Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0207-L/02
Betriebsausgaben für eine nachträgliche Vereinbarung von Mietentgelten für Anlagevermögen zwischen einer nahestehenden insolventen GmbH und einer GmbH & Co KG als Auffanggesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-L/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern beziehungsweise anderen Kapital- und Personengesellschaften gleicher oder ähnlicher Gesellschafterstruktur sind ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen die Bescheide des
Finanzamtes betreffend Feststellung der Einkünfte und Gewerbesteuer 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 19. Dezember 1996
über das Vermögen der Berufungswerberin, welche zu diesem Zeitpunkt
bis 31. März 1998 eine Kommanditgesellschaft war, eröffnete
Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. Mai 1997 nach
rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches gemäß
§ 157 KO (Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914) aufgehoben.
Komplementär der Berufungswerberin war auch die M GmbH, deren
Gesellschafter die Herren M und DI BM gewesen sind, welche auch als
Komplementär beziehungsweise Kommanditist der Berufungswerberin auftraten.
Mit dem "Pacht- und Kaufvertrag" vom
28. Mai 1993 hatte die Berufungswerberin mit der zu diesem Zeitpunkt im
Konkurs und nunmehr in Liquidation befindlichen MSB GmbH, an welcher ebenso wie
an der Berufungswerberin die Herren M und DI BM beteiligt waren, vereinbart,
dass die Berufungswerberin das Produktions- und Handelsunternehmen der MSB GmbH
samt dem gesamten dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen
Anlagevermögen einschließlich der Betriebs- und
Geschäftsausstattung, Gewerbeberechtigungen, Immaterialgüterrechte,
Mietrechte, Kundenstock, "good will", Lieferantenbeziehungen,
betrieblichen Unterlagen und sämtliche dem Unternehmen dienenden
materiellen und immateriellen Rechte und Wirtschaftsgüter, sämtlicher
dem Unternehmen zustehenden Rechte, insbesonders der
Dauerschuldverhältnisse ab 1. Juni 1993 pachtet. Die Dauer der Pacht
war auf sechs Monate begrenzt, wobei eine Verlängerungsmöglichkeit von
jeweils einem Monat für die Dauer von insgesamt höchstens fünf
Jahren bestand. Als Pachtzins waren 800.000,00 S zuzüglich
Umsatzsteuer monatlich im voraus vereinbart, wobei die Berufungswerberin als
Pächterin sämtliche durch den fortgeführten Betrieb veranlassten
Aufwendungen zu tragen hatte. Die Berufungswerberin hatte sich verpflichtet das
Unternehmen im Sinne einer Betriebspflicht fortzuführen und hätte jede
Änderung oder Erweiterung der Betriebsform beziehungsweise der Art des
Geschäftsbetriebes einer schriftlichen Zustimmung des Verpächters
bedurft. Eine Weiter- oder Unterverpachtung war ausgeschlossen. Die
Berufungswerberin als Pächterin hatte auf jegliche
Gewährleistungsansprüche aus dem Pachtvertrag verzichtet und sich
verpflichtet den Pachtgegenstand auf ihre Kosten in gutem und brauchbarem
Zustand zu erhalten, sämtliche Beschädigungen selbst zu beheben und
den Pachtgegenstand (das Unternehmen) bei Beendigung des Pachtverhältnisses
unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung in jenem Zustand wie
es übernommen wurde zurückzustellen. Im Fall getätigter
Investitionen hatte die Berufungswerberin keinen Anspruch auf Ersatz derselben.
Darüber hinaus hatte sich die Berufungswerberin verpflichtet für eine
ausreichende und "angemessene" Versicherung des gepachteten
Unternehmens Sorge zu tragen. Zuletzt kaufte die Berufungswerberin
sämtliche Vorräte der MSB GmbH um 24,000.000,00 S (zahlbar in
neuen Monatsraten). Es war vereinbart, dass sämtliche Änderungen des
Vertrages der Schriftform bedürfen würden und wurde festgestellt, dass
mündliche Nebenabreden nicht bestanden hätten.
Unterschrieben war diese Vereinbarung von Dr. C, dem
Masseverwalter der MSB GmbH, einem bekannten Rechtsanwalt sowie Fachautor auf
dem Gebiet des Konkursrechts und Herrn M als Geschäftsführer der
Berufungswerberin, nach dessen Familiennamen die Berufungswerberin und die MSB
GmbH benannt sind.
Der Konkurs der MSB GmbH war mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 6. Mai 1993 eröffnet und am 8. April
1994 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben
worden.
Die Berufungswerberin war mit Gesellschaftsvertrag vom
13. April 1993 mit der M GmbH (5% Anteil am Gewinn, keine Einlage,
Komplementär) und Herrn M (95%, 95% Anteil am Gewinn, 100.000,00 S
Einlage, Kommanditist) gegründet worden und hat ihren Geschäftsbetrieb
im Mai 1993 aufgenommen. Die M GmbH war mit Notariatsakt vom gleichen Tag mit
Herrn M und DI BM als Gründungshelfer (1.000,00 Anteil)
gegründet worden und hatte seine Geschäftstätigkeit am
8. Mai 1993 begonnen. Die MSB GmbH war am 18. Dezember 1991 mit den
gleichen Gesellschaftern wie die M GmbH gegründet worden, wobei Herr M sein
bis dahin bestehendes Einzelunternehmen eingelegt hatte.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 ersuchte das
Finanzamt hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 1994 unter anderem um
Aufklärung über die Zinsvereinbarung mit der MSB GmbH in Höhe von
11,160.731,00 S.
Dazu erklärte die Berufungswerberin, dass hinsichtlich
dieser Zinsverrechnung eine mündliche Vereinbarung vorliege, wonach sich
die Berufungswerberin verpflichtet habe, die bei der MSB GmbH angefallenen
Kosten der Anlagenfinanzierung bis 31. März 1994 zu übernehmen.
Der Pachtvertrag (mit monatlicher Pacht von 800.000,00 S) sei vom
Masseverwalter der MSB GmbH mit der Berufungswerberin geschlossen worden und
habe eine Laufzeit von sechs Monaten gehabt. Für diesen Zeitraum sei auch
der monatliche Pachtzins (ab 1. Juni 1993) bezahlt worden. Im Folgenden habe
keine Mietenverrechnung durch die MSB GmbH mehr stattgefunden, weil von der
Berufungswerberin die Geschäftsführung und die sonstigen
Verwaltungstätigkeiten besorgt worden seien.
Das Wirtschaftsjahr der Berufungswerberin endet am
31. März.
In den Bescheiden für die Gewerbesteuer 1994 und die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der
Berufungswerberin datiert vom 16. Dezember 1997 wich das Finanzamt insofern
von den Abgabenerklärungen der Berufungswerberin ab, als die zuletzt
beschriebene Zinsverrechnung zwischen der Berufungswerberin und der MSB GmbH
nicht anerkannt worden ist und wurde ausgeführt, dass mit Pachtvertrag vom
28. Mai 1993 zwischen der MSB GmbH und der Berufungswerberin vereinbart
worden sei, dass als Pachtzins für das gesamte bewegliche und unbewegliche
Anlagevermögen von 800.000,00 S beginnend mit 1. Juni 1993
bezahlt würde. In diesem Vertrag sei ausdrücklich angeführt, dass
Änderungen dieses Vertrages nur in Schriftform möglich wären. Die
nicht anerkannte Zinsvereinbarung hätte daher zumindest schriftlich
erfolgen müssen. Die Vereinbarung würde aber auch die Kriterien
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen nicht erfüllen, da kein Fremder neben einer schriftlichen
vereinbarten Pachtzins auch noch Zinsen für die Anlagenfinanzierung
übernehmen würde. Es würde außerdem eine
"Verletzung über die Hälfte
des Warenwertes bedeuten, wenn der Pächter neben der angemessenen Pacht
auch den Zinsendienst für die offenbar fremd finanzierten
Pachtgegenstände übernehmen müsste".
Am 15. Januar 1998 erhob die Berufungswerberin gegen
die Bescheide betreffend die Umsatz- und Gewerbesteuer sowie die Feststellung
der Einkünfte 1994 das Rechtsmittel der Berufung verzichtete jedoch in
Hinblick auf die abgelaufenen Weihnachtsfeiertage auf jegliche Begründung.
Mit dem Schreiben vom 4. Februar 1998 hat die
Berufungswerberin die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994
zurückgezogen und erklärte hinsichtlich der Gewerbesteuer und der
Feststellung der Einkünfte 1994, dass sich die Berufung gegen das Versagen
der Anerkennung der Zinsverrechnung der MSB GmbH an die Berufungswerberin in
Höhe von 11,160.731,00 S und der damit einhergehenden Erhöhung
der Einkünfte richte.
Begründet wurde dieses Begehren damit, dass der
"seinerzeitige" Pachtvertrag vom Masseverwalter Dr. C als Vertreter
der MSB GmbH abgeschlossen worden sei. Damit habe eine Sicherheit für die
Masseforderungen hergestellt werden sollen. Der vereinbarte Pachtzins sei nichts
anderes als eine Abgeltung des anfallenden Abschreibungsaufwandes für sechs
Monate gewesen. Da bei der vom Masseverwalter abgeschlossenen Unternehmenspacht
die Berufungswerberin das gesamte Risiko des Fortbetriebes zu tragen hatte, habe
dies zwangsläufig zu einem wesentlich verminderten Pachtschilling
geführt. Der Masseverwalter habe froh sein müssen, dass er das
Unternehmen habe verpachten können, da ansonsten eine Fortbetrieb nicht
möglich gewesen wäre und er aufgrund des Fortführungsrisikos den
Betrieb hätte einstellen müssen. Aus betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten sei jedoch ein Entgelt für das zur Verfügung stellen
von Anlagegütern nicht auf den Ersatz von Abschreibungen zu
beschränken, sondern habe auch Zins- und unter Umständen
Gewinnkomponenten zu enthalten. Dies gelte deshalb, weil die Höhe der
finanzierungsbedingten Zinsen jedenfalls zu Verlusten geführt hätte
und deshalb unwirtschaftlich und fremdunüblich gewesen wäre. Als sich
abgezeichnet hätte, dass die MSB GmbH einen Zwangsausgleich erreichen
würde, seien aufgrund des Drängens der finanzierenden Bank
Gespräche darüber geführt worden, einen Mietvertrag
abzuschließen, welcher neben der Abschreibungskomponente auch die
Finanzierungskomponente enthalten hätte sollen und für den Fall des
Nichtzustandekommens des Zwangsausgleiches vom im Pachtvertrag festgelegten
Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Mit der Bestätigung des Zwangsausgleiches
am 3. März 1994 sei der Fortbestand der MSB GmbH sicher gewesen. Deswegen
sei es aufgrund Drängens der finanzierende Bank zu einem mündlichen
Abschluss eines Mietvertrages über das Unternehmen gekommen.
"Unter dem Einfluss der finanzierenden
Bank drängte daher die MSB GmbH darauf, dass für die Vergangenheit
noch ein nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten richtiger Mietzins
für das Anlagevermögen verrechnet wird." Die
Berufungswerberin als Auffanggesellschaft sei auf die Räumlichkeiten und
das sonstige Anlagevermögen der MSB GmbH angewiesen gewesen, da eine
Betriebsfortführung
"ansonsten" nicht
möglich gewesen wäre: "Es ist
daher nicht eine nachträgliche Vereinbarung unter nahestehenden Unternehmen
zustande gekommen, zumal die MSB GmbH zu diesem Zeitpunkt völlig unter dem
Einfluss der Bank gestanden hatte." Zwischen der Unternehmenspacht
und Miete des Anlagevermögens würden erhebliche Unterschiede bestehen.
Durch den Abschluss eines Mietvertrages sei der Berufungswerberin
Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz eingeräumt worden, weswegen
in Verhandlungen auch die Abgeltung der betriebswirtschaftlichen Zinskomponente
erreicht habe werden können. Im Sinne dieses mündlichen Vertrages
seien daher die anteiligen Zinsen für den Zeitraum 1993 bis 1994 zu
verrechnen gewesen, um die Miete auf eine nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten erforderliches Maß anzuheben. Zu dieser Maßnahme
habe vor allem die finanzierende Bank gedrängt, da nach ihrer Ansicht jener
die Zinsen zu tragen hätte, wer die finanzierten Wirtschaftsgüter
genützt habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten,
"dass dem im zitierten Pachtvertrag vom
28. Mai 1993 zwischen Masseverwalter und der"
Berufungswerberin festgelegten Pachtschilling andere Motive zugrunde gelegen
hätten. Der Masseverwalter habe unter dem Druck der notwendigen
Unternehmensfortführung dem niedrigen Pachtentgelt zugestimmt. Nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten und aufgrund der rechtlichen Besserstellung
(Kündigungsschutz) wären bei Abschluss des mündlichen
Mietvertrages auch die für die Finanzierung anfallenden Kosten zu
verrechnen gewesen. Auch bei einem Kauf des Unternehmens hätte die
Berufungswerberin die Finanzierungskosten tragen müssen. Die nach
Bestätigung des Zwangsausgleiches und Feststehens des Fortbestehens der MSB
GmbH mündlich vereinbarte Verrechnung einer nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen notwendigen Miete sei keine Nebenabrede zum
"seinerzeitigen"
Pachtvertrag gewesen, der aus anderen Überlegungen abgeschlossen worden
sei. Die Zinsverrechnung sei notwendig gewesen, da bei der Firma MSB ansonsten
Verluste entstanden wären, die auf die Berufungswerberin aus den bereits
erwähnten Gründen zu überwälzen gewesen seien. Die
mündlichen Vereinbarungen seien erst abgeschlossen worden, als der
Fortbestand der MSB GmbH sich abzuzeichnen begonnen hätte. Wäre dies
nicht möglich gewesen, hätte die Berufungswerberin durch den Kauf des
Unternehmens die Finanzierungskosten des Anlagevermögens übernommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist entsprechend dem Begehren der
Berufungswerberin zu prüfen, ob die von der Berufungswerberin für das
Wirtschaftsjahr 1994 als Betriebsausgabe geltend gemachten 11,160.731;00 S
an zusätzlicher im Nachhinein mündlich zwischen dem
Geschäftsführer der Komplementärin der Berufungswerberin und dem
Geschäftsführer der MSB GmbH (beide Positionen vereinen sich in Herrn
M) vereinbarter "Miete"
gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400/1988) steuerlich anzuerkennen sind.
Wie schon das Finanzamt und auch die Berufungswerberin
richtig angeführt haben, sind die von der Judikatur und Lehre entwickelten
Kriterien für die steuerliche Anerkennung von (Leistungs-) Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen auch auf Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, deren Gesellschaftern, an
einander beteiligten Gesellschaften und Gesellschaften mit teilweiser
Gesellschafteridentität anzuwenden (vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.7.2002,
98/13/0011, 29.1.2002, 2001/14/0074; ständige Judikatur).
Danach müssen solche Vorgänge nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und unter Fremden zu gleichen Bedingungen
abgeschlossen werden. Hintergrund dieser Prüfung auf der Ebene der
Beweiswürdigung ist es, dass im Bereich der natürlichen Personen etwa
Ehepartner und Verwandte ihr Familieneinkommen (verständlicherweise)
dadurch vergrößern wollen, dass sie ihre Beziehungen so gestalten,
dass dabei die auf das gemeinsame Einkommen entfallende Steuerlast minimiert
wird. Gleiches gilt für miteinander verbundene Kapital- und
Personengesellschaften und deren Gesellschafter. In diesem Fall soll die
gemeinsame Steuerlast der miteinander verbundenen Unternehmen und Personen
verringert werden. Das Bestreben einer steueroptimalen Gestaltung der eigenen
Rechtsbeziehungen an sich hindert nicht für sich allein die steuerliche
Anerkennung. Die Grenze der (steuerlichen) Gestaltungsfreiheit ist erst dort
erreicht, wo die am Anfang dieses Absatzes erwähnten Kriterien nicht mehr
erfüllt werden.
Im konkreten Fall sind also die Beziehungen der MSB GmbH,
der Berufungswerberin, der M GmbH, Herrn M und Herrn DI BM zu untersuchen, deren
gegenseitige Beteiligung beziehungsweise Positionen in den jeweiligen
Gesellschaften bereits oben beschrieben worden sind.
Aufgrund des Ablaufs der oben bereits geschilderten
Ereignisse bietet es sich an, zuerst den
"Pacht- und Kaufvertrag"
vom 28. Mai 1993 zu betrachten. Dieser Vertrag wurde schriftlich abgefasst,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am 9. Juli 1993
angezeigt und vom Landesgericht Wels als Konkursgericht am 28. Juni 1993
bestätigt, weswegen kein Zweifel daran bestehen kann, dass dieser Vertrag
nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist. Diese Vorgangsweise
ermöglicht auch den Inhalt der Vereinbarung ohne jeden Zweifel am Umfang
der Vereinbarung untersuchen zu können. Die wesentlichen Vertragspunkte
wurden bereits oben detailliert dargestellt. Doch sei hier noch einmal
festgehalten, dass, wie auch die Berufungswerberin zugesteht, es sich um die
Pacht eines gesamten lebenden Unternehmens gehandelt hat. Dabei ist die
Formulierung so gewählt, dass sämtliche nur denkbaren Bestandteile des
bis dahin bestehenden Unternehmens der MSB GmbH davon erfasst worden sind. Der
Pachtvertrag war mit Verlängerungsmöglichkeit auf sechs Monate
abgeschlossen und ein Pachtzins von 800.000,00 S monatlich vereinbart. Zur
Frage der Fremdüblichkeit dieser Vereinbarung ist voranzuschicken, dass
dafür die Sichtweise von einander Fremden vernünftigen Parteien,
welche auf ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil bedacht sind, in der Situation
der MSB GmbH und der Berufungswerberin auszugehen ist. Bedenkt man den
eingeleiteten Konkurs und das dadurch angeschlagene Ansehen (Good Will) des
Unternehmens und das Risiko, dass das gepachtete Unternehmen liquidiert werden
müsste, so wird sofort einsichtig, dass ein fremder Dritter Pächter
sich beim Abschluss eines Pachtvertrages nicht um die betriebswirtschaftlichen
Notwendigkeiten der Verpächterin MSB GmbH gekümmert hätte. Wie
die Berufungswerberin richtig ausgeführt hat, musste der Masseverwalter
froh sein überhaupt jemanden gefunden zu haben, der bereit war das Risiko
des Fortbetriebes des insolventen Unternehmens zu versuchen. In Anbetracht der
eingegangenen wirtschaftlichen Risikos erscheint daher ein Pachtzins in
Höhe der Absetzung für Abnutzung der zur Nutzung überlassen
Anlagegüter als angemessen. Nur am Rande sei erwähnt, das jede andere
Vorgangsweise des Masseverwalters auch zu dessen Verantwortlichkeit für die
dadurch den Gläubigern entstandenen Schäden geführt hätte,
wodurch sich der für die Beziehungen unter fremden typische
Interessensgegensatz eingestellt hat; war doch das Interesse der
Berufungswerberin beziehungsweise der durch sie handelnden natürlichen
Personen das ursprüngliche Einzelunternehmen des Herrn M (möglichst
kostengünstig) zu erhalten.
Somit ist festzuhalten, dass der Pachtvertrag vom
28. Mai 1993 alle Vorraussetzungen der steuerlichen Anerkennung
erfüllt und daher auch alle Zahlungen der Berufungswerberin aus diesem
Vertrag als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Die Berufungswerberin betont diesen Pachtvertrag nicht
geändert zu haben und wäre dieser nach sechs Monaten ausgelaufen.
Vielmehr sei nach dem Vorbringen der Berufungswerberin erst als sich der
Zwangsausgleich der MSB GmbH abgezeichnet habe (mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 8. April 1994) ohne nähere zeitliche
Bestimmung ein mündlicher Abschluss eines
"fortdauernden"
Mietvertrages erfolgt.
Nun ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
zwar auch möglich, Verträge zwischen nahen Angehörigen mit
steuerlicher Wirksamkeit mündlich abzuschließen (siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Tz 163 zu
§ 2, 86) jedoch kommt der Schriftlichkeit wesentliche Bedeutung bei
der Beweiswürdigung zu. Fehlt diese wie im konkreten Fall, muss auf andere
Weise der Inhalt des Vertrages belegt werden können. Beim hier zu
beurteilenden "mündlichen" Mietvertrag ist nicht bloß
nicht möglich den Inhalt nachweisbar zu überprüfen, da die
einzigen Aussagen dazu jene in der gegenständlichen Berufungsverfahren
sind, sondern ist es vielmehr so, dass nicht einmal eine mündliche
Vereinbarung im engeren Sinn vorliegt. Handelnde natürliche Personen waren
nämlich sowohl für die MSB GmbH als auch für die
Berufungswerberin als Geschäftsführer der M GmbH immer Herr DI BM und
Herr M, der seinen Anteil an der Berufungswerberin jedoch nur als
Treuhänder für Herrn DI BM hielt. Diese mögen zwar Verhandlungen
mit der "drängenden
Bank" als auch untereinander geführt haben. Zum Abschluss
eines Mietvertrages war aber auf beiden Seiten Herr DI BM als
Geschäftsführer zuständig, beziehungsweise war Herr M durch den
Treuhandvertrag gebunden. Es handelt sich daher um ein "In sich"
- Geschäft in der wörtlichen Bedeutung des Ausdruckes. Folgt man
den Ausführungen der Berufungswerberin kann es sich daher allenfalls um die
mündliche Bekanntgabe einer inneren Willensentscheidung an die Bank und
andere gehandelt haben. Bedenkt man, dass diese Vereinbarung jedenfalls
mindestens die gleiche wirtschaftliche Bedeutung wie der Pachtvertrag vom
28. Mai 1993 hatte, der im vorhinein schriftlich abgeschlossen und
gerichtlich bestätigt worden ist, muss man dies auch für die nicht
exakt datierte nur allenfalls mündlich bekannt gegebene innere
Willensentscheidung gelten, welche für die MSB GmbH und die
Berufungswerberin Gültigkeit haben sollte, verlangen und fehlt daher der
von der Berufungswerberin bloß behaupteten jedoch nicht nachweisbaren
Vereinbarung jede Publizität und wäre ihr schon allein deshalb die
steuerliche Anerkennung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu
versagen.
Aufgrund der Art und Weise wie der von der
Berufungswerberin behauptete Mietvertrag abgeschlossen worden ist, kann auch der
Inhalt nicht überprüft werden, stehen dazu doch bloß die
nachträglichen Behauptungen der Berufungswerberin zur Verfügung. Aber
selbst dann, wenn man diese betrachtet, nämlich, dass ohne genaue zeitliche
Bestimmung, nachdem das Erreichen eines Zwangsausgleiches in Aussicht gestanden
ist, ein Mietvertrag über das Anlagevermögen geschlossen worden ist,
ist unklar wie diese Vereinbarung im Detail ausgesehen haben mag. Die Aussagen
der Berufungswerberin würden sowohl eine Wertung zulassen, die nahe legt,
dass der ursprüngliche Pachtvertrag für das Unternehmen der MSB GmbH
durch den nachträglichen Mietvertrag über das Anlagevermögen der
MSB GmbH ersetzt worden und daher auch die Höhe des Mietentgeltes neu
definiert worden sein könnte oder vielleicht im Anschluss an den Ablauf des
Pachtvertrages über das ganze Unternehmen der MSB GmbH ein Mietvertrag
über die Anlagegüter des Unternehmens der MSB GmbH geschlossen worden
wäre. Dabei wäre dann im Nachhinein gleichsam als Bedingung des
Abschlusses des Mietvertrages eine Nachzahlung von "Miete" in
Höhe von 11,160.731,00 S für Zeiträume vor dem Abschluss des
Mietvertrages fällig gewesen. Ob die vom Berufungswerber nur skizzierte
"Mietvereinbarung"
steuerlich aufgrund der Tatsache, dass bei einem Produktionsbetrieb die
Anlagegüter ohnehin den wesentlichsten Betriebsbestandteil ausmachen, nicht
ohnehin als Betriebspacht behandelt werden müssten, kann aufgrund des
unklaren Umfangs der behaupteten Vereinbarung nur ungeklärt bleiben.
Jedenfalls sind die näheren Bedingungen das Mietvertrages wie Dauer,
Kündigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten die Vereinbarung aus
wichtigen Grund sofort aufzulösen, exakte Berechnung des Mietentgeltes,
Gewährleistungsbestimmungen und so fort völlig im Dunkeln geblieben
und bleibt daher auch das für die steuerliche Anerkennung notwendige
Element der eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Vereinbarung unerfüllt.
Wenn man den oft erwähnten Pachtvertrag zwischen dem
Masseverwalter und der Berufungswerberin über das Unternehmen der MSB GmbH
als Maßstab heranzieht, zeigt sich, dass untereinander wie unter Fremden
agierende in der Situation der MSB GmbH und der Berufungswerberin als erstes
eine solche Vereinbarung schriftlich und für die Zukunft geschlossen
hätten, um die Beweisbarkeit des Vereinbarten zu sichern und in einem
solchen Vertragswerk auch die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien,
insbesonders auch die Höhe des Entgeltes und den Zeitraum der davon
betroffen ist, eindeutig festgelegt hätten. Aber nicht nur das
Erfüllen dieses Aspektes der Fremdüblichkeit ist beim
"Mietvertrag" unterblieben,
auch die wenigen bekannten Abmachungen wären wohl unter
"Fremden" unterblieben. Bei
einem Rechtsgeschäft zwischen Fremden wird nämlich der Preis einer
Leistung nicht bloß durch die Bedürfnisse einer Vertragspartei
geprägt. Es ist zwar möglicherweise richtig, dass die MSB GmbH die
behauptete vereinbarte Nachzahlung aus betriebswirtschaftlichen Gründen
benötigt haben mag. Allerdings richtet sich der Preis einer Leistung auf
einem offenen Markt nach Angebot, Nachfrage und finanziellem Risiko, welches bei
diesem Geschäft eingegangen wird. Wenn die Berufungswerberin ausführt,
dass die MSB GmbH froh sein musste überhaupt einen Pächter für
das Unternehmen zu finden, so gilt dies aufgrund des Risikos, welches mit der
Weiterführung eines insolventen Unternehmens verbunden ist, auch für
die "Miete" des
Anlagevermögens. Das mit diesem Vorhaben verbundene Risiko hat sich ja auch
im nachfolgenden Konkurs (und Zwangsausgleich) der Berufungswerberin
verwirklicht. So gesehen muss jeder Vereinbarung, welche die Fortführung
des Unternehmens der MSB GmbH aufgrund von Pacht oder Miete des
Anlagevermögens ermöglicht, dann die Fremdüblichkeit abgesprochen
werden, wenn das Entgelt jenes im Pachtvertrag zwischen dem Masseverwalter und
der Berufungswerberin übersteigt und bleibt daher auch das letzte Element
der Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen unerfüllt.
Kurz zusammengefasst ist
festzuhalten, dass die vom Berufungswerber behauptete nachträgliche
mündliche Vereinbarung über die Zahlung eines Mietentgeltes von
11,160.731,00 S über das Anlagevermögen der MSB GmbH die
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen nicht erfüllt, weswegen die Berufung abzuweisen
war.
Linz,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-L/02
- Stammnummer
- 7918
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF