…1994 verletzte und auch trotz seines Wissens um seine Verpflichtung zur Entrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Berechnung und Entrichtung derselben wissentlich vollständig unterließ. Für die strafrelevanten Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume bis einschließlich September 1994 traf er die Feststellung, dass das Handeln des Berufungswerbers zumindest vom Vorsatz getragen war…
…entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF. ab 2003 iVm.. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994). Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt…
…Wissen um die Folgewirkungen ihres Verhaltens tatbildmäßig und somit schuldhaft iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit, der (teilweise erstatteten) nicht strafbefreienden Selbstanzeige, der schwierigen Wirtschaftslage (zu den jeweiligen Tatbegehungszeitpunkten) und des, angesichts des Zeitpunktes und der Umstände allerdings keinen…
…habe, um so das Überleben des Unternehmens zu sichern. Den genauen Grund für die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben konnte er nicht nennen und führte dazu aus, dass er sich insgesamt bemüht habe die steuerlichen Belange nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Ob…
…2004/57 - gegebenenfalls die Zeit der Anhängigkeit bei Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof nach § 31 Abs.4 lit.c FinStrG verstrichen sind. Eine Analyse der vorgelegten Akten ergibt folgenden Sachverhalt: 1995 Trotz des Wissens um seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entrichtete Z betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar…
…an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Jänner, April und Juni 2003 in Höhe von € 1.412,10, € 407.85 und € 285,55 (bei welchen G die Voranmeldungen lediglich um ein bis drei Tage verspätet eingereicht hat) dem Handeln des Beschuldigten kein bzw. ein derart geringer…
…Trotz des Wissens um seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen und Entrichtung der Zahllasten habe er 2004 weder inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet, sodass die Abgabenbeträge erst im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt werden mussten. In der nachträglich verspätet…
…jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich I. im Zeitraum von September 2002 bis März 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichteinreichung (August bis Dezember 2002) bzw. verspätete Einreichung (Juli 2002, Jänner, Februar 2003) bei gleichzeitiger Nichtentrichtung…
…Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (Bekanntgabe des geschuldeten Betrages) befreien könne (siehe zu diesen Ausführungen Rz. 5 und 9 in Seiler/Seiler Kommentar, FinStrG § 49). Ausgehend von dieser Kommentarmeinung sei zwanglos der Schuldspruch beim Beschuldigten zu begründen. Das mangelnde Wissen [des Beschuldigten] um die Verkürzung der Abgabe…
…abgabenrechtlichen Verpflichtungen, welche er durch seine berufliche Funktion als Entscheidungsträger der M GmbH eingegangen war, nicht entsprochen. So wurden von SCH betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 offensichtlich trotz seines Wissens um diese Verpflichtung keine Steuererklärungen eingereicht (siehe Finanzstrafakt Band II, Bl. 5ff). Gemäß § 119…
…von diesen zusätzlichen Umsatzsteuerschulden keine Kenntnis gehabt, weil sich diese erst späterhin im Zuge der Um- und Nachbuchungen anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses ergeben hätten. Es ist daher jedenfalls im Zweifel zu ihren Gunsten betreffend der genannten Vorauszahlungszeiträume und des vorgeworfenen Restschuldbetrages von S 230…
…durch entsprechend konkrete Beweismittel in keiner Weise gesichert. Zu seinen Gunsten spricht, dass er - so das Urteil des Landesgerichtes Salzburg - seinen Pflichten als Geschäftsführer wohl in einem größer gefassten Rahmen nicht entsprochen hat und zwar bei gegebenem generellem Wissen um fehlende Finanzmittel sich eben möglicherweise…
…Tagen verhängt; eine Entrichtung der Geldstrafe ist in den Akten nicht ausgewiesen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend RS, StrNr. 2002/00516-002). Die am 15. Oktober 2003 bzw. am 17. November 2003 fälligen Voranmeldungen betreffend August und September 2003 wurden verspätet am 20. Oktober 2003…
…unter dem Wissen, einen Steuerberater zur Seite zu haben - sei das rechtzeitige Abführen der Abgaben schlichtweg übersehen worden. Zur Last legen könne man dem Beschuldigten allenfalls eine nicht völlig intakte Fristenkontrolle in seinem Betrieb. Es habe sich somit allenfalls um fahrlässiges Handeln des Beschuldigten gehandelt…
…in Stoll: BAO-Kommentar, Seite 1921) nur in solchen Fällen zulässig, in denen aus den vorhandenen Unterlagen des Abgabepflichtigen keine verwertbaren Anhaltspunkte zu gewinnen sind. Dies würde bedeuten, dass die Betriebsprüfung von einem um rund 10% höheren tatsächlichen Umsatz ausgegangen ist. Allerdings gab und gibt…
…die Feststellungen des Finanzamtes Linz und seine Ausführungen, soweit sachverhaltsbezogen von Relevanz, insbesondere dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni und Juli 2002 erst am 24. September 2002 und für September, Oktober und November 2002 erst am 17. Februar 2003 jeweils in dem Wissen der Zahlungsverfristung…
…entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung für diesen Zeitraum wurde vielmehr erst am 22. Mai 2006 und somit verspätet eingereicht. Die Umsatzsteuervorauszahlung hat € 53.109,71 betragen; es erfolgte keine zeitnahe Entrichtung. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des strafbestimmenden…
…knapp dran" war, nach bestem Wissen und Gewissen erledigt. Aus der Aktenlage ergibt sich hingegen ein anderes Bild: Die Bw. hat nicht nur jahrelang trotz Aufforderungen des Finanzamtes keine Abgabenerklärungen eingebracht - auch wenn die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen überhöht waren, spricht die wiederholte…
…wäre: X ist - wie von ihm eingestanden - im strafrelevanten Zeitraum zwar im Wissen um die für die A-GmbH grundsätzlich geltenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen gewesen, wie von ihm selbst eingestanden, hat aber dann aus bestimmten Gründen, sei es - wie von ihm vorgetragen - zur Perfektionierung des Rechenwerkes…
…ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens (drohendes Konkursverfahren) trotz seines zu den Fälligkeitszeitpunkten aktuellen Wissens um seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen weder die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt entrichtete noch die Voranmeldungen bis zum Ablauf der Fälligkeitstage dem Finanzamt übermittelte, sodass…