Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0461-I/06
DB- und DZ-Pflicht von Bezügen jeweils zu 50% am Stammkapital beteiligter Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0461-I/06vom 13.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden [Name1] und die weiteren Mitglieder
[Name2], [Name3] und [Name4] über die Berufung der Berufungswerberin, Ort,
Straße, vertreten durch Mag. Robert Lanznaster,
Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 22a, vom
4. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 6. April 2006
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin mit Sammelbescheiden vom
6. April 2006, zugestellt am 12. April 2006, den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem
Beitrag für die an die beiden in den Jahren 2003 und 2004 jeweils zu 50% am
Stammkapital beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter
und Vergütungen vor. Dies mit der Begründung, die
Geschäftsführer wären klar erkennbar organisatorisch
eingegliedert und es läge eine "auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsgebundenheit" (gemeint wohl:
Weisungsungebundenheit) vor.
In der Berufung gegen diese Bescheide stellte der
steuerliche Vertreter die jeweils 50%ige Beteiligung der
Geschäftsführer an der Gesellschaft außer Streit. Weiters
vertrat er die Ansicht, dass die Geschäftsführer auf Grund der
Höhe ihrer Beteiligung der Generalversammlung gegenüber
weisungsgebunden wären. Diese grundsätzliche gesellschaftsrechtliche
Weisungsbindung werde jedoch durch die mit der Berufungswerberin geschlossenen
Verträge aufgehoben. Im Weiteren wurde sodann auf die Ausführungen von
Prof. Sedlacek, "Keine Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht bei
"Weisungsbindung"?, SWK, Heft 6/2005, und Mag. Blasina, Übersicht zum
Gesellschafter-Geschäftsführer, ÖStZ 2006/165,
hingewiesen.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung bezog sich das
Finanzamt auf die Rechtsprechung des VfGH und des VwGH und stellte neuerlich
fest, dass eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus hinsichtlich
beider Geschäftsführer gegeben sei.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Ergänzend zum neuerlichen
Hinweis auf die beiden bereits oben erwähnten Artikel wurde noch darauf
Bezug genommen, dass sich die Geschäftsführer vertreten lassen
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
beide Geschäftsführer im streitgegenständlichen Zeitraum zu
jeweils 50% am Stammkapital der Berufungswerberin beteiligt waren und - wie sich
aus dem Firmenbuchauszug ergibt - während der gesamten Bestehensdauer der
Gesellschaft als handelsrechtliche Geschäftsführer für diese
tätig waren.
Weiters wurde nicht bestritten, dass die den
bekämpften Bescheiden zu Grunde gelegten Vergütungen der Höhe
nach auch tatsächlich zugeflossen sind und die vom Finanzamt angestellte
Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
rechnerisch richtig ist.
Eingewendet wird jedoch, dass die gegenständlichen
Vergütungen grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlagen für
die in Rede stehenden Abgaben einzubeziehen gewesen wären.
Nach § 41 Abs. 1
FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Dienstnehmer iSd
Gesetzesstelle sind Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Das Wirtschaftskammergesetz 1998 verweist hinsichtlich des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag auf die Bestimmungen des
FLAG 1967.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normiert, dass Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung
gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
darstellen. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund-
oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung
durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer
unmittelbaren Beteiligung gleich.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem zum
Kommunalsteuergesetz ergangenen, auf die Bestimmungen des FLAG 1967 und des
WKG 1998 jedoch analog anwendbaren, Erkenntnis vom 1.3.2001, G109/00, unter
Pkt. 2.4.ausführte, werden durch den Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 nicht (wie etwa nach den früheren Hinzurechnungsbestimmungen
des § 7 Z 6 Gewerbesteuergesetz)
Beschäftigungsvergütungen jeder Art an wesentlich beteiligte
Gesellschafter schlechthin in die Kommunalsteuerpflicht einbezogen, sondern nur
Vergütungen für eine Beschäftigung, die - abgesehen von der
allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Im Weiteren wird sodann festgehalten, dass es
keinen Bedenken begegnet, wenn bei Verrichtung einer
Geschäftsführertätigkeit im Unternehmen einer Kapitalgesellschaft
in einer Art, die einem Dienstverhältnis immerhin nahe steht, weil sie -
mit Ausnahme der allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - Merkmale aufweist,
die für ein Dienstverhältnis (und nicht für einen Werkvertrag
oder einen Auftrag) typisch sind, die dafür gewährten Vergütungen
in die auf Dienstverhältnisse und Arbeitslöhne abstellende
Kommunalsteuerpflicht einbezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, unter Hinweis auf seine frühere Judikatur
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 47 Abs. 2 EStG 1988
das Dienstverhältnis mit den Merkmalen der organisatorischen Eingliederung
und der Weisungsgebundenheit umschreibt (s. auch VwGH 28.6.2006, 2002/13/0175).
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist auf weitere (hilfsweise
heranzuziehende) Merkmale nicht mehr einzugehen. Unter Bezugnahme auf die
Bestimmung des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 wird
sodann ausgeführt, dass durch das Wort "sonst" das Merkmal der
gesellschaftsrechtlichen (aus der Beteiligung an der Gesellschaft
resultierenden) Weisungsgebundenheit bei der Beurteilung des Vorliegens "aller"
Merkmale eines Dienstverhältnisses hinzuzudenken ist (vgl. bspw. VwGH
27.7.1999, 99/14/0136), wenn dieses auf Grund des Vorliegens einer
Sperrminorität oder dem Ausmaß der Beteiligung fehlt. Insoweit sieht
Sedlacek im oben angeführten Artikel die Notwendigkeit, dass zur DB- und
DZ-Pflicht von Bezügen gesellschaftsrechtlich nicht weisungsfrei gestellter
Gesellschafter die Prüfung und das Vorliegen "aller" Merkmale eines
Dienstverhältnisses notwendig sind.
Für den gegenständlichen Fall ist diese
Literaturmeinung jedoch nicht entscheidend und auch nicht anwendbar. Es steht
nämlich unbestritten fest, dass beide Geschäftsführer zu jeweils
50% am Stammkapital beteiligt sind. Beschlüsse der Generalversammlung sind
- mit den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen, eine höhere Zustimmung
erfordernden Ausnahmen - mit einfacher Mehrheit zu treffen. Somit ist aber
offensichtlich, dass bei Widerspruch auch nur eines der beiden Gesellschafter
kein Beschluss gefasst werden kann, weshalb - im Gegensatz zur Annahme in der
Berufung - eine gesellschaftsrechtliche Weisungsfreistellung nicht erst ab einer
Anteilshöhe von mehr als 50% gegeben ist, sondern diese bereits ab einer
Anteilshöhe von 50% vorliegt (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/09/0146). Sedlacek
selbst schreibt im zweiten Absatz seines Aufsatzes, dass seine Überlegungen
nur auf Gesellschafter zutreffen, die "auf
Grund der Beteiligung (höher als 25%, jedoch
niedriger
als 50%, keine Sperrminorität)" weisungsgebunden sind. Wenn Blasina
nunmehr in seiner tabellarischen Auflistung jeweils von einem Anteil von
">25-50" spricht, und somit auch zu 50% am Stammkapital Beteiligte
einbezieht, widerspricht dies einerseits den Ausführungen von Sedlacek, auf
welche Blasina mehrmals hinweist, andererseits aber auch der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes.
Damit sind aber die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, im
gegenständlichen Fall jedenfalls vollständig anzuwenden und kommt es
für die DB- und DZ-Pflicht lediglich auf die organisatorische Eingliederung
in den Betrieb der Gesellschaft an. Diese liegt vor, wenn die Gesellschafter
über einen längeren Zeitraum für die Berufungswerberin tätig
werden, was im vorliegenden Fall, in dem die beiden Gesellschafter während
der gesamten Bestandsdauer der GmbH ihre Tätigkeit als
Geschäftsführer ausübten, jedenfalls zutrifft.
Das Finanzamt hat somit die den Geschäftsführern
auch der Höhe nach unbestritten zugeflossenen Vergütungen zu Recht in
die Beitragsgrundlagen für den DB und den DZ einbezogen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0461-I/06
- Stammnummer
- 29504
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF