Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1898-W/08
keine Geschäftsführerhaftung mangels liquider Mittel wegen Fälligstellung der Kredite
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1898-W/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Aucon
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1130 Wien, Kopfgasse 5, vom
7. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
8. Februar 2008 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend Haftung für
Abgaben der F-GmbH aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 1. September 2005 wurde der über das
Vermögen der F-GmbH am 18. Mai 2004 eröffnete Konkurs mangels
Kostendeckung aufgehoben.
Mit Bescheid vom
8. Februar 2008 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der F-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 218.430,21, nämlich Umsatzsteuer 11/2001, 03/2002, 05-12/2002,
01-04/2003, 06-09/2003, 2002 und 2003 sowie Körperschaftsteuer 01-12/2002,
01-12/2003 und 01-06/2004sowie Lohnabgaben 02-07/2002, 09-12/2002 und 01-07/2003
sowie Säumniszuschläge 2002 und 2003 sowie Pfändungsgebühr
und Kostenersatz 2003, Verspätungszuschlag 08/2002, Stundungszinsen 2002
und 2003 sowie Kammerumlage 07-09/2002, zur Haftung herangezogen, da diese durch
die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten
Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am
7. März 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass er am 8. Jänner 2004 von Herrn W.B. als Liquidator für die
in Rede stehende Gesellschaft eingesetzt worden wäre. Er hätte weder
wirklich die Gesellschaft nach außen hin vertreten noch hätte er
jemals Buchhaltungsunterlagen gesehen. Ebenfalls hätte er nie
Geschäfte für diese Gesellschaft getätigt. Weiters hätte er
auch keine Steuererklärungen erstellt oder unterschrieben. Sein Handeln
wäre ausschließlich von Herrn B. bestimmt gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. April 2008 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Haftungssumme auf € 28.837,82 eingeschränkt, da lediglich die
Fälligkeitszeitpunkte der Körperschaftsteuer 01-06/2004, der
Umsatzsteuer 2002 und 2003 sowie der Säumniszuschläge 2003 in die Zeit
der Vertretungstätigkeit gefallen wären.
Im Übrigen wurde die
Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. in der
Zeit vom 7. Jänner 2004 bis zur Konkurseröffnung/Löschung im
Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH
gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
wäre es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen,
die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe.
Es wäre Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
hätte können, dass die fälligen Abgabenschulden entrichtet werden
würden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte
Pflichtverletzung der ihm auferlegten Pflichten anzunehmen wäre. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten würde die Abgabenentrichtung aus den Mitteln,
die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehören. Es obliege dem
Haftungspflichtigen nicht nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene
Behauptungen darzulegen.
Der Geschäftsführer
hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen würden, es
sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Schulden verwendet worden wären. Es wäre am
Geschäftsführer gelegen, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits, an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Es
wäre am Bw. gelegen gewesen, im Vorhinein den Nachweis zu erbringen.
Für das Verschulden nach
§ 9 BAO wäre nicht maßgeblich, ob der
Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausübe, sondern
ob er als Geschäftsführer bestellt gewesen wäre und ihm daher die
Ausübung der Funktion oblegen wäre.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes befreie die Argumentation, der Bw. hätte keinerlei
Geschäftsführerkompetenz innegehabt, nicht vom Verschulden. Ein
für die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO relevantes
Verschulden liege auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer einer
GmbH schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung
seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. eine solche in Kauf nehme, die
die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich mache. Durch diese Einschränkung hätte der Bw.
billigend in Kauf genommen, dass die künftige Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gemacht werden würde und
für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen
Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden
können.
Nehme ein
Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf,
liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor. Ein Geschäftsführer
könne sich mit dem Hinweis darauf, er hätte keinen ausreichenden
Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt, von
seiner Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten nicht befreien. Die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten würde zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Wer wisse, dazu
nicht in der Lage zu sein, und dessen ungeachtet die Funktion des
Geschäftsführers übernehme, handle schon deswegen schuldhaft,
weil ihm bewusst sein müsse, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht
nicht entsprechen könne.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 20. Mai 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass sämtliche Gesellschaften, für die er zur Haftung herangezogen
worden wäre, gesellschaftsrechtlich unmittelbar oder mittelbar miteinander
verbunden und schwerpunktmäßig im
Glücksspielautomatengeschäft tätig gewesen wären. Leider
dürfte es in den letzten Jahren ab 2000 bei weitem nicht mehr optimal
gelaufen sein.
Dies hätte dazu
geführt, dass im Jahr 2003 der Zusammenbruch sämtlicher
Gesellschaften, angefangen mit der Hauptgesellschaft, der F-GmbH , die Folge
gewesen wäre. die Banken hätten zwischen 3-4 Millionen Euro an
vergebenen Krediten abschreiben müssen. Wie aus den beigelegten
Saldenlisten der Gesellschaften entnommen werden könne, wäre bei
einigen Gesellschaften auf Grund von ausstehenden Honorarnoten die Buchhaltung
(der steuerliche Vertreter des Bw. hätte zu dieser Zeit auch die
Gesellschaften steuerlich vertreten) schon ab Februar 2003, die letzten dann im
August 2003, eingestellt worden.
Bereits zu diesem Zeitpunkt
wären die Gesellschaften nicht nur buchmäßig überschuldet,
sondern auch zahlungsunfähig gewesen, weshalb daher den damaligen
Geschäftsführern keine Mittel zur Begleichung der Abgabenschulden zur
Verfügung gestanden wären. Sämtliche Gesellschaften hätten
spätestens Mitte 2003 sämtliche Geschäftsaktivitäten
einstellen müssen.
Bedingt durch diese
Extremsituation wäre es für die damaligen Geschäftsführer -
die laut den eingebrachten Berufungen des Bw. nur Erfüllungsgehilfen
gewesen sein dürften - unausweichlich gewesen, Konkursanmeldungen für
die diversen Gesellschaften zu stellen. Damit diese Geschäftsführer
nicht mit den Konkursen in Verbindung gebracht werden würden, wäre der
Bw. für sämtliche Gesellschaften am 7. bzw. 12. Jänner 2004
zum Geschäftsführer bestellt worden.
In seiner Berufung hätte
der Bw. angeführt, niemals die Gesellschaften nach außen vertreten
und Geschäfte getätigt oder Bilanzen und Steuererklärungen
unterschrieben zu haben. Dies treffe im weiteren Sinne insofern zu, da wie
bereits erwähnt zum Bestellungszeitpunkt des Bw. zum
Geschäftsführer sämtliche Gesellschaften ihre Tätigkeiten
längst eingestellt gehabt hätten und für die Buchhaltung und die
Erstellung der Jahresabschlüsse keine Mittel mehr vorhanden gewesen
wären, um bestehende Verbindlichkeiten und Abgabenrückstände
begleichen zu können. Die einzige Funktion des Bw. wäre es gewesen,
die Liquidation der Gesellschaften einzuleiten, was von diesem auch
durchgeführt worden wäre.
Wie in seiner Berufung
ausgeführt, hätte Herr B. den Bw. gebeten, für die Gesellschaften
die Geschäftsführerfunktion zu übernehmen, die aber allein nur
darin bestanden hätte, die Liquidation der Gesellschaften
durchzuführen. Zu dieser Zeit wäre der Bw. bereits rund drei Jahre
arbeitslos gewesen. Es wäre ihm von Herrn B. zugesichert worden, dass, wenn
er diese Aufgabe zufriedenstellend abwickle (die
Geschäftsführerfunktion wäre unentgeltlich gewesen), er in einem
anderen gutgehenden Unternehmen eine Anstellung bekommen werden würde.
Diese mündliche Zusicherung wäre für den Bw. Grund dafür
gewesen, die Geschäftsführerfunktion zu übernehmen, umso mehr,
als sie eigentlich nur mehr in einer Liquidationstätigkeit bestanden
hätte. Leider wäre es nur bei der Zusage geblieben und die
Arbeitslosigkeit hätte dann bis 7. Mai 2006 gedauert, bis der Bw. eine
Anstellung mit einem Nettogehalt von rund € 1.400,00 erhalten
hätte.
Durch die bestehenden
Abgabenrückstände in den Gesellschaften wären dem Bw. mit
8. Februar 2008 sechs Haftungsbescheide mit einer Gesamtsumme von
€ 366.626,71 zugestellt worden. Mit den Berufungsvorentscheidungen vom
21. April 2008 wäre der Haftungsbetrag auf gesamt
€ 53.374,81 reduziert worden.
Eine Haftung nach
§ 9 BAO wäre lediglich im Falle einer Verletzung von
abgabenrechtlichen Pflichten rechtsmöglich. Persönliche subjektive
Voraussetzung für die Haftung wäre eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Vertreters. Das Verschulden des Vertreters müsse sich konkret auf die
Herbeiführung jener Umstände beziehen, die dazu geführt
hätten, dass die betreffende Steuerschuldigkeit nicht mehr einzubringen
gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung hätte der Vertreter
darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich gewesen wäre. Auch werde gemäß
§ 9 BAO, sofern noch Mittel vorhanden gewesen wären, eine
ungleichmäßige Gläubigerbefriedigung als Pflichtverletzung
angesehen.
Der Bw. hätte in keiner
Weise eine Pflichtverletzung begangen, die aber Voraussetzung wäre, um
gemäß
§ 9 BAO als Haftender in Anspruch genommen
werden zu können. Wie bereits erwähnt, wären die Gesellschaften
schon überschuldet und zahlungsunfähig, die
Geschäftstätigkeiten längst eingestellt gewesen. Die
Abgabenschuldigkeiten wären längst vor seiner Bestellung verursacht
worden. Der Bw. hätte während seiner Funktion als
Geschäftsführer niemals über die Mittel verfügt, um die
Abgabenrückstände zur Gänze oder auch nur
verhältnismäßig begleichen zu können, da die Banken
sämtliche Kredite fällig gestellt hätten. Folglich könne dem
Bw. keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Seine einzige Funktion als
Geschäftsführer hätte allein darin bestanden, die Liquidation der
Gesellschaften einzuleiten.
In Beantwortung eines Vorhaltes
des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. September 2008 teilte die
steuerliche Vertretung des Bw. am 31. Oktober 2008 mit, dass die
angeforderten Kassabücher und Bankauszüge trotz intensiver
Bemühungen nicht hätten aufgefunden werden können. Die
Hauptansprechperson, Herr W.B., wäre vor einigen Monaten leider
plötzlich und unerwartet verstorben.
Da die Gesellschaften bis zum
Zusammenbruch - in etwa im August 2003 - steuerlich ebenfalls von ihr vertreten
worden wären, könne sie noch einige Details anführen, die darauf
schließen ließen, dass der Bw. während seiner
Geschäftsführertätigkeit keine Mittel mehr zur Verfügung
gehabt hätte, um die Abgabenschulden zumindest anteilig bedienen zu
können. Ihres Wissens hätte die Hauptbank - die Bank Austria - im
August 2008 (gemeint wohl: 2003) bei sämtlichen Gesellschaften die
Kreditlinien fällig gestellt, womit sämtliche Gesellschaften mit einem
Schlag illiquid geworden wären.
Weiters gab die steuerliche
Vertretung bekannt, dass einige Positionen in den übermittelten
Saldenlisten der Gesellschaften zum Teil unvollständig bzw. unrichtig
wären, da sich sonst die Illiquidität bei Fälligstellung der
Kreditlinien seitens der Bank nicht erklären ließe bzw. die Bank die
Geldbeträge sofort eingefordert hätte, sofern welche vorhanden gewesen
wären. Wäre auch nur ein Teil der Kassastände zum 31. August
2008 (gemeint wohl: 2003) richtig gewesen, so wäre mit ziemlicher
Sicherheit dieser Geldbetrag zum Zeitpunkt der Bestellung des Bw. zum
Geschäftsführer im Jänner 2004 nicht mehr vorhanden
gewesen.
Nach den Kenntnissen der
steuerlichen Vertretung hätte keine einzige der Gesellschaften nach der
Fälligstellung der Kreditlinien eine gewerbliche Tätigkeit mehr
ausgeübt, sodass "eventuell" (gemeint wohl: keine) Mittel zur
Verfügung gestanden wären, um anteilige Gläubigerbefriedigung
betreiben zu können. Umso unwahrscheinlicher wäre es, dass fünf
Monate nach dem Einstellen der gewerblichen Tätigkeiten noch irgendwelche
Mittel vorhanden gewesen wären.
Dazu werde ein Schreiben
beigelegt, in dem die Bank Austria bestätige, dass keine Auszahlungen
seitens der Bank an die Gesellschaften mehr erfolgt wären und dies die
Zahlungsunfähigkeit der diversen Unternehmen zur Folge gehabt hätte
bzw. dem Bw. keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden wären:
"Zum
1. Jänner 2003 hätten folgende Beträge
ausgehaftet:
|
E-GmbH
|
782.402,12
|
F-GmbH
|
274.768,00
|
L-GmbH
|
105.769,36
|
U-GmbH
|
325.677,38
|
W-GmbH
|
355.068,52
Mit
Stichtag 14. August 2003 wäre die Fälligstellung aller Konten
erfolgt. Bei obigen Firmen war ab Anfang 2004 Herr
T.K. Geschäftsführer. Wir
bestätigen Ihnen, dass in der Zeit der Geschäftsführung des Herrn
K. keine Dispositionen mehr über
obige Firmen erfolgt wären."
Ein weiteres Indiz dafür,
dass das Rechnungswesen bis auf die Bankverbindlichkeiten unvollständig
gewesen wäre, wären die hohen Rückstände an
Vergnügungssteuer gegenüber der Stadtkasse Wien, die sich ihres
Wissens zwischen € 400.000,00 und € 500.000,00 bewegt
hätten.
Letztlich werde noch
erwähnt, dass bereits Zahlungsaufforderungen an die vor dem Bw. bestellten
Geschäftsführer ergangen wären, die aber eben auch auf Grund der
bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften seitens der
Finanzbehörde eingestellt worden wären.
Nur eine Gesellschaft, die
M-GmbH , hätte keine Bank Austria - Verbindung gehabt, sondern zum
maßgeblichen Zeitpunkt Bankverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse
Horn in Höhe von rund € 280.100,00.
Mit Eingabe vom
5. Dezember 2008 legte der Bw. ein Schreiben der Sparkassa Horn vor, in dem
bestätigt werde, dass am 19. Jänner 2004 die offene
Verbindlichkeit von € 241.942,65 der M-GmbH fällig gestellt
worden wäre. In der Zeit der Geschäftsführung des Bw. wären
- mit Ausnahme der Verrechnung der vierteljährlichen Zinsen und
Abschlussposten - keine Dispositionen über die bei der Sparkassa Horn
geführten Konten mehr erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 1. September 2005 der über das Vermögen der F-GmbH am
18. Mai 2004 eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben
wurde.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als deren Geschäftsführer im Zeitraum vom 7. Jänner 2004
bis zur Löschung im Firmenbuch die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. triftige Gründe, aus denen ihm
die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen
wäre, vor. Insbesondere wurde behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung
gestanden wären. Diese Behauptung wurde bestätigt durch das Schreiben
der UniCredit Bank Austria AG, wonach mit Stichtag 14. August 2003 die
Fälligstellung aller Konten erfolgt wäre und der Bw. in der Zeit
seiner Geschäftsführung keine Dispositionen getroffen hätte. Auch
war die Verantwortung der steuerlichen Vertretung des Bw., dass auch im Falle
des Vorhandenseins liquider Mittel im Zeitpunkt der Fälligstellung der
Bankkonten diese Beträge sofort eingefordert worden wären, weshalb im
Zeitpunkt der Bestellung des Bw. zum Geschäftsführer der Gesellschaft
keine Mittel mehr vorhanden gewesen sein hätten können, durchaus
glaubwürdig.
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch jedoch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH
20.9.1996, 94/17/0420).
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO nicht vorliegen, erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1898-W/08
- Stammnummer
- 38676
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF