…des Verwaltungsgerichtshof eine zweifelsfrei bestehende Eingliederung. 3. Anwendung auf den vorliegenden Berufungsfall: Im gegenständlichen Berufungsfall steht unbestritten fest, dass der Geschäftsführer zu 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist und keine Sperrminorität besteht. Die restlichen 75% des Stammkapitals werden von der Ehegattin des Geschäftsführers gehalten…
…wesentlich beteiligten Geschäftsführer K. (DB € 12.474,10 und DZ € 1.219,97) richte. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag sei Herrn K. keine Sperrminorität eingeräumt worden. Zum Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, teilte die Einschreiterin mit…
…jedoch liege seine Beteiligungsquote unter 50 Prozent. Dadurch sei Herr K weisungsgebunden, da auch keine Sperrminorität zugunsten Herrn K im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Daher seien die Bezüge nicht dienstgeberbeitragspflichtig und auch nicht zuschlagspflichtig. Außerdem liege ein freies Dienstverhältnis in Bezug auf das Tätigwerden des Geschäftsführers…
…79). Die Erstellung eines Gedächtnisprotokolls reicht nach Ansicht des UFS für die Begründung einer Sperrminorität, noch dazu für vergangene Zeiträume, im gesellschaftsrechtlichen Sinn nicht aus. Im Vorlageantrag argumentiert die Berufungswerberin damit, dass die Gesellschafter zusammengefasst keinen Einfluss auf das tägliche Geschäft gehabt hätten, erkennt jedoch…
…Sperrminorität sei, genauso wie bei Geschäftsführern ohne Beteiligung - einzig und alleine das Vertragsverhältnis und seine tatsächliche Ausgestaltung ausschlaggebend. Dabei dürfe die gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit nicht verwechselt werden mit einer möglichen Weisungsgebundenheit oder Weisungsfreiheit aus dem Vertragsverhältnis. Werde die Tätigkeit frei von persönlicher Abhängigkeit ausgeübt, liege kein…
…Finanzsenates ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der namentlich genannte Gesellschafter-Geschäftsführer in den hier strittigen Kalenderjahren, in welchen unbestritten keine Sperrminorität (siehe Ausführungen in der Berufungsschrift vom 22. Juni 2005 Seiten 6 und 7) oder ausreichende (mind. 50%ige) Beteiligung an der Gesellschaft…
…dass beim Geschäftsführer keine Sperrminorität bestehen würde und er somit aktiv alle Weisungen und auch seine Vertretung allein gestalten könne. Er sei an keine fixe Arbeitszeit gebunden, habe keinen rechtlichen Urlaubsanspruch, es bestehe keinerlei Schutzbestimmung des Arb VG, er habe keinen Abfertigungsanspruch und sei in…
…keine DB- bzw. DZ-Pflicht vorliege. Der Gesellschafter sei hinsichtlich seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden und weiters nicht in den Betrieb eingegliedert, da er seine Tätigkeit vorwiegend beim Kunden und fallweise auch von seinem Wohnort aus tätige. Er besitze keine Geschäftsführungsbefugnisse und verfüge über keine Sperrminorität…
…als 50% ausmacht und dem Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht. Die v.a. Rechtsposition hat Bindungswirkung für das ggstl. Berufungsverfahren; sie ist daher Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren. Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind betrieblich veranlasste Ausgaben Betriebsausgaben: Besteht kein Abfertigungsanspruch…
…würde. Aus dem Zusammenhang obiger Ausführungen ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die Geschäftsführer in den Zeiträumen, in welchen keine Sperrminorität oder ausreichende (mind. 50%ige) Beteiligung an der Gesellschaft vorgelegen ist, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weisungsgebunden und durch die über einen…
…sei aber unbestritten, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Beteiligung von 26% bis 49 % sehr wohl den Weisungen anderer zu folgen verpflichtet sei, wenn keine Sperrminorität gegeben sei. Der Wortlaut "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sowohl bei Einkünften gemäß § 25…
…berufen. Die beiden Geschäftsführer seien im Prüfungszeitraum an der Berufungswerberin mit jeweils 42 % beteiligt gewesen. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 30. September 1998 hätten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer über keine Sperrminorität verfügt, weshalb gegenüber der Generalversammlung Weisungsgebundenheit vorgelegen sei. Der VwGH habe in seinem Erk. vom…
…zuständig. Er sei in den Organismus des Betriebes eingebunden. Seine Aufgaben habe er im Rahmen eines Angestellten-Dienstverhältnisses ausgeübt. Er verfüge über keine Sperrminorität. Im Frühjahr 1997 seien die Berufungswerberin und der Geschäftsführer übereingekommen, dass er seine Aufgaben nicht mehr im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern…
…auf 30 % angehoben worden. Da die Rechtsprechung des VwGH letztlich aber eine Beteiligung von mehr als 50 % dann gefordert habe, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Sperrminorität vorgesehen habe, sei schließlich die Beteiligung der IV im Jänner 1995 auf 60 % angehoben worden. Trotzdem sei es IV in…
…Ein Dienstverhältnis zur Bw. sei nicht begründet worden. Gesellschaftsvertraglich bestehe keine Sperrminorität oder sonstige Sonderbestimmung. Der Geschäftsführer sei de facto nicht weisungsgebunden und übe neben seiner Geschäftsführertätigkeit keine andere (gewerbliche) Tätigkeit aus. Unstrittig ist, dass der Geschäftsführer im spruchgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung in Höhe von…
…der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität verfügt, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliege und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne…
…Sedlacek (Werner Sedlacek, Keine Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht bei "Weisungsbindung" in SWK 2005, 249ff) verwiesen. Gegenstand des zitierten Aufsatzes war die steuerliche Zuordnung der Einkünfte wesentlich beteiligter Geschäftsführer, wenn aufgrund der Beteiligung (höher als 25%, jedoch niedriger als 50%, keine Sperrminorität) Weisungsbindung besteht, nicht jedoch nach…
…auf Gesellschafter zutreffen, die "auf Grund der Beteiligung (höher als 25%, jedoch niedriger als 50%, keine Sperrminorität)" weisungsgebunden sind. Wenn Blasina nunmehr in seiner tabellarischen Auflistung jeweils von einem Anteil von ">25-50" spricht, und somit auch zu 50% am Stammkapital Beteiligte einbezieht, widerspricht dies…
…operativen Bereich der Gesellschaft (hier die Durchführung der Trainertätigkeit) oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Hinsichtlich der von den Gf bei einer Beteiligung von 25% erzielten Einkünfte ist wie folgt auszuführen: Solange der Gf der Generalversammlung gegenüber aufgrund seiner Beteiligung (keine Sperrminorität) weisungsgebunden ist…
…Beteiligung der Bw. auf 30 % angehoben worden. Da die Rechtsprechung des VwGH letztlich aber eine Beteiligung von mehr als 50 % dann gefordert habe, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Sperrminorität vorgesehen habe, sei schließlich die Beteiligung der Bw. im Jänner 1995 auf 60 % angehoben worden. Trotzdem sei…