Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0575-L/03
Festsetzung eines Säumniszuschlages bei Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung erst nach Fälligkeit der Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0575-L/03vom 02.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.G, Rechtsanwalt, Linz,
vom 16. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 9. August 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem ein
Säumniszuschlag in Höhe von € 75,94 festgesetzt wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31.5.2002 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit 17.263,43 € fest. Unter
Berücksichtigung des bisher vorgeschriebenen Betrages ergab sich eine am
8.7.2002 fällige Nachforderung in Höhe von 3.797,15
€.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.7.2002,
zur Post gegeben am selben Tag und am 5.7.2002 beim Finanzamt eingelangt,
Berufung erhoben.
Erst mit der persönlich beim Finanzamt am 2.8.2002
eingebrachten Eingabe vom 31.7.2002 beantragte der Berufungswerber die
Aussetzung der Einhebung der oben angeführten Nachzahlung an
Einkommensteuer für das Jahr 2001.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 9.8.2002 von der
Einkommensteuernachforderung in Höhe von 3.797,15 € gemäß
§ 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 75,94 € fest,
und führte in der Begründung aus, dass die genannte
Abgabenschuldigkeit nicht bis 8.7.2002 entrichtet worden sei.
Die beantragte Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuernachforderung bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom
13.8.2002.
Gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde mit
Schriftsatz vom 16.9.2002 Berufung erhoben. Die vorgeschriebene
Einkommensteuernachzahlung 2001 habe der Berufungswerber deshalb nicht
einbezahlt, weil er fristgerecht Berufung (gegen den Einkommensteuerbescheid)
erhoben habe. Er habe sodann noch vor Zustellung des
Säumniszuschlagsbescheides die Aussetzung der Einhebung der Abgabe
beantragt, welche mit Bescheid vom 13.8.2002 bewilligt worden sei.
Gemäß
§ 217 Abs. 9 BAO habe im Fall der nachträglichen
rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungspflichten die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu
erfolgen. Diesem Fall sei der gegenständliche Fall gleichzuhalten, in dem
die Aussetzung der Einhebung bewilligt werde, "wodurch gleichfalls keine
Fälligkeit mehr gegeben" sei. Dessen ungeachtet sei die Abgabe
mittlerweile entrichtet worden. In jedem Fall sei aufgrund des Umstandes, dass
vor Fälligkeit der Abgabe Berufung erhoben worden sei, und, wenn auch
verspätet, aber kurz nach Fälligkeit der Abgabe die Aussetzung der
Einhebung beantragt und bewilligt worden sei, im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
davon auszugehen, dass den Berufungswerber an der Säumnis kein grobes
Verschulden treffe, sodass auch aus diesem Grund der Säumniszuschlag
aufzuheben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.8.2003 wies das
Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass kein
Anwendungsfall des § 217 Abs. 9 BAO vorliege. Warum in der verspäteten
Einbringung des Aussetzungsantrages kein grobes Verschulden zu erblicken sei,
habe der Berufungswerber nicht ausgeführt. Jede Einbringung (eines
Aussetzungsantrages) nach dem Fälligkeitstag habe die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages zur Folge, unabhängig davon, dass ein
Aussetzungsantrag bis zur Erledigung der Berufung jederzeit eingebracht werden
könne. Der "Einkommensteuer 2001" sei somit nicht jene Sorgfalt
gewidmet worden, die im § 217 Abs. 7 BAO als Voraussetzung für eine
stattgebende Erledigung gefordert werde. Die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt sei diesbezüglich
außer Acht gelassen worden, sodass ein grobes Verschulden
vorliege.
Der Berufungswerber beantragte mit Schriftsatz vom
11.9.2003 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt dabei 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Säumniszuschläge sind gemäß
§ 217
Abs. 4 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Im Fall der nachträglichen rückwirkenden
Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten
Zahlungsfrist zu erfolgen (§ 217 Abs. 9 BAO).
Die sich aus dem Bescheid vom 31.5.2002 ergebende
Einkommsteuernachforderung 2001 war im vorliegenden Fall am 8.7.2002
fällig, und wurde bis zu diesem Termin unbestritten nicht
entrichtet.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe wurde
erst mit Schriftsatz 31.7.2002 und damit geraume Zeit nach Eintritt der
Fälligkeit gestellt. Dem oben zitierten § 217 Abs. 4 lit. b BAO
zufolge hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach
§ 230 Abs. 6 BAO zukommt, zwar auch säumniszuschlagsvermeidende
Wirkung. Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits
entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein
Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch
der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung
(Ritz, SWK 2001, S 312 ff, Punkt V.2.2.1; Stoll, BAO, 2275).
Die Bestimmung des § 217 Abs. 9 gelangt hier weder zur
Anwendung, noch ist eine analoge Anwendung auf den gegenständlichen Fall
möglich. Auch wenn einem nicht zeitgerecht (§ 230 Abs. 3 und 4
BAO) eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen stattgegeben wird, liegt keine
rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vor, und berührt eine
solche Zuerkennung von Zahlungsfristen entstandene
Säumniszuschlagsansprüche nicht (Ritz, SWK 2001, S 337 ff, Punkt
1.3). Gleiches gilt für einen nach Fälligkeit oder Ablauf einer
Zahlungsfrist eingebrachten Aussetzungsantrag. Unzutreffend ist auch die Ansicht
des Berufungswerbers, dass durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
der Abgabe "keine Fälligkeit mehr gegeben" sei. Die Aussetzung
der Einhebung kann zwar auch bewilligt werden, wenn der darauf abzielende Antrag
erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist eingebracht wurde. Diesfalls bedeutet die Aussetzung aber
lediglich einen vollstreckungshemmenden Zahlungsaufschub. Die eingetretene
Fälligkeit kann nicht mehr verschoben, Säumnisfolgen
(Säumniszuschlag) können nicht mehr beseitigt werden (Stoll, BAO,
2277).
Im vorliegenden Fall liegt dem Berufungswerber aber auch
ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der
Säumnis vor, sodass die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht zur
Anwendung gelangen konnte. Bereits das Finanzamt hat in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige
auffallend sorglos handelt, der die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht
lässt. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nicht an
behördlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. Ritz, BAO², §
308 Tz 15 sowie die dort zitierte Judikatur). In der Rechtsmittelbelehrung des
Einkommensteuerbescheides 2001 vom 31.5.2002 wurde sowohl darauf hingewiesen,
dass einer Berufung gemäß
§ 254 BAO keine aufschiebende Wirkung
zukommt, als auch auf die Möglichkeit der Einbringung eines
Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO aufmerksam gemacht. Der
Berufungswerber wäre daher als rechtskundiger Parteienvertreter gehalten
gewesen, sich mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen. Angesichts des
ausdrücklichen Hinweises auf § 254 BAO hätte dem Berufungswerber
klar erkennbar sein müssen, dass die Einbringung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid allein nichts an der Pflicht zur termingerechten
Entrichtung der Einkommensteuernachforderung ändert. Der Aussetzungsantrag
wurde auch nicht "kurz", sondern erst rund drei Wochen nach Eintritt
der Fälligkeit eingebracht. Die Gründe für diese Verzögerung
wurden nicht näher dargelegt. Wenn daher ein rechtskundiger
Parteienvertreter trotz des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass einer
Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, lediglich ein solches Rechtsmittel
gegen einen Abgabenbescheid ergreift, ansonsten aber den Fälligkeitstermin
zur Entrichtung der Abgabe verstreichen lässt, ohne weitere Maßnahmen
zu setzen oder Erkundigungen (insbesondere über die zeitlichen
Voraussetzungen und Wirkungen eines Aussetzungsantrages) einzuholen, trifft ihn
an der Säumnis bei der Entrichtung der Abgabe ein grobes
Verschulden.
Insgesamt gesehen erfolgte die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages daher zu Recht, und war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0575-L/03
- Stammnummer
- 10750
- Gültig
- 02.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF