, welche dem
Berufungswerber bisher nicht bekannt waren, unter anderen wie folgt bekannt
gegeben: "Verkauf Landhaus, Kalkulation, Nächtigungen X-Haus Y-Verein ".
Auch damit wird nur nachgewiesen, dass sich der Erstprüfer mit dem
Sachverhalt des Liegenschaftsverkaufes auseinandergesetzt sowie auch eine
Prüfung der Erlöse durchgeführt hat. Wenn man die
"Nächtigungen X-Haus Y-Verein " prüft und überdies eine
"Kalkulation" durchführt, so müssen die Erlöse
"Müllschilling" ebenfalls von der Prüfung umfasst sein (siehe
diesbezüglich auch das Jahr 1998!). Ebenso ist es undenkbar, dass dem
Erstprüfer nicht der Sachverhalt des Spekulationsgeschäftes vorgelegen
ist, hat er sich doch mit dem "Verkauf Landhaus" beschäftigt. Bei der
Erstprüfung wurde offensichtlich eine falsche rechtliche Würdigung der
in Rede stehenden Sachverhalte vorgenommen, welche jedoch keine neue Tatsache iS
des § 303 (4) BAO darstellt.
Insoweit sind die in der Bescheidbegründung
angeführten Feststellungen des Finanzamtes, wonach der "Müllschilling"
nicht Gegenstand der Erstprüfung gewesen sei und vom Erstprüfer
bezüglich des Liegenschaftsverkaufes keine Feststellungen getroffen worden
wären (die Erfassung als Spekulationsgewinn ist eine rechtliche
Würdigung!), aktenwidrig und können die Wiederaufnahme der Verfahren
nicht begründen.
Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde die
Wiederaufnahme der Verfahren nicht entsprechend der Bestimmung des § 20 BAO
verfügt. Dies deshalb, weil amtswegige Wiederaufnahmen aus
Ermessensgründen nicht zu verfügen sind, wenn die steuerlichen
Auswirkungen nur geringfügig sind (Ritz, BAO, § 303 Rz 40). So wurden
durch die Wiederaufnahme der Verfahren für das Jahr 1999 insgesamt 515,84
Euro und für das Jahr insgesamt 383,64 Euro an Mehrsteuern festgesetzt
(dies bei einem Gesamtumsatz für 1999 von ca. 2.400.000,00 Euro und
für 2000 von ca. 435.000,00 Euro!; vgl. hiezu nur das Erkenntnis des VwGH
vom 12.4.1994, 90/14/0044)."
Das Finanzamt legt die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar an den Unabhängigen Finanzsenat vor,
wobei das Finanzamt zum Berufungsvorbringen folgende Stellungnahme abgegeben
hat:
"Zum "Müllschilling":
Die Überprüfung der Nächtigungserlöse
auf der X-Haus war zwar Schwerpunkt der Vorprüfung - aber nur die
Abrechnung mit dem Y-Verein . Der Müllschilling wurde zusätzlich zu
den für den Y-Verein vereinnahmten Nächtigungserlösen kassiert.
Eine Kontrolle dieser Erlöse durch den Vorprüfer ist aus dem AB nicht
ersichtlich.
Verkauf Landhaus Z. :
Hier wurde vom Vorprüfer die umsatzsteuerliche Sicht
und die Verrechnung bzw Umwandlung des IFB in einen vortragsfähigen Verlust
geprüft. Eine stattgefundene Prüfung in Bezug auf einen eventuellen
Spekulationsgewinn ist dem AB ebenfalls nicht zu entnehmen.
Dem Argument, dass die steuerlichen Auswirkungen
gegenüber der Vorprüfung nur geringfügig sind, kann nicht gefolgt
werden. Das mag zwar für die Prüfungsjahre selbst (und
möglicherweise für die Umsatzsteuer) zutreffen. Aber durch den Ansatz
des Spekulationsgewinnes in 1999 in Höhe von ATS 693.945,- ergibt sich eine
erhebliche Verringerung des Verlustvortrages, der sich steuerlich erst in den
Folgejahren auswirkt."
Über die Berufung
wurde erwogen:
1. Der Arbeitsbogen der Vorprüfung bietet keinerlei
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Vorprüfer mit dem Faktum
"Müllschilling" auseinandergesetzt hat bzw. dass ihm die Vereinnahmung des
"Müllschillings" durch den Bw. bekannt geworden sei. Erst der
Zweitprüfer hat die steuerliche Nichterfassung des "Müllschillings"
aufgedeckt.
Das Faktum "Müllschilling" stellt daher entgegen der
vom Bw. vertretenen Rechtsauffassung eine neu hervorgekommene Tatsache dar.
2. Hinsichtlich des Faktums Spekulationsgeschäft
ergibt sich aus dem Arbeitsbogen unzweifelhaft, dass dem Vorprüfer die
Tatsache des Grundstücksverkaufes bekannt war, da ihm der Kaufvertrag
vorgelegen ist (siehe Bl. 54 ff des Arbeitsbogens betr. die Erstprüfung).
Aus dem Kaufvertrag gehen der Kaufpreis (siehe Pkt. IV des Kaufvertrages ) und
der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Verkäufer (Pkt I) eindeutig hervor.
Weiters verfügte der Vorprüfer bereits über den Jahresabschluss
zum 31.12.1999. Aus dem Jahresabschluss geht u.a. eindeutig der seinerzeitige
Anschaffungspreis der Liegenschaft hervor ( siehe S 23 des Jahresabschlusses
1999). Der Vorprüfer verfügte somit bereits über sämtliche
Informationen, um die Frage des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes
(insbes. Frist) richtig beurteilen zu können und um den Spekulationsgewinn
richtig errechnen zu können. Trotz der vorliegenden vollständigen
Information wurde der Sachverhalt vom Vorprüfer jedoch in ESt- rechtlicher
Hinsicht nicht zutreffend beurteilt. Vom Zweitprüfer gewonnene neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes
(Grundstücksverkauf) sind jedoch keine neuen Tatsachen (siehe z.B. VwGH vom
19.11.1998, 96/15/0148). Hinsichtlich des Faktums
Spekulationsgeschäft ist die Vorinstanz daher zu Unrecht vom Vorliegen neu
hergekommener Tatsachen ausgegangen.
3. Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen ist zu
festzuhalten, dass die steuerliche Auswirkung des Faktums "Müllschilling"
-wie in der Berufung zutreffend ausgeführt- nur als gering bezeichnet
werden kann (Gesamtzahllast USt 1999 und 2000 ATS 5,233.994.- , davon Bp-
Mehrergebnis 1999 und 2000 ATS 12.377.-, d.s. 0,24 % der Gesamtzahllast).
Der Ansatz des Spekulationsgewinnes von ATS 693.945.-
führte im Jahr 1999 - wie von der Vorinstanz in der Stellungnahme zur
Berufung zutreffend ausgeführt- zwar zu keiner unmittelbaren
ertragsteuerlichen Auswirkung, hat jedoch im Wege des Verlustvortrages
erhebliche einkommensteuerliche Auswirkungen auf die Folgejahre.
4. Ein bei der Ermessensübung (§ 20 BAO)
zugunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheides zu
berücksichtigendes Missverhältnis zwischen der Bedeutung des
Wiederaufnahmsgrundes (Faktum "Müllschilling") und der voraussichtlichen
Gesamtauswirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmsgrund und
seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtauswirkung in einem groben
Missverhältnis steht (siehe hiezu z.B. VwGH vom 29.10.2003, 99/13/0061).
Ein derartiger Fall des Missverhältnisses ist nach Auffassung der
Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall gegeben. Dieser Aspekt wurde
von der Vorinstanz bei der Ermessensübung nicht berücksichtigt.
Für die Beibehaltung der ursprünglichen Bescheide
spricht weiters der Umstand, dass betreffend den Streitzeitraum in der
Vergangenheit bereits zu Unrecht Wiederaufnahmsbescheide erlassen wurden, die
aufgrund einer vom Bw. erhobenen Berufung aufgehoben werden mussten (BVE vom
14.10.2005).
Insgesamt ist daher nach Auffassung der
Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit vor dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorzug zu
geben. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide waren daher in Stattgebung der
Berufung aufzuheben.
Hinsichtlich der von der Berufung nicht bekämpften
(geänderten) Sachbescheide vom 18.10.2005 wird auf die Bestimmung des
§ 307 Abs. 3 BAO hingewiesen, die besagt, dass durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide das Verfahren (ex lege) in die Lage zurück tritt,
in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-I/06
- Stammnummer
- 30251
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF