Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0005-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht eines nicht wesentlich beteiligten (10 %) Gesellschafter-Geschäftsführers (ohne Sperrminorität)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-L/05vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., vom 19. Juli 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 30. Juni 2004,
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Dienstgeberbeitrag - Nachforderung
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1999
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1.652,60
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Zuschlag zum DB - Nachforderung
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1999
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176,28
|
Lohnsteuer - Nachforderung
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2000
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636,27
|
Dienstgeberbeitrag - Nachforderung
|
2000
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4.985,91
|
Zuschlag zum DB - Nachforderung
|
2000
|
498,59
|
Lohnsteuer - Nachforderung
|
2001
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1.527,05
|
Dienstgeberbeitrag - Nachforderung
|
2001
|
4.776,09
|
Zuschlag zum DB - Nachforderung
|
2001
|
456,38
|
Lohnsteuer - Nachforderung
|
2002
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1.145,29
|
Dienstgeberbeitrag - Nachforderung
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2002
|
1.263,07
|
Zuschlag zum DB - Nachforderung
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2002
|
121,71
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2002 wurde festgestellt, dass die an den im
Prüfungszeitraum mit 10 % an der Rechtsmittelwerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer K. gewährten Vergütungen
nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen worden seien. Weiters wurde die Nichtversteuerung eines
PKW-Sachbezuges beim Arbeitnehmer O. beanstandet.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde der
Rechtsmittelwerberin mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 30. Juni 2004
insgesamt an Lohnsteuer € 636,27 für 2000, € 1.527,05
für 2001 und € 1.145,29 für 2002, an Dienstgeberbeitrag
€ 1.652,60 für 1999, € 4.985,91 für 2000,
€ 4.776,09 für 2001 und € 1.524,78 für 2002 sowie
an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag € 176,28 für 1999,
€ 498,59 für 2000, € 456,38 für 2001 und
€ 132,15 für 2002 zur Nachentrichtung vorgeschrieben.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Die bekämpften
Bescheide würden in vollem Umfang (sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach) angefochten, weil für die Jahre 1999 bis 2002 Lohnabgaben (L, DB, DZ)
im Gesamtbetrag von € 17.511,39 sowie für die Jahre 2000 und 2001
Säumniszuschläge für den DB im Gesamtbetrag von
€ 195,24 festgesetzt worden seien. Beantragt wird die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 14.
September 2004 führte die Rechtsmittelwerberin aus, dass die Berufung sich
nur gegen die Abgabenvorschreibung betreffend K. richte. Begründet wurde
das Rechtsmittel damit, dass 1. die Begründung der Bescheide
mangelhaft sei und 2. die Vorschreibung oben genannter Abgaben zu Unrecht
erfolgt sei, da es sich bei den Bezügen von K. um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (gewerblich befugter Betriebsberater) und keinesfalls um
Einkünfte aus einem Dienstverhältnis handle. Zu 1. Zu der im
gegenständlichen Fall anstehenden Frage, warum es sich dabei um
Einkünfte dieser Person aus nichtselbständiger Arbeit handeln solle,
finde sich im Vordruck und damit auch in den Bescheiden weder eine Darstellung
des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes, noch der aufgenommenen
Beweise, ihrer Würdigung und der Subsumtion der Ergebnisse unter einen
Gesetzestatbestand. Zu 2. Mit Werkvertrag vom 25. November 1999 sei
zwischen der Einschreiterin und K. vereinbart worden, dass er zum
Geschäftsführer der Berufungswerberin bestellt werde und diese
Tätigkeit im Rahmen seines Gewerbes als Unternehmensberater ausführe.
Herr K. könne Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen. Er sei
auch an keine geregelte Arbeitszeit gebunden, Urlaub (und dafür
gebührendes Entgelt) sei in dem Vertrag nicht vorgesehen und eine
Eingliederung in den Betrieb sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Neben
K. sei ein zweiter Geschäftsführer bestellt worden. Als Entgelt seien
ein Stundenhonorar mit Höchstgrenzen sowie der Ersatz von Reise- und
Kilometergeldern vereinbart worden. Die Parteien hätten ausdrücklich
vereinbart, dass die Arbeitsleistung des K. auf Grund eines Werkvertrages zu
erfolgen habe. Im genannten Vertrag werde in Punkt 4.3 ausdrücklich
festgehalten, dass K. über eine eigene Gewerbeberechtigung verfüge und
in diesem Rahmen nach GSVG pflichtversichert sei. Eine laufende Auszahlung des
Entgeltes nach Art eines Lohnes sei nicht vorgesehen, sondern nur nach
Rechnungslegung. K. habe einen Geschäftsanteil an der Einschreiterin von
2,59 % gehalten.
§ 47 EStG bestimme, dass ein Dienstverhältnis
vorliege, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies
sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet sei. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien und dem VwGH-Erk. v.
18.3.2004, 2000/15/0078 seien nach Lehre und Rechtsprechung bei
Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit
sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers.
Zur Weisungsgebundenheit werde ausgeführt, dass bei einem
Werkvertrag jedenfalls die Selbständigkeit erhalten bleibe, da "Weisungen"
nur auf den Arbeitserfolg gerichtet sein könnten. Bei einem Dienstnehmer
hingegen führe die Weisung des Arbeitgebers zu einer wirtschaftlichen und
persönlichen Abhängigkeit. Worauf die Behörde im
gegenständlichen Fall ihre Annahme stütze, dass K. sich in einem
Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit von der
Rechtsmittelwerbern befunden habe, sei unklar und durch objektive Tatsachen in
keiner Weise belegbar. Belegbar sei hingegen das genaue Gegenteil. K. sei
nachweislich niemals irgendwelchen Weisungen seines Auftraggebers unterlegen,
sei in seiner Tätigkeit nicht unter der Leitung seines Auftraggebers
gestanden und sei, wie aus dem geschlossenen Werkvertrag zu entnehmen sei, auch
nicht verpflichtet gewesen, seine Leistungen persönlich zu erbringen.
Gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmungen bezüglich Weisungsrecht (§
25 Abs. 1 Z 1b EStG) seien nicht vorhanden. Ebenso sei aus den vorliegenden
objektiven Tatsachen nicht ersichtlich, dass K. Weisungen seines Auftraggebers
hinsichtlich der Art und Ausführung seiner Tätigkeit, hinsichtlich des
Einsatzes von Arbeitsmitteln erhalten habe. Ebenso wenig sei objektiv
ersichtlich, dass K. Vorgaben bezüglich der zeitlichen Koordination seiner
Arbeit bzw. seines Arbeitsortes gemacht worden seien. K. sei nachweislich in
seiner Zeiteinteilung völlig frei gewesen, was schon alleine durch die in
seinen Honorarnoten in unterschiedlichem Ausmaß abgerechneten
Leistungszeiten erkennen lassen würde. In der Einteilung und Organisation
seiner Arbeit sei K. völlig frei und er sei neben der Berufungswerberin
auch noch für diverse andere Klienten als Unternehmensberater tätig
gewesen. Bezüglich der organisatorischen Eingliederung werde in RZ
936 der LStR festgehalten, dass die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen sei
(VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Hiezu sei festzuhalten, dass K. weder Vorgaben
betreffend seine Arbeitszeit, seines Arbeitsortes sowie der Arbeitsmittel gehabt
habe. Er habe seine Arbeiten sowohl am Sitz des Unternehmens als auch in seinen
Büros in V. und L. durchgeführt. Unternehmerrisiko bedeute nach
der Judikatur, dass ein Unternehmer derjenige sei, der die Höhe seiner
Einkünfte nach seinem Fleiß etc. selbst bestimmen könne, der die
Möglichkeit habe, Aufträge nach eigenem Gutdünken abzulehnen oder
anzunehmen und der die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst
trage. Die Behörde stelle dies in der Bescheidbegründung nicht in
Frage. Wie hätte sie dies auch tun können, wenn K. seine
Geschäftsführertätigkeit im Rahmen seines Gewerbebetriebes als
Unternehmer auf eigenes Risiko ausgeübt habe, seine Honorare nur auf
Stundenbasis abgerechnet worden seien, teilweise Nachlässe in
beträchtlichem Umfang auf sein Honorar gewährt habe (bei einem
Dienstnehmer arbeitsrechtlich unmöglich), seine Honorare zuzüglich
Umsatzsteuer abgerechnet habe und an Kosten lediglich das Kilometergeld ersetzt
erhalten habe. Dieser Kostenersatz sei bei Betriebsberatern branchenüblich
und somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedem Drittvergleich
zugänglich. Er habe von seinem Auftraggeber keinerlei Arbeitsmittel zur
Verfügung gestellt bekommen, sondern habe seine eigenen (EDV, PKW, Telefon,
Büromaterial etc.) verwendet. Wie die Behörde aus den vorgelegten
Honorarnoten entnehmen hätte können, seien die abgerechneten Honorare
großen Schwankungen unterworfen gewesen, womit K. bei seinem dem vom VwGH
geforderten Kriterium der "ins Gewicht fallenden Einkommensschwankungen"
unterworfen gewesen sei. Des Weiteren sei der geschlossene Werkvertrag
kündbar gewesen, wobei es im Interesse des Auftraggebers gelegen sei,
für die Dauer eines Jahres einen Kündigungsverzicht zu vereinbaren.
Hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte des
Gesellschafter-Geschäftsführers komme es nach der
höchstgerichtlichen Judikatur auf das Überwiegen der entsprechenden
Merkmale an. Wie schlüssig nachgewiesen worden sei, würden eindeutig
die Merkmale für eine Selbständige Tätigkeit des K.
überwiegen, ja seien Merkmale, die für die Annahme einer
unselbständigen Tätigkeit sprechen würden, praktisch nicht
vorhanden. In diesem Zusammenhang werde auf das VwGH-Erk. 97/13/0169 vom
15.7.1998 verwiesen. Der Gerichtshof stelle in diesem Erkenntnis klar, dass die
Besorgung der Geschäftsführung einer GmbH auch als Werk verstanden
werden könne, womit der Geschäftsführer grundsätzlich einen
Arbeitserfolg, und nicht nur seine Arbeitskraft, schulde. Die Zusammenarbeit
zwischen der Rechtsmittelwerberin und K. sei dadurch zustande gekommen, dass
für die Neuausrichtung und Sanierung des Unternehmens ein Betriebsberater
gesucht, der schließlich in der Person K. auch gefunden worden sei. Die
Begründung eines Geschäftsführungsverhältnisses sei
lediglich aus den Gründen erfolgt, die notwendigen Sanierungs- und
Restrukturierungsmaßnahmen leichter und direkt durchführen zu
können. Somit sei der wahre wirtschaftliche Gehalt des
gegenständlichen Werkvertrages objektiv die Durchführung einer
unternehmensberatenden Tätigkeit. Ebenso lehne der Gerichtshof die
Interpretation der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers durch die
Bindung an den Gesellschaftsvertrag und an Gesellschafterbeschlüsse ab. K.
sei sein Honorar, im Gegensatz zu dem vom VwGH judizierten Fall, nicht in
monatlich gleich bleibenden Beträgen zugeflossen, sondern seien durch ihn
laufend Honorarnoten auf Basis von Stundenaufzeichnungen gelegt worden. In
verschiedenen, der Behörde im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgelegten
Honorarnoten seien Sondernachlässe auf das angefallene Honorar seitens K.
gewährt worden. Es sei aus Sicht des Berufungswerbers und der Erfahrung des
täglichen Lebens undenkbar, dass ein in einem Dienstverhältnis
befindlicher Mitarbeiter seinem Auftraggeber einen Nachlass auf das vereinbarte
Entgelt gewähre. Diese Nachlässe, die ein erhebliches Ausmaß
angenommen hätten, würden neben anderen einen Beweis dafür
darstellen, dass K. das volle Unternehmerrisiko seiner Tätigkeit zu tragen
gehabt habe. Des Weiteren sei in dem abgeschlossenen Werkvertrag eine
jederzeitige Kündbarkeit vereinbart und der Vertrag in weiterer Folge wegen
Erfolglosigkeit der gesetzten Maßnahmen auch tatsächlich
aufgelöst worden. Sämtliche mit der Tätigkeit verbundene Kosten,
somit auch Reisekosten seien, mit Ausnahme von Kilometergeldern, von K. selbst
getragen worden. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass, wie auch eine telefonische Anfrage bei der Wirtschaftskammer
ergeben habe, der Ersatz von Kilometergeldern bei Unternehmensberatern
branchenüblich sei. K. habe jedoch bei weitem nicht alle im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit angefallenen Barauslagen, sondern lediglich das
Kilometergeld ersetzt bekommen. Als Beispiel sei in diesem Zusammenhang
angeführt, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die
Einschreiterin insgesamt 7 Wochen in China zugebracht habe und die mit dem
dortigen Aufenthalt verbundenen Kosten nicht ersetzt bekommen habe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein
Werkvertrag vorliege, in welchem die Elemente des Werkvertrages eindeutig im
Sinne der Rechtsprechung und der Erfahrung des täglichen Lebens
überwiegen würden. Da sich K. verpflichtet habe, im Rahmen seines
Gewerbebetriebes als Unternehmensberater tätig zu sein, sei auf § 4
Abs. 4 ASVG verwiesen, wonach eine Versicherung nach § 3 Abs. 3 GSVG
die Annahme eines freien Dienstverhältnisses ausschließe. K. sei
hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitseinteilung und Arbeitsgestaltung als ein am
allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmender selbständiger Unternehmer
durch gegenständlichen Werkverkehr in kein wie immer geartetes
wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis von
seinem Auftraggeber geraten. Die volle Tragung des Unternehmerrisikos ergebe
sich schon alleine daraus, dass K. auf seine Honorarnoten Nachlässe
gewähren hätte müssen, womit er im vollen Umfang das Wagnis von
Einkommensschwankungen zu tragen gehabt hätte. Somit sei der in der
Rechtsprechung, Literatur und Lohnsteuerrichtlinien für die Beurteilung
heranzuziehende wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung zwischen den
Vertragspartnern auf Basis objektiver Umstände der des Vorliegens eines
zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages und nicht der eines
Dienstverhältnisses.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates vom 6. März 2006 teilte die Berufungswerberin mit Schreiben
vom 27. März 2006 mit, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die
vorgeschriebenen Beiträge für den nicht wesentlich beteiligten
Geschäftsführer K. (DB € 12.474,10 und
DZ € 1.219,97) richte. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag
sei Herrn K. keine Sperrminorität eingeräumt worden. Zum Erkenntnis
des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, Zl.
2003/13/0018, teilte die Einschreiterin mit, dass K. in seiner Eigenschaft als
selbständiger Betriebsberater als Geschäftsführer tätig
gewesen sei, womit die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit
eindeutig überwiegen würden. Auch sei seine Tätigkeit die eines
Sanierers und damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung von vorneherein nicht
auf Dauer ausgelegt gewesen. Dies gehe auch schon aus dem abgeschlossenen
Werkvertrag hervor, in welchem, obwohl auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, eine
erstmalige Kündigungsmöglichkeit bereits nach Ablauf von knapp mehr
als einem Jahr vorgesehen gewesen sei. Tatsächlich habe seine
Tätigkeit am 12.12.2002 geendet. Außerdem seien seine Leistungen,
nicht wie vom VwGH gefordert, kontinuierlich, sondern nur tage- bzw. nur
stundenweise (z.B. im Mai 2001 nur für 2 Tage, oder im September 2002 nur
für 10 Stunden) erbracht worden. Somit könne weder von einer auf Dauer
angelegten und schon gar nicht von einer kontinuierlichen Leistungserbringung
die Rede sein. Eine kontinuierliche Tätigkeit bedeute schon nach dem
Wortsinne nach einen lückenlosen Zusammenhang, eine Stetigkeit, einen
fließenden Übergang, einen durch keine Grenze unterbrochenen
Zusammenhang; einen ununterbrochenen, gleichmäßigen Fortgang. Sie
zeichne Abläufe und Prozesse aus, die stetig laufen und sich dabei
gleichmäßig in eine Richtung verändern könnten. Abrupte,
sprunghafte Veränderungen seien nicht zu erwarten, solange die
Einflussfaktoren konstant blieben. Daraus ergebe sich eine erhöhte
Vorhersagbarkeit und damit Sicherheit gegenüber dem "Ablauf" einer
Tätigkeit, die ununterbrochen, gleichmäßig ausgeübt werde.
Davon könne, wie aus den abgerechneten Einsatzzeiten eindeutig ersichtlich
sei wohl nicht die Rede sein. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt seiner
Tätigkeit sei K. nicht in den Betrieb der Berufungswerberin eingegliedert
gewesen und die Rechtsmittelwerberin halte ihren Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung unverändert aufrecht.
Bei dem am 23. Mai 2007 geführte
Erörterungsgespräch wies die bevollmächtigte Vertreterin erstmals
darauf hin, dass eventuell die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ
unrichtig errechnet worden sein könnten.
In der Eingabe vom 1. Juni 2007 teilte die
bevollmächtigte Vertreterin mit, dass in den Jahren 1999 - 2001 die
Berechnung des Finanzamtes mit seinen Berechnungen übereinstimme. Im Jahr
2002 würden die Berechnungen geringere Nachforderungen ergeben.
Gemäß Prüfbericht seien der Berechnung der Gehaltsnebenkosten
die Honorarnoten 01 - 12/2002 zu Grunde gelegt worden. Diese würden auch
Stundensätze beinhalten, welche nicht die Tätigkeit von Herrn K.
selbst sondern lediglich weiter verrechnete Stunden von angestellten
Mitarbeitern betreffen würden. Dadurch habe sich die monatliche
Bemessungsgrundlage verringert, wodurch sich die Nachberechnung an DB des Jahres
2002 von € 1.363,72 (laut Prüfer) um € 261,71 auf
€ 1.102,01 und an DZ des Jahres 2002 von € 118,19 (laut
Prüfer) um € 10,44 auf € 107,75, betreffend K.
verringere. Nach Rücksprache mit der Berufungswerberin werde auf die
Vornahme einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG sind Dienstnehmer Personen, die
in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): lit. a
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. lit. b Bezüge und Vorteile von Personen, die
an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt
sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisenden Beschäftigung
die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall war K. im Prüfungszeitraum mit 10
% am Stammkapital der Berufungswerberin beteiligt und übte (ohne
Unterbrechung) vom 13. September 1999 bis 12. Dezember 2002 die Funktion als
Geschäftsführer aus, wobei ihm laut Gesellschaftsvertrag keine
Sperrminorität eingeräumt wurde.
Für die Frage nach dem Bestehen eines
Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern
gewählte Bezeichnung als Dienstvertrag oder als Werkvertrag an. Vielmehr
sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen
entscheidend (vgl. mit weiteren Nachweisen das VwGH-Erk. vom 3.8.2004,
2000/13/0046).
Ob ein Geschäftsführer seine Arbeitskraft im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG schuldet, ist damit allein auf Grund des
zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bestehenden
schuldrechtlichen Verhältnisses zu beurteilen.
Die für das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit wesentliche Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom
28.6.2006, 2002/13/0175 ausgesprochen, dass weder der Umstand, dass die
Geschäftsführerverträge (Werkverträge zur
Unternehmenssanierung) jeweils auf ein Jahr befristet waren, noch die Bezugnahme
auf die vorrangige Aufgabenstellung des Geschäftsführers im Bereich
der Unternehmenssanierung gegen die Eingliederung des Geschäftsführers
in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft spricht (vgl. dazu auch das
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018).
Wie der VwGH in dem zuletzt angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung eines
Geschäftsführers einer GmbH jedoch in aller Regel auszugehen sein,
weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob
der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im
Bereich der Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH-Erk. 23.2.2005,
2004/14/0056). Im vorliegenden Fall ist das Merkmal der Eingliederung von K. in
den Organismus des Betriebes durch die kontinuierliche und laut Firmenbuch vom
September 1999 bis Dezember 2002 erfolgte Ausübung der
Geschäftsführungstätigkeit gegeben.
Das völlige Fehlen einer Weisungsunterworfenheit
schließt im Allgemeinen ein Dienstverhältnis aus. Allerdings reicht
es bei leitenden Angestellten aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die
grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt.
Weisungsunterworfenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber durch
individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers
beeinflussen kann. Nicht beteiligte Geschäftsführer sind auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene jedenfalls der Generalversammlung gegenüber
weisungsgebunden, beteiligte Geschäftsführer solange sie die die
gewöhnliche Geschäftsführung betreffenden Beschlüsse (§
20 Abs. 1 GmbHG), für die eine einfache Mehrheit erforderlich ist (§
39 Abs. 1 GmbHG), auf Grund ihrer Beteiligung nicht verhindern können. Eine
Verhinderung ist dann möglich, wenn die Beteiligung 50 % und mehr
beträgt oder, wenn sie darunter liegt, eine gesellschaftsvertragliche
Sonderbestimmung (Sperrminorität) besteht. Nur in diesen Fällen sind
Geschäftsführer schon auf Grund ihrer Beteiligung der
Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden.
Da laut obigen Ausführungen der
Geschäftsführer K. in den Organismus der Berufungswerberin
eingegliedert ist, kommt es im Einzelfall auf die mit der Weisungsbindung
zusammenhängenden Merkmale an, ob ein Dienstverhältnis
gemäß
§ 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG oder ein freier
Dienstvertrag vorliegt. Für den Verwaltungsgerichtshof ist alleine die so
genannte "stille Autorität" der Generalversammlung ausreichend, um
GmbH-Geschäftsführer als auf Grund ihres Anstellungsvertrags
"weisungsunterworfen" anzusehen und damit im Hinblick auf die jedenfalls
gegebene Eingliederung ein Dienstverhältnis gemäß
§ 47 Abs.
2, 1. und 2. Satz EStG 1988 festzustellen. Kein steuerliches
Dienstverhältnis, sondern ein freier Dienstvertrag wird daher nur unter der
Voraussetzung vorliegen können, dass die im Anstellungsvertrag getroffenen
Vereinbarungen laufende "individuell-konkrete" Anweisungen durch die
Generalversammlung ausschließen. Dabei muss es um den Ausschluss des
arbeitsbezogenen persönlichen Weisungsrechtes gehen, die sachliche
Weisungsfreiheit alleine reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass sich die
Weisungsfreiheit schon von vornherein ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt
und so gestaltet ist, dass die Generalversammlung nach Abschluss des Vertrages
nicht mehr in die Lage versetzt ist, sie durch konkrete Anordnungen zu
unterlaufen, zu ändern oder gar zu beseitigen [vgl. Sedlacek,
Geschäftsführer müssen nicht zwingend ein lohnsteuerpflichtiges
Dienstverhältnis (samt Lohnnebenabgaben und ASVG-Pflicht) haben, in
SWK-Heft 13 v. 1.5.2007, S. 610ff].
Im vorliegenden Fall ist eine Weisungsbindung durch
folgende Umstände gegeben: 1. Nach Punkt 3.4 des mit dem
Geschäftsführer abgeschlossenen Werkvertrages sind die Gesellschafter
berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
zu erlassen. Somit kann die Generalversammlung jederzeit Weisungen hinsichtlich
der Geschäftsführung erteilen. Außerdem ist nach dem genannten
Punkt jeder Geschäftsführer verpflichtet, rechtsverbindliche
Willenserklärungen gegenüber Verwandten und Freunden nur nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gesamtgeschäftsführung
abzugeben. 2. Nach Punkt 3.2 des Werkvertrages ist der
Geschäftsführer im Außenverhältnis zur kollektiven
Vertretung befugt. Er hat somit keine Einzelzeichnungsbefugnis. Auch dies
spricht für die vom VwGH geforderte Weisungsgebundenheit. 3. Im
Gegensatz zu dem dem VwGH in seinem Erk. v. 28.6.2006, Zl. 2002/13/0175 zugrunde
liegenden Sachverhalt fehlt in dem gegenständlichen Werkvertrag der Passus
"im Rahmen der Erledigung des Geschäftsführungsauftrages an keine
Weisungen gebunden."
Da beide vom Gesetz gegebenen Merkmale eindeutig für
ein Dienstverhältnis sprechen, kommt der Frage nach dem Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses keine Bedeutung zu, wobei bemerkt wird, dass seitens des
Geschäftsführers K. auch kein Unternehmerwagnis vorgelegen ist. Er
erhielt von der Berufungswerberin einen fixen Stundenlohn von S 1.000,--,
jedoch limitiert mit S 70.000,-- für einen Kalendermonat. Auch wurden
ihm nach Punkt 4.2 des Werkvertrages die Reisegebühren und das
Kilometergeld für die Beistellung eines eigenen Kraftfahrzeuges jeweils
nach Maßgabe der einkommensteuerlichen Vorschriften für Arbeitnehmer
ersetzt und selbst bei Dienstunfähigkeit gebührte ihm für die
Höchstdauer von 20 Tagen während eines Kalenderjahres noch ein Entgelt
(Pkt. 6 des Werkvertrages). Die Begrenzung des Arbeitsverdienstes mit einem
fixen Betrag pro Monat, unabhängig von der Anzahl der geleisteten
Arbeitsstunden, ist bei leitenden Angestellten heute üblich (all inklusive
Arbeitsverträge). Wenn in der Berufung von Nachlässen in
beträchtlichem Umfang gesprochen wird, so ist darunter lediglich die
Differenz zwischen den geleisteten Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn
einerseits und dem geringeren monatlichen Limit andererseits zu verstehen. Die
in der Berufung zitierten VwGH-Erkenntnisse haben im vorliegenden Fall keine
Bedeutung, weil sie andere Berufsgruppen als unwesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer betreffen. Auf den vorliegenden Fall
ist vielmehr das bereits zitierte VwGH-Erk. vom 28.6.2006, Zl. 2002/13/0175
anzuwenden.
Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betreffend das
Kalenderjahr 2002 sind die Einwände im Schreiben vom 1. Juni 2007
berechtigt. Unter Berücksichtigung der von der bevollmächtigten
Vertreterin dort ausführlich dargestellten Berechnungen verringert sich die
DB-Vorschreibung für das Kalenderjahr 2002 von bisher € 1.524,78
um € 261,71 auf € 1.263,07 und die DZ-Vorschreibung für
das Kalenderjahr von bisher € 132,15 um € 10,44 auf
€ 121,71.
Insoweit ist dem Rechtsmittel ein teilweiser Erfolg
beschieden.
Bemerkt wird noch, dass die Berufung gegen die Festsetzung
von ersten Säumnizuschlägen betreffend Dienstgeberbeitrag 1 - 12/2000
und 1 - 12/2001 dem Unabhängigen Finanzsenat bisher nicht vorgelegt
wurde.
Linz, am 14.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-Geschäftsführernicht wesentlich beteiligtDienstgeberbeitragspflichtEingliederung in den OrganismusWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-L/05
- Stammnummer
- 28944
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF