Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0485-K/06
Betriebsausgaben in Steuerberatungskanzlei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0485-K/06vom 29.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Berufung begründete der Bw. die betriebliche Veranlassung pauschal mit "Gefälligkeiten", die der Sohn erbracht haben soll.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu den Betriebsausgaben und den Verträgen zwischen nahen Angehörigen darf auf die Ausführungen zu Pkt. 1. verwiesen werden.
Zumal der Bw. nicht einmal sagen kann, für welche konkreten Leistungen er dem Sohn die Vignette gezahlt haben soll, sind keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Veranlassung zu erkennen. Demzufolge konnte der Berufung in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
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5.
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Mietaufwand Büro (U und E 2000 bis 2004, Tz. 6):
Der Bw. machte einen Mietaufwand für ein Büro im privaten Wohnhaus in B. (in weiterer Folge "B.") in Höhe von jährlich S 24.000,72 (2000 und 2001) bzw. € 1.744,08 (2002 bis 2004) sowie Vorsteuern von jährlich S 4.800,14 (2000 und 2001) bzw. € 348,82 (2002 bis 2004) geltend. Er würde dort vorwiegend Klienten aus der Steiermark empfangen, da ihnen die Anreise nach X. zu aufwendig sei. Die Hausgemeinschaft in B. habe keine Rechnungen ausgefertigt. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Laut Bw. handle es sich um eine Betriebsstätte und kein Arbeitszimmer.
Das Finanzamt verwehrte den Abzug. Die Fotos würden nicht auf die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung dieses Raumes durch den Bw. als Arbeitszimmer schließen lassen. Am Schreibtisch sei ein Laptop seines Sohnes. Die Ausstattung des Zimmers lasse sehr wohl eine private Nutzung zu. Eine verschlossene Türe führe in ein dem Schlafzimmer vorgelagertes Zimmer, das als begehbarer Schrank bzw. Vorzimmer zum Schlafzimmer diene. Das Schlafzimmer sei über einen anderen Eingang zugänglich. Zumal die wöchentliche Arbeitszeit des Bw. in der Regel von 7.30 bis 18.30 Uhr in der Kanzlei an regelmäßig 5 Tagen in der Woche sei, verbliebe für eine allfällige untergeordnete berufliche Nutzung nur sehr wenig Zeit.
Unter Hinweis auf weitere Fotos führte der Bw. in der Berufung aus, dass das Schrankzimmer vom Schlafzimmer aus erreichbar sei, es tangiere den Büroraum überhaupt nicht. Der Laptop sei für die Fotos und ihrer Ausarbeitung zufällig dort platziert gewesen, der Bw. beherrsche den Umgang mit dem Laptop nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu den Betriebsausgaben und den Verträgen zwischen nahen Angehörigen darf auf die Ausführungen zu Pkt. 1. verwiesen werden.
Vertragspartner dieses Mietvertrages sollen als Mieter der Bw. und als VermieterIn der Bw. und seine Ehegattin gewesen sein. Eine klare, jeden Zweifel ausschließende schriftliche oder mündliche Vereinbarung liegt nicht vor, und konnte eine solche nicht nach außen hin zum Ausdruck kommen.
Der Bw. hat keine Nachweise beigebracht, die sein Vorbringen dokumentieren würden, in B. Kunden aus der Steiermark empfangen zu haben. Eine überwiegend berufliche Nutzung dieser Räumlichkeit kann somit nicht als erwiesen angenommen werden. Der Bw. hat auch nicht die Feststellung des Prüfers bestritten, dass ihm aufgrund seiner zeitlich anspruchsvollen Tätigkeit in der Kanzlei in X. nur sehr untergeordnet Zeit für B. bleiben würde. Mag das Schrankzimmer über das Schlafzimmer erreichbar sein, so macht dies den angeblich angemieteten Raum noch nicht zum überwiegend betrieblich genutzten Büro. Demzufolge konnte dem Begehren des Bw. nicht nachgekommen werden.
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6.
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Kanzleispesen Bewirtung, Kürzung um 50% (U und E 2000 bis 2004, Tz. 7):
Strittig ist die 50%-ige Kürzung der Bewirtungskosten sowie der darauf entfallenden Vorsteuern. Waren im Zuge der Betriebsprüfung vorerst höhere Beträge angesetzt worden, so teilte der Prüfer in der Stellungnahme vom 22. Juni 2010 mit, dass bei Korrektur eines Rechenfehlers nunmehr folgende "Kanzleispesen Bewirtung, 50%" sowie darauf entfallende Vorsteuern auszuscheiden wären:
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"Neu"
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2000 in S
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2001 in S
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2002 in €
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2003 in €
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2004 in €
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a. Bewirtungskosten 50%-Kürzung
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4.925,50
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11.911,19
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255,64
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457,46
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1.136,94
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Vorsteuer
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985,10
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2.382,18
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51,13
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91,49
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227,39
In der Berufung führte der Bw. aus, dass diese Aufwendungen kein Werbeaufwand im herkömmlichen Sinn im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr seien, sondern Maßnahmen zur konkreten Abwehr von Mindereinnahmen. Seit 2000 gebe es den Berufsstand der Gewerblichen Buchhalter, die keinem Wettbewerbsverbot unterliegen würden. Das Vertrauen in die Steuerberater sei wegen der Preisunterschiede schwer erschüttert worden. Es habe konkreten Handlungsbedarf gegeben, wobei sich Einzelgespräche mit den Klienten, verbunden mit den Gasthauseinladungen, als einzig wirksames Mittel herausgestellt hätten. Der Bw. gab auch noch diverse Vollmachtsrücklagen bekannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2010 beantragte das Finanzamt die teilweise Stattgabe im Sinne der geänderten Berechnung. Der Bw. hielt sein Begehren vollinhaltlich aufrecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Das Finanzamt hat den Werbungscharakter der Ausgaben nicht in Abrede gestellt. Es hat jedoch entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nur die Hälfte der Ausgaben anerkannt. Abgesehen davon, dass schon die Werbung an sich der Abwehr von Mindereinnahmen dient, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass wegen einer neuen Berufssparte die 50%-ige Kürzung der Ausgaben unterbleiben sollte.
Der Berufung ist daher im Sinne des geänderten Antrages des Finanzamtes teilweise Folge zu geben.
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7.
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Kanzleispesen Bewirtung ohne Belege (U und E 2000 bis 2004, Tz. 8):
Der Bw. habe laut Prüfer hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben in Höhe von S 13.382,03 (2000), S 12.554,21 (2001), € 3.032,08 (2002), € 347,50 (2003) und € 181,67 (2004) sowie Vorsteuern von S 1.818,97 (2000), S 2.510,84 (2001), € 511,92 (2002), € 32,50 (2003) und € 36,33 (2004) Nachweise für einen eindeutigen Werbezweck in Form von Rechnungen unter Angabe des Namens und des Geschäftspartners sowie Zweck der Besprechung nicht erbringen können, sondern lediglich Eigenbelege unter Angabe von Datum, Name des jeweiligen Gasthauses und des Namens des Geschäftspartners vorgelegt.
In der Berufung stützte der Bw. die betriebliche Veranlassung der Ausgaben wiederum auf die Abwehr von Mindereinnahmen (siehe Berufungsausführungen zu Pkt. 6).
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. September 2010 blieben die Parteien bei ihren Ansichten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtlich darf auf § 20 Abs. 1 Z 3 EStG erster Satz 1988 (vgl. Pkt. 6) verwiesen werden.
Trotz Aufforderung hat der Bw. keine Nachweise beigebracht, die den Senat zur Ansicht kommen ließen, die Ausgaben hätten der Werbung gedient und seien überwiegend beruflich veranlasst gewesen. Bloß pauschal gehaltene Eigenbelege und Vorbringen des Bw. reichen für die Geltendmachung von an sich leicht nachweisbaren Betriebsausgaben nicht aus. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
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8.
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Kanzleispesen Geschenke (E 2004, Tz. 9):
Der Bw. begehrt Ausgaben für "Geschenk Fa. Klokar und Fa. Rebernig" in Höhe von € 1.400,00. Diesbezüglich liegt ein mit 6. Mai 2004 datierter Eigenbeleg über zwei nicht näher präzisierte Geschenke im Wert von je € 700,00 an die beiden Steuerberaterfamilien vor.
Das Finanzamt erblickte darin nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben gemäß
§ 20 EStG 1988.
In der Berufung führte der Bw. aus, dass diese Aufwendungen eine Gegenleistung für die von den Steuerberatern an ihn in den letzten Jahren erbrachten Leistungen gewesen seien, wie z. B. Versorgung mit Klienten- bzw. Insiderinformationen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtlich darf auf § 20 Abs. 1 Z 3 erster Satz EStG 1988 (vgl. Pkt. 6) verwiesen werden.
Der Bw. hat nicht dargetan, um welche konkreten Leistungen es sich gehandelt hat. Es liegt nur ein Eigenbeleg vor. Welche Geschenke dies gewesen sein sollen, hat der Bw. nicht bekannt gegeben. Eine betriebliche Veranlassung ist beim vorliegenden Sachverhalt für den Senat nicht erkennbar. Es wird wohl als unüblich anzusehen sein, dass zwei Konkurrenten dem Bw. Klienten- und Insiderinformationen gegeben haben werden. Der Berufung konnte in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
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9.
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Kanzleispesen Eintrittskarten (E 2000 und 2002 bis 2004, Tz. 10):
Der Bw. begehrte Betriebsausgaben für Eintrittskarten in Höhe von S 358,32 (2000), € 117,09 (2002), € 175,00 (2003) und € 240,00 (2004), denen das Finanzamt unter Hinweis auf § 20 EStG 1988 den Abzug verwehrte.
In der Berufung stützte der Bw. die Behauptung der betrieblichen Veranlassung wiederum auf die Abwehr von Mindereinnahmen (siehe Berufungsausführungen zu Pkt. 6).
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtlich darf auf § 20 Abs. 1 Z 3 EStG erster Satz 1988 (vgl. Pkt. 6) verwiesen werden.
Zumal es aber auch im "gewöhnlichen privaten Leben" nicht unüblich ist, Eintrittskarten zu kaufen, könnten diese Ausgaben auch jenen der Lebensführung des § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988 zugeordnet werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Bw. hat weder den Werbecharakter, noch die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen, weshalb den begehrten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit zu versagen ist. Demzufolge ist die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
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10.
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Kanzleispesen Geburtstag (U und E 2004, Tz. 11):
Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit für die vom Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben von € 607,35 und Vorsteuern von € 88,75 für eine aus Anlass seines 50. Geburtstages am 5. Juli 2004 abgehaltene "Geburtstagsfeier mit Klienten".
In der Berufung stützte der Bw. die Behauptung der betrieblichen Veranlassung wiederum auf die Abwehr von Mindereinnahmen (siehe Berufungsausführungen zu Pkt. 6).
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtlich ist der unter Pkt. 6 angeführte § 20 Abs. 1 Z 3 erster Satz EStG 1988 maßgeblich. Der Bw. konnte keinen konkreten Werbeaufwand nachweisen. Dem diesbezüglichen Begehren des Bw. konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
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11.
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Kanzleispesen pauschale Ausgaben (E 2000 bis 2003, Tz. 12):
Der Bw. begehrte pauschale Betriebsausgaben in Höhe von je S 60.000.00 für 2000 und 2001, € 3.000,00 für 2002 und € 4.000,00 für 2003. Diese Beträge hatte er zum 31. 12. eines jeden Jahres umgebucht.
Das Finanzamt verwehrte den Abzug. Der Bw. habe auf Basis der für drei Monate erstellten Eigenbelege die pauschalen Betriebsausgaben auf das gesamte Jahr laut dem Handelsvertreterpauschale hochgerechnet; dies sei gesetzlich nicht zulässig.
In der Berufung begehrte er den Abzug, weil diese Aufwendungen angefallen sein werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist eine auf § 17 EStG 1988 fußende Pauschalierung von Betriebsausgaben neben den vom Bw. geltend gemachten tatsächlichen Betriebsausgaben gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Es wäre dem Bw. unbenommen geblieben, tatsächliche Aufwendungen entsprechend belegmäßig nachzuweisen. Die diesbezüglich eingebrachte Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
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12.
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Telefonaufwand Telekom (U und E 2000 bis 2004, Tz. 13):
Der Prüfer rechnete die Betriebsausgaben und Vorsteuern für Telefonkosten Telekom den privaten Aufwendungen zu:
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2000
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2001
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2002
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2003
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2004
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in S
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in S
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in €
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in €
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in €
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Telefonaufwand Telekom
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4.049,24
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3.743,63
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159,49
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211,02
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197,18
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VSt Telekom
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809,79
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748,70
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31,90
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42,20
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39,44
Laut Bw. in der Berufung würde es sich um Gesprächsgebühren des sich in seinem Arbeitszimmer in B. befindlichen einzigen Telefons handeln. Im Haus sei kein weiterer Apparat. Seine Ehegattin habe ein angemeldetes Handy.
Eine im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführte Abfrage im Telefonbuch Herold hat ergeben, dass die Steuerberatungsgesellschaft des Bw. nur in X., nicht jedoch in B. ist. Der Anschluss in B. lautet auf die Ehegattin des Bw.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Zumal der Anschluss im privaten Wohnhaus des Bw. und seiner Ehegattin ist, der Anschluss des Telefons auf die Ehegattin lautet und keine Nachweise vorliegen, dass der Bw. ausschließlich berufliche Gespräche geführt hätte, sind die Aufwendungen dem "Haushalt des Bw." zuzuordnen, dies selbst dann, wenn das Telefon im "angemieteten Büro" stehen sollte. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
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13.
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Telefonaufwand One (U und E 2003 und 2004):
Der Bw. begehrte Betriebsausgaben für den Telefonaufwand One in Höhe von € 94,27 (2003) und € 179,69 (2004) sowie darauf entfallende Vorsteuern in Höhe von € 18,85 (2003) und € 35,94 (2004).
Nach Ansicht des Finanzamtes seien dies die privaten Telefonkosten in B. Die Eingangsrechnungen lauten auf die Ehegattin des Bw. Eine betriebliche Veranlassung sei nicht ersichtlich.
Laut Bw. in der Berufung handle es sich um Freischaltungskosten für das Handy der Ehegattin, sodass er auch im Urlaub im Ausland erreichbar sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sowie § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 darf verwiesen werden.
Der Bw. stellt nicht in Abrede, dass es sich hiebei um Aufwendungen für das private Handy seiner Ehegattin handelt. Er hat keine Nachweise über die von ihm behauptete berufliche Verwendung(smöglichkeit) im Urlaub im Ausland erbracht. Es ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang stehend, dass der Bw. gerade über das Handy der im Betrieb nicht angestellten Ehegattin im Urlaub erreichbar sein soll, wird doch jeder danach trachten, (gerade für Urlaubszeiten) die Privatsphäre für sich und seine Familienmitglieder zu wahren. Eine betriebliche Veranlassung war nicht ersichtlich und daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
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14.
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Luxustangente PKW Vollkaskoversicherung (E 2000 bis 2004) und
Luxustangente PKW Afa (E 2000 bis 2002):
Das Finanzamt errechnete für den PKW des Bw. eine Luxustangente von 11% (Anschaffungskosten lt. Eurotaxliste € 38.153,00, angemessen € 33.938,00). Es rechnete die bisher noch nicht ausgeschiedene jährliche Luxustangente für die Vollkaskoversicherung von je S 908,18 für 2000 und 2001 bzw. je € 66,00 für 2002 bis 2004 sowie für die Afa von je S 10.186,06 für 2000 und 2001 bzw. € 370,11,00 für 2002 dem Gewinn hinzu.
In Berufungsverfahren führte der Bw. aus, dass Sicherheitseinrichtungen aus der Eurotaxliste nicht ausgeschieden worden seien, weshalb die Gewinnerhöhung aus der Luxustangente zu unterbleiben habe.
Über Aufforderung, konkret bekannt zu geben, um welche Sicherheitseinrichtungen es sich gehandelt habe und wie sie zu bemessen seien, teilte er im Schreiben vom 18. Dezember 2009 mit, dass es sich laut Auskunft bei einem BMW-Händler in X. beim BMW 525 tds, Bj. 1997, beim Antiblockiersystem (ABS), Antischlupfsystem (ASC) und dem Gurtenstrammer um Sicherheitseinrichtungen handle. Ihr Wert wäre mit über € 4.000,00 anzusetzen.
In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 blieb das Finanzamt bei seiner Ansicht. In den der Angemessenheitsprüfung unterliegenden Anschaffungskosten eines PKWs würden auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio und Navigationssystem, usw.) umfassen. Derartige Zusatzkosten erhöhen daher die Obergrenze der Anschaffungskosten nicht.
Nur selbständig bewertbare Sondereinrichtungen würden nicht unter die Angemessenheitsgrenze fallen. Der Bw. habe die Ausstattung mit solchen Sondereinrichtungen weder behauptet noch nachgewiesen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. September 2010 blieben die Parteien bei ihren Ansichten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob unangemessen hohe Aufwendungen für den PKW des Bw. aus den Betriebsausgaben auszuscheiden sind.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß
§ 20 Abs. 2 lit. b EStG 1988 betriebliche oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
Zu Recht hat das Finanzamt die Anschaffungskosten des PKWs einer Angemessenheitsprüfung unterzogen. Der Bw. meint, dass die Aufwendungen fürs ABS und ASC sowie den Gurtstraffer als Sicherheitseinrichtungen die Angemessenheitsgrenze erhöhen und folglich die Berücksichtigung einer Luxustangente zu unterbleiben hat.
Die genannten Einrichtungen mögen Sicherheitseinrichtungen sein, doch hat der Bw. nicht nachgewiesen, dass diese Aufwendungen nicht schon zur serienmäßigen Ausstattung gehörten. Zumal das ABS und ASC in den vom Prüfer abgefragten Eurotaxwert als serienmäßige Ausstattung genannt sind, bleibt kein Raum, sie als Sonderausstattung zu behandeln. Der Bw. hat nicht nachgewiesen, dass der Gurtstraffer nicht schon zur serienmäßigen Ausstattung gehörte und auch keinen konkreten Preis bekannt gegeben. Da der PKW des Bw. über einen serienmäßigen Airbag verfügt, ist ein dazugehöriger Gutstraffer nahe liegend, dient er doch dazu, den Bei-/Fahrer nicht ungebremst in den Airbag fallen zu lassen. Dem Begehren des Bw. kann daher nicht Folge gegeben werden.
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15.
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bw. (E 2000 bis 2004, Tz. 17):
Der Bw. wies in den Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von je S 39.767,96 für 2000 und 2001, € 3.398,88 (2002), € 3.280,00 (2003) und € 3.268,92 (2004) aus. Er sei Dienstnehmer seines Sohnes und bilde seinen Sohn neben seiner erheblichen Arbeitszeit seit 1999 aus. Der Bw. führe mit seinem Sohn jeden Freitag für die Dauer von ca. 2 Stunden Fachgespräche betreffend die Einführung in das Steuerrecht und den Jahresabschluss für die fachliche Weiterbildung. Dazu habe sein Sohn ihn 1999 an seinem Unternehmen beteiligt. Ab 2000 sei wegen der unbefriedigenden Lösung ein Dienstverhältnis mit fixen Bezügen vereinbart worden. Für diese Tätigkeit erhalte der Bw. ein Entgelt per Banküberweisung.
Das Finanzamt ließ mangels eines fremdüblichen Dienstverhältnisses die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz.
In der Berufung verwies der Bw. auf seine Meldung bei der GKK und den üblichen Dienstzettel. Alle arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bedingungen seien gegeben. Er bereite seinen Sohn auch in der Betriebswirtschaftslehre vor, zumal Planrechnungen, Budgetierungen, usw., nur über seinen PC erstellbar seien. Sein Sohn habe bereits vor Jahren eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung für Klienten im Zuge der FIBU erstellt.
Zum Inhalt der Vereinbarung befragt gab der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Oktober 2009 bekannt, dass er zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung zu stehen hatte. Als Weisung habe das vom Arbeitgeber gewünschte Kapitel der BWL oder des Abgabenrechts erledigt werden müssen. Der Bw. legte keine Unterlagen bei und gab nicht bekannt, wonach sich die Bemessung des Gehalts richtete. Ebenso blieb er Zahlungsnachweise für die einzelnen Teilbeträge schuldig. Er verwies auch noch auf diverse Erkenntnisse des VwGH.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. September 2010 brachte der Bw. ergänzend vor, in einer persönlichen Abhängigkeit gestanden zu sein, auf ihn sei das Kriterium der mangelnden Bestimmungsfreiheit zugetroffen. Er sei bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden gewesen. Bei dieser Sachlage liege lt. OGH Zl. 8ObA287/97g eindeutig ein Dienstverhältnis vor. Die Angehörigenrechtsprechung sei auf diesen Fall nicht anzuwenden, er verweise auf die bereits zitierten Erkenntnisse des VfGH.
Das Finanzamt bemängelte, dass der Bw. keinen Dienstvertrag vorgelegt und die Leistungsbeziehung nicht konkretisiert habe. Es bezweifelt überhaupt, dass dieser Unterricht stattgefunden habe. Üblicherweise würden Väter ihr Wissen an ihre Söhne unentgeltlich und außerhalb eines Dienstvertrages weitergeben. Es sei äußerst ungewöhnlich, dass der Sohn einerseits für den Vater tätig sein soll und gleichzeitig der Vater vom Sohn als Privatlehrer angestellt werde, um das Wissen zu bekommen, welches er für seinen Beruf benötigt. Fraglich sei auch, ob bei den vielen behaupteten Arbeitsstunden des Sohnes überhaupt noch Zeit für die Unterrichtsstunden geblieben sei.
Der Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung. Aufgrund der Anerkennung des Dienstverhältnisses gemäß ASVG ergebe sich daraus eine Bindung zum Steuerrecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf die rechtlichen Grundlagen zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen darf auf die Ausführungen zu Pkt. 1 verwiesen werden.
Mögen allenfalls die formalrechtlichen (sozialversicherungsrechtlichen) Voraussetzungen für ein "Dienstverhältnis" zu bejahen sein, so ist von dem "Dienstvertrag" nicht mehr bekannt, als dass der Bw. seinem Sohn am Freitag Nachmittag in der Kanzlei nach Arbeitsende zwei Stunden in den von ihm gewünschten Kapiteln des Steuerrechts unterrichten sollte. Weitere Bestimmungen gab der Bw. nicht bekannt. Daher ist schon ein "eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt" zu verneinen.
Was die Fremdüblichkeit anlangt, wird der Bw. als Unternehmer eines Betriebes und "oberste Ansprechperson" im Betrieb grundsätzlich verpflichtet sein, sich ein Bild über den Wissensstand seiner Mitarbeiter zu verschaffen und für die für die Bewältigung der Arbeiten notwendige Fortbildung zu sorgen. Diese wird auch in seinem Interesse gelegen sein. Es ist völlig (fremd)unüblich, dass der "Auftraggeber" des Sohnes auf einmal sein "Dienstnehmer" sein sollte. Wenn diese Schulungsmaßnahmen etwas Fremdübliches wären, dann müsste letztendlich der Bw. als Dienstgeber gegenüber allen seinen Angestellten gleichzeitig ihr Dienstnehmer sein, wenn er sie entsprechend schulen muss. Der Bw. hätte dann z. B. auch die Angestellte 1 schulen müssen, verfügte sie doch über keine Vorkenntnisse in einer Steuerberatungskanzlei. Wenn der Bw. die persönliche und örtliche Abhängigkeit vom Sohn unter Hinweis auf OGH 8 Ob A 287/97g ins Treffen führt, so ist ihm zu entgegnen, dass er Nachweise weder angeboten noch beigebracht hat, die die Zweifel des Finanzamtes ausräumen würden, dass ein Unterricht überhaupt stattgefunden hat. Was die vom Bw. zitierten VfGH-Erkenntnisse anlangt, so betrifft jenes vom 19. 3. 1974, G 1/74, die Aufhebung einer Wortfolge in § 17 Abs. 6 FinStrG als verfassungswidrig. Das Erkenntnis des VfGH vom 16. 6. 1987, G 52/87, hat über die Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses des Heiratsgutes vom § 34 EStG abgesprochen. Diese Judikate machen also - anders als vom Bw. behauptet - keine Aussagen zur persönlichen und örtlichen Abhängigkeit.
Angemerkt wird noch, dass der Bw. bei der Bemessung der Fremdlöhne für seinen Sohn gerade seine besonderen Fähigkeiten ins Treffen führte, sodass auf der anderen Seite das Schulen-Müssen einen Widerspruch eröffnet.
Nach all dem Gesagten erweist sich das Begehren als nicht berechtigt und war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bw. sind folglich nicht in Ansatz zu bringen.
Zusammenfassend zu den Punkten A. 1. bis 15.: Der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 ist teilweise Folge zu geben.
B. UMSATZSTEUER 2003:
Im Vorhalt vom 23. Oktober 2009 wurde dem Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass in dem dem Umsatzsteuerbescheid 2003 zugrunde liegenden Bp-Bericht bei den Vorsteuern unter den "Änderungen der Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer" bei der Tz. 7, "Kanzleispesen Bewirtung 50%", das Minus vergessen wurde. Bei korrektem Ansatz wären Vorsteuern von € 3.729,20 zu verwehren gewesen. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 wäre daher zum Nachteil des Bw. abzuändern.
Dagegen erhob der Bw. (in der mündlichen Verhandlung) keinen Einwand.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Umsatzsteuerbescheid 2003 ist dergestalt zum Nachteil des Bw. abzuändern, dass der in der Berechnung enthaltene Rechenfehler (Vergessen des Minuszeichens) zu korrigieren ist.
Durch die Ausführungen unter A., Pkt. 1. bis 15., sowie unter B. sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie die Vorsteuern wie folgt zu ändern:
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen nunmehr:
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2000 in S
|
2001 in S
|
2002 in €
|
2003 in €
|
2004 in €
|
Einkünfte aus selbst-
ständiger Arbeit lt. Bp
|
2.722.223,28
|
2.604.212,94
|
271.290,89
|
305.889,68
|
245.060,80
|
Kanzleispesen
Bewirtung 50% lt. Bp
|
- 9.924,07
|
- 14.324,20
|
- 671,55
|
- 1.434,13
|
- 1.188,06
|
Kanzleispesen
Bewirtung 50% lt. BE
|
4.925,50
|
11.911,19
|
255,64
|
457,46
|
1.136,94
|
Einkünfte aus selbst-
ständiger Arbeit lt. BE
|
2.717.224,71
|
2.601.799,93
|
270.874,98
|
304.913,01
|
245.009,68
|
Einkünfte aus selbst-
ständiger Arbeit lt. BE ger.
|
2.717.225,00
|
2.601.800,00
|
|
|
Die Vorsteuern betragen nunmehr:
|
|
2000 in S
|
2001 in S
|
2002 in €
|
2003 in €
|
2004 in €
|
Vorsteuern lt. Bp
|
116.898,86
|
129.444,44
|
9.294,93
|
10.737,82
|
9.808,99
|
zuzgl. VSt Bewirtungs-spesen 50% lt. Bp
|
1.984,79
|
2.864,89
|
134,31
|
286,83
|
237,61
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Korrektur Rechenfehler
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- 573,66
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abzgl. VSt Bewirtungs-spesen 50%lt. BE
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- 985,10
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- 2.382,18
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- 51,13
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- 91,49
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- 227,39
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Vorsteuern lt. BE
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117.898,55
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129.927,15
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9.378,11
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10.359,50
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9.819,21
C. UMSATZSTEUER 2005 sowie FESTSETZUNG DER UMSATZSTEUER für Jänner und Feber 2006:
Im Zuge der Umsatzsteuernachschau gelangte der Prüfer zu folgenden Änderungen der Vorsteuer, denen das Finanzamt in den Bescheiden vom 11. Juli 2006 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für Juli bis Dezember 2005 sowie für Jänner und Feber 2006 folgte.
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USt-Nachschau
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07 bis 12/2005
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01 bis 02/06
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in €
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in €
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Tz. 1, Aufwand Sohn
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31.000,00
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5.000,00
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Vorsteuer zu Tz. 1
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6.200,00
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1.000,00
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Tz. 6, Mietaufwand Büro
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1.948,84
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290,68
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Vorsteuer zu Tz. 6
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389,7
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58,14
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Tz. 13, Telefonaufwand Telekom
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188,36
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211,02
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Vorsteuer zu Tz. 13
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37,67
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42,20
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Tz. 14, Telefonaufwand One
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92,55
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Vorsteuer zu Tz. 14
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18,51
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Summe Änderungen VSt
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6.645,88
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1.100,34
Die Abgaben seien laut Bw. in der Berufung vom 4. August 2006 zu Unrecht erhoben und unrichtig berechnet. Im Übrigen verwies er auf seine Vorbringen zu den einzelnen Punkten.
Am 28. Juli 2006 erließ das Finanzamt einen erklärungsgemäßen Umsatzsteuerbescheid 2005. Diesen hob es am 9. August 2006 gemäß
§ 299 BAO wieder auf und erließ einen "neuen" Umsatzsteuerbescheid 2005, in dem es die Vorsteuern laut Ergebnis der Nachschau um € 6.645,88 verminderte. Die Berufung gilt nun gemäß
§ 274 BAO als gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 9. August 2006 gerichtet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unter Hinweis auf die Ausführungen unter Pkt. 1. (Fremdleistungen des Sohnes), Pkt. 5. (Mietaufwand Büro), Pkt. 12. (Telefonaufwand Telekom) sowie Pkt. 13. (Telefonaufwand One) wird die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 sowie den Bescheid betreffend die Festsetzung zur Umsatzsteuer für Jänner und Feber 2006 als unbegründet abgewiesen.
Beilage: 10 Berechnungsblätter
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0485-K/06
- Stammnummer
- 50027
- Gültig
- 29.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF