Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2109-W/08
Keine doppelte Haushaltsführung mangels Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Selbstbehalt bei Aufwendungen für Krankendiät wenn Behinderungsgrad unter 25%.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2109-W/08vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,Wien, vom 6. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe (festgesetzte Einkommensteuer) beträgt nach
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer Euro 793,55.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein ungarischer
Staatsbürger, ist lt. Aktenlage seit mehr als 10 Jahren in Österreich
(Wien) beim selben Arbeitgeber, der BD, tätig. Wie dem Zentralen
Melderegister zu entnehmen ist, hat der Bw. seit 1999 bis dato ununterbrochen
seinen Hauptwohnsitz in Wien. Im Berufungsjahr handelte es sich um eine Adresse
im 7. Bezirk. Seit April 2007 besitzt der Bw. eine Eigentumswohnung im
12. Bezirk. Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die
Familienmitglieder sind nicht in Wien gemeldet und haben ihren Wohnsitz in
Ungarn.
Der Bw. brachte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 am 12. April 2007 beim
zuständigen Finanzamt ein und beantragte die Berücksichtigung von
Werbungskosten für Arbeitsmittel, für Aufwendungen der doppelten
Haushaltsführung sowie von außergewöhnlichen Belastungen bei
Behinderung aufgrund Magenkrankheit oder anderer innerer Erkrankung.
Der Bescheid der zuständigen Abgabebehörde
über die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 wurde mit Datum
15. Mai 2007 erlassen. Die Veranlagung ergab eine Nachforderung an
Einkommensteuer von Euro 310,06. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die beantragte außergewöhnliche Belastung nicht
zu berücksichtigen wäre, da der maßgebliche Selbstbehalt nicht
überschritten worden sei. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei mangels
Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen nicht zu gewähren.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erhob der Bw. gegen diesen
Bescheid Berufung. Er führte aus, dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag
zustehe und verwies darauf, dass Ungarn seit 1. Mai 2004 Mitglied der EU sei.
Seine Gattin lebe in Ungarn und beziehe kein Einkommen. Sämtliche
Unterlagen darüber lägen in der Familienbeihilfenstelle des
Finanzamtes auf.
Im Zuge des folgenden Ergänzungsverfahrens wurde der
Bw. ersucht, eine Bestätigung der ausländischen Abgabenbehörde
über die Höhe des Einkommens der Gattin u.a. für das Jahr 2006
vorzulegen.
Der Bw. brachte die erforderliche Einkommensbescheinigung
der ungarischen Steuerbehörde für das Jahr 2006 für seine Gattin
im Jänner 2008 bei. Zur doppelten Haushaltsführung gab er an, dass er
eine Eigentumswohnung in Wien besitze und diese benötige, da er beruflich
oft im "Ausland" (Frankreich, Belgien, Schweiz) sei.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
Februar 2008 teilweise stattgegeben und der Bescheid abgeändert. Die
Einkommensteuer wurde neu festgesetzt. Die daraus resultierende gesamte
Nachforderung (festgesetzte Einkommensteuer) beträgt für das Jahr 2006
Euro 793,55. In der Begründung führte die zuständige
Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass der Berufung hinsichtlich der
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages stattgegeben worden sei.
Die beantragte außergewöhnliche Belastung komme jedoch nicht zum
Tragen, da der Selbstbehalt des Bw. zu berücksichtigen sei. Werbungskosten
seien lediglich in Höhe des Pauschbetrages von Euro 132,00 zu
berücksichtigen. Die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung
und für Familienheimfahrten könnten aufgrund der bestehenden Nähe
des Beschäftigungsortes Wien zum Familienwohnsitz in Ungarn (Fahrtstrecke
von knapp 68 km) nicht anerkannt werden. Die für eine Anerkennung
erforderliche Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom
Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz liege nicht vor. Der im Erstbescheid
berücksichtigte Pauschbetrag von Euro 2.664,00 sei daher nicht
anzuerkennen.
Der Bw. beschritt mit Schreiben vom 18. Februar 2008 den
weiteren Rechtsmittelweg. Er beantragte Reisekosten in Höhe von Euro
4.840,77 aus dem Kilometergeld für mindestens zwei wöchentliche
Fahrten zur Familie nach Ungarn (insgesamt 94 Fahrten) bzw. mindestens das
Pendlerpauschale und begründete den Antrag damit, dass er den Kontakt zu
seiner Familie pflegen müsse und Familienbeihilfenbezieher sei. Weiters
ersuchte er um Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung
bei Behinderung entsprechend seinem ursprünglichen in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung gestellten Antrag.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte das
Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen zu. Der Bw. erfüllt die Voraussetzungen im
Jahr 2006 insofern als er verheiratet ist, von seiner Ehegattin nicht dauernd
getrennt lebt und die Ehegattin im Jahr 2006 keine Einkünfte bezogen hat.
Die entsprechenden Unterlagen der ausländischen Steuerbehörde wurden
dazu vorgelegt. Für die beiden Kinder des Bw. bestand im Jahr 2006 Anspruch
auf Familienbeihilfe. Der Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kinderzuschlag
beträgt bei zwei Kindern Euro 669,00 und ist bei Ermittlung der
Einkommensteuer für das Jahr 2006 zu berücksichtigen. Der
Berufung wird daher in diesem Punkt stattgegeben.
B)
Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
Außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34
und 35 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens dann absetzbar, wenn die
Belastung die in § 34 Abs. 1 leg cit angeführten Voraussetzungen
erfüllt und die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden
Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 4 leg cit überschreitet.
Es ist dann kein Selbstbehalt iSd Bestimmung zu
berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen gem. § 35 leg
cit infolge eigener körperlicher Behinderung zu tragen hat. Die Tatsache
der Behinderung und der Grad der Behinderung sind durch eine amtliche
Bescheinigung nachzuweisen. Nach Maßgabe der Verordnung des BM für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 idgF
liegt eine Behinderung vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25%
beträgt. Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung iSd § 2
Abs. 1 der angeführten Verordnung können ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit einem monatlichen Pauschalbetrag
berücksichtigt werden. Beträgt der Grad der Behinderung jedoch weniger
als 25%, so sind Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sowohl bei
Geltendmachung der Pauschalbeträge als auch bei Nachweis von
tatsächlichen Kosten nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes
abzuziehen.
Der Bw. beantragte für das Jahr 2006 die
Berücksichtigung eines pauschalen Freibetrages für
Diätverpflegung aufgrund Magenkrankheit oder anderer innerer
Erkrankung. Mangels Vorliegens eines über 25% liegenden
Behinderungsgrades, war eine Berücksichtigung des Pauschbetrages nur unter
Abzug des Selbstbehaltes gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988
durchzuführen. Da der auf Basis des Jahreseinkommens des Bw.
ermittelte Selbstbehalt über dem beantragten Pauschbetrag von Euro 840,00
liegt, ist bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens keine
außergewöhnliche Belastung anzurechnen. Der Bescheid bleibt
somit in diesem Punkt unverändert.
C) Doppelte
Haushaltsführung, Fahrtkosten:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit a leg cit sind Ausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen
Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§
33 Abs. 5) abgegolten.
Für die Beurteilung des Arbeitsweges bei Vorliegen
mehrerer Wohnsitze, wie im Fall des Bw., ist die Entfernung zum
nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Da der Bw. sowohl seinen
Hauptwohnsitz als auch seine Arbeitsstätte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum in Wien hatte, sodass die einfache
Fahrtstrecke, die überwiegend zurückzulegen war nicht mehr als 20 km
betragen hat, waren eventuelle Ausgaben durch den allen aktiven Arbeitnehmern
zustehenden Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und ist eine zusätzliche
Berücksichtigung eines Pendlerpauschales aus diesem Titel nicht
möglich.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 leg cit
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung stellen die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten) im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
normierten betragsmäßigen Beschränkung nur dann Werbungskosten
dar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Eine berufliche Veranlassung der, mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen, Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nur dann vor,
wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort
seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Als
Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit
seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält,
der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Aufwendungen für Familienheimfahrten können dann
als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn eine Wohnsitzverlegung nicht
zugemutet werden kann und daher derartige Aufwendungen als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen
sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit
des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung rechtfertigen.
Es ist jedoch Sache desjenigen, der die Beibehaltung des in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche
Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht
berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen
(vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Eine berufliche Veranlassung für solche Aufwendungen
ist dann als gegeben zu beurteilen, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass diesem
eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann. Dies wäre
dann der Fall, wenn die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und
Beschäftigungsort mehr als 120 km beträgt.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Entfernung
zwischen dem im Streitjahr 2006 gegebenen Beschäftigungsort, nämlich
Wien, vom Familienwohnsitz in Ungarn knapp 68 km. Aufgrund dieser
Streckenlänge ist keine Unzumutbarkeit der täglichen Rückfahrt
anzunehmen. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen ist damit nicht zu
begründen.
Ist von einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung auszugehen, d.h. wird der Familienwohnsitz dauernd
außerhalb des Beschäftigungsortes beibehalten, ist dann keine private
Veranlassung anzunehmen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am
Familienwohnsitz relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in
Höhe von mehr als 2.200 Euro jährlich erzielt oder die
Einkünfte im Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
sind.
Wie aus der durch den Bw. für das Jahr 2006
vorgelegten Bestätigung der ungarischen Steuerbehörde über das
Einkommen seiner Ehegattin unzweifelhaft hervorgeht, hat diese im
Kalenderjahr 2006 keine steuerlich relevanten Einkünfte bezogen. Eine
berufliche oder wirtschaftliche Veranlassung für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes ist damit auch in diesem Punkt nicht gegeben.
Das seitens des Bw. angeführte Argument, er müsse
den Kontakt zu seiner Familie pflegen, ist der Privatsphäre des Bw.
zuzurechnen und stellt kein ausreichendes Kriterium für die Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes dar.
Da die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
für jedes Jahr gesondert zu beurteilen ist und aus oben angeführten
Gründen für das Jahr 2006 die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung jedenfalls nicht gegeben sind, sind
dem Bw. diesbezüglich keinerlei Werbungskosten zuzuerkennen. Der
beeinspruchte Bescheid wird daher in diesem Punkt abgeändert.
Die Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer für
das Jahr 2006 erfolgt daher auf Basis der in der Berufungsvorentscheidung vom
11. Februar 2008 angeführten Bemessungsgrundlagen.
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 16.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2109-W/08
- Stammnummer
- 38244
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF