…nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. 1. Nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen : Die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist für sich allein als…
…Einkunftsquelle darstellen würden und Verluste zu gewähren seien (unter Hinweis auf VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Nach den bisherigen Ausführungen des Bw. könne wohl kein Zweifel darüber bestehen, dass dieser Sachverhalt als Fehlinvestition zu qualifizieren sei. Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 und 2005:…
…kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt habe und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diesen Anforderungen (diesbezüglich ist die BVE vom 23. Jänner 2006 als Vorhalt zu werten) wurde der Bw in keiner Weise gerecht. Weder…
…1999 bzw. 2000 und netto ÖS 34.500,-- für 2001. Es wird daher festgestellt, dass die erforderliche Offenlegung nach außen sowie ein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt weder durch den vorliegenden Beleg gegeben sind, noch dass aus der Vorgehensweise der Bw. auf das…
…über die von der Ehegattin erbrachten Leistungen gibt und auch nicht nachvollziehbar ist, wie die Höhe der geltend gemachten Beträge berechnet worden ist. Auch ein Zahlungsnachweis wurde nicht erbracht, weshalb daher den Zahlungen kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifel ausschließender Inhalt einer Vereinbarung zu Grunde liegt. …
…die Zinsen, die Laufzeit, Höhe und Beginn der Rückzahlungen dar. Diese Vereinbarungen wurden im gegenständlichen Fall nicht getroffen. Es ist somit kein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt zu erkennen. Derartige Darlehen hätte die Bw außenstehenden Dritten sicherlich nicht gewährt. Außerdem fehlt es an…
…Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Doralt, EStG 4 § 2 Tz 158, mit Judikaturhinweisen, Bauer/Quantschnigg/Schellmann…
…klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt bezüglich Lizenzhöhe und deren Verrechnung erkennbar, Fakt ist, dass Aktennotizen vorhanden sind, wonach die Lizenzhöhe 5% vom jeweiligen Auftragswert ausmacht, Rechnungen von DI WK an die [Bw] in Höhe von 2% gelegt wurden, dies bei gravierend unterschiedlichen Projektsummen, und…
…sie - nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Da es in der Regel bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen…
…Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn a) sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Da…
…EStG14, § 2 Tz 165/1 und 165/3) Da der vorgebrachte Darlehensvertrag das Kriterium der Klarheit nicht erfüllt, d.h. da er keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließender Inhalt hat, ist er steuerlich nicht anzuerkennen. c) zur vorgebrachten Darlehensrückzahlung am 27. Dezember 2011: Wie…
…die in den letzten Jahrzehnten von Judikatur und Lehre zur Problematik der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen herausgearbeitet wurden, kumulativ vorliegen. Überdies wurde das weitere Kriterium des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes nach Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates schon allein dadurch nicht erfüllt…
…einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweist ist bei der gegenständlichen Faxmitteilung daher nicht auszugehen. Eine erstmalige Darlegung der Berechnungsmethode des Gesellschafter-Geschäftsführerbezuges erfolgte mit Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw. vom 5. September 2003 (ABp AS 260, 4. Absatz und AS 266 und…
…zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung) - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei…
…Bereich des Steuerrechts - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).…
…klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt" zu verneinen. Was die Fremdüblichkeit anlangt, wird der Bw. als Unternehmer eines Betriebes und "oberste Ansprechperson" im Betrieb grundsätzlich verpflichtet sein, sich ein Bild über den Wissensstand seiner Mitarbeiter zu verschaffen und für die für die Bewältigung der Arbeiten…
…nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und 3. zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen…
…und vom 29. 07. 1997, 93/14/0056). Demnach sind Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen daran zu messen, ob sie | - | nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, | - | einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und | - | auch zwischen (Familien)fremden…
…Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen." Im gegenständlichen Fall wurde zwar beim steuerlichen Vertreter über den mündlichen Vertrag eine Aktennotiz verfasst. Ein eindeutig, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt ist aber der Aktennotiz nicht zu entnehmen. Die…
…und deren Inhalt hätte daher im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung gemäß § 119 BAO sehr wohl offen gelegt werden müssen. Nach Ansicht des Finanzamtes mangelt es bei der behaupteten Vertragsbeziehung daher nicht nur an der Fremdüblichkeit, sondern auch an deren eindeutigem, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt…