…darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. triftige Gründe…
…als Geschäftsführer gewesen, diese Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (UFS 18.05…
…vor, dass die Fa. B-GmbH in Liqu. völlig vermögenslos wäre und keine liquiden Mittel vorhanden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe…
…2007 forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. zur Erstellung eines Liquiditätsstatus, in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt, auf. In Beantwortung des Vorhaltes…
…September 2003, Zl. 2000/14/0179) stellt der Abschluss eines Globalzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der Primärschuldnerin, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages…
…Im erstinstanzlichen Verfahren seien Buchhaltungsunterlagen übermittelt worden. Dadurch sei dokumentiert, dass dem Bw keine Pflichtverletzung angelastet werden könne, da die liquiden Mittel am 15. August 2002 mit € 2.348,41 vorhanden gewesen seien, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (am 15. September 2002) diese letztlich mit…
…es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Wird allerdings eine Abgabe nicht entrichtet, weil die Gesellschaft überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt…
…diesem Umstand keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. erblickt werden kann. Ab Oktober 1998 ist daher davon auszugehen, dass die GmbH über keinerlei liquide Mittel verfügte, weshalb der Berufung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Säumniszuschläge stattzugeben war. Da das Bankkonto gesperrt war, erscheint auch das Vorbringen…
…aus der formell nicht ordnungsgemäßen Ausstellung dieser Rechnung nicht abgeleitet werden. Zu den anderen Abgaben sei auszuführen, dass zu den Fälligkeitstagen keine liquide Mittel vorhanden gewesen seien, da es sich bei der GmbH um eine seit cirka 1996/1997 nicht mehr operativ tätige Firma handle…
…genommen, dass die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werden würde und für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Nehme ein Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf, liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor…
…genommen, dass die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werden würde und für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Nehme ein Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf, liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor…
…genommen, dass die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werden würde und für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Nehme ein Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf, liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor…
…genommen, dass die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werden würde und für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Nehme ein Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf, liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor…
…genommen, dass die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werden würde und für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Nehme ein Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf, liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor…
…genommen, dass die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werden würde und für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Nehme ein Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf, liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor…
…ist jedoch grundsätzlich nicht das, was der Bw. vor dem 1. Jänner 2000 verdient hat, sondern das, was an liquiden Mitteln zum 1. Jänner 2000 noch vorhanden war! Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes wären daher die Vorlage von Sparbüchern, Wertpapierdepotauszüge, etc. für den strittigen Zeitraum…
…10. Mai 2004 bis zur Löschung im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war. Haftungsbegründend ist die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 7.12.2000, 2000…
…tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, da der Vertreter dann keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn ihm überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen und er aus diesem Grunde die Abgaben nicht entrichten konnte (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Dem Vorbringen des Bw., dass im Zuge…
…den Folgejahren hätten weitere Kundeninsolvenzen zu zusätzlichen Forderungsausfällen mit einem Gesamtschaden von rund 400.000 S geführt, sodass der Berufungswerber kaum mehr über liquide Mittel zur Abgabenentrichtung verfügt habe. Der Berufungswerber und zum Teil auch seine Gattin hätten immer wieder auf ihre Gehälter verzichtet bzw…
…Oktober 2008 forderte der Unabhängige Finanzsenat zur Verifizierung des Vorbringens, dass im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der GS keinerlei liquide Mittel vorhanden gewesen und daher auch keinerlei Zahlungen geleistet worden seien, den MV (nochmals) um Vorlage einer Ablichtung des Kassabuches und der Bankauszüge für den Zeitraum…