Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2260-W/07
Anspruchszinsen mit Verweis auf Berufung gegen Stammabgabenbescheid sowie Säumniszuschlag wegen Nachforderung von Jahresumsatzsteuer nach Fälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2260-W/07vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.W., Wien, vom 13. April 2007
gegen I. den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14. März 2007
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 für die Einkommensteuer
2002 in Höhe von € 3.724,71 sowie gegen II. den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. April 2007 über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 242,32 nach der am 6.
Mai 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, in Anwesenheit von
I.W., in Abwesenheit eines Vertreters des Finanzamtes Wien 4/5/10, im Beisein
der Schriftführerin durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 14. März 2007 wurden über I.W. (in weiterer Folge Bw.)
die Anspruchszinsen 2002 für die Einkommensteuer 2002 mit € 3.724,71
wie folgt festgesetzt.
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
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Anzahl Tage
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Tages- zinssatz
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Zinsen
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1.10.2003 - 26.4.2006
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29.268,00
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29.268,00
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939
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0,0095 %
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2.610,85
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27.4.2006 - 10.10.2006
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29.268,00
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29.268,00
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167
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0,0109 %
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532,77
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11.10.2006 - 13.3.2007
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29.268,00
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29.268,00
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154
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0,0128 %
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576,93
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14.3.2007 - 14.3.2007
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29.268,00
|
29.268,00
|
1
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0,0142 %
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4,16
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Abgabenschuld
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3.724,71
Mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. April 2007 wurde über den Bw. ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von € 242,32, festgesetzt, da
die Nachforderung an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 12.116,00
nicht bis zum 17. Februar 2003 fristgerecht entrichtet worden sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 13. April 2007, die sich vor allem gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2002, 1/2005 und den Einkommensteuerbescheid 2002 richtet,
werden zwar zu den zuletzt genannten Bescheiden Berufungsgründe, wonach die
Annahme einer Teilbetriebsveräußerung und deren Folgen bekämpft
werde, vorgebracht, detaillierte Aussagen zu den ebenfalls bekämpften
Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 und über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer 2002
sind jedoch nicht zu ersehen, vielmehr wird auf die Berufung gegen die
Stammabgabenbescheide verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. Juli 2007 wurde die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt, dass durch die Abweisung der Berufung vom
13. April 2007 gegen die Grundlagenbescheide 2002 die Berufung gegen die
Anspruchszinsen2002 ebenfalls abzuweisen gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 6. Juli 2007 wurde die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 19. Juli
2007 weist der Bw. darauf hin, dass inzwischen die abweisenden
Berufungsbescheide gegen den Anspruchszinsenbescheid 2002 und
Säumniszuschlagsbescheid wegen Umsatzsteuer 2002 eingetroffen seien und er
um Vorlage aller Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bitte.
Bei dieser Gelegenheit ersuche er auch um Anberaumung einer Verhandlung.
In der am 6. Mai 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass die Regelung der Anspruchszinsen als
ungerecht empfunden wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
I.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14. März 2007 mit
einer Abgabenschuld von € 3.724,71 liegt der im Einkommensteuerbescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14. März 2007 für das Jahr 2002
ausgewiesene Abgabennachforderung (Differenzbetrag) von € 29.268,00
zugrunde.
Der Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 zusammengefasst mit
der Begründung, dass der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid 2002
unrichtig wäre und daher die Anspruchszinsen nicht (in dieser Höhe)
festgesetzt werden hätten dürfen.
Dazu ist festzuhalten, dass die
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden ist. Die
Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von
der zeitlichen Komponente, nämlich wann der betreffende
Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der
Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Anspruchszinsenbescheide setzen
nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen
solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im
vorliegenden Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid
bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von abgeleiteten Bescheiden kommt
nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide rechtswirksam erlassen worden
sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid
nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Festzuhalten ist, dass die Anspruchsverzinsung auf dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides basiert (§ 205 Abs. 1
letzter Halbsatz BAO). Dabei ist der Tag der tatsächlichen Zustellung des
Abgabenbescheides in der Regel nachträglich zu ermitteln und der Berechnung
zu Grunde zu legen.
Im vorliegenden Fall wählte die Abgabenbehörde
zwar die Zustellung per Post ohne Zustellnachweis, doch gab der Bw. in der
mündlichen Verhandlung bekannt, dass er sich nicht mehr an den genauen Tag
der Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom 14. März 2007 erinnern
kann. Somit ist davon auszugehen, dass die vom Finanzamt durchgeführte
Berechnung der Zinsen bis 14. März 2007 korrekt ist.
Da auch in der mündlichen
Verhandlung kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde, dass der
Einkommensteuerbescheid 2002 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder
dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt wäre, war die Berufung
auf unbegründet abzuweisen.
Ad
II.
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 142/2000
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO idF BGBl I Nr. 142/2000 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Die Frage der Rechtskraft und der Rechtmäßigkeit
der für den Säumniszuschlag maßgeblichen Abgabenvorschreibung
ist so lange unerheblich, als nicht eine abändernde Abgabenfestsetzung
erfolgt. Denn der Säumniszuschlag setzt tatbestandsmäßig nur den
Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld ohne Rücksicht auf die
sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung voraus (vgl.
VwGH 30.5.1995, 95/13/0130). Im Fall einer späteren Abänderung oder
Aufhebung des Grundlagenbescheides (etwa im Zuge der Erledigung der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid) wären die davon abgeleiteten
Säumniszuschläge über Antrag nach § 221a Abs. 2 BAO (nunmehr
§ 217 Abs. 8 BAO) entsprechend zu berichtigen und an die allenfalls
geänderten (rechtskräftigen) Umsatzsteuervorschreibungen anzupassen
oder im Falle deren Aufhebung ebenfalls aufzuheben (vgl. VwGH 24.11.1993,
90/13/0084).
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer
dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe
oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben
richtet sich wiederum nach den einschlägigen Abgabenvorschriften
(vorliegendenfalls § 21 Abs. 1 UStG), wobei gemäß
§ 21 Abs.
5 UStG durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet wird.
Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als
Selbstbemessungsabgabe schon lange vor ihrer bescheidmäßigen
Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG) und es sich bei den vom
Datum der Bescheidausfertigung und -zustellung abgeleiteten Monatsfristen
lediglich um Nachfristen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO handelt, welche
die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten
Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, war die Berufung
abzuweisen.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen hat und dass die Entscheidung über die Berufung gegen die
darüber hinaus angefochtenen Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2260-W/07
- Stammnummer
- 34590
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF