Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0488-I/04
Schuldzinsen und Zahlungen aus einem Bierbezugsvertrag als nachträgliche Betriebsausgaben; Verlustvortrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-I/04vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. L, vom
28. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
16. April 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (Bw) bezog Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger und seit dem Jahre 1981
Einkünfte aus der Verpachtung eines Gastlokales, die er im Jahr 1998
eingestellt hat. Betriebliche Einkünfte sind in all diesen Jahren keine
erklärt worden. Erstmals im Jahr 2001 wurde in einem Nachtrag zur
Einkommensteuererklärung für 1999 Zinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben geltend gemacht. Begründend führte er aus, er beziehe
seit dem Jahr 1981 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die ihm
gehörende "A-GmbH", die ihren Betrieb ebenfalls seit Ende 1991 verpachtet
habe, sei mit Wirksamkeit 1.1.1996 nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes
auf ein Einzelunternehmen umgewandelt worden. Seit 1996 seien die
nachträglichen Betriebsausgaben zusammen mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, nicht ganz richtig, erklärt worden. Er habe
sich bis Ende 1998 immer wieder bemüht einen Pächter für sein
Gastlokal zu finden. Da ein dauernder Pächterwechsel sehr schlecht für
das Geschäft sei und ein neuer Pächter für das veraltete Lokal
nicht mehr gefunden werden konnte, habe er die Bemühungen in Richtung
Weiterverpachtung eingestellt und nütze seither diese Räumlichkeiten
privat. Ein Aufgabegewinn komme in Hinblick auf die Tatsache, dass dieser
Gebäudeteil 18 Jahre ununterbrochen als Nacht- bzw. Tanzlokal genutzt
worden sei, nicht zum Ansatz. Er müsse wesentliche Instandsetzungsarbeiten
leisten, um die Räumlichkeiten wieder entsprechend herzurichten. Im Zuge
des Berufungsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 in dem die
Zinsaufwendungen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt wurden,
reichte der Bw auf Ersuchen des Finanzamtes ein Schreiben der Bank B nach, aus
dem hervorgeht, dass ihm und seiner Ehegattin H.S. unter der Konto Nr. 0001
gemeinsam ein Kredit eingeräumt worden ist für den im Jahr 1999
insgesamt Annuitäten von 408.911,45 ATS (Tilgung: 309.098,57, Zinsen:
99.812,88) geleistet worden seien, wobei von den Zinsen 62% (61.884,28 ATS) auf
H.S. und 38% (37.928,62 ATS) auf den Bw entfallen würden. Weiters wurde
darauf hingewiesen, dass dieser Kredit zur Umschuldung von Bauspardarlehen bzw.
Wohnbaukrediten bei Fremdbanken verwendet worden sei.
Das Finanzamt wies mit der in Rechtskraft erwachsenen
Berufungsvorentscheidung die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 mit
der Begründung ab, aus den Schreiben der Bank B gehe hervor, dass der
Kredit zur Umschuldung von Bauspardarlehen bzw. Wohnbaukrediten verwendet worden
sei und somit angenommen werden könne, dass die als nachträgliche
Betriebsausgaben geltend gemachten Zinszahlungen dem privat genutzten
Gebäude zuzuordnen seien.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
machte der Bw wiederum Zinsaufwendungen von 59.715,85 ATS als
nachträgliche Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt in den am
16. April 2002 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2000 - wie
bereits im Vorjahr - nicht anerkannte. Hinsichtlich der Begründung verwies
es auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999.
Nach einer Erstreckung der Berufungsfrist erhob der Bw mit
Eingabe vom 28. Juni 2002 gegen diesen Bescheid rechtzeitig Berufung und
führte aus, die Begründung der Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 1999 entspreche nicht den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen. Ein weiteres Rechtsmittel sei damals aus heute
nicht mehr eruierbaren Gründen unterlassen worden. Bei einer
Betriebsaufgabe noch vorhandene Verbindlichkeiten seien, soweit sie nicht mit
einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut
zusammenhängen würden, weiterhin dem Betriebsvermögen
zuzurechnen. Die darauf entfallenden Aufwendungen seien daher nachträgliche
Betriebsausgaben. Zum 31. Dezember 1995 (Umwandlungsstichtag
1. Jänner 1996) habe er von der seinerzeitigen A-GmbH
Bankverbindlichkeiten in der Höhe von rd. 1.401.500 ATS ins
Privatvermögen übernommen. Der Wert der damals über die A-GmbH
getätigten baulichen Investitionen stelle sich zum 31. Dezember 1995
wie folgt dar:
|
Gesamte Herstellungskosten
über A-GmbH verrechnet (großteils 1981)
|
1.009.500 ATS
|
Wertminderung in Folge
ununterbrochner Nutzung als Kellerbar durch 15 Jahre (15 x 4%) = 60%
|
-605.700 ATS
|
Verbleibender Wert zum 31.12.1995
|
403.800
ATS
Da in sehr vielen Jahren von der
A-GmbH Verluste erwirtschaftet worden seien, habe er Verlustvorträge in der
Gesamthöhe von rd. 802.400 ATS übernommen. Schon aus diesem
Verhältnis sehe man, dass ein Großteil der ins Privatvermögen
übernommenen Bankverbindlichkeiten auf jeden Fall ein Ergebnis der
erwirtschafteten laufenden Verluste sei. Bringe man nun den Entnahmewert zum
31. Dezember 1995 in ein prozentuelles Verhältnis zu den
Bankverbindlichkeiten, so ergebe dies 29%. Das heiße also, dass 71% der
ins Privatvermögen übernommenen Verbindlichkeiten auf die
erwirtschafteten Verluste bzw. auf den laufenden Geschäftsbetrieb
zurückzuführen seien. In Hinblick auf diesen eindeutigen Sachverhalt
erübrigten sich weitere Ausführungen.
Weiters beantragte der Bw erstmals als
außergewöhnliche Belastung wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 40% einen Freibetrag nach § 35 Abs.3 EStG.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2003 gab das
Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als es ihm den beantragten
Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG in Höhe von
1.332 ATS als außergewöhnliche Belastung gewährte. Die als
nachträglichen Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen wurden hingegen
nicht anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe bestehende Schulden würden nur dann Betriebsvermögen
darstellen, wenn sie nicht mit einem in die private Sphäre
übernommenen Wirtschaftsgut zusammenhängen würden. Aus den
vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die gegenständlichen Zinsen mit
umgeschuldeten Bauspardarlehen sowie Wohnbaukrediten zusammenhängen
würden. Da die für den Gewerbebetrieb genutzten Räumlichkeiten
mangels entsprechender Nachfrage schon seit Jahren privat verwendet würden,
schließe dies die Geltendmachung der Zinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben aus.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte aus, das Finanzamt sei in der
Berufungsvorentscheidung in keiner Weise auf seine Ausführungen in der
Berufung vom 28. Juni 2002 eingegangen. In diesem Zusammenhang verweise er
insbesondere auf die Ausführungen bezüglich der erwirtschafteten
Verluste bzw. Verlustvorträge.
Zudem machte er für das Jahr 2000 weitere
nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 16.668 ATS
(12 x 1.389 ATS) geltend. Als Nachweis legte er ein Schreiben der
Bier-AG vom 18. August 1999 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Bw im Jahr
1981 von der Brauerei 140.000 ATS netto aus einem Bierbezugsvertrag
erhalten und sich dafür gegenüber der Brauerei verpflichtet hat 1.800
hl Bier zu beziehen. Da er nach den Angaben der Brauerei insgesamt aber nur
650,58 hl bezogen hat, wurde ihm am 18. August 1999 ein Restbetrag von
89.407, 27 ATS netto in Rechnung gestellt, den der Bw in der Folge
offensichtlich in monatlichen Teilbeträgen zurückgezahlt hat.
Mit Vorhalt vom 25. Mai 2004 wurde der Bw vom
Finanzamt ersucht nachzuweisen, dass es sich bei dem bei der Bank B aufgenommene
Darlehen wie in der Berufung behauptet wird, um die Umschuldung der
übernommenen Betriebsschulden der A-GmbH gehandelt habe und diese nicht mit
dem ins Privatvermögen übernommenen Gebäudeteil in Zusammenhang
stehen würden. Auch wurde er ersucht darzulegen, warum die
übernommenen Verbindlichkeiten auf die erwirtschafteten Verluste
zurückzuführen seien.
In der Vorhaltbeantwortung vom 6. August 2004
führte er dazu im Wesentlichen aus, im Jahr 1998 seien sämtliche
Bankverbindlichkeiten von ihm und seiner Ehegattin H.S. in einen Kredit der Bank
B AG über 4.005.000 ATS umgeschuldet worden, davon entfalle auf ihn
ein Betrag von 1.506.000 ATS und auf seine Ehegattin von
2.499.000 ATS. In seinem Kreditanteil sei ein Bauspardarlehen von
243.000 ATS und in dem seiner Ehegattin ein Bauspardarlehen von
2.381.000 ATS enthalten. Dass seine Bankverbindlichkeiten nur zu einem
geringen Teil mit den Gebäudemaßnahmen zusammenhängen
würden, gehe wohl aus der Tatsache hervor, dass lt. den
Körperschaftsteuerbescheiden der A-GmbH der Jahre 1990 bis 1995 Verluste
von 941.000 ATS erwirtschaftet worden seien, die natürlich auch
finanziert werden mussten. Die von ihm übernommenen und dann umgeschuldeten
Bankverbindlichkeiten bei der H Bank hätten rd. 1.253.000 ATS betragen. Da
anzunehmen sei, dass auch vor 1990 Verluste aufgetreten seien erschienen die
ausgewiesenen 71% eher an der unteren Grenze. Bei den von ihm übernommenen
Bankverbindlichkeiten bei der H Bank lasse sich nicht mehr feststellen, was auf
die seinerzeitige Investition und was auf die Finanzierung der negativen
Betriebsergebnisse zurückzuführen sei. Es sei die Annahme getroffen
worden, dass die jährlich anfallende Abschreibung zur Darlehenstilgung
verwendet worden sei und so sei es zu dieser Verhältnisrechnung in der
Berufung gekommen.
In der Beantwortung (Schreiben des Bw vom
27. März 2007) eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom
1. März 2007 stellte der Bw den weiteren Antrag, die anteiligen
Verluste der A-GmbH der Jahre 1989 und 1990 gemäß
§ 117
EStG bei der Veranlagung der Jahre 2000 bis 2002 zu berücksichtigen. Bei
Durchsicht der Bescheide habe sich herausgestellt, dass die gemäß
§ 117 EStG auf die Jahre 1998 bis 2002 zu verteilenden Verluste der
Jahre 1989 und 1990 ab dem Veranlagungsjahr 2000 nicht mehr berücksichtig
worden seien. Der Jahresverlust 1990 in Höhe von 138.498 ATS sei
richtigerweise in den Jahren 1998 und 1999 zu je 27.700 ATS
berücksichtigt worden. Mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen werde
ersucht, den Verlustvortrag des Jahres 1989 von Amts wegen zu erheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Nachträgliche Betriebsausgaben:
a)
Schuldzinsen aus übernommenen Verbindlichkeiten:
Soweit aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten
Ermittlungen festgestellt werden konnte, liegt der Entscheidung folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der Bw war als Gesellschafter-Geschäftsführer zu
95% und seine Ehegattin H.S. zu 5% am Stammkapital der im Jahr 1981
gegründeten A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH betrieb im Kellergeschoß des
in Eigentum des Bw stehenden Hauses in der H-Straße 3 in S ein Tanzcafe
mit Barbetrieb. Die dafür notwendigen Räumlichkeiten wurden vom Bw an
die A-GmbH vermietet. Sämtliche Kosten für den Innenausbau wurden von
der A-GmbH getragen. Ab dem Jahr 1991 hat die A-GmbH das Tanzlokal nicht mehr
selber betrieben sondern an einen Dritten verpachtet. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 20. September 1996 ist die A-GmbH durch
Übertragung ihres gesamten Vermögens mit allen Aktiva und Passiva zu
Buchwerten ohne Liquidation auf den Bw als Gesamtrechtsnachfolger nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf der Grundlage der Bilanz zum
31. Dezember 1995 mit Wirkung zum 1. Jänner 1996 und unter
Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des
Artikels II Umgründungssteuergesetz in ein Einzelunternehmen umgewandelt
worden. Eine Weiterführung des Betriebes durch den Bw nicht jedoch erfolgt,
sondern er verpachtete das Gastlokal an den bisherigen Pächter. Die Zinsen
aus den von der A-GmbH übernommenen Verbindlichkeiten wurden - soweit dies
aus der Aktenlage entnommen werden kann - vom Bw zur Gänze bei den aus der
Verpachtung des Gastlokales erklärten Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend gemacht. Im Laufe des Jahres 1998 wurde auch die Verpachtung
des Gastlokales eingestellt und die Räumlichkeiten vom Bw für private
Zwecke genutzt. Ab dem Jahr 1999 wurden die bisher bei den Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung angesetzten Fremdkapitalzinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben geltend gemacht.
Gemäß
§ 32 Z 2 EStG gehören zu den Einkünften im Sinne
des § 2 Abs. 3 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG. Entsprechend werden
auch Ausgaben die im Zusammenhang mit einer seinerzeitigen Betriebsführung
stehen, aber erst nach Beendigung der betrieblichen Betätigung anfallen,
als negative Einkünfte vom § 32 Z 2 EStG erfasst. Eine
"ehemalige Tätigkeit" liegt vor, wenn die Einkunftsquelle
veräußert oder aufgegeben worden ist.
Die Geltendmachung nachträglicher Betriebsausgaben
setzt somit eine ehemalige betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen
voraus, mit der die nachträglich geltend gemachten Ausgaben in Zusammenhang
stehen. Sie gehören zu der Einkunftsart, zu der die aufgegebene
Tätigkeit gehört hat. Nach der Aktenlage hat der Bw in all den Jahren
keine betrieblichen Einkünfte erklärt sondern lediglich Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger und aus Vermietung und
Verpachtung. Auf das Ersuchen im Vorhalt vom 1. März 2007
ausführlich darzulegen und zu dokumentieren, weshalb im Jahr 2000 nach
Ansicht des Bw nachträgliche Betriebsausgaben aus einer aufgegebenen
betrieblichen Tätigkeit vorliegen sollen, gab er an, die
nachträglichen Betriebsausgaben würden sich aus der Tatsache ergeben,
dass er die A-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen habe. Die
nachträglichen Zinsen würden aus diesem Gewerbebetrieb resultieren.
Dazu ist festzustellen, dass das gesamte Vermögen der
A-GmbH mit allen Aktiva und Passiva zum 1. Jänner 1996 in Form einer
Umwandlung zu Buchwerten ohne Liquidation auf den Bw übertragen worden ist.
Eine Fortführung des Betriebes als Einzelunternehmen ist vom Bw aber
offensichtlich nie angestrebt worden, sondern die übernommenen
Vermögenswerte sind von ihm in das Privatvermögen übernommen und
der Gastgewerbebetrieb verpachtet worden. Eine Betriebsaufgabe mit der
Aufdeckung der stillen Reserven ist gegenüber dem Finanzamt jedoch nie
erklärt worden.
Der Bw wurde daher ersucht, als Nachweis für die
behauptet Übernahme an Bankverbindlichkeiten der A-GmbH in der Höhe
von 1.401.500 ATS zumindest die Schlussbilanz der A-GmbH zum 31. Dezember 1995
bzw. die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1996 des auf der Umwandlung
beruhenden Einzelunternehmens vorzulegen (Pkt. 7 des Vorhaltes vom 1.März
2007) und lückenlos zu dokumentieren, dass es sich bei der
gegenständlichen Kreditschuld bei der Bank B (Konto Nr. 0001 ), deren
Zinsen (zum Teil) nun als nachträglich Betriebsausgaben geltend gemacht
werden, um die am 1. Jänner 1996 von der A-GmbH übernommenen
Bankverbindlichkeiten handelt.
Eine Voralge der angeforderten Bilanzen aus der die
Höhe der angeblich übernommenen Verbindlichkeiten ersichtlich gewesen
wäre, ist nicht erfolgt. Ebensowenig ist die weitere Entwicklung dieser
Kreditschuld dargestellt und dokumentiert worden. Bezüglich des bei der
Bank B aufgenommenen Kredites über 4.250.000 ATS (Konto Nr. 0001 ),
deren Zinsen nunmehr (zum Teil) als nachträglich Betriebsausgaben geltend
gemacht werden, führte der Bw zu Pkt. 2 des Vorhaltes aus, er habe 1998
nach Auslaufen des Pachtvertrages insgesamt eine Umschuldung vorgenommen und
dabei seien nicht nur seine Verbindlichkeiten, sondern auch die seiner Gattin
H.S. auf die Bank B umgeschuldet worden. Diese Umschuldung habe
Verbindlichkeiten der alten A-GmbH , Bausparverbindlichkeiten und eben auch
Verbindlichkeiten seiner Ehegattin betroffen.
"Gemäß den einzelnen Beträgen
wurden die Finanzierungskosten in der Folge
aufgeteilt und
entweder privat - Schulden für den
Gebäudeteil, nachträgliche Betriebsausgaben aus der
A-GmbH und Verbindlichkeiten von
H.S. geteilt."
Nach der in Beilage zum Ergänzungsschreiben vom
24. April 2007 vorgelegten Tabelle, wäre von dieser Kreditschuld bei
der Bank B auf seie Ehegattin, die nach der dem Einheitswertakt (EW-AZ 002) zu
entnehmenden Benützungsbewilligung des Stadtamtes S vom 28.1.1997 ein
Wohnhaus mit 6 Wohnungen errichtet hat, rd. 2,5 Mio. ATS (62,4%) und auf
den Bw rd. 1,5 Mio. ATS (36,6%) entfallen, wobei auf den Kreditanteil
des Bw wiederum 1.153.319 ATS auf die von der A-GmbH übernommenen
Verbindlichkeit entfallen würde. Einen Nachweis dafür, dass mit diesem
im Jahr 1998 vom Bw und seiner Ehegattin aufgenommenen Kredit auch
tatsächlich noch Verbindlichkeiten der A-GmbH umgeschuldet worden sind, ist
aber nicht erbracht worden. Auch hat der Bw trotzt Aufforderung (Pkt. 5c des
Vorhaltes) nicht nachgewiesen, dass die im Jahr 2000 als nachträglichen
Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen von 59.715 ATS auch
tatsächlich bezahlt worden sind. Ebenso blieb ungeklärt, wie die
geltend gemachten Zinsen von 59.715 ATS ermittelt worden sind. Nach einem
im Zuge des Berufungsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999
vorgelegten Schreiben der Bank B vom 20. November 2000 sind im Jahr 1999
auf dem oben angeführten unter der Konto Nr. 0001 eingeräumten Kredit
insgesamt 99.812,88 ATS an Zinsen angefallen, wobei auf den Bw ein Anteil
von 37.928,62 ATS (38%) entfiel. Da der Kreditanteil des Bw aber wiederum
nur zum Teil zur Umschuldung der angeblich übernommenen Verbindlichkeit der
A-GmbH verwendet worden sein soll und diese Verbindlichkeit nach den Angaben in
der Berufung wiederum durch übernommene Aktiva von 403.800 ATS gedeckt
gewesen sein soll, konnten im Jahr 2000 für die noch verbliebene
Verbindlichkeit wohl kaum 59.715 ATS an Zinsen angefallen sein.
Es wäre Sache des Bw gewesen, die behaupten
nachträglichen Betriebsausgaben zweifelsfrei zu dokumentieren und
nachzuweisen. Da vom Bw aber weder erwiesen worden ist, ob und in welcher
Höhe von der A-GmbH Verbindlichkeiten übernommen worden sind, noch ob
diese in dem im Jahr 1998 bei der Bank B aufgenommenen Kredit, deren Zinsen nun
(zum Teil) als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden,
enthalten sind und trotz Ersuchen auch keine Belege über die im Jahr 2000
angeblich angefallenen oder bezahlten Zinsen vorgelegt worden sind, war die
Berufung in diesem Punkt schon mangels Nachweis der behaupteten Ausgaben
abzuweisen.
Aber abgesehen davon, dass der Bw die nachträglichen
Betriebsausgaben weder dem Grund noch der Höhe nach nachgewiesen hat, sind
nach Lehre und Rechtsprechung nach einer Betriebsveräußerung bzw. -
wie im gegenständlichen Fall - Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen
für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit als
nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit Verbindlichkeiten
nicht zur Finanzierung von ins Privatvermögen überführten
Vermögensgegenständen gedient haben und sie auch nicht mit Aktiva des
Betriebes abgedeckt werden konnten (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band II,
Rz 74 zu § 32; VwGH vom 22.10.1996, 95/14/0018 und 24.2.2004,
99/14/0250).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw letztlich auch
nicht erweisen, dass die angeblich übernommenen Verbindlichkeiten nicht zur
Finanzierung von ins Privatvermögen überführten
Vermögensgegenständen gedient haben und sie auch nicht mit Aktiva des
Betriebes abgedeckt werden konnten.
Bereits im Vorhalt vom 1. März 2007 wurde dem Bw
mitgeteilt, dass die Fremdmittel deren Fremdkapitalkosten bis zum Jahr 1999 im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten
angesetzt worden sind und nunmehr als nachträgliche Betriebsausgaben
geltend gemachten werden, offensichtlich zur Finanzierung der vermieteten
Wirtschaftsgüter aufgenommen worden sind, ansonsten ein Abzug dieser Zinsen
als Werbungskosten nicht zulässig gewesen wäre.
Der Bw gab dazu an, die Bankverbindlichkeiten stammten im
Wesentlichen aus der nötigen Abdeckung der Verluste der A-GmbH. Da das
Lokal vermietet gewesen sei, seien die Zinsen - sicherlich nicht ganz richtig -
als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgesetzt
worden. Richtigerweise wären diese Zinsen bereits in den Jahren 1996 bis
1999 als nachträgliche Betriebsausgaben in der Einkunftsart Gewerbebetrieb
anzusetzen gewesen.
Letztlich blieb es aber auch hier nur bei unbewiesenen
Behauptungen. Der Bw selbst gab im Zuge des Berufungsverfahrens in einem
Schreiben an das Finanzamt vom 6. August 2004 an, hinsichtlich der von ihm
übernommenen Bankverbindlichkeiten lasse sich nicht mehr feststellen was
auf die seinerzeitigen Investitionen und was auf die Finanzierung der negativen
Betriebsergebnisse der A-GmbH zurückzuführen sei.
Bezüglich der realen Überschuldung der A-GmbH gab
der Bw an, zum 1. Jänner 1996 Bankverbindlichkeiten von
1.401.500 ATS übernommen zu haben. Dem gegenüber hätten die
von ihm übernommenen Aktiva nur 403.800 ATS betragen.
Soweit der Aktenlage zu entnehmen ist, sind bei der im
Berufungsschreiben angestellten Berechnung aber nur die baulichen Investitionen
berücksichtigt worden. Nach dem zur Vermietung und Verpachtung beiliegenden
Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1996 hat der Bw von der A-GmbH insgesamt
aber Wirtschaftsgüter mit einem Herstellungs- bzw. Anschaffungswert von rd.
2,7 Mio. ATS und einem Buchwert von über 720.000 ATS
übernommen.
Bereits im Vorhalt vom 1. März 2007 ist dem Bw
dazu mitgeteilt worden, dass der Unabhängige Finanzsenat allein auf Grund
dieser Daten unter Bedachtnahme auf stille Reserven keinen Anlass zur Annahme
sieht, dass der übernommene Betrieb real überschuldet gewesen sein
soll und die Bankverbindlichkeiten in den übernommen Aktiva keine Deckung
gefunden hätten. Auch dieser Feststellung konnte der Bw. nichts fundiertes
entgegenhalten. Mit dem Einwand (zu Pkt. 3 des Vorhaltes), aufgrund der
Nutzugsdauer könne davon ausgegangen werden, dass die übernommenen
Wirtschaftsgüter bereits abgeschrieben waren und keinen nennenswerten
Verkehrswert mehr hatten, konnte er die behauptete Überschuldung jedenfalls
nicht stützen, zumal der Buchwert der übernommenen
Wirtschaftsgüter nachweislich über 720.000 ATS betragen hat und diese
Wirtschaftsgüter in der Folge im Rahmen der Vermietung weiter genutzt
worden sind.
b)
Zahlungen aus dem Bierbezugsvertrag:
Soweit der Kopie eines Schreiben der Bier-AG vom
18. August 1999 zu entnehmen ist, hat der Bw im Jahr 1981 von der Brauerei
140.000 ATS netto aus einem Bierbezugsvertrag erhalten und sich dafür
gegenüber der Brauerei verpflichtet 1.800 hl Bier zu beziehen. Da er nach
den Angaben der Brauerei insgesamt aber nur 650,58 hl bezogen hat, wurde ihm am
18. August 1999 ein Restbetrag von 89.407, 27 ATS netto in Rechnung
gestellt, den der Bw in der Folge offensichtlich in monatlichen
Teilbeträgen zurückgezahlt hat.
Wird in einer Vereinbarung wie im gegenständlichen
Fall gegen einen einmaligen Betrag der Brauerei die Verpflichtung eingegangen
eine bestimmte Menge an Bier abzunehmen und ist dieser Betrag anteilig
zurück zu zahlen, falls die vereinbarte Menge nicht abgenommen wird, so ist
in der Bilanz des Abnehmers in Höhe der von der Brauerei geleisteten
Zahlung ein Passivposten zu bilden, der anteilig, entsprechend der bereits
bezogenen Menge an Bier, aufzulösen ist (vgl. Doralt, aaO, Rz 57 zu §
6; VwGH 16.3.1989, 88/14/0055).
Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes ist
auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein
Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln. Damit sind insbesondere auch
Forderungen und Verbindlichkeiten (uU im Wege von Rückstellungen) erfasst.
Der spätere Zufluss oder Abfluss bleibt ohne steuerliche Folgen. Daher kann
§ 32 Z 2 EStG nur solche Einkünfte bzw. Verluste erfassen,
die sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw.
Betriebsaufgabe ereignen und daher im Veräußerungs- oder
Aufgabegewinn noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Doralt aaO. Rz
62 zu § 32; VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
Die Bierabnahmeverpflichtung aus dem Leistungs- und
Lieferübereinkommen vom 15. Dezember 1981 wäre bereits seit dem
Jahr 1981 in Höhe der noch nicht erfüllten Bier-Abnahmeverpflichtung
als Passivposten zu bilanzieren gewesen. Damit hätte der Bw als
Gesamtrechtsnachfolger der A-GmbH die Verbindlichkeit gegenüber der
Brauerei bereits in der Eröffnungsbilanz als Einzelunternehmer bzw. in der
(offensichtlich nicht erstellten) Aufgabebilanz ausweisen müssen. Die
Zahlungen des Bw an die Brauerei aufgrund der bereits in der Aufgabebilanz
auszuweisenden Verbindlichkeit können daher nicht als nachträgliche
Betriebsausgaben nach § 32 Z 2 EStG geltend gemacht werden.
Diese Rechtsansicht ist dem Bw bereits im Vorhalt vom
1. März 2007 unter Pkt. 8 bekannt gegeben und gleichzeitig
ersucht worden, die Zahlungen an die Brauerei im Jahr 2000 von angeblich
16.668 ATS durch Bank- oder Überweisungsbelege entsprechend
nachzuweisen, falls er weiter die Auffassung vertreten sollte, dass es sich bei
diesen Zahlungen um nachträgliche Betriebsausgaben handeln sollte. Ein
entsprechender Nachweis ist aber nicht erbracht worden. Die Berufung war daher
auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2)
Verlustabzug:
Entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 6 EStG
1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem
vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die
Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind
und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des
Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu
ermitteln.
Für die in den Kalenderjahren 1989 und 1990
entstandenen Verluste normiert § 117 Abs. 7 Z. 1 EStG (in
der Fassung StrukAnpG 1996), dass diese, soweit sie nicht bis zur Veranlagung
1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der
Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen sind. Bei der Veranlagung für die Jahre 1996
und 1997 ist ein Verlustabzug nicht zulässig.
Wie durch amtliche Ermittlungen festgestellt werden konnte,
hatte die A-GmbH für das Jahr 1990 einen Verlust von 138.498 ATS
ausgewiesen. Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht kein Grund daran
zu zweifeln, dass dieser vom Bw als Gesamtrechtsnachfolger der A-GmbH
übernommene Verlust nicht durch eine ordnungsgemäße
Buchführung ermittelt worden ist. Vom Finanzamt ist in den
Veranlagungsjahren 1998 und 1999 entsprechend den Erklärungen jeweils ein
Fünftel dieses Betrages (27.700 ATS) als Verlustabzug berücksichtigt
worden. Für das Berufungsjahr 2000 ist in der Einkommensteuererklärung
kein Verlustvortrag geltend gemacht worden, entsprechend hat auch das Finanzamt
im Einkommensteuerbescheid für 2000 keinen Verlustabzug
berücksichtigt. Der erst im Zuge des Berufungsverfahrens beantrage
Verlustabzug des aus dem Jahr 1990 stammenden Verlustvortrages, war daher so wie
in den Vorjahren 1998 und 1999 anteilig mit einem Fünftel von
138.498 ATS, somit mit 27.700 ATS (2.013,04 €) als
Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Antrages, den Verlustvortrag aus dem Jahr
1989 mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen von Amts wegen zu erheben und
zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass nach der Aktenlage aus dem Jahr
1989 kein Verlustvortrag besteht, denn in diesem Jahr ist von der A-GmbH kein
Verlust sondern ein Gewinn von 81.700 ATS erzielt worden.
3)
außergewöhnliche Belastung:
Der in der Berufung wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 40% beantragte Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG in Höhe von 1.332 ATS ist bereits vom Finanzamt
gewährt worden. Diesbezüglich wird auf die Berufungsvorentscheidung
vom 19. Mai 2003 verwiesen.
Offensichtlich aus Versehen ist vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ein Freibetrag gemäß
§ 105 EStG in der
Höhe von 10.920 ATS angesetzt worden, obwohl dieser Freibetrag vom Bw
nicht beantragt worden ist und ihm auch unzweifelsfrei nicht zusteht, denn beim
Freibetrag nach § 105 EStG handelt es sich um die Abgeltung spezieller
Nachteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der
Zeit von 1938 bis 1945 erlitten hat. Da der Bw aber im Jahr 1945 erst zwei Jahre
alt war, ist es ausgeschlossen, dass er Anspruch auf diesen Freibetrag hat. Der
Bescheid war daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO entsprechend zu
berichtigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und EUR)
Innsbruck,
am 13. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 105 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-I/04
- Stammnummer
- 28910
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF