…Anschreibung in den Aufzeichnungen als überlassen. Somit darf über die eingeführten Waren erst verfügt werden, wenn sie angeschrieben worden sind. Wird über die eingeführten Waren verfügt, ohne dass diese angeschrieben wurden, so ist dies unverzüglich der für den Warenort zuständigen Zollstelle anzuzeigen. Eine nachträgliche Anschreibung…
…Anschreibung in den Aufzeichnungen als überlassen. Somit darf über die eingeführten Waren erst verfügt werden, wenn sie angeschrieben worden sind. Wird über die eingeführten Waren verfügt, ohne dass diese angeschrieben wurden, so ist dies unverzüglich der für den Warenort zuständigen Zollstelle anzuzeigen. Eine nachträgliche Anschreibung…
…Anschreibung in den Aufzeichnungen als überlassen. Somit darf über die eingeführten Waren erst verfügt werden, wenn sie angeschrieben worden sind. Wird über die eingeführten Waren verfügt, ohne dass diese angeschrieben wurden, so ist dies unverzüglich der für den Warenort zuständigen Zollstelle anzuzeigen. Eine nachträgliche Anschreibung…
…die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) entstandenen Einfuhrzollschuld und die in diesem Zusammenhang festgesetzte Abgabenerhöhung aufgehoben wird. Die Abgabenerhöhungen betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK betreffend die ergänzenden Zollanmeldungen 1, 2…
…nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, da "die Achsen zum Zeitpunkt der Verbringung im Programm DHF verbucht" gewesen seien. Dieses Programm enthalte eine "Monatssperre", die nachträgliche Abänderungen verhindere. Der Import der Achsenteile erfolge laufend, deren Wert und tarifarische Einreihung stehe fest. Die "Inlandsüberführung" im Zollprogramm…
…Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 2.091,92 vor. Bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr "mit den Anschreibungen laut beiliegendem Berechnungsblatt" sei die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs…
…der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 232,01 vor. Bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr "mit den Anschreibungen laut beiliegendem Berechnungsblatt" sei die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs…
…Bf.) gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 448,44 vor. Bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr "mit den Anschreibungen laut beiliegendem Berechnungsblatt (Anlage 1)" sei die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs…
…ist auch anzumerken, dass Änderungen in den Anschreibungen, die sich ausschließlich auf die Einfuhrumsatzsteuer beziehen, zwar im Rahmen einer Berichtigung durchzuführen sind, jedoch gemäß § 72a ZollR-DG nicht nachträglich zu entrichten und buchmäßig zu erfassen sind, soweit der Bewilligungsinhaber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es könnte…
…AfA abgesetzt würden. Daraus ergebe sich das Erfordernis, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb des Anlagevermögen dienen müssten, zumal nur in einem solchen Fall von Abschreibung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) die Rede sein könne. Diesbezügliche Anschaffungs…
…das Wahlrecht betreffend die Abschreibungsdauer tatsächlich nur zu Beginn festzulegen sein, könnten jedenfalls später hervorkommende Umstände nicht mehr berücksichtigt werden [siehe VwGH vom 17. Dezember 2003, 2001/13/0277]. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten deshalb erst jetzt erstellt worden, weil nachträglich Schäden am Gebäude…
…die Nutzungsverhältnisse grundlegend (z.B. Wechsel im Nutzungseinsatz; außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnützung oder Änderung der Restnutzungsdauer wegen nachträglich vorgenommener Herstellungsaufwendungen) kann auf Grund eines dann angetretenen Nachweises von den gesetzlichen AfA-Sätzen auf einen nachgewiesenen AfA-Satz umgestiegen werden (vgl. dazu auch Doralt, EStG…
…Bw (so das Finanzamt) oder zur Gänze bei der Bw aufwandswirksame (und bei Dr. Werner Morokutti nicht steuerpflichtige) Ablösezahlungen (so die Bw) sind. 2. Abschreibung Gebäudeadaptierungen Strittig ist, ob Adaptierungen am geleasten Betriebsgebäude über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also über 15 Jahre (so die Bw.)…
…das Finanzamt). 2. Mietzinserhöhung Strittig ist, ob es sich bei durch den Gesellschafter-Geschäftsführer M (teilweise nachträglich und rückwirkend) erhöhten Mietzinszahlungen im Ausmaß der "Erhöhungsbeträge" um verdeckte Ausschüttungen der R-GmbH. handelt (so das Finanzamt). 3. Abtretung Fruchtgenussrecht Strittig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit…
…Auslegung der Steuergesetze würde damit verfassungswidrig werden. Dass eine Änderung des Abschreibungssatzes möglich ist, ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 10.10.1978 (Zahl 483/631/78) feststellt, dass "die nachträgliche bessere Einsicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer..…
…die er im Jahr 1998 eingestellt hat. Betriebliche Einkünfte sind in all diesen Jahren keine erklärt worden. Erstmals im Jahr 2001 wurde in einem Nachtrag zur Einkommensteuererklärung für 1999 Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht. Begründend führte er aus, er beziehe seit dem Jahr 1981…
…Firma M. L. in D. gar nicht gegründet worden sei. Die Umstände, die eine völlige Abschreibung der beiden Forderungen bewirkten, seien nicht nachträglich, sondern im Laufe des Jahres 2000 eingetreten. Es habe im Jahr 2000 und auch sonst nie eine Firma M. L. in D…
…2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | Passivierung Kreditgebühr | 4.420,00 € | | | | | Abschreibung | -442,00 € | -442,00 € | -442,00 € | -442,00 € | -442,00 € | Gewinnveränderung…
…entnommene Gebäude sei nämlich bereits zurückbezahlt gewesen. Es handle sich daher bei den Zinsen und Kursverlusten um nachträgliche Betriebsausgaben des aufgegebenen Betriebes und seien diese daher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zum Abzug zu bringen. In der am 5. September 2001 verfassten Stellungnahme der Prüferin…
…sei. Damit habe eine Sicherheit für die Masseforderungen hergestellt werden sollen. Der vereinbarte Pachtzins sei nichts anderes als eine Abgeltung des anfallenden Abschreibungsaufwandes für sechs Monate gewesen. Da bei der vom Masseverwalter abgeschlossenen Unternehmenspacht die Berufungswerberin das gesamte Risiko des Fortbetriebes zu tragen hatte, habe…