…Bw. hat in seiner Berufung selbst dargetan, dass die Anweisung zur Überweisung am 9. Juli 2009, daher innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit (8. Juli 2009), erfolgte. Obwohl Sinn der Bestimmungen über Respirofristen dabei aber keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist, vielmehr…
…Umbuchung nicht abgedeckte restliche Umsatzsteuer (428,06 €) wurde von der Bw. am 23.10.2012 entrichtet. Da somit die Tilgungswirkung erst nach der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld der Bw. (15.5.2012) eingetreten ist, liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages unstrittig vor. …
…ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Einleitend ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen zunächst auf…
…Fall hat die Bw. offenbar im Vertrauen darauf, dass die Überweisung auf das Postscheckkonto der Abgabenbehörde innerhalb von zwei Tagen zu einer entsprechenden Gutschrift führt, den Überweisungsauftrag laut Aktenlage erst nach Fälligkeit (15. Dezember 2004) der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten am 17. Dezember 2004 erteilt…
…einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus (vgl. VwGH vom 17.9.1990, 90/15/0028). Ob im Zusammenhang mit der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, somit NACH Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht wurde, ist für den vorliegenden Fall…
…dass eine nach § 217 Abs. 7 BAO zu würdigende Fallkonstellation gegeben ist, zumal von keinem groben Verschulden auszugehen ist, wenn sich die Abgabepflichtige für die Überweisung ihrer Abgaben eines Kreditinstitutes bedient und die Gutschrift trotz Überweisung am Fälligkeitstag nicht innerhalb der Respirofrist am Konto der…
…in der Berufung nichts vorgebracht. Der Umstand allein, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen einen Tag nach Ablauf der Fälligkeit bei der Abgabenbehörde eingebracht wird, kann ohne nähere Ausführungen zum Hergang nicht von vornherein als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden. Tatsache ist, dass der Einkommensteuerbescheid 2007…
…5. 2009 gab das Finanzamt der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge, dass die Anlastung der Säumniszuschläge durch den erst nach Eintritt der Fälligkeit der Umsatzsteuer gestellten Aussetzungsantrag nicht vermieden werden habe können. Mit Eingabe vom 15. 6. 2009 wurde die Entscheidung über…
…Fall hat der Bw. offenbar im Vertrauen darauf, dass die Überweisung auf das Postscheckkonto der Abgabenbehörde innerhalb von zwei Tagen zu einer entsprechenden Gutschrift führt, den Überweisungsauftrag laut Aktenlage erst nach Fälligkeit (15. November 2005) der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten am 16. November 2005 erteilt…
…a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. S-GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am 5 Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuern Mai 2003 in Höhe von € 2.007,32, Juli bis September 2003…
…Xges.m.b.H. unter der St.Nr. 123 vorsätzlich Lohnsteuer für 2005 (Abfuhrdifferenz) in Höhe von € 66.709,14 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von €…
…vom 19. Jänner 2011 die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Ad 1: Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß §…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 bzw. §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG war daher hinsichtlich der Umsatzsteuer spruchgemäß auf den einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu reduzieren. Da eine Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen…
…erwidern, dass es für die Verwirkung des gegenständlichen Säumniszuschlages ohne Relevanz ist, dass Wochen nach dem Fälligkeitstag am Abgabenkonto ein Guthaben entstand. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 7. April 2009 ausgeführt wurde aufgrund der am 6. März…
…unterstellt werde. Der angefochtene Bescheid vom 10. November 2008 sei daher aufzuheben. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO…
… 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO idF BGBl I Nr. 142/2000 beträgt der erste…
…9 BAO vorliege. Warum in der verspäteten Einbringung des Aussetzungsantrages kein grobes Verschulden zu erblicken sei, habe der Berufungswerber nicht ausgeführt. Jede Einbringung (eines Aussetzungsantrages) nach dem Fälligkeitstag habe die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zur Folge, unabhängig davon, dass ein Aussetzungsantrag bis zur Erledigung der Berufung…
…ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Die Umsatzsteuernachforderungen aus den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheiden…
…erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. HF-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate September bis November 2005 in Höhe von € 308.624,07 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw…
…vom 20. September 2011 wird die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß §…