Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0863-W/03
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (mündlicher Mietvertrag)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0863-W/03vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein mündlicher Mietvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ist im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung nach den durch den VwGH in der Judikatur zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu prüfen.
Sind die wesentlichen Vertragsbestandteile, wie z. B. Bestandsgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Zahlungsmodalitäten etc., nicht mit genügender Deutlichkeit fixiert bzw. treten diese nicht nach außen in Erscheinung, so ist einem solchen Vertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen. Tatsächliche Zahlungsflüsse stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.
Wird in einer dem Abzug der Vorsteuer zugrundeliegenden Rechnung Bezug auf einen mündlichen Mietvertrag genommen, der steuerlich nicht anzuerkennen ist, weil die notwendigen wesentlichen Vertragsbestandteile nicht gegeben sind, so sind damit Art und Umfang der Leistung nicht definiert. Gehen aus der Rechnung auch weitere zur Anerkennung der Vorsteuer erforderliche Rechnungsmerkmale (z. B. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt) nicht hervor, so ist der Abzug der Vorsteuer aufgrund dieses Beleges zu versagen. Eine Anerkennung fehlender Rechnungsmerkmale in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch
S.,SteuerberatungsGmbH, vom 7. Jänner 2003 und 26. Mai 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom 23. Oktober 2002 und 14. Mai
2003 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum
1997 bis 2000 sowie Umsatzsteuer 2001 nach der am 27. Oktober 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der Bescheid hinsichtlich
der Umsatzsteuer 2001 ergeht endgültig.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Höhe der Abgaben beträgt
(ohne KeSt-Anrechnung):
|
Text
|
1997 in
Euro (in ÖS)
|
1998 in
Euro (in ÖS)
|
1999 in
Euro (in ÖS)
|
2000 in
Euro (in ÖS)
|
2001 in
Euro (in ÖS)
|
Umsatzsteuer
|
18.179,76 (250.159,00)
|
14.610,87 (201.050,00)
|
21.076,94 (290.025,00)
|
13.032,27 (179.328,00)
|
5.838,61 (80.341,00)
|
Körperschaftsteuer
|
3.178,71 (43.740,00)
|
1.816,82 (25.000,00)
|
1.749,96 (24.080,00)
|
1.749,96 (24.080,00)
|
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Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die im Druckereigewerbe tätige Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 24. November 1993 gegründet und mit Datum
14. Dezember 1993 ins Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschaftsanteile
befinden sich zu 25% im Eigentum des bis 29.11.2001 als
Geschäftsführer eingesetzten R.F. sowie zu 75% im Eigentum des A.F..
Ab 29.11.2001 ist Frau B.U. Geschäftsführerin der Bw.
Im Zeitraum Juni bis August 2002 fand bei der Bw. eine
Betriebsprüfung u. a. hinsichtlich
der Abgaben Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 1997 - 2000 sowie eine
Umsatzsteuernachschau hinsichtlich Jänner 2001 - Mai 2002 statt.
Im Zuge dieser Bp wurde die berufungsgegenständliche
Feststellung hinsichtlich des durch die Bw. geltend gemachten Mietaufwandes
(siehe Textziffer-Tz. 16 des Bp-Berichtes) getroffen. Zum Sachverhalt
führte die Bp in ihrem Bericht aus, dass Herr R.F. mit 31.Mai 1997 sein
Einzelunternehmen, eine Druckerei, aufgegeben habe. Das Betriebsgebäude und
die Geschäftsausstattung seien ins Privatvermögen übernommen und
in weiterer Folge an die Bw. vermietet worden. Zu dieser Vermietung habe
die Bp festgestellt, dass zwischen Herrn R.F. und der Bw. kein schriftlicher
Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Es sei lediglich mündlich eine
monatliche Miete von ÖS 25.000,-- zuzüglich 20% USt vereinbart
worden. Aufgrund dieses mündlichen Mietvertrages sei die Miete monatlich im
Rechenwerk der Bw. aufwandsmäßig verbucht und die Vorsteuern daraus
in Abzug gebracht worden. Betragsmäßig bedeute dies, dass in den
Jahren 1997 - 2000 sowie im Zeitraum 1-12/2001 jeweils insgesamt netto
ÖS 300.000,-- sowie die Vorsteuer von ÖS 60.000,-- verbucht
worden seien. Von den verbuchten Aufwendungen seien insgesamt lediglich
die nachstehenden Beträge bezahlt worden: 1997: ÖS 125.000,-- +
25.000,-- Vorsteuer, 1998: ÖS 12.666,67 + 2.533,33
Vorsteuer, 1999 und 2000: je ÖS 38.000,-- + je 7.600,--
Vorsteuer, 1-12/2001: 34.500,-- + 6.900,-- Vorsteuer.
Die Bp beurteilte den Sachverhalt im Sinne der Judikatur zu
Verträgen zwischen nahen Angehörigen und vertrat die Ansicht, dass
dieses Mietverhältnis nur durch das persönliche Naheverhältnis
(der Vermieter sei gleichzeitig der Geschäftsführer der Mieterin - d.
h. der Bw.) zustandegekommen sei. Unter Fremden sei es unüblich, dass ein
Vermieter 5 Jahre hindurch auf gut 2/3 seiner Miete verzichte. Offensichtlich
sei nicht ernstlich daran gedacht gewesen monatlich ÖS 25.000,-- + 20%
USt an Miete zu bezahlen, da die Bw. aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht
mehr habe bezahlen können, als bezahlt worden sei. Dafür spräche
auch, dass hinsichtlich der ausstehenden Miete keine Einbringungsmaßnahmen
gesetzt worden seien. Einzig die Inanspruchnahme von Vorsteuerguthaben lasse in
der gewählten Vorgangsweise wirtschaftliches Denken erkennen.
Die Bp habe daher im Prüfungszeitraum den Mietaufwand
sowie die Vorsteuer nur in Höhe der tatsächlich gezahlten
Beträge, wie oben angeführt, anerkannt.
Die in den Bilanzen 1997 - 2000 passivierte
"Verbindlichkeit Miete F." (siehe Tz. 23 des Bp-Berichtes) sei aufzulösen
und dem Betriebsergebnisses erfolgserhöhend zuzurechnen. Die Nachforderung
an Umsatzsteuer sei erfolgsmindernd zu berücksichtigen.
Die aus der angeführten Feststellung resultierenden
Nachforderungen betrugen hinsichtlich der Umsatzsteuer: 1997:
ÖS 35.000,-- 1998: ÖS 57.467,-- 1999 und 2000:
je ÖS 52.400,-- 1-12/2001: ÖS 53.100,--. Im
Bezug auf die Körperschaftsteuer ergaben sich für die
berufungsgegenständlichen Zeiträume keine Nachforderungen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Bp. Die
dementsprechenden Bescheide
hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 - 2000 ergingen mit Datum
23.10.2002. Der Bescheid zur Umsatzsteuer 2001 erging gem. § 200 (1) BAO
vorläufig mit Datum 14.5.2003.
Mit Schreiben vom
7.1.2003 erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen die
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 - 2000 und
beantragte die Anerkennung der gesamten vereinbarten Miete sowie die
erklärungsgemäße Veranlagung. Die
Berufung gegen den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde mit Schreiben vom
26.5.2003 erhoben, wobei die Bw.
hinsichtlich der Begründung auf die erstgenannte Berufung verwies und die
erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer 2001
beantragte.
Die Bw. führte aus, dass sich ihre Berufung gegen die
Annahme der Bp richte, dass die Gebäudemiete zwischen der Bw. und Herrn
R.F. nur zur Lukrierung der daraus resultierenden Vorsteuer vereinbart worden
sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Anerkennung der Miete lediglich in
Höhe der tatsächlich geflossenen Beträge.
Die Bw. erklärt, dass R.F. Eigentümer der
Liegenschaft ist, auf der sich das Geschäftsgebäude befindet. Dieses
Gebäude ist seit 1.1.1997 an die Bw. vermietet, worin diese eine Druckerei
betreibt. Aus Kostengründen sei der Mietvertrag in der Kanzlei der
steuerlichen Vertretung mündlich abgeschlossen und für das gesamte
Grundstück eine ortsübliche Monatsmiete von ÖS 25.000,--
zzgl. 20% Umsatzsteuer vereinbart worden. Die Bw. stellte klar, dass Herr R.F.
auch im Jahr 1997 im Rahmen seines Einzelunternehmens Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung erklärt habe und zwar habe er netto ÖS 125.000,--
der Umsatz- und Einkommensteuer unterzogen. Aufgrund der falschen
Feststellung der Bp (es seien 1997 durch Herrn R.F. keine Einnahmen erklärt
worden), käme diese zur Würdigung dass "offensichtlich nicht ernstlich
daran gedacht war, monatlich ÖS 25.000,-- + 20% Umsatzsteuer
(ÖS 5.000,--) an Miete zu bezahlen" bzw. dass "einzig die
Inanspruchnahme von Vorsteuerguthaben wirtschaftliches Denken in der
gewählten Vorgangsweise erkennen läßt."
Die Bw. stellte in der Folge dar, dass bis 31.12.1993 an
der Geschäftsadresse 1230 Wien zwei Unternehmen bestanden; das
Einzelunternehmen R.F. sowie eine OHG an der Herr R.F. zu 70% beteiligt war.
Nach Einbringung des Einzelunternehmens in die Bw. per 1.1.1994 waren an der
Adresse die Bw. und nach wie vor die OHG situiert. Per 5.8.1996 hat Herr R.F.
die restlichen OHG-Anteile übernommen und diese als Einzelunternehmen
weitergeführt. Dieses wurde am 31.5.1997 eingestellt und das Gebäude
sowie die Geschäftsausstattung gingen ins Privatvermögen
über.
Die Bw. hält der Darstellung der Bp entgegen, dass den
an der Geschäftsanschrift ansässigen Druckereien auch in der
Vergangenheit immer eine Miete verrechnet worden sei. Dies zeige der der
Berufung beiliegende Jahresabschluss der OHG für das Jahr 1995. 1995 seien
ÖS 290.000,-- und 1994 ÖS 270.680,-- an "Gerätemiete"
verrechnet worden. Ab dem Jahr 1997 sei dann der Bw. eine Miete von
jährlich ÖS 300.000,-- verrechnet worden. In den ersten 5 Monaten
des Jahres habe die Miete, insgesamt ÖS 125.000,-- netto, noch bezahlt
werden können. Erst ab Juni 1997 sei der Bw. die Auszahlung der Miete aus
wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zur Gänze möglich
gewesen. Die an der Geschäftsadresse befindlichen drei Unternehmen
erwirtschafteten im Jahr 1996 Umsätze von insgesamt rd ÖS 4,1
Mio. Auf diese Umsätze bauend, sei die Jahresmiete mit
ÖS 300.000,-- netto vereinbart worden. Die Umsatzrückgänge
in den Jahren 1997 bis 2000 seien auf technologische Veränderungen
zurückzuführen, die eine Druckerei im herkömmlichen Sinn nur mehr
begrenzt konkurrenzfähig machten. Infolge dieser Entwicklung habe Herr R.F.
seinen Geschäftsführergehalt von ursprünglich
ÖS 356.409,-- im Jahr 1995 auf ÖS 28.456,-- im Jahr 1997
reduziert. Durch diese Maßnahme habe er zumindest die ihm für die
Liegenschaft zustehende Miete beziehen wollen. Es sei nicht vorhersehbar
gewesen, dass auch diese nicht zur Gänze ausbezahlt werden
konnte. Ab 1.1.2002 sei mit der neuen Geschäftsführung der Bw.
vereinbart worden, dass solange keine Miete als vereinbart gelte, als es die
wirtschaftliche Lage der Bw. nicht zulasse, die derzeit geschuldeten
Mietbeträge nachzuzahlen. Die Bw. beantragte eine
mündliche Verhandlung im Fall der
Vorlage der Berufungen an die zweite Instanz.
Die Bp führte
u. a. in ihrer Stellungnahme aus, dass
die Prüfungsfeststellung im Bp-Bericht hinsichtlich 1997
(zahlenmäßig) falsch dargestellt worden sei. Dies ändere jedoch
nichts an der richtig dargestellten steuerlichen Auswirkung der Feststellung.
Herr R.F. habe für 1997 in seinen persönlichen Steuererklärungen
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von netto ÖS 125.000,--
erklärt. Die Bp habe diesen Betrag sowie einen Vorsteuerbetrag in Höhe
von ÖS 25.000,-- anerkannt. Der 1997 nicht anerkannte Vorsteuerbetrag
von insgesamt ÖS 35.000,-- resultiere aus der Differenz zwischen
buchhalterisch erfasstem Mietaufwand von netto ÖS 300.000,-- und dem
geflossenen Betrag von netto ÖS 125.000,--.
In ihrer
Gegenäußerung brachte die Bw.
dazu vor, dass ihrer Ansicht nach die Schlüsse der Bp die Folge der im
Bp-Bericht angeführten falschen Prüfungsfeststellung gewesen waren.
Hätte die Bw. nicht übersehen, dass die vereinbarte Miete von Anfang
an immerhin 5 Monate ausbezahlt worden sei, hätte sie nicht zum Schluss
kommen können, eine Auszahlung der Miete sei nie beabsichtigt gewesen. Die
seitens der Bw. dargestellte wirtschaftliche Entwicklung habe auch von der Bp
erst im Nachhinein festgestellt werden können. Wäre diese negative
Entwicklung Ende 1996 bereits absehbar gewesen, dann wäre es vermutlich zu
einer anderen Mietvereinbarung gekommen. Wobei festgehalten werden müsse,
dass die Angemessenheit der vereinbarten Miete hinsichtich der Größe
des Mietobjektes seitens der Bp nicht in Zweifel gezogen worden sei. Es
scheine der Bw. völlig unmöglich eine gerechte steuerliche
Würdigung vorzunehmen, wenn nicht erkannt werde, dass ein Steuerpflichtiger
die von ihm geforderte Miete 5 Monate lang bezieht und sie in der Folge aus -
von der Bp unbestrittenen Gründen - nur mehr teilweise erhalte.
In der am 27. Oktober 2004
abgehaltenen Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter
der Bw. grundsätzlich die bisherigen Vorbringen und verwehrte sich nochmals
gegen die Feststellung der Bp, dass die Vereinbarung nur zur Geltendmachung von
Vorsteuern getroffen worden sei. Die Vertreterin des Finanzamtes stellte
die Frage inwieweit die Fremdüblichkeit der mündlichen Vereinbarung
durch die hier festgestellte Vorgehensweise erfüllt sei; indem der
Mietaufwand und die Vorsteuer in voller Höhe geltend gemacht werden und nur
geringe tatsächliche Zahlungsleistungen ohne vertragliche Vereinbarungen
erfolgen. Dazu wurde vorgebracht, dass es eine mündliche
Vereinbarung gegeben habe, die der buchhalterischen Erfassung zugrunde gelegt
worden sei. Die daraus resultierenden Beträge seien als Verbindlichkeit
gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. zu verstehen
gewesen und daher die gesamte Vorsteuer beansprucht worden. Im Jahr 2002 sei die
Aussetzung der Miete vereinbart worden. Da es nur die ursprüngliche
Vereinbarung gegeben habe, habe es keine Veranlassung gegeben andere
Beträge zu verbuchen. Auf die Frage der Referentin warum an die Bw.
erst ab 1.1.1997 Miete verrechnet worden sei, wo diese doch schon seit 1994 an
der genannten Geschäftsadresse ansässig gewesen sei, wurde dargelegt,
dass in den Jahren davor die ebenfalls an der Adresse befindliche OHG die
Umsatzträgerin gewesen sei und daher diese die Mieten zu tragen hatte. Erst
als die Bw. die Umsätze allein erbracht habe sei die Miete mit ihr
vereinbart worden. Dem steuerlichen Vertreter wurde der einzige
vorliegende Beleg, eine "Rechnung" vom 30. Juni 1997 vorgelegt und die Frage
gestellt, ob es außer diesem Beleg noch weitere Belege zum Mietaufwand
gegeben habe. Dazu vermeinte dieser, dass dies der einzige Beleg sei und dieser
den "Aktenvermerk" zur mündlichen Mietvereinbarung darstelle. Aufgrund
dieses Beleges seien die Verbuchungen (händische Anmerkungen finden sich
dazu auf dem Beleg) in den Jahren 1997 bis 2001 durchgeführt worden. Soweit
es ihm erinnerlich sei, habe es zu den Monaten 1 - 5 (1997) keine Belege
gegeben. Zur Feststellung, dass weder aufgrund der behaupteten
mündlichen Vereinbarung auf das Vorhandensein von Vertragsbestandteilen wie
sie für einen Mietvertrag zwischen Fremden üblich seien
(Mietgegenstand, konkretes Objekt, Indexanpassungen etc.) geschlossen werden
könne, noch dass aus der vorliegenden "Rechnung" derartige Angaben
ersichtlich seien, brachte der steuerliche Vertreter vor, dass es keinerlei
Aufzeichnungen mit einem derartigen Inhalt gebe. Es sei damals klar gewesen,
dass das gesamte Objekt vermietet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Körperschaftsteuer
für die Jahre 1997 - 2000 Wie dem Bp-Bericht zu entnehmen ist
und die Bw. in der Berufung vorbringt, ist der im Prüfungszeitraum
eingesetzte Gesellschafter-Geschäftsführer R.F. Eigentümer der
Liegenschaft in 1230 Wien worauf sich ein Geschäftsgebäude befindet.
Das an dieser Adresse - neben der Bw. - ebenfalls ansässige
Einzelunternehmen des R.F. (die vormalige OHG) wurde mit 31.Mai1997 eingestellt
und das Gebäude sowie die Geschäftsausstattung ins Privatvermögen
übernommen. Das Gebäude ist, wie die Bw. selbst vorbringt,
bereits seit 1.Jänner 1997 an die Bw. vermietet. Der entsprechende
Mietvertrag zwischen R.F. und der Bw. ist aus Kostengründen mündlich
abgeschlossen worden. Die vereinbarte Miete ist R.F. für den Zeitraum
Jänner bis Mai 1997 noch im Rahmen des Einzelunternehmens zugeflossen. Die
aus der Miete resultierenden und ertragswirksam verbuchten Aufwendungen betragen
im Prüfungszeitraum jährlich netto ÖS 300.000,--.
Infolge des aus dem Bp-Bericht entnehmbaren Sachverhalts
und der Angaben der Bw. ist strittig ob der mündlich zwischen der Bw. und
ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossene Mietvertrag sowie
die daraus resultierenden Aufwendungen steuerlich anzuerkennen sind.
Im Sinne des § 167 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Zusammenhang mit
Verträgen zwischen nahen Angehörigen stehen für eine Beurteilung
derartiger Verträge die durch den VwGH in seiner Judikatur entwickelten
Kriterien zur Verfügung. Diese Kriterien, aus denen hervorgeht unter
welchen Voraussetzungen derartige Verträge steuerlich zu
berücksichtigen sind, sind auch auf Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern anzuwenden. Demnach
können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für
den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und somit
Anerkennung finden, wenn sie a) nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen fremden Dritten
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Entsprechend diesen Kriterien wird zum
berufungsgegenständlichen mündlichen Mietvertrag zwischen der Bw. und
ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellt:
zu a) Offenlegung nach
außen und
zu b)
eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender
Inhalt:
Auch wenn die Schriftform für einen Mietvertrag nicht
zwingend erforderlich ist, so kommt ihr doch im Rahmen der Beweiswürdigung
besondere Bedeutung zu. Wie der VwGH in seiner Rechtssprechung ausführt,
müssen, wenn ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt, zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich
des Vertrages, Höhe des Bestandzinses, ev. Wertsicherungsklausel,
Vereinbarungen über Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten
etc.) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein und nach außen in
Erscheinung treten. Wie aufgrund des Sachverhaltes festzustellen ist,
sind diese Voraussetzungen jedoch im Fall der Bw. nicht gegeben. Es wurde
vorgebracht, dass die Vereinbarung aus Kostengründen mündlich in der
Kanzlei des steuerlichen Vertreters getroffen wurde. Wann dies stattgefunden hat
und welcher Inhalt vereinbart worden ist, wurde nicht dargelegt. Es wurden weder
im Bp-Verfahren noch im weiteren Rechtsmittelverfahren Unterlagen oder Nachweise
beigebracht aus denen die erforderlichen Vertragsbestandteile hervorgehen bzw.
schlüssig nachvollziehbar sind.
Zum einzigen, der Abgabenbehörde, vorliegenden Beleg
bringt die Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vor, dass es sich bei
dieser "Rechnung" vom 30.Juni 1997 um den Aktenvermerk zum mündlich
vereinbarten Mietvertrag handelt. Der Text lautet "Über die mündlich
vereinbarte Miete verrechne ich Ihnen ab Juni 1997 pro Monat ....". Weiters wird
darin ein Betrag von ÖS 25.000,-- zzgl. 20% Umsatzsteuer angegeben.
Es ist dem Beleg jedoch nicht zu entnehmen, wofür die "Miete"
verrechnet wird, um welches Mietobjekt es sich handelt (z. B. Gebäude
oder/und Maschinen), was durch den Betrag bedeckt wird (z. B. nur die reine
Miete oder auch Betriebskosten, Instandsetzung etc.), welche Vertragsdauer der
Vereinbarung zugrunde liegt. Diese als wesentlich zu beurteilenden
Vertragsbestandteile sind somit aus diesem Beleg nicht ersichtlich und damit
auch nicht offengelegt. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde
die konkrete Frage nach diesen Punkten damit beantwortet, dass es damals klar
gewesen sei, dass das "gesamte Objekt" vermietet wird. Zu den Zeiträumen
Jänner bis Mai 1997 liegen keine Belege vor und ist deren Vorhandensein dem
steuerlichen Vertreter der Bw. nicht erinnerlich.
Die Verbuchung der Aufwendungen von jährlich ingesamt
netto ÖS 300.000,-- in der Buchhaltung der Bw. kann eine Urkunde
über den Rechtsgrund der Aufwendungen nicht ersetzen, weil ein solcher
Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der
Rechtsgrund ersichtlich ist.
Es ist aufgrund der wenigen, nicht eindeutigen Angaben im
einzigen Beleg, der "Rechnung", keinesfalls von einem klaren und eindeutigen
Inhalt der Vereinbarung auszugehen. Es ist aber davon auszugehen, dass nach den
im Geschäftsleben üblichen Gepflogenheiten unter fremden Dritten die
für die Vermietung eines Geschäftsobjektes wesentlichen
Vertragsbestandteile, wie sie auch durch den VwGH in seinen Erkenntnissen
zitiert werden, jedenfalls vereinbart worden wären. Der
tatsächlichen Geldfluß lässt ebenfalls keinen Rückschluss
auf eine inhaltlich klare Vereinbarung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten
zu. Die einzelnen Zahlungen erfolgten über die Jahre hinweg sowohl
hinsichtlich des Zeitpunktes als auch der Betragshöhe
unregelmäßig. Die Jahresgesamtbeträge schwanken zwischen netto
ÖS 125.000,-- im Jahr 1997 bis zu geringen Beträgen von netto
ÖS 12.666,67,-- für 1998, netto ÖS 38.000,-- für
1999 bzw. 2000 und netto ÖS 34.500,-- für 2001.
Es wird daher festgestellt, dass die erforderliche
Offenlegung nach außen sowie ein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel
ausschließender Inhalt weder durch den vorliegenden Beleg gegeben sind,
noch dass aus der Vorgehensweise der Bw. auf das Vorhandensein dieser Kriterien
geschlossen werden kann.
zu c)
Fremdvergleich:
Dazu wird festgehalten, dass eine derart unklare, nicht
einmal mit den wesentlichsten Bestandteilen ausgeführte Vereinbarung
über die Vermietung eines Betriebsgebäudes unter fremden Dritten nicht
als üblich zu beurteilen ist und wohl auch in dieser Form nicht zustande
gekommen wäre. Die über Jahre hinweg gravierend von der behaupteten
Vereinbarung abweichenden Zahlungen stellen aufgrund Fehlens von
ergänzenden klaren Vereinbarungen oder Absprachen einen weiteren Hinweis
auf die Fremdunüblichkeit der Vorgangsweise dar. Das Fehlen jeglicher
Einbringungsversuche untermauert diese Beurteilung noch.
Die Bw. begründet die Fremdüblichkeit der
Verrechnung der Miete an die Bw. u. a. damit, dass auch an das in den Jahren vor
1997 an der Adresse ansässige Unternehmen (die OHG) "Gerätemiete"
verrechnet worden sei. Richtig ist, dass sich in der vorgelegten Gewinn- und
Verlustrechnung der OHG für 1995 und 1994 eine Position "Gerätemiete"
befindet. Jedoch ist daraus weder festzustellen noch abzuleiten was, von wem
gemietet worden ist und welche Vereinbarung dieser Miete zugrunde lag. Ein
Rückschluss auf die ab 1997 an die Bw. verrechnete "Miete" ist daraus nicht
zu ziehen. Dieses Vorbringen ist somit für die Durchführung eines
Fremdvergleichs und den Nachweis der Fremdüblichkeit ungeeignet. Die an den
Tag gelegte Vorgehensweise der Bw. entspricht keinesfalls den
kaufmännischen Gepflogenheiten zwischen fremden Dritten.
Der vorliegende Sachverhalt ist nur durch das
Naheverhältnis zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer als
Vermieter und der Bw. als Mieterin erklärbar und begründbar. Das
behauptete Vertragsverhältnis entspricht in keinem Punkt den durch den VwGH
herausgearbeiteten Kriterien für Verträge zwischen nahen
Angehörigen und ist damit steuerlich nicht anzuerkennen.
Daraus folgt, dass, im Gegensatz zu den Feststellungen der
Bp, die die tatsächlich geflossenen Beträge als Aufwand anerkannt hat,
die gesamten jährlich ergebnismindernd gebuchten Aufwendungen von netto
ÖS 300.000,-- nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die
Beträge stellen zuzüglich der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer
von jährlich ÖS 60.000,-- eine verdeckte Ausschüttung
dar.
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für
die Körperschaftsteuer 1997 - 2000 wird der Betrag von brutto
ÖS 360.000,-- jährlich dem Betriebsergebnis zugerechnet sowie die
jährliche Nachforderung an Umsatzsteuer von ÖS 60.000,-- als
Passivposten abgerechnet. Das um diese Beträge geänderte
Betriebsergebnis wird der Bemessung der Körperschaftsteuer zugrunde
gelegt.
Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 - 2001: Der Unternehmer, der im Inland
Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, kann - gemäß
§ 12 (1) 1 UStG 1994 - die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (gem.
§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge in Abzug bringen. Die zur
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung muss alle in
§ 11 (1) UStG erschöpfend aufgezählten und zwingend
verlangten Merkmale enthalten. Dazu gehören u. a.: - die Art
und der Umfang der sonstigen Leistung sowie - der Tag der Lieferung oder
sonstigen Leistung oder der Zeitraum über den sich die Leistung
erstreckt. Fehlt eine oder mehrere der verlangten Merkmale, berechtigt
die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. Es besteht auch keine Möglichkeit,
eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Im hier vorliegenden Fall
werden im Prüfungszeitraum 1997 - 2001 Vorsteuerbeträge von monatlich
ÖS 5.000,-- (Jahresbetrag ÖS 60.000,--) geltend gemacht,
die, wie die Bw. behauptet, aus einer mündlichen Mietvereinbarung
resultieren. Festgestellt wird, dass für die Monate Jänner bis
Mai 1997 kein Beleg vorliegt und dies auch seites der Bw. nicht in Abrede
gestellt wird. Ab Juni 1997 bis Dezember 2001 wurden die Vorsteuerbeträge
aufgrund des einzigen existierenden Beleges geltend gemacht. Dieser als
"Rechnung" bezeichnete Beleg ist mit 30.Juni 1997 datiert und enthält im
Text die Formulierung "Über die mündlich vereinbarte Miete verrechne
ich Ihnen ab Juni 1997 pro Monat ....." sowie Angaben über den
Entgeltsbetrag, den Steuerbetrag und die Gesamtsumme. Handschriftlich wurden
darauf seitens der Bw. Buchungsvermerke angebracht. Die mündliche
Mietvereinbarung, auf die in diesem Beleg Bezug genommen wird, ist aus
steuerlicher Sicht (siehe dazu die Ausführungen zur
Körperschaftsteuer) nicht anzuerkennen. Die für eine steuerliche
Anerkennung notwendigen wesentlichen Vertragsbestandteile sind zum einen
aufgrund der fehlenden Urkunde und der Nichterfüllung der Kriterien
für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, aber auch mangels
Angaben in diesem Beleg nicht gegeben. Die für eine Anerkennung der
Vorsteuer gem. § 12 (1) 1 UStG 1994 iVm § 11 UStG zwingend
nötigen Rechnungsmerkmale sind in dem als "Rechnung" bezeichneten Beleg vom
30.Juni 1997 nicht enthalten.
Der Abzug der Vorsteuer aus dem
jährlich geltend gemachten Mietaufwand von netto ÖS 300.000,--
wird daher in der gesamten Höhe von ÖS 60.000,-- jährlich zum
einen wegen generellen Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechnung
(Zeitraum Jänner bis Mai 1997) sowie aufgrund der Mangelhaftigkeit des
vorliegenden Beleges (ab Juni 1997) versagt. Eine Anerkennung fehlender
Rechnungsmerkmale in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist nicht
möglich. Aus der zu unrecht geltend gemachten Vorsteuer
folgt daher für die Jahre 1997 - 2001 eine jährliche Nachforderung an
Umsatzsteuer von je ÖS 60.000,--.
Es
war über die Berufungen spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung
der Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 - 2000: (Berechnungen
in ÖS)
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Text
/ Jahr
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1997
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1998
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1999
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2000
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt.Erkl.
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-39.749,00
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-336.146,00
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163.370,00
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43.436,00
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zzgl.
Spenden
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800,00
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0,00
|
0,00
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700,00
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zzgl.
Mietaufwand -Berufungsentscheidung
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360.000,00
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360.000,00
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360.000,00
|
360.000,00
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abzgl.
Nachforderung USt
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-60.000,00
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-60.000,00
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-60.000,00
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-60.000,00
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Zwischensumme
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261.051,00
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-36.146,00
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463.370,00
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344.136,00
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IFB-Verluste
lt. Erkl.
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0,00
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7.123,00
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-107.124,00
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0,00
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Verlustabzug
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0,00
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0,00
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-356.246,--
|
-344.136,00
|
zu
verst. Einkommen
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261.051,00
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-29.023,00
|
0,00
|
0,00
|
34%
Körperschaftsteuer
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88.740,00
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0,00
|
0,00
|
0,00
|
MindestKSt
(Anrechnung bzw. Differenz)
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-45.000,00
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25.000,00
|
24.080,00
|
24.080,00
|
Körperschaftsteuer
|
43.740,00
|
25.000,00
|
24.080,00
|
24.080,00
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anrechenbare
KeSt
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-41,00
|
-70,00
|
-59,00
|
-768,00
Berechnung
der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 - 2001 (Berechnungen in
ÖS):
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Jahr/Text
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Steuerbetrag
lt. Erkl.
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Vorsteuer
lt. Berufungsentscheidung
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Zahllast
(gerundet)
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1997
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534.307,52
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-284.149,00
|
250.159,00
|
1998
|
399.729,22
|
-198.679,14
|
201.050,00
|
1999
|
538.602,43
|
-248.576,94
|
290.025,00
|
2000
|
456.678,36
|
-277.350,81
|
179.328,00
|
2001
|
271.700,24
|
-191.359,08
|
80.341,00
Wien, am
12. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0863-W/03
- Stammnummer
- 12666
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF