Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0959-W/05
Kosten der doppelten Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Gattin bezieht am Familienwohnsitz keine Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0959-W/05vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist vom Beruf Zimmerer und bezog
im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004 beantragte der Bw ua Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 4.300,13
als Werbungskosten anzuerkennen. Der Erklärung beigelegt wurde nachstehende
Aufstellung:
"Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten:
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Miete inkl.
BK
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Jänner
- Mai
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à
€ 133,30=
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€ 666,50
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Juni -
Dezember
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à
€ 133,29=
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€ 933,03
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Jährliche
Gesamtmiete für
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das
Jahr 2004
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€ 1.599,53
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Gas- und
Stromabrechnung
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1. Quartal im
Jänner
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€ 69,60
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2. Quartal im
März
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€ 69,60
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3. Quartal im
September
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€ 69,60
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4. Quartal im
November
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€ 69,60
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Jahresabrechnung
2004
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€ 279,60
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Summe
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€ 1879,13
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+
Familienheimfahrten
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à
€ 201,75 x 12=
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€ 2.421,00
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Endsumme
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€ 4.300,13
Mit Bescheid vom 11. Februar
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
wurden ua die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass
sowohl der Bw als auch seine Familie in A. wohnhaft seien. Die Kosten der
doppelten Haushaltsführung hätten daher nicht als erhöhte
Werbungskosten anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass er verheiratet,
Vater eines Sohnes und bereits seit Jahren in Wien beschäftigt sei, wo er
auch über einen Zweitwohnsitz verfügen würde. Seine Familie
befinde sich in B. und er fahre regelmäßig an den Wochenenden zu
seinem Hauptwohnsitz nach B.. Eine Übersiedlung der gesamten Familie aus
wirtschaftlichen Gründen sei nicht zumutbar. Er suche daher um Anerkennung
der beantragten erhöhten Werbungskosten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst, sondern immer durch
Umstände veranlasst sei, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen würde. Kosten der doppelten Haushaltsführung würden dann
als beruflich veranlasst gelten, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben könne. Solche
Ursachen müssten aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektiven Gewicht seien. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes oder eine über die Planung nicht
hinausgehende beabsichtigte Änderung der Lebensumstände in der Zukunft
würden nicht ausreichen. Die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort
des Familienwohnsitzes habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund
für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht,
dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit
nachhaltige Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes
erzielen würde. Im gegenständlichen Fall würde die Gattin des Bw
keine Einkünfte am Familienwohnort erzielen. Des weiteren bestehe seit
zumindest Juni 2001 ein (weiterer) Familienwohnsitz in C., weshalb die
Gewährung der Kosten der doppelten Haushaltsführung samt
Familienheimfahrten zu versagen gewesen sei, da die Übersiedlung der
gesamten Familie wirtschaftlich betrachtet nicht nur zumutbar sei, sondern
tatsächlich bereits erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 (eingelangt beim Finanzamt am
13. Mai 2005) beantragte der Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
"2. Instanz". Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht zutreffend
sei, dass in seinem Falle eine persönliche Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes bestehe. Es gebe sehr wohl erhebliche
Gründe, welche objektiv betrachtet eine Verlegung des Familienwohnsitzes
nach Wien unmöglich mache. Der Sohn des Bw besuche den Kindergarten in B..
Der Bw habe sich bei seinen Eltern eine zweite Wohneinheit gebaut. Die Gattin
des Bw würde sich neben der Aufsicht des Sohnes auch um die Eltern des Bw
(Mutter 66, Vater 68 Jahre) kümmern. Die Gattin würde sich die gesamte
Woche beim Familienwohnsitz in B. und nicht in A. (dies könne von der
Gemeinde bestätigt werden) befinden. Das seien sehr wohl triftige
Gründe, die eine Übersiedlung der gesamten Familie aus moralisch und
wirtschaftlichen Gründen unmöglich machen würde.
In den Einkommensteuerrichtlinien (RZ 345) sei eindeutig
geregelt, dass in den oa Fällen eine Verlegung des Familienwohnsitzes
unzumutbar sei und daher die Familienheimfahrten anzuerkennen seien.
Es werde um Anerkennung dieser Werbungskosten
(Familienheimfahrten und Miet- bzw Betriebskosten) in Höhe von
€ 4.300,13 ersucht.
Festzuhalten ist, dass laut einer Behördenanfrage aus
dem Zentralen Melderegister vom 25. Februar 2005 folgende Meldedaten
aufscheinen:
1. Meldedaten des Bw:
Hauptwohnsitz:
Adr. gemeldet seit 31.01.1962;
Nebenwohnsitz:
C. , gemeldet seit 28.06.2001.
2. Meldedaten der
Gattin des Bw:
Hauptwohnsitz:
Adr. , gemeldet seit 30.04.1996
Nebenwohnsitz:
C. , gemeldet seit 28.06.2001.
3. Meldedaten des
Sohnes des Bw:
Hauptwohnsitz:
Adr. , gemeldet seit 9.11.1999
Nebenwohnsitz:
C. , gemeldet seit: 29.05.2000.
Festzuhalten sei
weiters, dass laut Aktenvermerk vom 23. Mai 2005 weder die Mutter noch der Vater
des Bw Pflegegeld aufgrund von Pflegebedürftigkeit beziehen.
Festzuhalten ist weiters, dass mit Bescheiden (jeweils
datiert vom 20. September 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 bis 2002 sowie vom 20. Juli
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
die Kosten für die doppelte Hauhaltsführung und die
Familienheimfahrten (jedoch begrenzt mit dem höchstzulässigen
Pendlerpauschale iHv € 2.100,00 ) anerkannt worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Bw hat sich eine zweite Wohneinheit in seinem
Elternhaus in Adr. gebaut und dort seinen Hauptwohnsitz und seinen
Familienwohnsitz begründet. Der Beschäftigungsort des Bw befindet sich
seit Jahren in A., wo sich auch der Nebenwohnsitz des Bw - zumindest seit
Mai 2000 (s. Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister des Sohnes)
befindet. Der Bw ist Vater eines Sohnes, der auch in Adr. in den Kindergarten
geht. Die Gattin des Bw ist am Familienwohnsitz nicht berufstätig und
kümmert sich den Angaben des Bw folgend um den Sohn und die Eltern des Bw.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen
für die Trennung zwischen Dienst- bzw Arbeitsort und Familienwohnsitz
steuerlich abzugsfähig sind.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Stpfl und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg
cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Stpfl mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Stpfl erfolgen.
Wie der VwGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (siehe VwGH
vom 26. November 1996, 95/14/0124, 29. Jänner 1998, 96/15/0171, 17.
Februar 1999, 95/14/0059, und vom 22. Februar 2000, 96/14/0018).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe VwGH vom 20. Dezember 2000,
97/13/0111, mit den dort angeführten Judikaturhinweisen). Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat,
ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich
nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptetet Unzumutbarkeit zu suchen (s. Erkenntnis des
VwGH vom 22. April 1999, 97/15/0137; VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Die
berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anscheine eine
nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen
darzustellen.
Für die einkünftemindernde Berücksichtigung
von Heimfahrtkosten muss sohin die Begründung des zweiten Haushaltes am
Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes
unzumutbar sein (vgl. VwGH 29.01.1998, 96/15/0171).
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Stpfl soweit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten
Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit
anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person
bildet.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn der Ehegatte des Stpfl am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus
einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200,00
jährlich bezieht (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/006; VwGH 17.2.1999,
95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von
wirtschaftlicher Bedeutung sind. Private Veranlassung ist hingegen zu
unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen
Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim
errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann sind die
Aufwendungen für Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb nicht
abzugsfähig (VwGH vom 18.5.1995, Zl 93/15/0244).
Liegen die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung nicht vor (zB bei einem Alleinstehenden oder
einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als
€ 2.2000,00 jährlich, so können die Kosten für eine
beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am
Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den
Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich
des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw wann dem Stpfl die
Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom
Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind
die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986,
84/14/0198). Nach der Verwaltungspraxis wird für verheiratete Arbeitnehmer
ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend erachtet.
Der Bw bringt für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort im Wesentlichen vor, dass sein
Sohn am Familienwohnsitz den Kindergarten besuche und seine Gattin sich um seine
Eltern (Mutter 66, Vater 68) kümmern würde und daher eine
Übersiedlung der gesamten Familie aus moralischen und wirtschaftlichen
Gründen unmöglich machen würde.
Nach Ansicht des UFS hat der Bw zumindest seit dem Jahr
2000 beide Wohnsitze aufrechterhalten. Die Gattin des Bw bezieht am
Familienwohnsitz keine steuerlich relevanten Einkünfte. Das Finanzamt
anerkannte in den Jahren 2001 bis 2003 auch die vom Bw geltend gemachten
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die
Familienheimfahrten.
Nach Ansicht des UFS hätte der Bw somit genügend
Zeit gehabt seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen,
zumal doch bereits ein "Zweitwohnsitz" vorhanden gewesen ist. Die
langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom
Arbeitsplatz begründet jedenfalls die Vermutung, dass der Wohnsitz aus
privaten Gründen beibehalten wird.
Das Vorbringen des Bw, dass sich seine Gattin am
Familienwohnsitz um seine Eltern (Mutter 66, Vater 68 Jahre) kümmern
würde, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deswegen, weil
sich auf Grund des Alters der Eltern des Bw und auch den Feststellungen des
Finanzamtes keine Hinweise für eine tatsächliche
Pflegebedürftigkeit der Eltern ergeben haben. Eine allfällige
Betreuung der Eltern ist daher der privaten Lebensführung des Bw
zuzurechnen und in steuerlicher Hinsicht kein ausreichend anzuerkennender Grund
zur Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung. So sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit Familienheimfahrten, wenn der Wohnsitz am bisherigen
Mittelpunkt der Lebensinteressen etwa aus Gründen des Kindergartenbesuches
des Sohnes beibehalten wird, stets der privaten Lebensführung
zuzurechnen.
Die Kosten, die sich dem Bw aus der Wahl des Wohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ergeben,
können daher nicht als absetzbar angesehen werden, weil eine solche Wahl
des Wohnsitzes durch persönliche Gründe bedingt ist und daher zur
privaten Lebensführung des Bw gehören.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0959-W/05
- Stammnummer
- 17986
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF