Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1219-L/02
Umwandlung eines Fremdwährungskredites als nachträgliche Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1219-L/02vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin vom 27. Juli
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 26. Juni 2001 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin fand im Zeitraum vom
16. Oktober 2000 bis 18. Juni 2001 eine abgabenbehördliche Buch-
und Betriebsprüfung statt, welche unter anderen den Berufungszeitraum
umfasste. Im über diese Prüfung gemäß
§ 150 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verfassten Bericht hielt die
Prüferin unter anderen Folgendes fest (Punkt 3. der Anlage I; Niederschrift
über die Schlussbesprechung):
"Entnahme
des Betriebsgebäudes
§ 5
Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988) ist
grundsätzlich anzuwenden auf Steuerpflichtige, die im Firmenbuch
protokolliert sind und Einkünfte aus Gewerbebetrieb
beziehen.
Ende 1998
wurden die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des
Einzelunternehmens
der_Berufungswerberin
an die W_GmbH verkauft.
Ab 1999 wird somit nur mehr eine Vermietungstätigkeit
durchgeführt.
Es liegen
somit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr vor und die Gewinnermittlung
kann nicht mehr nach § 5 EStG 1988 erfolgen. Mit 1. Januar 1999
erfolgt eine Betriebsaufgabe, wobei das Gebäude ins Privatvermögen zu
entnehmen ist. Die Gewinnermittlung für die Vermietung erfolgt
gemäß der §§ 15 und 16 EStG 1988. Der Afa-Satz bei der
Vermietung beträgt für das Gebäude 1,5%.
Der
ermittelte Verkehrwert für das Gebäude beträgt laut
Schätzungsgutachten vom 30. August 1999 S 7,447.952,00. Der
darauf entfallene Grundanteil beträgt
S 2,696.850,00.
|
Entnahme
|
|
|
Verkehrswert
|
7,447.952,00
|
|
Buchwert
zum 31.12.1998
|
-4,188.362,00
|
|
steuerpflichtiger
Gewinn
|
3,259.590,00
|
-
100.000,00 Freibetrag
|
|
|
|
Gebäudewert
|
4,751.102,00
|
|
Grundanteil
|
2,696,850,00
|
|
|
|
|
Abschreibung
1,5%
|
71.267,00
|
Korrekturen
1999
Die
Abschreibung für das Gebäude wird 1999 mit 1,5% angesetzt.
Kursverluste sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht
als Werbungskosten abziehbar.
|
Kursdifferenz
|
1,769.024,05
|
|
Änderung
Afa
|
366.556,00
|
|
|
|
|
erklärter
Verlust
|
-1,529.527,58
|
|
|
|
|
Kursdifferenz
|
1,769.024,05
|
|
Änderung
Afa
|
295.289,00
|
|
laufender
Gewinn 1999
|
534.785,47
|
laut
BP Einkünfte aus V+V
|
|
|
|
Entnahmegewinn
1999
|
3,159.590,00
|
"
Das Finanzamt folgte diesen
Feststellungen im Einkommensteuerbescheid 1999 datiert vom 26. Juni
2001.
Gegen diesen richtet sich die Berufung vom 27. Juli
2001, in welcher begehrt wurde die 1999 realisierten Kursverluste als
Betriebsausgabe anzuerkennen. Im Rahmen der Betriebsprüfung seien
Kursverluste eines Fremdwährungskredites (Yen-Kredit) nicht als
Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben anerkannt worden. Dieses
Darlehen habe die Berufungswerberin bei der Betriebsübernahme von ihrem
Vater mit übernommen. Nach Auskunft der Bank habe es sich um einen
Betriebsmittelkredit gehandelt. Der Kredit für das 1999 entnommene
Gebäude sei nämlich bereits zurückbezahlt gewesen. Es handle sich
daher bei den Zinsen und Kursverlusten um nachträgliche Betriebsausgaben
des aufgegebenen Betriebes und seien diese daher bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zum Abzug zu bringen.
In der am 5. September 2001 verfassten Stellungnahme
der Prüferin zur Berufung wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin
bis Ende 1998 ein protokolliertes Einzelunternehmen geführt habe. Ende des
Jahres 1998 seien die wesentlichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens an die W_GmbH verkauft worden und würde die
Berufungswerberin seither die Betriebsliegenschaft vermieten. Eine
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sei daher für die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr möglich. Im Rahmen
der abgabenbehördlichen Prüfung sei eine
"Betriebsaufgabe zum 1. Januar 1999
durchgeführt" worden. Dabei sei das Gebäude ins
Privatvermögen übernommen worden. Die Berufungswerberin habe jedoch
ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988 ermittelt und eine
Kursdifferenz für ihren betrieblichen Fremdwährungskredit in der
Bilanz 1999 geltend gemacht. Dabei sei der ursprüngliche Schillingkredit in
einen Yenkredit umgewandelt worden. Sicherstellungen und Laufzeit wäre vom
Schillingkredit zum Yenkredit übernommen worden. Gegen Ende des Jahres 1999
wäre der Yenkredit in einen in Schweizer Franken umgewandelt worden, was zu
einem Kursverlust von S 1,769.024,05 geführt habe, welcher in der
Bilanz ausgewiesen worden sei. Ein solcher Kursverlust, könne jedoch bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht geltend gemacht werden,
da auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen Mehraufwendungen zur
Tilgung eines ausländischen Darlehens kein Entgelt für die Nutzung und
Beschaffung des Kapitals sondern Tilgung eines Darlehens seien. Im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung sei von der Berufungswerberin niemals
erwähnt worden, dass der berufungsgegenständliche Kredit nicht in
Zusammenhang mit dem entnommenen Gebäude stehe und es sich daher bei den
Kursverlusten um nachträgliche Betriebsausgaben handeln soll, weswegen die
Prüferin zum Inhalt der Berufung nicht Stellung nehmen könne.
Mit Schreiben datiert vom 3. Februar 2005 nachweislich
dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin zugestellt am am 4. Februar
2005 wurde das oben Dargestellte der Berufungswerberin inklusive der
letztgenannten Stellungnahme und weiters noch vorgehalten, dass die
Abgabenbehörde zweiter in Instanz nach dem Ergebnis des bisherigen
Verfahrens von folgendem Sachverhalt ausgehe:
Nach dem Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen des
Einzelunternehmens der Berufungswerberin Ende 1998 an die W_GmbH, deren
Geschäftsführerin die Berufungswerberin gewesen ist, habe die
betriebliche Tätigkeit des Einzelunternehmens der Berufungswerberin
geendet. Die Betriebsaufgabe habe am 1. Januar 1999 stattgefunden. Die
Vermietung der in das Privatvermögen der Berufungswerber übernommenen
Liegenschaft sei seit diesem Zeitpunkt im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erfolgt. Von der Berufungswerberin sei ohne
Einwände akzeptiert worden, dass der von ihr aufgrund der Gewinnermittlung
gemäß
§ 5 EStG 1988 berechnete Jahresverlust von
S 1,529.527,58 als Basis der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung angesetzt worden sei und bei der Berechnung des
Betriebsaufgabegewinns der unbelastet Verkehrswert der Liegenschaft von
S 7,447.952,00 dem Buchwert gegenüber gestellt worden sei.
Dem wurde als vorläufige rechtliche Schlussfolgerung
nachgestellt, dass die Berufungswerberin in der Berufung vom 27. Juli 2001
begehrt hätte, nachträgliche Betriebsausgaben anzurechnen. Das
Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres, welches vom 1. Januar bis
1. Januar nur eine gedachte juristische Sekunde gedauert habe, sei mit
S 0,00 anzusetzen. Nachträgliche Einkünfte im Sinne des
§ 32 Z 2 EStG 1988 ("Zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 [z.B. Gewinne aus dem Eingang
abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen]") seien allerdings zu berücksichtigen.
Nachträgliche Betriebsausgaben wurden aber einerseits nur insoweit
vorliegen, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen würden. Kein solcher Zusammenhang
bestehe für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung
der betrieblichen Tätigkeit hätten (Doralt,
EStG4, Rz 72 zu
§ 32, 24 und die dort zitierte Judikatur). Würde daher ein
Währungsrisiko eines betrieblich veranlassten Kredites erst nach der
Betriebsaufgabe schlagend und durch Umschuldung in Schweizer Franken realisiert,
handle es sich nicht um nachträgliche Betriebsausgaben. Andererseits seien
nicht einmal Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn die ins Privatvermögen übernommenen
Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen
Wirtschaftsgütern beglichen hätten werden können (Doralt, aaO, Rz
74), da insofern die betriebliche Veranlassung verloren gehe. Betrachte man den
Verkehrswert der von der Berufungswerberin in das Betriebsvermögen
übernommenen Liegenschaft so entspreche er genau dem Wert der
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten am 31. Dezember 1988.
Insofern wären daher die bisher berücksichtigten S 189.706,45 an
Bank- und Darlehenszinsen ebenso nicht abzugsfähig und müssten
hinzugerechnet werden. Aus diesen Gründen wäre nach vorläufiger
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung nicht nur kein
Erfolg beschieden sondern der angefochtene Bescheid sogar zu Ungunsten der
Berufungswerberin abzuändern. Auch bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung wären Wechselkursschwankungen für Auslandskredite
nicht zu erfassen.
Dementsprechend wurde die Berufungswerberin aufgefordert
bekannt zu geben, ob sie unter diesen Umständen die Berufung aufrecht
erhalten wolle, beziehungsweise sofern der dargestellte Sachverhalt nicht den
Tatsachen entspreche, ersucht, die geeigneten Beweismittel, insbesonders Kredit-
und andere Verträge vorzulegen und soweit notwendig Zeugen namhaft zu
machen und diese, sofern notwendig von einer Verschwiegenheitsverpflichtung zu
entbinden.
Diese Schreiben an die Berufungswerberin blieb trotz
nachweislicher Zustellung unbeantwortet.
Mit dem weiteren Schreiben der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 15. März 2005, nachweislich zugestellt am
16. März 2005 wurde die Berufungswerberin neuerlich aufgefordert das
vorangegangene Schreiben binnen einer Frist von zwei Wochen zu beantworten, da
ansonsten die dort dargestellte Sach- und Rechtslage der Entscheidung zugrunde
gelegt werden würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Würdigung der Sach- und Rechtslage
wird auf das oben dargestellte Schreiben vom 3. Februar 2005 zugestellt am
4. Februar 2005 verwiesen.
Dementsprechend war die Berufung abzuweisen beziehungsweise
abzuändern und S 189.706,45 an Schuldzinsen für ins
Privatvermögen übernommenen Schulden, welche durch ebenfalls
übernommen Aktiva gedeckt wurden, den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung hinzuzurechnen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 13.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1219-L/02
- Stammnummer
- 15343
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF