…wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes eine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnort keine steuerlich relevanten Einkünfte beziehe. Familienheimfahrten könnten in solchen Fällen nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden…
…ernsthafte Absicht des Bw. a la long einen anderen Beruf ausüben zu wollen, dokumentiert. Keine Hinweise gibt es im gegenständlichen Fall hingegen für eine private Veranlassung der Aufwendungen des Bw., private Motive für die gegenständliche Ausbildung scheiden aus. Hätte der Bw. lediglich die Privatpilotenausbildung im…
…nochmals an, dass die Reisen während seiner Urlaube stattgefunden hätten und kein dienstlicher Auftrag dafür vorgelegen sei. Der Bw. begründete dies wiederum mit Sparmaßnahmen im Ressort und der Verringerung von Dienstreisen. Er betonte, dass keine private Veranlassung gegeben gewesen sei, auch wenn die Reisen in…
…Rückkehr nicht zugemutet werden könne, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst sei, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes, sei immer dann keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin …
…zumal der Bw. die ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, dass er privat nicht mit einem Motorrad fährt und auch in Zukunft nicht damit fahren werde. Nebenbei erwähnt besitzt der Bw. kein eigenes Motorrad. Dies hat er noch damit bekräftigt, dass ihm Motorradfahren…
…eine private Veranlassung abgeleitet werden. Der Beruf "Kindergartenpädagogin" als pädagogischer Beruf beinhalte den Umgang mit Menschen und fordere eine laufende Fortbildung im emotionalen und psychologischen Bereich. Einer derartigen Fortbildung könne keine private Veranlassung nahe gelegt werden - sondern ganz im Gegenteil sei die berufliche Veranlassung aus…
…daher für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung vernachlässigbar. Aus dieser Betrachtungsweise folgt, dass die Kosten für den Flug nach China jedenfalls dem Grunde nach abzugsfähig sind (zum Ausmaß vgl. Pkt. 32) und auch - zumal auch die Amtspartei insoweit keine private Veranlassung eingewendet hat - die Aufwendungen…
…gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (UFS GZ RV/1270-W/07). c. Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (oder Lebensgefährte) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im…
… 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 Euro jährlich erzielt. Da keine Erwerbstätigkeit ab 9/2004 vorliegt, ist daher auch PRIVATE VERANLASSUNG zu unterstellen. Eine auf DAUER angelegte doppelte Haushaltsführung liegt daher nicht…
…Aufgrund dieser Streckenlänge ist keine Unzumutbarkeit der täglichen Rückfahrt anzunehmen. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen ist damit nicht zu begründen. Ist von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung auszugehen, d.h. wird der Familienwohnsitz dauernd außerhalb des Beschäftigungsortes beibehalten, ist dann keine private Veranlassung anzunehmen…
…Da der Bw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen jeweils am Dienstort im Ausland habe und die Wohnung im Inland ausschließlich zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten halte, gebe es keine private Veranlassung, die zu einer Verneinung des Werbungskostencharakters der Aufwendungen führen würde. Auch könne der Werbungskostencharakter der…
…§ 16 Anm 25, jeweils mit Judikaturhinweisen). Der Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von…
…106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Stpfl am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des §…
…Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des §…
…sei es eindeutig, dass hier Werbungskosten vorliegen würden und keine private Veranlassung gegeben sei. Eine Bedeutung für den privaten Lebensbereich hinein zu interpretieren sei sachlich nicht gerechtfertigt und entspreche auch nicht der konkreten Situation der Bw. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Direktorin…
…Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante…
…106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des §…
…führte sie in einer nachgereichten Stellungnahme erklärend aus, dass ihr Familienwohnsitz in X. gelegen sei. Es sei keine private Veranlassung zu unterstellen, da sie in Wien und ihr Lebensgefährte am Familienwohnsitz in X. steuerlich relevante Einkünfte erzielen. Die doppelte Haushaltsführung sei in ihrem Fall bis…
…seien daher beruflich veranlasst und stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zu den Einkünften der Ehegattin führte der Bw weiters aus, dass regelmäßig keine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des …
…über das Erfordernis einer betrieblichen Veranlassung sind fremdfinanzierte rückwirkende Entnahmen unabhängig von den vorhandenen Geldmitteln anzuerkennen, da die Regelung des § 24 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz die Grundlage zur Herstellung der Äquivalenz, des Verkehrswertes etc. bildet und damit keine private Veranlassung vorliegt." Über…