Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0248-L/03
Nachträgliche Erhöhung des AfA-Satzes bei vermieteten Gebäuden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-L/03vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 sieht für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, einen gesetzlichen AfA-Satz von 1,5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vor. Der Abgabepflichtige hat jedoch ein Wahlrecht dahingehend, eine kürzere Nutzungsdauer als die vom Gesetz angenommene nachzuweisen. Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung betreffend die Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1 EStG 1988) ist für die der Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäude grundsätzlich eine gesetzliche Nutzungsdauer vorgesehen, von der nur abgewichen werden kann, wenn der Abgabepflichtige einen entsprechenden Nachweis führt. Der Abgabepflichtige hat somit ein Wahlrecht zwischen dem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer und dem gesetzlich vorgesehenen AfA-Satz. Wird der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer im Jahr des Beginnes der Vermietung und Verpachtung nicht geführt, ist das Wahlrecht konsumiert. Ändern sich hingegen die Nutzungsverhältnisse grundlegend (zB Wechsel im Nutzungseinsatz; außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnützung oder Änderung der Restnutzungsdauer wegen nachträglich vorgenommener Herstellungsaufwendungen) kann auf Grund eines dann angetretenen Nachweises von den gesetzlichen AfA-Sätzen auf einen nachgewiesenen AfA-Satz umgestiegen werden (vgl. dazu auch Doralt, EStG4, § 16 Tz 168).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter
Huber, Beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 4020 Linz,
Weissenwolffstraße 1, vom 19. September 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 19. August 2002 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Bautechniker und
Sachverständiger und erzielte im Jahr 2000 insbesondere auch Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. In der am 3. April 2002 dem Finanzamt als
Beilage zur Einkommensteuererklärung übermittelten Einnahmen-
Ausgabenrechnung für 2000 betreffend die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ist er bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung
hinsichtlich des Gebäudes in B. von einer Restnutzungsdauer von
25 Jahren ausgegangen und hat die Absetzung für Abnutzung für die
vermieteten Wohnungen Top 1, 10 und 9 dementsprechend mit 65.626,67 S
angesetzt.
Mit Telefax vom 5. August 2002 legte der Berufungswerber
ein Sachverständigengutachten vom 31. Juli 2001 des allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. H.P. L. vor, aus dem
hervorgeht, dass hinsichtlich des Gebäudes in der B. eine
"wirtschaftliche Restnutzungsdauer" von
25 Jahren anzunehmen ist. Im Gutachten wird die Bausubstanz beschrieben und auf
die jeweiligen Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Bezug
genommen.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer für 1999
wurde vom Finanzamt festgestellt, dass der Berufungswerber hinsichtlich der
Vermietungsobjekte in der in der B. bereits im Jahr 1999 eine Nutzungsdauer von
15 Jahren beantragt hat. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen ist das
Finanzamt vom gesetzlich vorgesehenen AfA-Satz von 1,5 % der Anschaffungs-
und Herstellungskosten ausgegangen, was einer Nutzungsdauer von ca.
67 Jahren ab entspricht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die
Einkommensteuer für 2000 vorläufig festgesetzt und dabei
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 37.828,00 S
berücksichtigt. Die vom Berufungswerber geltend gemachte Absetzung für
Abnutzung für die Vermietungsobjekte in der B. wurde um 41.026,39 S
gekürzt und lediglich eine AfA von 24.600,28 S anerkannt. In der
Begründung zum angefochtenen Bescheid führte das Finanzamt aus, dass
eine willkürliche Änderung des AfA-Satzes nicht zulässig sei.
Wurde einmal ein AfA-Satz gewählt, sei dieser beizubehalten. Die
Abschreibung für Abnutzung für das Objekt in der B. sei deshalb
entsprechend dem Vorjahr angesetzt worden (1,5 %).
In der gegenständlichen Berufung vom 19. September
2002 wurde Folgendes vorgebracht: Für die Einkommensteuerveranlagung
2000 sei ein Gutachten vorgelegt worden, aus dem die voraussichtliche
Nutzungsdauer des Gebäudes hervorgeht. Laut Begründung zum
angefochtenen Bescheid könne der AfA-Satz nicht willkürlich
verändert werden. Es liege im vorliegenden Fall keine willkürliche
Veränderung des AfA - Satzes vor, sondern es werde entsprechend den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorgegangen. Vom Gesetz werde -
unabhängig vom tatsächlichen Zustand des Gebäudes - eine
Nutzungsdauer unterstellt. Von dieser Nutzungsdauer könne laut
Einkommensteuerrichtlinien nur dann abgegangen werden, wenn nachgewiesen werden
kann, dass die tatsächliche Nutzungsdauer von der gesetzlich angenommenen
Nutzungsdauer abweicht. Da das Gesetz kein Wahlrecht für verschiedene
Abschreibungssätze vorgäbe, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass durch die Wahrnehmung eines Wahlrechtes ein Abschreibungssatz
unverändert bleiben muss. Gerade bei Gebäuden komme es häufig
vor, dass durch das Auftreten von Mängel, die vorher nicht bekannt waren,
die künftige Nutzungsdauer anders eingeschätzt werden müsste, als
vielleicht von vornherein angenommen wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003 wurde die
gegenständliche Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt:
"Im Jahr 1999 wurde die Berufung betreffend
AfA-Satz abgewiesen. Das hatte zur Folge, dass bei dem Objekt Bg. ein
AfA-Satz von 1,5% berücksichtigt wurde. Ein Vorlageantrag wurde nicht
gestellt. Der Abgabenpflichtige kann nur bei "Inbetriebnahme" eine kürzere
Nutzungsdauer nachweisen oder innerhalb der in § 8 Abs. 1 EStG 1988
angeführten Höchstgrenzen wählen. Er bleibt an den gewählten
oder nachgewiesenen AfA-Satz gebunden. Das Wahlrecht ist
konsumiert.
Im Jahr 1999 wurde mit der Vermietung des
gegenständlichen Objekts begonnen. Da keine kürzere Nutzungsdauer im
Jahr 1999 nachgewiesen wurde, kam der gesetzliche AfA-Satz von 1,5% zum Zug. Da
im Jahr 1999 kein weiteres Rechtsmittel eingebracht wurde, hat sich der
Berufungswerber für die gesetzliche AfA in der Höhe von 1,5%
entschieden.
Im gegenständlichen Fall ist eine Änderung der
Nutzungsdauer nicht zulässig, da sich aufgrund des Sachverhalts die
für die Nutzungsdauer maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich
und dauernd geändert haben."
Im Vorlageantrag vom 28. Mai 2003 brachte der
Berufungswerber vor:
"Durch Berufungsvorentscheidung vom 24.04.2003,
zugestellt am 28.04.2003, wird die Berufung vom 23.09.2002 gegen den
Einkommenssteuerbescheid vom 19.08.2002 als unbegründet abgewiesen.
Begründet wird die Abweisung damit, dass durch eine ursprünglich
längere Nutzungsdauer ein Wahlrecht ausgenützt worden
sei.
Im Kalenderjahr 1999 wurde eine kürzere AfA-Dauer
beantragt, vom Finanzamt jedoch mangels Vorliegen eines Gutachtens noch nicht
anerkannt. Das Gutachten wurde für das Kalenderjahr 2000
nachgereicht.
Die Argumentation, dass ein Wahlrecht ausgeübt
wurde, von dem nicht mehr abgegangen werden kann, ist meines Erachtens durch das
Gesetz nicht gedeckt. Damit ein Wahlrecht vorliegt, das durch Auswahl konsumiert
wird, müsste das Gesetz 2 oder mehrer Wahlmäglichkeiten aufweisen. Das
ist nicht der Fall. Sollte der Ansatz eines Abschreibungssatzes von der
Behörde bereits als Konsumation eines Wahlrechtes angesehen werden, dann
hätte mein Mandant durch den Ansatz eines höheren AfA-Satzes im
Kalenderjahr 1999 sein Wahlrecht ohnehin im Sinne der Berufung ausgeübt,
nur wurde von der Behörde die höhere Abschreibung laut Ausnutzung des
Wahlrechtes nicht anerkannt, womit mein Mandant sein Wahlrecht aber nicht
aufgegeben hat.
Auch das Bundesministerium für Finanzen stellt in
den Einkommenssteuerrichtlinien unter RZ 3110 klar: "für die AfA besteht
kein Wahlrecht". Wo kein Wahlrecht ist, kann auch keines konsumiert worden
sein.
Grundsätzlich muss auch ein AfA-Satz an die
tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden können, den sonst
würde man bei vermieteten Gebäuden die steuerliche Behandlung -
unabhängig von allen wirtschaftlichen und technischen Umständen -
für eine Dauer von 66.Jahren einfrieren. Die Steuerbelastung würde
sich damit nicht mehr an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
orientieren und die Auslegung der Steuergesetze würde damit
verfassungswidrig werden.
Dass eine Änderung des Abschreibungssatzes
möglich ist, ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 10.10.1978 (Zahl
483/631/78) feststellt, dass "die nachträgliche bessere Einsicht über
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer... zu berücksichtigen"
ist.
Über den Zeitpunkt, wann eine 'kürzere
wirtschaftliche Nutzungsdauer der AfA-Berechnung zu Grunde zu legen ist, gibt RZ
3113 der Einkommenssteuerrichtlinien Auskunft: "Eine kürzere
wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu
legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen
hat", Genau dies hat mein Mandant durch die Überprüfung der
Nutzungsdauer durch einen Gutachter gemacht und die AfA-Berechnung mit Vorlage
des Gutachtens angepasst. Die Berücksichtigung der kürzeren
Nutzungsdauer des Gutachtens ist demnach nach den Richtlinien nicht
möglich, womit die steuerliche Berücksichtigung der kürzeren
AfA-Dauer ab 2000 mit Vorlage des Gutachtens exakt den Richtlinien entsprechen
wird. Auch hinsichtlich der Art der Anpassung ergibt sich aus RZ 3120 der
Einkommenssteuerrichtlinien: "Es bestehen keine Bedenken, zu niedrige
Absetzungen in Folge zu langer Nutzungsdauer durch entsprechende Erhöhung
der AfA (Aufteilung des steuerwirksam nicht mehr zu berichtigenden
Restbuchwertes auf die neue verkürzte Restnutzungsdauer)
auszugleichen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG
1988) normiert in Zusammenhang mit nicht betrieblich genutzten Gebäuden
Folgendes:
"Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges
Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu
berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann
ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9)
anzusetzen.
c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich
erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen
Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher
angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für
Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn
Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft
oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt
werden.
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis
der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden."
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 sieht für
Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen einen gesetzlichen AfA-Satz vor, wobei dieser 1,5 % der
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten beträgt. Der Abgabepflichtige hat
jedoch ein Wahlrecht dahingehend, eine kürzere Nutzungsdauer als die vom
Gesetz angenommene nachzuweisen. Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung
betreffend die Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1 EStG 1988) ist
für der Vermietung und Verpachtung dienende Gebäude grundsätzlich
eine gesetzliche Nutzungsdauer vorgesehen, von der nur abgewichen werden kann,
wenn der Abgabepflichtige einen entsprechenden Nachweis führt. Der
Abgabepflichtige hat somit ein Wahlrecht zwischen dem Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer und dem gesetzlich vorgesehenen AfA-Satz (vgl. EStRL
2000, Rz 3143 zu § 8 Abs. 1 EStG 1988). Sofern sich die
Nutzungsverhältnisse nicht grundlegend ändern, kann der
Abgabepflichtige nur bei Inbetriebnahme eine kürzere Nutzungsdauer
nachweisen. Er bleibt an den nachgewiesenen AfA-Satz gebunden. Das Wahlrecht ist
konsumiert. Ändern sich hingegen die Nutzungsverhältnisse grundlegend
(zB Wechsel im Nutzungseinsatz; außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnützung oder Änderung der Restnutzungsdauer wegen
nachträglich vorgenommener Herstellungsaufwendungen) kann auf Grund eines
dann angetretenen Nachweises von den gesetzlichen AfA-Sätzen auf einen
nachgewiesenen AfA-Satz umgestiegen werden (vgl. dazu auch Doralt,
EStG4, § 16 Tz
168).
Die vom Berufungswerber im Vorlageantrag unter dem Hinweis
auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 angeführten Grundsätze
für die Berichtigung der Nutzungsdauer sind hier nicht anzuwenden, da diese
eine (unrichtige) Schätzung der Nutzungsdauer voraussetzt. Im
gegenständlichen Fall liegt dem AfA-Satz von 1,5 % keine Schätzung,
sondern eine gesetzliche Festlegung des AfA-Satzes zu Grunde. Vom gesetzlich
festgelegten AfA-Satz kann wie bereits dargestellt nur im Jahr der
Inbetriebnahme oder zB beim Wechsel im Nutzungseinsatz;
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnützung oder
Änderung der Restnutzungsdauer wegen nachträglich vorgenommener
Herstellungsaufwendungen abgewichen werden. Da für das Jahr 1999, in dem
der Berufungswerber mit der Vermietung des Gebäudes in der B. begonnen hat,
keinen anderen AfA-Satz als den gesetzlich vorgesehenen nachgewiesen hat und
für das Jahr 2000 keine Nutzungsänderung oder ähnliche relevante
Gründe behauptet wurden, war der gesetzliche AfA-Satz von 1,5 %
beizubehalten.
Abgesehen von dieser Rechtslage wurde in dem vom
Berufungswerber vorgelegten Sachverständigengutachten, welches am 31. Juli
2001 erstellt wurde, eine Restnutzungsdauer festgestellt. Voraussetzung für
einen höheren Betrag an AfA nach § 16 Abs 1 Z 8 lit. e EStG 1988
ist, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom
Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die
Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem
Gutachten über den Bauzustand erbracht werden. Die voraussichtliche
Nutzungsdauer ist ab dem jeweils sich aus § 16 Abs 1 Z 8 lit a bis d EStG
1988 ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221, ausgeführt, dass ein Gutachten,
das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgeht,
bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt ist. Für die Ermittlung der
Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus § 16 Abs 1 Z 8 lit a bis d EStG
1988 ergebenden Zeitpunkt ist ein derartiges Gutachten daher unmaßgeblich.
Damit ist das Gutachten vom 31. Juli 2001, das bloß
über die
Restnutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Aussagen trifft,
unmaßgeblich (vgl. auch VwGH 22. 6. 2001, 2000/13/0175). Selbst wenn man
der Rechtsansicht des Berufungswerbers über die
Berichtigungsmöglichkeit des AfA-Satzes wegen besserer Einsicht folgt, ist
dieses Gutachten nicht als Nachweis iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit. e EStG 1988
geeignet. Die gegenständliche Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 10.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-L/03
- Stammnummer
- 15841
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF