Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0994-G/09
1. Aufwand für Lizenzgebühren oder für Geschäftsführungsentgelt? 2. Forschungsfreibetrag für eine technische Anlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0994-G/09vom 17.08.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein steuerlich anzuerkennender Aufwand für „Lizenzgebühren“ liegt nur vor, wenn er seine Grundlage in einer schon vorher zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer getroffenen (fremdüblichen) Vereinbarung findet. Andernfalls wäre der Aufwand insoweit als Geschäftsführungsentgelt zu werten, als es keine Vereinbarung über ein Geschäftsführungsentgelt gibt und diese Zuflüsse in einem angemessenen Geschäftsführungsentgelt Deckung finden. Darüber hinausgehend würde eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass nur Pilotanlagen, also Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, weitere Erfahrungen, technisches Wissen und Informationen zu erzielen, die insbesondere als Grundlage für weitere Produktbeschreibungen und -spezifikationen dienen, förderungswürdig sind. Um eine solche Pilotanlage handelt es sich bei der berufungsgegenständlichen Anlage zweifelsfrei nicht. Der Bemessung des Forschungsfreibetrages zugrunde zu legen sind daher nur die Kosten der Entwicklung der kraftschlüssigen Verbindung von einzelnen Teilen sowie der Entwicklung des (kostensparenden) Herstellungsverfahrens.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch T.O.P. Wirtschaftsprüfung GmbH, 8010 Graz, Beethovenstr. 19, vom 7. Oktober 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. September 2009 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 und 2007 entschieden:
Die Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine im Jahr 1992 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unternehmensgegenstand ist der Großhandel mit Maschinen, feinmechanischen Erzeugnissen und technischem Bedarf. Gesellschafter sind Dipl. Ing. WK (gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer) und BK. Von Februar 2007 bis März 2012 war auch die K-GmbH&CoKG. (in der Folge K-Anlagenbau) als Gesellschafterin der Bw im Firmenbuch eingetragen.
In den Streitjahren machte die der Bw einen Aufwand für "Lizenzgebühren" an WK im Betrag von 140.000 Euro (2006) bzw. im Betrag von 200.000 Euro (2007) steuerwirksam geltend. Weiters machte die Bw einen Forschungsfreibetrag in Höhe von 541.102,78 Euro (2007) geltend.
WK machte im Zuge seiner Einkommensteuererklärungen die Steuerermäßigung für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG 1988) wie folgt geltend (Beträge in Euro):
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Jahr
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Erklärte "Patenteinnahmen"
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Erklärte "Patenteinkünfte"1)
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2003
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25.000,00
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17.589,83
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2004
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100.000,00
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75.413,77
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2005
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140.000,00
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110.617,69
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2006
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63.563,78
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48.309,00
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2007
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0,00
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-13.346,80
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2008
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100.000,00
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70.538,23
1) nach Abzug des Betriebsausgabenpauschales und der Sozialversicherungsbeiträge.
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 26. Februar 2009 führte das Finanzamt bei der Bw eine Außenprüfung durch. Dabei traf der Prüfer ua. die Feststellung, dass die der Bw von WK in Rechnung gestellten "Lizenzgebühren" (Lizenzaufwand) steuerlich nicht anzuerkennen und der Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuer im Betrag von 28.000 Euro (2006) bzw. im Betrag von 40.000 Euro (2007) zu versagen sei. Stattdessen gewährte der Prüfer der Bw für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 jährlich einen Betrag von 100.000 Euro als "Geschäftsführeraufwand".
Übersicht über die Kürzungen und Hinzurechnungen (Beträge in Euro):
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2005
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2006
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2007
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nicht anerkannter Aufwand für "Lizenzgebühren"
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+140.000
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+200.000
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darauf entfallende USt
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+28.000
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+40.000
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gewährter Geschäftsführeraufwand
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-100.000
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-100.000
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-100.000
Weiters traf der Prüfer die Feststellung, dass der Bw der Forschungsfreibetrag nicht zustehe.
Übersicht über die Hinzurechnung (Beträge in Euro ohne Cent-Beträge):
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2005
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2006
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2007
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nicht anerkannter Forschungsfreibetrag
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+541.102
Unter Zugrundelegung dieser (und anderer hier nicht strittiger) Feststellungen setzte das Finanzamt mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 9. September 2009 die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 im wiederaufgenommenen Verfahren wie folgt fest (Beträge in Euro):
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Abgabenbetrag
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Abgabennachforderung
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Umsatzsteuer 2005
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Körperschaftsteuer 2005
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Umsatzsteuer 2006
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-127.325,12
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28.000,00
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Körperschaftsteuer 2006
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37.299,05
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5.499,81
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Umsatzsteuer 2007
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-340.258,85
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40.000,00
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Körperschaftsteuer 2007
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167.059,19
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155.755,50
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229.255,31
Mit Berufungsschreiben vom 7. Oktober 2009 erhob die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter die Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 und beantragt die die steuerliche Anerkennung des Aufwands für "Lizenzgebühren" und des diesbezüglichen Vorsteuerabzuges (2006 und 2007) sowie die Gewährung des Forschungsfreibetrages (2007).
1) Zum Aufwand für "Lizenzgebühren"
Im Zuge der bei der Bw durchgeführten Außenprüfung legte die Bw zum Aufwand für "Lizenzgebühren" folgende vier von WK ausgestellte Rechnungen vor:
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Bezeichnung
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Rechnungsdatum
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Rechnungsbetrag
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Rechnung 0104/Lizenzgebühr
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12.01.2004
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30.000 Euro
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Rechnung 0204/Lizenzgebühr
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12.01.2004
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168.000 Euro
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Rechnung 0304/Lizenzgebühr
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12.01.2004
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120.000 Euro
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Rechnung Bxx/Lizenzgebühr
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27.04.2006
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240.000 Euro
Die "Rechnung 0104/Lizenzgebühr" vom 12. Jänner 2004 hat den Wortlaut:
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12.1.2004
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Rechnung 0104/Lizenzgebühr
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Projekt: Rxxxxxxx, Oxxxxxxx, Bxxxxxx
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2% vom Nettoauftragswert
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€
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25.000,-
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Nettobetrag
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€
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25.000,-
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20% Mehrwertsteuer
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€
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5.000,-
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Rechnungsbetrag
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€
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30.000,-
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Die "Rechnung 0204/Lizenzgebühr" vom 12. Jänner 2004 hat den Wortlaut:
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12.1.2004
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Rechnung 0204/Lizenzgebühr
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Projekt: S-Anlage
Cxxxxxx
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2% vom Nettoauftragswert 7,000.000,-
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€
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140.000,-
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Nettobetrag
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€
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140.000,-
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20% Mehrwertsteuer
|
€
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28.000,-
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Rechnungsbetrag
|
€
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168.000,-
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Die "Rechnung 0304/Lizenzgebühr" vom 12. Jänner 2004 hat den Wortlaut:
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12.1.2004
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Rechnung 0304/Lizenzgebühr
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Projekt: S-Anlage
Hxxxxxxxxxxxxxxxx
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2% vom Nettoauftragswert 5,000.000,-
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€
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100.000,-
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Nettobetrag
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€
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100.000,-
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20% Mehrwertsteuer
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€
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20.000,-
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Rechnungsbetrag
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€
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120.000,-
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Die Rechnung Bxx/Lizenzgebühr vom 27. April 2006 hat den Wortlaut:
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27.4.2006
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Rechnung BGT/Lizenzgebühr
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Projekt: Bxx
Staat-T
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2% vom Nettoauftragswert
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€
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200.000,-
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Nettobetrag
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€
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200.000,-
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20% Mehrwertsteuer
|
€
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40.000,-
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Rechnungsbetrag
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€
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240.000,-
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Der anlässlich der Außenprüfung bei WK angefertigten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 8. Juni 2009 (auf die in dem die Bw betreffenden BP-Bericht unter Tz 4 zur Begründung verwiesen wird) ist zum Aufwand für "Lizenzgebühren" zu entnehmen:
Tz. 1 Lizenzen-Geschäftsführergehalt
WK, der als Geschäftsführer der [Bw] und der G-GmbH tätig ist, bezieht kein Geschäftsführergehalt, verrechnet jedoch als Patentinhaber Lizenzgebühren an die [Bw]. Diese unterliegen gem § 38 EStG dem Hälftedurchschnittssteuersatz.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens sind Widersprüchlichkeiten bezüglich Verrechnung, Lizenzhöhe, Vereinbarung, Patentinnehabung, etc. aufgetaucht, die nach Ansicht der BP der geforderten Fremdüblichkeit nicht standhalten und Ausfluss des zu Unrecht in Anspruch genommen § 38 EStG sind.
Im Detail hat die BP festgestellt, dass der aus der Aktennotiz vom 08.01.1994 vereinbarte Prozentsatz, wonach eine Lizenzgebühr iHv. 5% des Projektsauffragswertes bestimmt wurde, mit dem tatsächlich zur Verrechnung gekommenen Prozentsatz (2%) in keinster Weise übereinstimmt. Zudem wurde in einer "Nutzungsvereinbarung" vom 22.11.2006 die Regelung dahingehend geändert, dass nun 1 % der Umsatzerlöse der GmbH als Vergütung in Frage kommen. Eine Lizenzgebühr kann sich wohl nicht auf den gesamten Umsatz der GmbH stützen.
Außerdem ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Nutzungsvereinbarung die in Frage kommenden Patente bereits erloschen waren! Daher bildet diese Vereinbarung keine rechtliche Grundlage für eine Lizenzverrechnung.
Überhaupt hat die BP festgestellt, dass nach durchgeführter Erhebung im Patentamt in Wien DI WK aktuell bis auf ein europäisches Patent (hier ist er als Erfinder einer Anlage und eines Verfahrens zur txxxxxxxxxx
Axxxxxxxxxxxxxx eingetragen) keine Patente innehat. Beim Projekt "Bxx" bedeutet dies eine Geltendmachung von Lizenzgebühren ohne jedwede Rechtsgrundlage!
Betrachtet man die Rechnungen, die DI WK an die GmbH legt, wird als inhaltliche Leistung einzig "Lizenzgebühr" angegeben. Eine Determinierung um welche Lizenz es sich handeln soll bzw. weitere Details werden nicht erwähnt.
Als wichtiger Aspekt muss angeführt werden, dass It. Patenturkunde DI WK (ehemals) Inhaber der Patente war/ist. Geht man jedoch von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus, ist nach Ansicht der BP als Patentinhaber die [Bw] heranzuziehen, da diese alle Kosten und Aufwendungen für die Patententwicklungen getragen hat. Mit anderen Worten ausgedrückt, bedeutet dies, dass die [Bw] sämtlichen Aufwand trägt, DI WK jedoch als Erfinder und Inhaber eingetragen wird und in Folge den Nutzen aus der Patentverwertung zieht, die mit dem Hälftedurchschnittssteuersatz gem. 38 EStG korreliert. Eine Geltendmachung der Erfinderkosten bei DI WK ist niemals erfolgt. Beweis: siehe Beantragung eines Freibetrages für das Jahr 2007 für Forschung und Entwicklung eines "Gxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" in der [Bw]. Bei positivem Ausgang der aktuell noch nicht abgeschlossenen Patentprüfung wäre jedoch wiederum DI WK Patentinhaber und Erfinder.
Zieht man abschließend den Fremdvergleich heran, so entspricht dieser Sachverhalt (Verzicht auf GF-Gehalt, jedoch Lizenzversteuerung iVm. Hälftesteuersatz unter Beachtung der oben angeführten Widersprüchlichkeiten) nicht der Fremdüblichkeit. Nach Ansicht der BP wird mit den Lizenzeinkünften das GF-Gehalt "ersetzt" bzw. der Hälftedurchschnittssteuersatz zur Anwendung gebracht. Allein aus dem Nutzungsvertrag, der von Umsatzerlösen inkl. Bestandsveränderungen iHv. € 100.000,- spricht, ist ein GF-Gehalt ableitbar. Diese mind. € 100.000,- wurden auch im Jahr 2007 (keine Lizenzeinkünfte von DI WK) über das Verrechnungskonto DI WK bezogen (eine Vereinbarung dbzgl. ist nicht vorhanden).
Die Lizenzeinnahmen von DI WK (Aufwand getätigt von der [Bw]) werden daher gem. § 22 BAO nicht anerkannt und ein Geschäftsführergehalt iHv. € 100.000,- (siehe Nutzungsvereinbarung vom 22.11.2006) festgesetzt, um eine den steuerlichen Gesetzen entsprechende Vorgehensweise zu erzielen.
Im Berufungsschreiben wird zur Begründung bezüglich des Aufwands für "Lizenzgebühren" auf die vom steuerlichen Vertreter abgegebene Stellungnahme vom 3. August 2009 verwiesen. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen:
Der Vorwurf, dass im Zuge des Prüfungsverfahrens Widersprüchlichkeiten bezüglich Verrechnung, Lizenzhöhe, Vereinbarung, Patentinnehabung, etc., aufgetaucht seien, wird zurückgewiesen.
Unterschiedliche Vereinbarungen über die Verrechnung und Lizenzhöhe sind nicht Grundlage für Widersprüchlichkeiten, sondern Ausdruck dynamischer Entwicklung über einen Zeitraum von fast 13 Jahren (8.1.1994 - 22.11.2006).
In der Aktennotiz vom 8.1.1994 (Beilage ./1) wurde für DI WK für ein Verfahren zur txxxxxxxxxx
Axxxxxxxxxxxxxx, EP0xxxxxx, eine Lizenzgebühr von 5 % des Auftragswertes der gelieferten Anlage festgehalten. Bezüglich Fälligkeit der Lizenzgebühr wurde vereinbart, dass diese parallel mit dem Zahlungseingang vom Kunden spätestens aber bei Übernahme der Anlage durch den Kunden eintritt, wie das auch bei Provisionsvereinbarungen üblich ist.
Mit Ergänzung vom 20.4.1995 wurde obige Vereinbarung auf Anlagen von Sxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, geschütztes Verfahren AT3xxxxx, ausgedehnt.
Die Umsetzung der Vereinbarung erfolgt wie nachstehend dargestellt:
Die Lizenzgebühr wird von DI WK nach Vertragsabschluss zwischen [Bw] und Kunde an die [Bw] in Rechnung gestellt, da zu diesem Zeitpunkt die Übertragung der Lizenz erfolgt. Die Auszahlung an DI WK oder die Abrechnung am Lieferantenkonto von DI WK erfolgt nach ordnungsgemäßer Abnahme der Anlage durch den Kunden. Diese Vorgehensweise wurde in der Vorbetriebsprüfung im Jahr 1999 für die Jahre 1995 bis 1997 von der Abgabenbehörde genau geprüft und für ordnungsgemäß befunden.
Bei zunehmenden Auftragsvolumina ist eine Verringerung des Prozentsatzes fremdüblich und musste der Abgabepflichtige das relative Maß der Lizenzen bezogen auf die Auftragshöhe reduzieren. Aus diesem Grund scheinen in den Rechnungen im Prüfungszeitraum nur mehr 2% vom Auftragswert auf (vgl. Beilage ./2). Aus diesem Beispiel ist auch deutlich erkennbar, dass der Vorwurf der Betriebsprüfung, die Rechnungen, die DI WK an die [Bw] legt, wiesen als inhaltliche Leistung einzig "Lizenzgebühr" auf und eine Determinierung, um welche Lizenz es sich handeln soll, bzw . weitere Details seien nicht erwähnt, unrichtig ist. Auf der Rechnung ist nämlich ergänzend zu den üblichen Formalerfordernissen neben "Lizenzgebühr" das Projekt angeführt (Cxxxxxx), die Art des Projektes und damit das bezughabende Patent (S-Anlage ist Sxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), das relative Ausmaß der Lizenz (2%) und die Basis (Nettoauftragswert € 7 Mio).
Die Nutzungsvereinbarung - Lizenzvertrag vom 22.11.2006 (Beilage . /3) wurde notwendig, da zu diesem Zeitpunkt eine neue Gesellschafterin in die [Bw] eingetreten ist. Grund für die Nutzungsvereinbarung Lizenzvertrag ist das Bedürfnis der neuen Gesellschafterin, das Forschungs- und Entwicklungspotential von DI WK für die [Bw], an der sie sich mit beträchtlichem Kapitaleinsatz beteiligt hat, exklusiv zu sichern.
Die Wirkung der Vereinbarung erstreckt sich auch auf die durch die Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, so dass davon der Gesamtgeschäftsumfang der [Bw] umfasst ist. Daher stellt die Vergütung auf die Betriebsleistung der [Bw] ab. Das Ausmaß von nur mehr 1% ist auf das weitere Ansteigen der Projektumfänge und darauf zurückzuführen, dass die Kosten für die Verfahrensentwicklungen im wesentlichen von der [Bw] getragen werden, wenn auch Erfindungen immer nur von natürlichen Personen gemacht werden können.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung entspricht es unter Beachtung der in der Niederschrift behaupteten, in Wirklich aber nicht existierenden Widersprüchlichkeiten nicht der Fremdüblichkeit, dass ein Geschäftsführer kein Geschäftsführerentgelt bezieht. Weiters würde mit den Lizenzeinkünften das GeschäftsführergehaIt "ersetzt". Allein aus dem Nutzungsvertrag, der von Umsatzerlösen inklusive Bestandsveränderungen in Höhe von € 100.000,00 spricht, sei ein Geschäftsführergehalt ableitbar.
Dieser einseitigen und unzutreffenden Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten:
Es wurden bereits in der Schlussbesprechung Beispiele aufgezeigt, in denen Vorstand oder Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften kein Vorstands - oder Geschäftsführerentgelt beziehen. Als Beispiel wird ein Auszug aus dem Geschäftsbericht der H-AG 2008 vorgelegt, auf dessen Seite 28 zu lesen ist, dass an den Vorstand im Jahr 2008 keine Zahlungen geleistet wurden (Beilage ./4). Es bleibt dem Abgabepflichtigen unbenommen, ob er sein Einkommen aus Lizenzeinnahmen, Geschäftsführerbezügen, aus einem Dienstverhältnis oder aus Gewinnausschüttungen bezieht, solange die entsprechenden Verhältnisse tatsächlich vorliegen.
Wenn ein Geschäftsführer gleichzeitig Patentinhaber bzw. -erfinder ist und die Lizenzhöhe in fremdüblicher Höhe vereinbart ist, muss er nicht neben der Lizenzgebühr ein Geschäftsführerentgelt beziehen.
Sämtliche im Betriebsprüfungszeitraum vom Abgabepflichtigen bezogenen Lizenzeinnahmen hatten für den Zeitraum, für welchen die Lizenzgebühren bezogen wurden, einen aufrechten Patentschutz. Genau dies ist Voraussetzung für die Begünstigung gem. § 38 Abs 1 EStG. In Absatz 2 heißt es "Der Patentschutz muss für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird". Nach Doralt (Doralt in EStG ll, § 38 Tz. 29) ist es daher nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der Einnahmen (wirtschaftliche Zurechnung bzw. Zufluss) Patentschutz gegeben ist. Stattdessen muss sich der Sachverhalt, der zu Verwertungseinkünften führt (Veräußerung des Patents, Duldung der Patentbenützung während eines Lizenzzeitraumes, Produktion oder Verkauf von aufgrund einer Lizenz erzeugter Waren), während des aufrechten Patentschutzes verwirklichen.
Es wurden tatsächlich Lizenzgebühren bezogen und vom Ersatz eines Geschäftsführergehaltes kann nicht die Rede sein, ganz zu schweigen davon, dass es nicht in die Kompetenz der Betriebsprüfung fällt, das Ausmaß eines Geschäftsführerentgeltes festzulegen.
Der "Nutzungsvertrag" heißt "Nutzungsvereinbarung - Lizenzvertrag". Die Umsatzerlöse inklusive Bestandsveränderungen sind natürlich nicht die Vergütung, sondern die Basis für ein Prozent. Aus dieser Vereinbarung ist ein Geschäftsführergehalt von € 100.000,00 pro Jahr keinesfalls ableitbar, da es sich unmissverständlich um eine Lizenzvereinbarung handelt.
Nach Aussage der Betriebsprüfung in der Niederschrift bildet diese Vereinbarung keine rechtliche Grundlage für eine Lizenzverrechnung, weil die in Frage kommenden Patente bereits erloschen waren, andererseits sei allein daraus ein Geschäftsführergehalt ableitbar.
Völlig substanzlos wird letztlich die Feststellung: "Diese mindestens € 100.000,00 werden auch im Jahr 2007 (keine Lizenzeinkünfte für DI WK ) über das Verrechnungskonto DI WK bezogen".
Wenn 2007 keine Patente aufrecht sind, wird 2007 auch keine Lizenzgebühr verrechnet.
Zusammenfassend werden für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 die abgabenrechtlich relevanten Lizenzgebühren, welche der Begünstigung des § 38 Abs 1 EStG zugänglich sind, dargestellt. Hierbei wird berücksichtigt, wie von der Betriebsprüfung festgestellt, dass das Patent-S (Verfahren zur Sxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) Nr. AT3xxxxx bis Juni 2005 und das Patent-S (Verfahren zur Axxxxxxxxxx von Sxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus Gxxxx) Nr. AT4xxxxx bis Oktober 2004 aufrecht war.
Die Übertragung der S-Lizenz für das Projekt-H erfolgte mit Rechnungslegung über € 120.000,00 brutto am 12.1.2004 (s. Beilage ./5). Zu diesem Zeitpunkt waren beide S-Patente aufrecht. Die Vereinnahmung dieser Lizenzgebühr erfolgte 2005 durch DI WK nach Abnahme der Anlage und wurde sie daher nach Abzug der angefallenen Betriebsausgaben auch 2005 versteuert.
Die S-Lizenz für das Projekt-C wurde ebenfalls am 12.1.2004 in Rechnung gestellt, ebenfalls unter aufrechtem Patentschutz, und sollte der Zufluss bei DI WK nach Fertigstellung 2005 erfolgen. Aufgrund einer Verzögerung kam es aber nur zu einer Teilzahlung von € 20.000,00 brutto im Jahr 2005.
Für die Projekte Rxxxxxxx, Oxxxxxxx und Bxxxxxx wurden die S-Lizenzen ebenfalls mit Rechnung vom 12.1.2004 über insgesamt € 30.000,00 brutto unter aufrechtem Patentschutz übertragen (Beilage ./6). Die Vereinnahmung für diese Lizenzgebühr erfolgte erst 2006. Zusätzlich sind in diesem Jahr ältere Lizenzgebühren mit insgesamt € 46.276,53 brutto zugeflossen, die ebenfalls unter aufrechtem Patentschutz übertragen wurden.
2007 erfolgte keine Lizenzauszahlung an DI WK, da kein Projekt übergeben wurde.
Der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung ist zum Aufwand für "Lizenzgebühren" zu entnehmen:
Wie in der Berufungsschrift vom 07.10.2009 ausgeführt, wurden von der BP die Lizenzeinkünfte nicht anerkannt und ein Geschäftsführergehalt festgesetzt, um eine den steuerlichen Gesetzen entsprechende Vorgehensweise zu erzielen.
Der Berufungswerber führt aus, dass unterschiedliche Vereinbarungen über die Verrechnung und Lizenzhöhe nicht Grundlage für Widersprüchlichkeiten wären, sondern Ausdruck eines dynamischen Prozesses, Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht fremd üblich sein kann, eine Aktennotiz als Grundlage für Lizenzzahlungen heranzuziehen, wonach 5% vom Auftragswert als Lizenzgebühr zur Verrechnung kommen sollen, tatsächlich sich jedoch der Prozentsatz auf zB. 2% vom Auftragswert beläuft.
Dass sich eine Veränderung des Prozentsatzes aufgrund des unterschiedlich hohen Auftragswertes ergäbe, ist in Anbetracht des gegenständlichen Sachverhaltes nach Ansicht der BP als Schutzbehauptung des Berufungswerbers zu sehen. Würde man in der beschriebenen Art und Weise vorgehen, ist es nicht nachvollziehbar, warum beim Projekt-Bxx, dem mit Abstand größten Projekt mit dementsprechendem Auftragswert, der Prozentsatz nicht adaptiert, sondern im Vergleich zu Projekten mit weitaus geringerem Erlös, beibehalten wurde (siehe Beilage ./A).
Hinzu kommt, dass It. Vorhaltsbeantwortung vom 29.05.2009 keine schriftlichen Vereinbarungen mit der [Bw] abgeschlossen bzw. nur mündliche Vereinbarungen getroffen wurden. Zudem ist für die BP aufgrund der ermittelten Tatsachen, kein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt bezüglich Lizenzhöhe und deren Verrechnung erkennbar,
Fakt ist, dass Aktennotizen vorhanden sind, wonach die Lizenzhöhe 5% vom jeweiligen Auftragswert ausmacht, Rechnungen von DI WK an die [Bw] in Höhe von 2% gelegt wurden, dies bei gravierend unterschiedlichen Projektsummen, und in weiterer Folge eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, wonach 1% der Umsatzerlöse der [Bw] als Vergütung für DI WK festgelegt wurde. Durch diese unterschiedlichen Grundlagen ist eine Vorgehensweise gegeben, die ein fremder Dritter nicht tolerieren würde.
In diesem Zusammenhang ist auf die Berechnung der Lizenzhöhe einzugehen. Diese ergibt sich aus Auftragswert mal Prozentsatz. Am Beispiel Beilage ./5 der Berufungsschrift wird als Auftragswert eine Summe von € 5.000.000,- herangezogen und eine Lizenzgebühr iHv. € 100.000,- netto berechnet. Lt. Vorhaltsbeantwortung vom 29.05.2009 beträgt der Auftragswert € 5.218.000,-. Die Tatsache, dass bei Projekten die Auftragssumme ab(gerundet) und somit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lizenzhöhe verringert wird, entspricht nicht der Fremdüblichkeit, sondern passiert in diesem Fall willkürlich ohne Rechtsgrundlage.
Betrachtet man überdies die mit 27.04.2006 datierte Rechnung für das Projekt-Bxx, ist überhaupt kein Nettoauftragswert mehr ersichtlich und die Ermittlung der in Rechnung gestellten € 200.000,- für die BP in keiner Weise nachvollziehbar. Lt. Ermittlungen der BP und Ausführungen des Berufungswerbers handelt es sich um das bisher größte und umsatzstärkste Projekt (ca. € 16.000.000,-). Die ermittelten € 200.000 Lizenzgebühren entsprechen jedoch nur einem Auftragswert von € 10.000.000,-.
Schon allein aus diesem Beispiel ist die willkürliche Festlegung der Lizenzhöhe erkennbar und belegbar.
Ferner ist damit dokumentiert, dass eine konkrete Determinierung des Rechnungsinhaltes nicht gegeben ist. So sind auf der Rechnung das Projekt-Bxx betreffend keine weiteren Details feststellbar. Auch erscheint es höchst zweifelhaft, ob man aufgrund der Bezeichnung "S-Anlage" die Art eines Projekts bzw. das dahinterstehende Patent ermitteln kann, da der Begriff "S-Anlage" ein dehnbarer ist und die dahinterstehenden Fakten nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
Lt. Vorhaltsbeantwortung und Berufungsschrift erfolgen die Lizenzzahlungen frühestens nach erfolgter Inbetriebnahme bzw. nach Abhandlung der gröbsten Schwierigkeiten in der Nachprojektphase. In diesem Zusammenhang muss man daher den Zeitraum der möglichen Zahlungen beachten, die sich von der Inbetriebnahme bis zur Nachprojektphase bewegen können. Damit bleibt dem Geschäftsführer DI WK ein weiter zeitlicher Horizont, wann er seine Einkünfte letztendlich versteuert.
Als Beispiel sei das Jahr 2006 erwähnt, in dem zusätzlich der Betrag iHv. € 46.276,53 brutto zugeflossen ist. Weder den Zeitpunkt der Entstehung dieser "Altprojektlizenzsumme", noch die Betragsermittlung konnte die BP nachvollziehen.
Fremdüblich ist es Lizenzen, Provisionen, etc ... schon nach erfolgreichem Geschäftsabschluss fällig zu stellen und nicht erst nach Inbetriebnahme eines Projekts.
Somit ist nicht nur der monetäre Spielraum, sondern auch zeitliche Horizont ein teilweise selbstbestimmbarer, der es DI WK ermöglicht, die Besteuerung seiner Einkünfte maßgeblich zu beeinflussen,
Wie oben erwähnt, wurde im Jahre 2006 eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen, die It. Berufungswerber das Forschungs- und Entwicklungspotential von DI WK für die [Bw] sichern soll.
Völlig paradox erscheint es für die BP jedoch, dass diese als Vertragsinhalt die Patente Nummer 398785 und Nummer 410542 zum Gegenstand haben, also Patente, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits erloschen sind und deren Schutz daher nicht vorhanden war, In anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass diese Vereinbarung für die Lizenzverrechnungen überhaupt keine Rechtsgrundlage darstellt.
Im Hinblick auf Punkt V der Vereinbarung wird als Vergütung für diese Lizenzrechte, die jedoch schon erloschen waren, 1% der Erlöse der [Bw] zu/abzüglich der Bestandsveränderungen, mindestens jedoch € 100.000,- per anno, als Mindestvergütung, festgelegt.
Nicht nachvollziehbar sind die Tatsachen, dass als Bemessungsgrundlage nun der gesamte Umsatzerlös herangezogen wird und der zur Anwendung gebrachte Prozentsatz.
Die BP ist der Meinung, dass diese Vereinbarung und vor allem Punkt V als Grundlage der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des DI WK für die [Bw] zu sehen ist und unter dem Deckmantel "Nutzungsvereinbarung-Lizenzeinkünfte" nach Außen in Erscheinung tritt, damit der Hälftesteuersatz zur Anwendung gelangen kann. Es ist ansonsten nicht einsehbar, wozu diese Vereinbarung abgeschlossen wurde (die sich auf Patente bezieht, welche erloschen sind) und als Bemessungsgrundlage der gesamte Umsatzerlös inkl. Bestandsveränderungen herangezogen sowie eine Mindestvergütung in Höhe von € 100,000,- festgelegt wurde.
Es handelt sich nicht, wie in der Berufungsschrift argumentiert, um eine "unmissverständliche Lizenzvereinbarung", sondern nach Ansicht der BP um eine Einigung zwischen dem Geschäftsführer und seiner GmbH, in zumindest welcher Höhe dieser entlohnt werden soll.
Somit ist auch die in der Niederschrift vom 08.06.2009 festgesetzte Höhe des Geschäftsführergehalts von € 100.000,- nachvollziehbar und logisch ableitbar.
Beachtet man das Verrechnungskonto DI WK in der [Bw], so ist auffallend, dass im Jahr 2007 laufend Verrechnungen verbucht wurden, welche die Forderung der GmbH an DI WK drastisch erhöhen. Kurz gesagt wurden zwar im Jahr 2007 keine Lizenzgelder von DI WK bezogen, sehr wohl wurde aber das Verrechnungskonto genutzt und die mindestens € 100.000,- bezogen. Eine Vereinbarung bzgl. Verrechnungskonto ist jedoch nicht vorhanden. Dh. auch wenn keine Lizenzgelder veranschlagt werden, bezieht DI WK trotzdem Gelder und zwar über das Verrechnungskonto.
Damit kommt konkludent zum Vorschein, dass der Geschäftsführer für seine Tätigkeiten entlohnt werden will und wird.
Die BP hat (wie in der Niederschrift vom 08.06.2009 angemerkt) festgestellt, dass DI WK der GmbH zB. beim Projekt-Bxx eine Lizenzrechnung (siehe Beilage ./A) gelegt hat, ohne ein entsprechendes Patent inne zu haben. Auch an diesem Beispiel erkennt man die fremdunübliche Vorgehensweise, die im gegenständlichen Fall oftmals gegeben ist.
Auf die im Zusammenhang mit dem Projekt-Bxx vorhandenen Widersprüchlichkeiten wurde schon des Öfteren hingewiesen.
Der Berufungswerber argumentiert, dass es ihm unbenommen bleibe, ob er sein Einkommen aus Lizenzeinnahmen, Geschäftsführerbezügen oder aus Gewinnausschüttungen bezieht. Dem muss entgegengehalten werden, dass unter Beachtung der obigen Ausführungen und gewählten Modalitäten ein Geschäftsführerbezug fremdüblich und somit festzustellen ist, um die korrekte rechtliche Grundlage zu schaffen.
Allein der Tatbestand, dass DI WK (ehemals) Inhaber der Patente war/ist, jedoch die [Bw] alle Kosten und Aufwendungen für die Patententwicklung trägt, veranschaulicht die vorgenommene Methode.
Man beachte die interessante Vorgehensweise: Die [Bw] übernimmt sämtlichen Aufwand für die Entwicklung, DI WK wird jedoch als Erfinder und Inhaber eingetragen und verrechnet anschließend eine Lizenzgebühr an die eigene GmbH, die aber davor noch den gesamten Aufwand getragen hat. Dh. die [Bw] trägt den Entwicklungsaufwand und zusätzlich Lizenzgebühren, die bei DI WK als Einnahmen erfasst werden und mit dem Hälftesteuersatz gem. § 38 EStG begünstigt sind. Eine Übernahme der Patente in das Privatvermögen von DI WK ist nicht erfolgt.
Auf die Niederschrift vom 08.06.2009 wird diesbezüglich verwiesen.
Die im Zuge des Prüfungsverfahrens ermittelten Widersprüchlichkeiten bezüglich Verrechnung, Lizenzhöhe Vereinbarung und Patentinnehabung halten der geforderten Fremdüblichkeit nicht stand und sind nach Meinung der BP Ausfluss des zu Unrecht in Anspruch genommenen § 38 EStG.
Um eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Vorgehensweise zu erreichen, sind gem. § 22 BAO die Lizenzeinkünfte nicht anzuerkennen und ein Geschäftsführergehalt von € 100.000,- festzusetzen.
Dem Berufungsbegehren ist daher nach Ansicht der BP nicht stattzugeben.
Strittig ist, ob der Bw ein Aufwand in Höhe der in Rechnung gestellten "Lizenzgebühren" zusteht. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass von den mit 12. Jänner 2004 datierten Rechnungen im Hinblick auf die Streitjahre 2006 und 2007 nur der im Jahr 2006 steuerwirksam gewordene Aufwand über 140.000 Euro ("Rechnung 0204/Lizenzgebühr") die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage des Jahres 2006 gemindert hat und damit berufungsgegenständlich ist. Der im Jahr 2007 steuerwirksam gewordene Aufwand über 200.000 Euro ("Rechnung Bxx/Lizenzgebühr" vom 27. April 2006) hat die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage des Jahres 2007 gemindert ist ebenfalls berufungsgegenständlich.
Ein steuerlich anzuerkennender Aufwand der Bw für "Lizenzgebühren" liegt nur vor, wenn er seine Grundlage in einer schon vorher zwischen der Bw und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer getroffenen (fremdüblichen) Vereinbarung findet. Andernfalls wäre der Aufwand insoweit als Geschäftsführungsentgelt zu werten, als es keine Vereinbarung über ein Geschäftsführungsentgelt gibt (§ 1152 ABGB) und diese Zuflüsse in einem angemessenen Geschäftsführungsentgelt Deckung finden. Darüber hinausgehend würde eine verdeckte Ausschüttung vorliegen (vgl. VwGH 20.11.1989, 98/14/0141; VwGH 22.10.1991, 91/14/0020; VwGH 08.03.1994, 91/14/0151; VwGH 21.10.1999, 97/15/0198).
Zur "Rechnung 0204/Lizenzgebühr" (Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2006):
Der Unabhängige Finanzsenat hat in freier Beweiswürdigung nur zu beurteilen, ob der Aufwand im Betrag von 140.000 Euro zu Recht die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage des Jahres 2006 mindert.
Zu diesem Aufwand wurde von Seiten der Bw im Prüfungsverfahren eine mit 12. Jänner 2004 datierte "Rechnung 0204/Lizenzgebühr" vorgelegt. In diesem Rechnungsdokument wird die S-Anlage Cxxxxxx als Bezug habendes Projekt genannt und die Berechnung der Gegenleistung mit "2% vom Nettoauftragswert 7,000.000,-" angegeben.
Zum Nachweis des Bestehens einer schon vorher zwischen der Bw und WK getroffenen Lizenzvereinbarung wies der steuerliche Vertreter der Bw auf die schon im Prüfungsverfahren vorgelegte Aktennotiz vom 8. Jänner 1994 mit beigefügter Ergänzung vom 20. April 1994 hin (siehe Punkt 6 des Vorhaltbeantwortungsschreiben vom 21. September 2010).
Die Aktennotiz vom 8. Jänner 1994 hat folgenden Wortlaut:
Für die Benutzung des Patentes im Rahmen der Errichtung von Anlagen nach dem Patent Anlage und Verfahren zur txxxxxxxxxx
Axxxxxxxxxxxxxx
EP0xxxxxx erhält Herr Dipl. Ing. WK eine Lizenzgebühr von 5% des Auftragswertes der jeweiligen, gelieferten Anlage.
Die Fälligkeit der Lizenzgebühr ist pro rata Zahlungseingang der jeweiligen Zahlung vom Kunden, jedoch spätestens bei Übernahme der Anlage durch den Kunden.
Die beigefügte "Ergänzung zur Aktennotiz" vom 20. April 1994 hat folgenden Wortlaut:
Die o. g. Vereinbarung erstreckt sich auch auf Anlagen nach dem in AT3xxxxx geschützten Verfahren zur Sxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Im Berufungsschreiben wird ausgeführt, dass die Lizenzgebühr von WK nach Vertragsabschluss zwischen der Bw und "Kunde" an die Bw in Rechnung gestellt werde, da zu diesem Zeitpunkt die Übertragung der Lizenz erfolge. Die Auszahlung an WK oder die Abrechnung "am Lieferantenkonto von WK" erfolge nach ordnungsgemäßer Abnahme der Anlage durch den "Kunden". Im Zuge einer am 12. Jänner 2011 vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage gab WK nochmals an, dass zwischen der Bw und ihm vereinbart worden sei, die Rechnung jeweils nach Vertragsabschluss auszustellen. Die jeweilige Lizenzgebühr sei vereinbarungsgemäß mit der Abnahme des Projekts durch den Kunden zur Zahlung fällig geworden (siehe Aktenvermerk vom 13. Jänner 2011).
Der dem Unabhängigen Finanzsenat am 8. November 2010 vorgelegte von beiden Seiten unterfertigte Vertrag zwischen der Bw und der C-Limited über die Errichtung eines "S-Plant" ist mit 11. März 2002 datiert.
Vorweg ist anzumerken, dass es nicht dahingestellt bleiben kann, um welche Art von Aufwand (Aufwand für "Lizenzgebühren" oder für Geschäftsführungsentgelt) es sich im Berufungsfall handelt, weil nur ein allfälliges Geschäftsführungsentgelt als Aufwand die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage des Jahres 2006 mindern könnte. Würde es sich tatsächlich um eine "Lizenzgebühr" aufgrund einer schon vorher zwischen der Bw und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer getroffenen (fremdüblichen) Lizenzvereinbarung handeln, so wäre - dem Vorbringen des WK zum Entstehen seines Anspruches gegenüber der Bw zum Zeitpunkt der Übertragung der Lizenz entsprechend - der aus dem Anspruch auf "Lizenzgebühren" entspringende Aufwand der Bw (auch wenn die Fälligkeit der "Lizenzgebühren" erst später eingetreten ist) bereits mit Abschluss des Vertrages mit der C-Limited (unbesehen der Rechnungsausstellung im Jahr 2004) im Jahr 2002 entstanden und hätte die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage dieses Jahres zu mindern gehabt.
Unter Zugrundelegung der von Seiten der Bw vorgelegten Unterlagen und der dazu getätigten Vorbringen bestehen für den Unabhängigen Finanzsenat erhebliche Zweifel daran, dass der im Jahr 2006 steuerwirksam gewordene Aufwand im Betrag von 140.000 Euro (ebenso wie der Aufwand im Zusammenhang mit den anderen beiden Rechnungen vom 12. Jänner 2004) seine Grundlage in einer schon vorher mit WK getroffenen Lizenzvereinbarung findet.
So ist zweifelhaft, dass die Aktennotiz vom 8. Jänner 1994 (samt Ergänzung vom 20. April 1994) tatsächlich Grundlage für die Rechnungen vom 12. Jänner 2004 war, weil in dieser Aktennotiz als Gegenleistung ("Lizenzgebühr") eine Zahlung von 5% des Auftragswertes als vereinbart dargestellt ist, in den Rechnungen vom 12. Jänner 2004 hingegen die "Gegenleistung" mit jeweils nur 2% vom Nettoauftragswert ausgewiesen ist. Weicht die in einer viele Jahre später ausgestellten Rechnung ausgewiesene Gegenleistung von der in einem Vertragsdokument ausgewiesenen Gegenleistung wesentlich ab, so kann die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass das Vertragsdokument die Grundlagen einer Vereinbarung nicht erweist.
Diese Zweifel werden durch die zeitliche "Verzögerung" der Rechnungsausstellung verstärkt. Von Seiten der Bw wurde vorgebracht, dass es zwischen ihr und WK vereinbart gewesen sei, dass die Rechnungen über die "Lizenzgebühren" jeweils nach Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Projektbetreiber ausgestellt werden. Tatsächlich weist die "Rechnung 0204/Lizenzgebühr" als Vertragsdatum den 12. Jänner 2004 aus. Der dieser Rechnung angeblich zugrunde liegende Vertrag mit der der C-Limited über die Errichtung eines "S-Plant" ist mit 11. März 2002 datiert. Zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsdatum liegt somit - entgegen der behaupteten Vereinbarung - ein Zeitraum von beinahe zwei Jahren. Dasselbe gilt für die anderen beiden mit 12. Jänner 2004 datierten Rechnungen. Die der "Rechnung 0104/Lizenzgebühr" angeblich zugrunde liegenden Verträge sind mit 18. März 2002 (Projekt Bxxxxxx) und 22. November 2002 (Projekt Oxxxxxxx) datiert. Das genaue Vertragsdatum des Projekts Rxxxxxxx ist unbekannt, weil die Bw die ersten beiden Seiten des Vertragsdokuments nicht vorgelegt hat; die Vertragsunterfertigung dürfte jedoch nach dem Inhalt des Dokuments Ende 2002/Anfang 2003 gelegen sein. Somit liegt auch bei den anderen beiden Rechnungen - entgegen der behaupteten Vereinbarung - ein Zeitraum zwischen einem und beinahe zwei Jahren zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsdatum.
Auch die buchhalterische Behandlung der "Lizenzgebühren" zeigt kein der behaupteten Vereinbarung entsprechendes Bild. So wurde der Betrag der "Rechnung 0204/Lizenzgebühren" von 168.000 Euro mit Buchungsdatum 12. Jänner 2004 aufwandswirksam (Aufwandskonto 7480 "Lizenzgebühren") auf dem Verbindlichkeitskonto 330001"WK Lizenzen" (Anmerkung: das Kürzel WK steht für WK) erfasst. Mit Buchungsdatum 31. Dezember 2004 wurde dieser Aufwand (erfolgs)neutralisiert. Erst mit Buchungsdatum 31. Dezember 2006 wurde der Nettobetrag von 140.000 Euro nach Umbuchung aufwandswirksam verbucht. Was allfällige Zuflüsse ("Lizenzgebührenzufluss") im Zusammenhang mit der "Rechnung 0204/Lizenzgebühren" betrifft, so zeigt das Verbindlichkeitskonto 330001"WK Lizenzen" sowohl zum 31. Dezember 2006 als auch zum 31. Dezember 2007 einen (sich aus der Verbuchung der "Rechnung 0204/Lizenzgebühren" und der "Rechnung Bxx/Lizenzgebühren" ergebenden) Stand (Saldo) von 408.000 Euro an. Das bedeutet, dass nach der Buchhaltung bis zu diesen beiden Stichtagen kein Zufluss im Zusammenhang mit der "Rechnung 0204/Lizenzgebühren" an WK erfolgt ist.
Unbesehen dieser Zweifel sieht sich der Unabhängige Finanzsenat dennoch nicht in der Lage, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob es sich bei dem im Jahr 2006 steuerwirksam gewordenen Aufwand im Betrag von 140.000 Euro tatsächlich um einen Aufwand aufgrund einer schon vorher zwischen der Bw und WK getroffenen Lizenzvereinbarung handelt, weil das Finanzamt es unterlassen hat, Ermittlungen darüber anzustellen, wann jeweils der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abnahme der einzelnen Projekte war und wann von den Projektauftraggebern Zahlungen an die Bw geleistet wurden, damit beurteilt werden kann, ob diese Umstände in einem vereinbarungsgemäßen zeitlichen Zusammenhang mit den von WK zur Einkommensteuer erklärten "Patenteinkünften" stehen. Völlig im Dunkeln geblieben ist bisher auch, welche Zuflüsse an WK dessen "Patenteinnahmen" tatsächlich zugrunde liegen.
Vor diesem Hintergrund kann daher auch noch nicht erkannt werden, ob es sich bei dem im Jahr 2006 steuerwirksam gewordenen Aufwand im Betrag von 140.000 Euro im Grunde um Geschäftsführungsaufwand handelt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.
Das Finanzamt wird im erstinstanzlichen Verfahren unter voller Mitwirkungsverpflichtung der Bw im Detail zu ermitteln haben, wann jeweils der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abnahme der einzelnen Projekte war und wann von den Projektauftraggebern Zahlungen an die Bw geleistet wurden. Auch wird zu ermitteln sein, wann, in welcher Form und in welcher Höhe daraus Zuflüsse an WK tatsächlich erfolgt sind. Sollte das Finanzamt vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Ermittlungen weiterhin zu der Feststellung gelangen, dass der im Jahr 2006 steuerwirksam gewordenen Aufwand im Betrag von 140.000 Euro als Geschäftsführungsentgelt zu beurteilen ist, so hat es auch Sachverhaltsermittlungen dahin gehend anzustellen, ob die Zuflüsse (der Aufwand) in einem angemessenen Geschäftsführungsentgelt Deckung finden. Für eine allfällige Angemessenheitsbeurteilung wären auch die Grundlagen für den Fremdvergleich in ausreichendem Maß (nicht nur anhand eines einzigen Vergleichsbetriebes) zu ermitteln.
Was die Umsatzsteuer 2006 betrifft, so würde der Bw der Abzug der in der "Rechnung 0204/Lizenzgebühr" ausgewiesenen Umsatzsteuer im Betrag von 28.000 Euro als Vorsteuer nicht zustehen, wenn das Entgelt nicht für eine (schon vorher vereinbarte) Überlassung der Benützung eines Patentes verrechnet wurde. Eine diesbezügliche Feststellung ist dem Unabhängigen Finanzsenat jedoch aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Prüfer als Folge seiner Feststellung die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 28.000 Euro einfach vom Gesamtbetrag der Vorsteuern des Jahres 2006 abgezogen hat. In einer "Liste BP vom 19/05/09" hat der Prüfer jedoch in Widerspruch dazu unter Punkt 8 festgehalten, dass die Vorsteuer bei Rechnungseingang (Anmerkung: hier vermutlich das Jahr 2004) geltend gemacht werde.
Da somit zur Klärung des Sachverhaltes nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, war es zweckmäßig, die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2006 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Zur "Rechnung Bxx/Lizenzgebühr" vom 27. April 2006 (Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2007):
Der Unabhängige Finanzsenat hat in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob es sich bei dem im Jahr 2007 steuerwirksam gewordenen Aufwand im Betrag von 200.000 Euro tatsächlich um einen Aufwand aufgrund einer schon vorher zwischen der Bw und WK getroffenen Lizenzvereinbarung handelt.
Zu diesem Aufwand wurde von Seiten der Bw im Prüfungsverfahren eine mit 27. April 2006 datierte "Rechnung Bxx/Lizenzgebühr" vorgelegt. In diesem Rechnungsdokument wird die S-Anlage Bxx Staat-T als Bezug habendes Projekt genannt und die Berechnung der Gegenleistung mit "2% vom Nettoauftragswert" angegeben.
Mit Vorhaltschreiben vom 13. September 2010 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Bw zum Nachweis ua. um Vorlage der der "Rechnung Bxx/Lizenzgebühr" zugrunde liegenden Lizenzvereinbarungsurkunde (Punkt 8).
Die Bw hat mit Vorhaltbeantwortungsschreiben vom 21. September 2010 weder eine solche Lizenzvereinbarungsurkunde vorgelegt noch Stellung dazu genommen, welche vertragliche Grundlage zwischen der Bw und WK diese "Lizenzgebühren" haben.
Im Berufungsschreiben wird dazu jedoch ausgeführt, dass die "Nutzungsvereinbarung - Lizenzvertrag vom 22.11.2006" notwendig geworden sei, da zu diesem Zeitpunkt eine neue Gesellschafterin (Anmerkung: K-Anlagenbau) in die Bw eingetreten sei. Grund für die "Nutzungsvereinbarung - Lizenzvertrag" sei das Bedürfnis der neuen Gesellschafterin, das Forschungs- und Entwicklungspotential von WK für die Bw, an der sie sich mit beträchtlichem Kapitaleinsatz beteiligt hat, exklusiv zu sichern. Die Wirkung der Vereinbarung erstrecke sich auch auf die durch die Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, so dass davon der Gesamtgeschäftsumfang der Bw umfasst sei. Daher stelle die Vergütung auf die Betriebsleistung der Bw ab. Das Ausmaß von nur mehr 1% sei auf das weitere Ansteigen der Projektumfänge und darauf zurückzuführen, dass die Kosten für die Verfahrensentwicklungen im Wesentlichen von der Bw getragen würden, wenn auch Erfindungen immer nur von natürlichen Personen gemacht werden könnten.
Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich folgende Chronologie:
- Lizenzvereinbarung der Bw mit der Firma-B vom 23. Juni 2006 über eine Auftragssumme von 550.000 Euro.
- "Rechnung Bxx/Lizenzgebühr" vom 27. April 2006 über 200.000 Euro ("2% vom Nettoauftragswert").
- Vertrag der Bw mit der Firma-B vom 25. September 2006 über den Entwurf, die Konstruktion und den Test einer Sxxxxxxxxxxxxproduktionsanlage am Ort der Erzeugungsstätte von nxxxxxxxxxx Gxx in Staat-T . "Contract Price": 1xxxxxxxxx Euro (Section 4 - Collection Schedule 1C).
- "Nutzungsvereinbarung-Lizenzvertrag" zwischen WK einerseits und der Bw, K-Anlagenbau und BK vom 22. November 2006 über die ausschließliche Nutzungsüberlassung der Patente Nummer AT3xxxxx und Nummer AT4xxxxx an die Bw auf unbestimmte Zeit ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung. Vergütung: 1% der Umsatzerlöse der Bw, mindestens jedoch 100.000 Euro pro Jahr.
- Antrag auf Eintragung der K-Anlagenbau als Gesellschafterin der Bw am 6. Dezember 2006 beim Firmenbuchgericht eingelangt.
Nach Vergleich des Vorbringens der Bw mit diesem Sachverhaltshintergrund bestehen die bei der "Rechnung 0204/Lizenzgebühr" geäußerten Zweifel ähnlich (Rechnungsdatum zeitlich vor Lizenzvertragsdatum, keine Übereinstimmung der Bemessung der "Lizenzgebühr" zwischen Rechnung und Lizenzvertrag) auch bei dem die "Rechnung Bxx/Lizenzgebühr" betreffenden Aufwand.
Unbesehen dieser Zweifel sieht sich der Unabhängige Finanzsenat dennoch auch hier nicht in der Lage, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob es sich bei dem im Jahr 2007 steuerwirksam gewordenen Aufwand im Betrag von 200.000 Euro tatsächlich um einen Aufwand aufgrund einer schon vorher zwischen der Bw und WK getroffenen Lizenzvereinbarung handelt, weil das Finanzamt es unterlassen hat, Ermittlungen darüber anzustellen, wann jeweils der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abnahme des Projektes war und wann vom Projektauftraggeber Zahlungen an die Bw geleistet wurden, damit beurteilt werden kann, ob diese Umstände in einem vereinbarungsgemäßen zeitlichen Zusammenhang mit den von WK zur Einkommensteuer erklärten "Patenteinkünften" stehen.
Vor diesem Hintergrund kann daher auch noch nicht erkannt werden, ob es sich bei dem im Jahr 2007 steuerwirksam gewordenen Aufwand im Betrag von 200.000 Euro im Grunde um Geschäftsführungsaufwand handelt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.
Das Finanzamt wird im erstinstanzlichen Verfahren unter voller Mitwirkungsverpflichtung der Bw im Detail zu ermitteln haben, wann der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abnahme des Projektes war und wann vom Projektauftraggeber Zahlungen an die Bw geleistet wurden. Auch wird zu ermitteln sein, wann, in welcher Form und in welcher Höhe daraus Zuflüsse an WK tatsächlich erfolgt sind. Sollte das Finanzamt vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Ermittlungen weiterhin zu der Feststellung gelangen, dass der im Jahr 2007 steuerwirksam gewordenen Aufwand im Betrag von 200.000 Euro als Geschäftsführungsentgelt zu beurteilen ist, so hat es auch Sachverhaltsermittlungen dahin gehend anzustellen, ob die Zuflüsse (der Aufwand) in einem angemessenen Geschäftsführungsentgelt Deckung finden. Für eine allfällige Angemessenheitsbeurteilung wären auch die Grundlagen für den Fremdvergleich in ausreichendem Maß (nicht nur anhand eines einzigen Vergleichsbetriebes) zu ermitteln.
Was die Umsatzsteuer 2007 betrifft, so würde der Bw der Abzug der in der "Rechnung 0204/Lizenzgebühr" ausgewiesenen Umsatzsteuer im Betrag von 40.000 Euro als Vorsteuer nicht zustehen, wenn das Entgelt nicht für eine (schon vorher vereinbarte) Überlassung der Benützung eines Patentes verrechnet wurde. Eine diesbezügliche Feststellung ist dem Unabhängigen Finanzsenat jedoch aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Prüfer als Folge seiner Feststellung die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 40.000 Euro einfach vom Gesamtbetrag der Vorsteuern des Jahres 2007 abgezogen hat. In einer "Liste BP vom 19/05/09" hat der Prüfer jedoch in Widerspruch dazu unter Punkt 8 festgehalten, dass die Vorsteuer bei Rechnungseingang (Anmerkung: hier vermutlich das Jahr 2006) geltend gemacht werde.
Da somit zur Klärung des Sachverhaltes nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, war es zweckmäßig, die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2007 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
2) Zum Forschungsfreibetrag:
Mit Vertragsurkunde vom 25. September 2006 schloss die Bw mit der Firma-B eine Vereinbarung über den Entwurf, die Konstruktion und den Test einer Sxxxxxxxxxxxxproduktionsanlage am Ort ihrer Erzeugungsstätte von natürlichem Gas in Staat-T (Projekt-Bxx). Als "Contract Price" wurde ein Betrag von 15,100.000 Euro vereinbart (Section 4 - Collection Schedule 1C).
In der Folge beauftragte die Bw die in Staat-L ansässige und in der Staat-S produzierende P-AG mit dem Design, der Fertigung und der Montage von jeweils zwei Gxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Sxxxxxxxxxx, Pxxxxxxxxxxxxxxxx und Pxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe Vertragsurkunde und Zahlungsplan vom 21. November 2006).
Aufgrund einer Zusatzvereinbarung vom 13. Februar 2007 mit der P-AG stellte die Bw den Stahlbau (vier Wxxxxxxxxxxxxxxxxxx klein, sechs Wxxxxxxxxxxxxxxxxxx groß, zwei P-Sektionen und zwei Wannen) für die Anlage durch ihren Anlagenbau-Partner und Gesellschafter K-Anlagenbau selbst bei (siehe auch den Liefervertrag mit K-Anlagenbau vom 22.02.2007).
Normen und Schlagworte
- § 1152 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 4b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gem. § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. II Nr. 506/2002
- § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0994-G/09
- Stammnummer
- 60903
- Gültig
- 17.08.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF