Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0075-G/02
Antrag auf Wiederaufnahme, andere Rechtsauslegung der deutschen Betriebsprüfung, keine neu hervorgekommenen Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-G/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine deutsche Betriebsprüfung die Ausgaben für einen Außendienstmitarbeiter ihrer österreichischen Tochter nicht anerkennt, so stellt dieser Umstand keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs.1 lit.b BAO dar, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Tochtergesellschaft führt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Margareta Muhr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Jahre 1996 - 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 21.1.2000
beantragte die steuerliche Vertreterin der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Jahre 1996 - 1998. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. in den betreffenden Jahren
einen Außendienstmitarbeiter beschäftigt habe. Die
diesbezüglichen Kosten sowie die Kosten des Leasingfahrzeuges seien der
Muttergesellschaft mit Sitz in Deutschland in Rechnung gestellt worden. Im Zuge
einer Betriebsprüfung bei der Muttergesellschaft durch die deutsche
Finanzbehörde sei jedoch festgestellt worden, dass diese Kosten in
Österreich zu erfassen gewesen wären. Mit Belastungsanzeige vom
29.12.1999 sei der Betrag von rd. ATS 920.000,- wieder rückbelastet worden.
Abschließend wurde ersucht, die Veranlagungen zu berichtigen bzw. die
Verlustvorträge für das Jahr 1998 zu
berücksichtigen.
In einem mit 15.6.2000
datierten Schreiben wurden ergänzend die seinerzeitigen Verbuchungen auf
den einzelnen Konten dargestellt sowie die einzelnen Kontenblätter und auch
ein Auszug aus dem Prüfbericht der deutschen Finanzbehörde
übermittelt.
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit Bescheid vom 13.9.2000 mit der Begründung ab, die Feststellungen
der deutschen Betriebsprüfung würden keinen Wiederaufnahmsgrund
darstellen, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung wäre 1999 auf Grund der Belastungsanzeige eine
Verbindlichkeit in der Bilanz einzustellen gewesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde nochmals betont, nach Ansicht der deutschen Behörde sei die
Zuwendung an die Bw. nur durch die Gesellschafterstellung gewährt worden.
Analog zu § 8 (1) KStG müsse diese Zuwendung bei der Ermittlung des
Einkommens bei der Bw. außer Ansatz bleiben. Die Kosten seien 1996 -
1998 angefallen und müssten nach einer periodengerechten Abgrenzung auch in
diesen Jahren als Aufwand zum Tragen kommen.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt aus, dass
eine geänderte Rechtsauffassung der Bw. keinen Wiederaufnahmsgrund
darstelle, da es sich dabei nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache handle.
Auch von einem Vorfragentatbestand nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO könne
nicht ausgegangen werden, da die Meinung der deutschen Betriebsprüfung
offenbar, ohne dass dagegen Rechtsmittel ergriffen wurde, anerkannt worden
sei.
Ein
Rechtsmittel sei von der deutschen Muttergesellschaft nicht eingebracht worden,
da die Auffassung vertreten worden sei, die Rechtsauslegung der dortigen
Betriebsprüfung sei auch in Österreich zutreffend, so die
Ausführungen im Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder der Bescheid
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche
Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Bw.
vertritt letztlich nur mehr den Standpunkt, die Rechtsansicht der deutschen
Betriebsprüfung sei als neu hervorgekommene Tatsache zu
werten.
Tatsachen im
Sinn des § 303 BAO sind nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Elemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung
zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese
späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind keine neuen Tatsachen. Ebenso wenig kann eine von einer anderen
Steuerverwaltung als der österreichischen vertretene Rechtsansicht als neue
Tatsache angesehen werden. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde, auch einer ausländischen, in einer bestimmten
Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (vgl VwGH vom 17. 9. 1990,
90/15/0118, mwA), noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des
§ 303 Abs. 1 lit b BAO dar, sondern basiert vielmehr selbst auf
Beweismitteln (vgl VwGH vom 21. 2. 1985, 83/16/0027, 0029). Die nachteiligen
Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen
gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig, durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn auf Grund
eines Erkenntnisses zB. des OGH eine andere als die bisher vorgenommene
Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig
erscheint.
Den
Ausführungen des Finanzamtes ist weiters zuzustimmen, wenn es meint, die
Ansicht der deutschen Finanzverwaltung stelle auch keine Vorfragenentscheidung
dar. Ein Wiederaufnahmsgrund gemäß
§ 303 Abs 1 lit c BAO liegt
nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu
beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird,
sondern nur dann, wenn die für die betreffende Hauptfrage zuständige
Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an
diese Entscheidung gebunden ist (vgl VwGH vom 11. 2. 1987, 84/13/0245). Schon
daraus ist ersichtlich, dass ein Wiederaufnahmsgrund gemäß
§ 303
Abs 1 lit c BAO nicht vorliegt, denn eine Bindung der österreichischen
Abgabenbehörde an die Rechtansicht einer deutschen Betriebsprüfung
kann nicht angenommen werden, zumal im gegebenen Sachverhalt die deutsche
Behörde nicht als für eine Hauptfrage, sofern eine solche
überhaupt anzunehmen ist, zuständige Behörde anzusehen
ist.
Graz,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-G/02
- Stammnummer
- 5451
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF