Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1770-L/02
Der Abschluss eines Globalzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der Primärschuldnerin, zu entziehen. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, stellt dies unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Primärschuldnerin eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1770-L/02vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Karl Wagner, gegen den Bescheide des Finanzamtes Ried betreffend Haftung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag in Höhe von
€ 14.785,40 (S 203.451,60) wird um € 4.735,50 auf € 10.049,90
eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 7. April 1993 wurde die Firma
A - B GmbH gegründet. Seit 24. April 1993 vertritt der
Berufungswerber die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom
22. November 1995 wurde der Konkurs über das Vermögen der Firma A
- B GmbH mangels Vermögens abgewiesen. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Ried vom 14. September 2000 wurde die Firma gem.
§ 40 FBG gelöscht.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 1997 teilte das Finanzamt
Ried dem Berufungswerber mit, dass er in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Firma A - B GmbH neben den durch ihn vertretenen
Abgabepflichtigen für diese betreffenden Abgaben insoweit haften
würde, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung auferlegter
Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Bei der Primärschuldnerin
würde derzeit ein Rückstand iHv. 203.451,60 S aushaften.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1997 gab der ausgewiesene
Vertreter des Berufungswerbers hiezu bekannt, dass über das Vermögen
der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet sei und die Firma
bereits einige Zeit vor Konkurseröffnung zahlungsunfähig gewesen sei.
In diesem Zeitraum seien auch keinerlei Zahlungen mehr durchgeführt worden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Ried vom 23. Jänner 2001
wurde der Berufungswerber als Haftungspflichtiger gem. § 9 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im
Ausmaß von 203.451,60 S in Anspruch genommen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin am 15. September
2000 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Der Abgabenrückstand
könne daher bei der Firma nicht mehr eingebracht werden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung würden die in
§ 80 Abs. 1 genannten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
könnten. Als Geschäftsführer hätte der Berufungswerber
insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
er verwaltet habe, entrichtet würden. Da er dies unterlassen habe und der
Rückstand bei der Primärschuldnerin infolge schuldhafter Verletzung
dieser Pflicht nicht mehr eingebracht werden könnten, wäre die Haftung
auszusprechen.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 wurde gegen den
Haftungsbescheid Berufung eingebracht. Das gegen die Primärschuldnerin
durchgeführte Insolvenzverfahren sei mangels Vermögen abgewiesen
worden. Mangels vorhandener finanzieller Mittel treffe den Berufungswerber kein
Verschulden iSd. §§ 9 und 80 BAO. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Abgabenverpflichtung des
jeweiligen Geschäftsführers einer Konkursfirma nur dann vor, wenn
diese trotz vorhandener finanzieller Mittel für die
ordnungsgemäße Entrichtung der Abgabenschulden zum
Fälligkeitszeitpunkt nicht Sorge getragen habe. Sofern finanzielle Mittel
vorhanden seien, habe der Geschäftsführer für eine
quotenmäßige Behandlung aller Gläubiger zu sorgen. Dies sei im
gegenständlichen Fall geschehen, sodass kein Verschulden vorliege. Als
Beweismittel berufe sich der Berufungswerber insbesondere auf den Konkursakt des
Landesgerichtes Ried im Innkreis.
Mit Schreiben des Finanzamtes Ried vom 14. März 2001
wurde der Berufungswerber ersucht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die angeführten Abgaben entrichtet würden (zB
Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisung durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis wären vorzulegen. Falls vorhandene
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht
nachgewiesen werden könnte, dass vorhandene Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, möge
nachgewiesen werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung
der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2001 gab der Berufungswerber
durch seinen ausgewiesenen Vertreter hiezu bekannt, dass er aufgrund
finanzieller Gründe nicht mehr dafür Sorge habe tragen können,
dass die angeführten Abgaben entrichtet würden. Er habe über
keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügt. Dies vor allem deshalb, da seine
Hausbank die Überweisungen eingestellt habe. Er habe über seine
Forderungen aufgrund einer Zessionsvereinbarung zugunsten der Hausbank nicht
mehr verfügen können. Die Gesellschafterin RD habe ihm durch Herrn FF
ausrichten lassen, dass er keine Überweisungen mehr tätigen
dürfe. Dies sei Anfang des Jahres 1995 gewesen. Zum Beweis hiefür
werde das Parteienvorbringen, die Zessionsvereinbarung und der beizuschaffende
Konkursakt des Landesgerichtes Ried im Innkreis angeboten. Im Übrigen sei
festzuhalten, dass es zu keiner anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten
gekommen sei. Es könne auch nicht mehr eruiert werden, welcher Betrag bei
einer anteilsmäßigen Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache,
dass der Berufungswerber für eine ordnungsgemäße Abführung
der angeführten Abgaben keine Sorge mehr tragen konnte, treffe ihn kein
Verschulden und sei das eingeleitete Strafverfahren daher einzustellen.
Dem Schreiben angeschlossen wurde ein Vertrag über die
Generalabtretung an die Volksbank Altheim vom 3. Mai 1994. Daraus geht
hervor, dass zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt-
und Nebenverbindlichkeiten, die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites sowie
aus allen darüber hinaus mit dem genannten Kreditnehmer und des Einzel-
oder Gesamtrechtsnachfolger abgeschlossenen oder künftig
abzuschließenden, im Inland beurkundeten Kreditverträge erwachsen
seien oder erwachsen würden, unwiderruflich die Abtretung aller bestehenden
und zukünftigen Forderungen und Ansprüche gegen alle derzeitigen und
künftigen Abnehmer der im Rahmen des ausgeübten Gewerbes erbrachten
Lieferungen und Leistungen angeboten würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2001 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben. Die Haftung werde um die Nebengebühren,
Zwangs- und Ordnungsstrafen und Körperschaftsteuer 1994, Juli -
September 1995 iHv. insgesamt 24.650,00 S auf 178.801,60 S
eingeschränkt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 brachte der ausgewiesene
Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 13. Oktober
2003 wurde mitgeteilt, dass mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2001
das Finanzamt Ried der gegenständlichen Berufung teilweise stattgegeben
habe. Nunmehr sei beabsichtigt, die Berufung als unbegründet abzuweisen, da
sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung persönliche Haftungen gem.
§ 7 Abs. 2 BAO jeweils auch auf Nebenansprüche erstrecken
würden. Hinsichtlich des Globalzessionsvertrages zugunsten der Bank sei
darauf hinzuweisen, dass es der Berufungswerber mit Abschluss eines derartigen
Vertrages zugelassen habe, dass er in seinen Entscheidungen in einem
Ausmaß von der Bank eingeschränkt werden konnte, wodurch es ihm
unmöglich geworden wäre, seine abgabenrechtlichen Pflichten zu
erfüllen. Allein dieser Umstand stelle ein haftungsbegründetes
Verhalten dar.
Mit Schreiben vom 12. November 2003 wurde hiezu bekannt
gegeben, dass eine Zession nur dann ein schuldhaftes und unzulässiges
Verhalten darstelle, sofern die Liquidationslage des gegenständlichen
Unternehmens im Zeitpunkt der Zession erkennen ließe, dass ohne die
Eingänge aus den abgetretenen Forderungen die Abgabenschulden nicht
vollständig beglichen werden könnten. In dem vor dem Landesgericht
für Strafsachen Wien abgeführten Strafverfahren gegen den
Berufungswerber sei ein Sachverständigengutachten beigeschafft worden, in
welchem zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgehalten worden sei, dass
die Primärschuldnerin per 31. März 1995 mit Sicherheit
zahlungsunfähig gewesen wäre. Die subjektive Erkennbarkeit wäre
für den Geschäftsführer ebenfalls per 31. März 1995
gegeben gewesen. Der gegenständliche Zessionsvertrag sei am 3. Mai
1994 abgeschlossen worden, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem für den
Geschäftsführer keinesfalls klar gewesen sei, dass ohne die
Eingänge aus den abgetretenen Forderungen die Abgabenschulden noch
vollständig beglichen werden könnten. Es treffe somit den Einschreiter
keinesfalls ein Verschulden. Wie bereits mehrmals festgehalten, habe der
Berufungswerber über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt,
um seiner Abgabenpflicht nachzukommen.
Dem Schriftsatz wurde neuerlich eine Kopie des Vertrages
über die Generalabtretung angeschlossen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften zur
Gänze unberichtigt aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Verpflichtung für die Uneinbringlichkeit.
Der Berufungswerber war seit 24. April 1993
selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der
Primärschuldnerin. Die Stellung des Berufungswerbers als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten Verantwortlicher im
haftungsrelevanten Zeitraum als Vertreter der Primärschuldnerin ist
unstrittig.
An der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin besteht kein Zweifel,
zumal am 22. November 1995 ein Konkursantrag mangels Vermögens
abgewiesen worden war und die Primärschuldnerin seit 14. September
2000 aus dem Firmenbuch gelöscht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten
Pflichten angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft
seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus dem ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch
davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Schulden zur Gänze.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich der Berufungswerber
damit, dass keine liquiden Mittel, über die er disponieren hätte
können, vorhanden gewesen sind. Es wurde vorgebracht, dass ein
Zessionsvertrag zugunsten der Volksbank Altheim abgeschlossen worden sei, wonach
sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen und Ansprüche
gegen alle derzeitigen und künftigen Abnehmer der im Rahmen des von der
Primärschuldnerin ausgeübten Gewerbes erbrachten Lieferungen und
Leistungen abgetreten wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16. September 2003,
Zl. 2000/14/0179) stellt der Abschluss eines Globalzessionsvertrages dann
eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen
muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden
als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der
Primärschuldnerin, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist
dem Vertreter der Gesellschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen,
wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende
Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung
der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht
als unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden,
insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt
wird. Der Berufungswerber behauptet, der gegenständliche Zessionsvertrag
sei am 3. Mai 1994 abgeschlossen worden, somit zu einem Zeitpunkt, in
welchem für den Geschäftsführer keinesfalls klar gewesen
wäre, dass ohne die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen die
Abgabenschulden nicht vollständig beglichen werden können. Dem ist
Folgendes entgegenzuhalten: Die Bilanz der Primärschuldnerin zum
31. Dezember 1993 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag
iHv. 485.511,80 S und einen Bilanzverlust iHv. 985.511,80 S aus. Das
Guthaben bei Banken wird mit 0,00 S beziffert. Daraus ist ersichtlich, dass
die Primärschuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt hoch verschuldet war.
Wenn nun der Berufungswerber vier Monate später einen Vertrag
unterzeichnet, in dem er alle bestehenden und zukünftigen Forderungen und
Ansprüche gegen alle derzeitigen und künftigen Abnehmer der
Primärschuldnerin der Bank abtritt, musste er damit rechnen, dass dadurch
die Beeinträchtigung der Abgabenentrichtung eintreten werde. Mit Abschluss
des Zessionsvertrages hat sich der Berufungswerber praktisch selbst außer
Stande gesetzt, für die pünktliche und vollständige Entrichtung
der Abgabenschulden zu sorgen.
Zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der
Primärschuldnerin ist Folgendes auszuführen: Am 10. Oktober 1995
brachte der Berufungswerber beim Landesgericht Ried den Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Im Wesentlichen wurde in diesem Antrag
vorgebracht, dass die hohen Fixkosten, die Belastungen aufgrund von
Vertreterproblemen sowie das auch in Anspruch genommene Fremdkapital und die
damit verbundenen Zinsen die Situation äußerst schwierig gemacht
hätten. Es sei dann ein Betriebsmittelkredit, der von Frau RD und dem
Berufungswerber besichert worden sei, aufgenommen worden, um diesen Engpass zu
überwinden und den täglich fälligen Verbindlichkeiten nachkommen
zu können. Ein Mitarbeiter, der bislang die Innendienstarbeiten wie
Buchhaltung, Fakturierung, Inkasso etc. erledigt hätte, habe seine
Tätigkeit im Oktober 1994 ohne Verständigung des Berufungswerbers
eingestellt. Erst im März 1995 sei ihm mitgeteilt worden, dass die gesamte
Buchhaltung an ein Steuerberatungsbüro übergeben worden sei. Von
diesem Steuerberatungsbüro habe der Berufungswerber bis zuletzt keine
Unterlagen bekommen. Der Berufungswerber habe sich in der Folge mit einem neuen
Steuerberater in Verbindung gesetzt, um das vorhandene Buchhaltungs- und
Zahlenmaterial eigenständig aufzuarbeiten. Diese Ergebnisse wären
katastrophal und es wäre nichts anderes als Zahlungsunfähigkeit
festzustellen. Die Firma würde Passiva iHv. 1,865.858,00 aufweisen, denen
praktisch keine Aktiva gegenüberstehen würden. Es steht daher fest,
dass die Primärschuldnerin ab diesem Zeitpunkt über keine finanziellen
Mittel mehr verfügt hat. Der Nachweis, dass bereits zuvor keine anderen
Gläubiger mehr befriedigt worden seien, wurde nicht erbracht. Vielmehr
weist der Berufungswerber auf die Aufnahme eines Betriebsmittelkredites hin, der
aufgenommen worden war, um täglich fälligen Verbindlichkeiten
nachkommen zu können. Es wurde weder behauptet noch nachgewiesen, dass
diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden - vor allem
auch für Abgabenverbindlichkeiten - verwendet worden wären. Der
Berufungswerber haftet daher für die vor dem 10. Oktober 1995
fällig gewordenen Abgabenschulden zur Gänze. Die danach fällig
gewordenen Abgabenschulden iHv. insgesamt 4.735,50 € werden von der
Haftung ausgenommen.
Eine Sonderstellung nimmt die Lohnsteuer ein.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am
15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt
der Betriebsstätte abzuführen. Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038,
ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter iSd.
§§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne
auszahlt, aber die darauf entfallene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt
entrichtet. Der Berufungswerber hätte stets nur Löhne in jener
Höhe ausbezahlen dürfen, dass ihm ein Betrag in solcher Höhe
verbleibt, dass er die auf die ausbezahlten Löhne entfallene Lohnsteuer an
das Finanzamt abführen kann.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen
Nebengebühren wird auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung verwiesen,
wonach sich persönliche Haftungen gem. § 7 Abs. 2 BAO
jeweils auch auf die Nebenansprüche erstrecken. Zudem wurde vom
Berufungswerber diesbezüglich nichts vorgebracht.
Der nunmehr neue Haftungsbetrag iHv. 10.049,90 €
stellt sich wie folgt dar:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in
€
|
Dienstgeberbeitrag
|
Oktober 1994
|
15.11.1994
|
146,33
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
Oktober 1994
|
26.5.1995
|
26,16
|
Pfändungsgebühr
|
1995
|
26.6.1995
|
29,51
|
Barauslagen (Porto)
|
1995
|
26.6.1995
|
0,44
|
Körperschaftsteuer
|
Juli - Sept.
1995
|
16.8.1995
|
272,52
|
Pfändungsgebühr
|
1995
|
5.9.1995
|
22,53
|
Barauslagen
(Porto)
|
1995
|
5.9.1995
|
0,44
|
Lohnsteuer
|
1994
|
16.1.1995
|
190,18
|
Dienstgeberbeitrag
|
1994
|
16.1.1995
|
74,20
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
1994
|
16.1.1995
|
6,76
|
Lohnsteuer
|
Jänner - Sept.
1995
|
16.8.1995
|
908,48
|
Dienstgeberbeitrag
|
Jänner - Juli
1995
|
16.8.1995
|
720,99
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
Jänner - Juli
1995
|
16.8.1995
|
80,09
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.8.1995
|
18,17
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
15.2.1995
|
7.281,52
|
Lohnsteuer
|
Jänner - Dez.
1995
|
15.1.1996
|
271,58
|
Summe
|
|
|
10.049,90
Insgesamt gesehen
gelangte daher der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin auf ein schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers
zurückzuführen ist, sodass die Abgabenbehörde auch davon ausgehen
darf, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
Abgaben war.
Als Beweismittel beruft sich der Berufungswerber auf den
Konkursakt des Landesgerichtes Ried im Innkreis. Die Gründe, die zur
Zahlungsunfähigkeit geführt haben, sind für eine Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Konkursakt darüber Aufschluss geben soll, ob im Fälligkeitszeitpunkt
der Abgabenschuldigkeiten Mittel zu deren Entrichtung vorhanden waren oder
nicht. Entscheidend für die Pflichtverletzung des Berufungswerbers ist
nicht der Zeitpunkt der Konkurseröffnung sondern der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgaben und jener, in dem der Berufungswerber mit dem
Entstehen der Abgabenforderung rechnen musste. Für diesen gesamten Zeitraum
gibt jedoch der Vermögens- und Liquidationsstand im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung keinen Aufschluss.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu.
Dem Berufungswerber könnte hier allenfalls die
angespannte finanzielle Lage der Primärschuldnerin zugute gehalten werden.
Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtliche Pflichten
verletzt hat. Der Umstand, dass der Berufungswerber die faktische
Einschränkung der Einflussnahme in Kauf genommen hat, spricht nicht gegen
eine Heranziehung zur Haftung. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung
der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine
Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem
öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden
kann. Im Hinblick auf das Alter des Berufungswerbers (39 Jahre) ist mit der
Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen. Da
der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Berufungswerbers
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den berechtigten Interessen des Berufungswerbers der Vorrang
einzuräumen. Im Übrigen wurde diesbezüglich vom Berufungswerber
nichts vorgebracht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rz Linz, 22. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1770-L/02
- Stammnummer
- 8434
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF