Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1361-W/02
Sicherheitszuschläge, mangelhafte bzw. unvollständige Losungsgrundaufzeichnungen, Differenzen zwischen Grundaufzeichnungen und dem Kassabuch, Wareneinkaufsdifferenzen gegenüber MIAS-Ausdrucken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1361-W/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei stichprobenartigen Vergleichen der Losungsgrundaufzeichnungen mit dem im Anschluss an diese EDV-mäßig geführten Kassabüchern festgestellte Differenzen begründen für die Jahre, in denen erhebliche Differenzen festgestellt werden, die Hinzuschätzung von Sicherheitszuschlägen. Der Einwand der Berufungswerberin, die Differenzen seien zum Teil auf - nicht ordnungsgemäß aufgezeichnetete - Kreditkartenumsätze zurückzuführen, konnte die Differenzen nicht begründen, da einerseits behauptet worden war, es seien nur selten solche Umsätze angefallen und andererseits Abrechnungen über die Kreditkartenumsätze der Betriebsprüfung nicht zur Verfügung gestellt wurden und lt. Auskunft der Betriebsprüfung den Prüfungsorganen von den Kreditkartenunternehmen unter Verweis auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verweigert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 30. März 2004 über die Berufung
der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bez. und
Purkersdorf in Wien, vertreten durch Oberrrat Dr. Walter Klang, betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996,
Umsatzsteuer für 1997, Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate
Jänner bis August 1998 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für
die Jahre 1995 bis 1998 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für
die Jahre 1995 und 1996 und gegen den Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1997 wird Folge gegeben.
Die Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Zeitraum Jänner bis August 1998 wird auf Grund der
mittlerweile erfolgten Jahresveranlagung als gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt ein
Weineinzelhandelsunternehmen und bietet ihren Kunden nicht nur Getränke
sondern auch kleinere Imbisse an.
Bei der Bw. fand eine
Betriebsprüfung statt, die zu folgenden berufungsrelevanten Feststellungen
führte:
"Tz. 17 Sonstige Feststellungen zur Führung
der Bücher
A) Allgemeines
Bei der Gesellschaft handelt es
sich um ein Handelsgeschäft mit Wein und Lebensmitteln lm ca. 45 m²
großen Gastraum, welcher sich ab Dezember 1998 in der A-Gasse. 11 befindet
(vorher A-Gasse. 8-10, nur Stehplätze), können an ca. 18
Sitzplätzen Weine zur Verkostung sowie Speisen für den "kleinen
Hunger" verabreicht werden.
B) Keine laufende Verbuchung der
Geschäftsfälle
Gemäß
§ 131 BAO Abs. 1 Z 2 sind die "Eintragungen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen". Beim
geprüften Unternehmen wurde festgestellt, dass oftmals Wareneinkäufe
erst bei Bezahlung im Rechenwerk der Gesellschaft aufscheinen. Es erfolgt keine
laufende Verbuchung der Geschäftsfälle; die Belege werden dem
steuerlichen Vertreter nur sehr unregelmäßig zur Verbuchung
überbracht (zur Erstellung des Jahresabschlusses).
C) Inventuren
Aufgrund des großen
Warenangebotes handelt es sich um sehr umfangreiche Inventuren. Die vorgelegten
Inventuren weisen jedoch grobe Mängel auf. Die Endbestände sind
oftmals höher als die Anfangsbestände, obwohl jedoch It.
Wareneingangslisten keine Produkte zugekauft wurden.
D)
Losungsgrundaufzeichnungen
Erst nach mehrmaliger
Aufforderung konnten die Losungsgrundaufzeichnungen vorgelegt werden. Zu Beginn
der Betriebsprüfung wurde behauptet, dass nach Übertrag der
Losungssumme in das Kassabuch, die Losungsgrundaufzeichnungen vernichtet wurden.
Im Zuge der stichprobenartigen Überprüfung der letztendlich doch noch
vorgelegten Losungsgrundaufzeichnungen wurde festgestellt, dass diese jedoch
nicht vollständig vorhanden sind. Die Kassabareingänge wurden im
Kassabuch erfasst, Aufzeichnungen über die Kreditkartenabrechnung konnten
nicht vorgelegt werden.
E) Sonstige Bemerkungen
Die Positionen Schwund und
Eigenverbrauch wurden vom Steuerpflichtigen nicht aufgezeichnet. Die getroffenen
Feststellungen wurden dem steuerlichen Vertreter im Rahmen der
Schlussbesprechung erläutert. Aufgrund formeller sowie materieller
Mängel waren die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Schätzungswege zu ermitteln.
Die daraus steuerlich
resultierenden Auswirkungen werden in den nachfolgenden Textziffern
dargestellt." (Die bescheidmäßige Berücksichtigung der
Ergebnisse der Betriebsprüfung für das Jahr 1996 erfolgte im Zug einer
Berufungsvorentscheidung: Das Finanzamt hatte wegen Nichtabgabe der
Erklärungen im Wege der Schätzung Bescheide für 1996 erlassen,
gegen die die Bw. Berufung erhoben und begehrt hatte, der Berufung auf Basis der
nachgereichten Abgabenerklärungen Folge zu geben.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. erhob Berufung bzw. stellte hinsichtlich der Abgaben für 1996 einen
Vorlageantrag und führte darin aus:
"Einleitung:
Beginnend mit 12. November 1998
fand bei meiner Klientin eine Betriebsprüfung der Jahre 1995 und 1996,
sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1997 bis
August 1998 statt. Die Prüfung endete - trotz der geringen Größe
der Gesellschaft - erst am 21. April 1999 mit Durchführung der
Schlussbesprechung.
Im Zuge der Prüfung wurden
seitens der Betriebsprüfung formelle und materielle
Buchführungsmängel behauptet, die letztlich in oben genannten
Bescheiden mündeten, die Gegenstand dieser Berufung sind.
Die angefochtenen Bescheide
enthalten Zuschätzungen gem. § 184 BAO in Höhe von 10% der
erklärten Umsätze für 1995 und 1996 bzw. der gemeldeten
Umsätze für 1997 und 1998, die einerseits zu entsprechenden
Umsatzsteuernachforderungen und andererseits zu Kapitalertragsteuerforderungen
aus verdeckter Gewinnausschüttung führen. Weiters wurden die durch die
Betriebsprüfung geänderten steuerlichen Verluste der Jahre 1995 bis
1997 für nicht vortragsfähig erklärt.
Feststellungen der
Betriebsprüfung:
§ 131 Abs 1 Z 2 BAO
schreibt vor, dass Eintragungen "der Zeitfolge nach geordnet, vollständig,
richtig und zeitgerecht vorgenommen werden" müssen.
Gem. § 184 Abs 3
BAO sind die Voraussetzungen für die Schätzungsbefugnis der
Finanzbehörde, dass entweder die "Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind" (materielle Mängel) oder wenn die Bücher oder
Aufzeichnungen "solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen"
(formelle Mängel).
Die weiteren Ausführungen
gliedern sich entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes
Tz. 17.
2.1. AIIgemeines:
Klarstellend erlaube ich mir
festzuhalten, dass während des gesamten Prüfungszeitraumes das
Verkaufslokal lediglich eine Größe von rd. 15 m² aufwies und nur
für die Bewirtung von höchstens acht Personen geeignet war. Die
Übersiedlung in das neue Geschäftslokal mit rd. 45 m² Fläche
erfolgte erst am 28. November 1998 und ist deshalb für die
Betriebsprüfung nicht von Relevanz. Die Betriebsbesichtigung durch die
Betriebsprüfung fand bereits im neuen Lokal statt, die dort getätigten
Beobachtungen können daher zu Fehlinterpretationen
führen.
2.2.
Wareneinkäufe:
Es wurde und wird seitens der
Gesellschaft täglich ein EDV-gestütztes Kassabuch geführt, in dem
alle Barbewegungen eingetragen werden; weiters wurden sämtliche
Barbewegungen mit den entsprechenden Kontonummern aus der Buchhaltung versehen
("kontiert"). Da es sich bei der Gesellschaft um ein Einzelhandelsunternehmen
handelt, welches ausschließlich an Letztverbraucher liefert und leistet,
sind in diesem vorkontierten Kassabuch sicherlich fast 100% aller
Geschäftsfalle erfasst; die übrigen Geschäftsfälle der
Gesellschaft entfallen auf Bankkonten, deren Bewegungen mengenmäßig
kaum ins Gewicht fallen.
Auch die Wareneinkäufe
wurden zu einem erheblichen Teil am Tag des Bezuges bar bezahlt, wodurch sie im
Kassabuch ordnungsgemäß erfasst sind. Erhielt die Gesellschaft
Lieferungen oder sonstige Leistungen auf Ziel, wurden diese teilweise
tatsächlich erst am Tag der Bezahlung verbucht, wodurch sich eine
Verschiebung des Aufwandes in der Buchhaltung und ein späterer
Vorsteuerabzug, der zu Lasten des Steuerpflichtigen geht, ergeben. Da aber im
Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse alle zum Bilanzstichtag noch
offenen und noch nicht verbuchten Eingangsrechnungen erfasst wurden, ergibt sich
keinerlei Verschiebung über den Stichtag hinaus.
In der Niederschrift über
die Schlussbesprechung wird weiters festgestellt, dass "Differenzen zwischen dem
Rechenwerk des geprüften Unternehmens und dem seiner Lieferanten"
bestünden. Insbesondere der Vergleich der verbuchten
innergemeinschaftlichen Erwerbe mit Daten aus dem MIAS-System ergäben
größere Abweichungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Gegenüberstellung über den gesamten Prüfungszeitraum betrachtet
ein völlig anderes Bild ergibt:
|
Jahr
|
MIAS
|
ig.
Erwerbe It. G & V- Rechnung
|
1995
|
73.238,00
|
101.616,92
|
1996
|
135.705,00
|
79.335,34
|
1997
|
61.190,00
|
107.683,53
|
Summe
|
270.133,00
|
288.635,79
Die Summe der
in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1995 bis 1997 enthaltenen
innergemeinschaftlichen Erwerbe ist sogar um S 18.502,79 höher (!) als
die It. MIAS-Abfrage. Da die Werte der Gesellschaft allerdings ausnahmslos
belegmäßig nachweisbar sind, kommt ihnen eine höhere Beweiskraft
als der MIAS-Abfrage zu. Offensichtlich werden die Zusammenfassenden Meldungen
in Italien, wo die Mehrzahl der ausländischen Lieferanten beheimatet ist,
nicht ordnungsgemäß erstellt bzw. EDV-mäßig erfasst. Die
Vermutung, dass die geprüfte Gesellschaft die Wareneingänge nicht
ordnungsgemäß erfasst hat, kann daher durch diese Fakten
vollständig entkräftet werden.
Auch
Saldenvergleiche mit Lieferanten ergaben, wie bei der Akteneinsicht am 6. Juli
1999 festzustellen war, offensichtlich keine nennenswerten Abweichungen. Es
wurden - aus einer Auswahl von rd. 40 Lieferanten - sieben aufgefordert,
Auszüge ihrer Kundenkonten betreffend die geprüfte Gesellschaft dem
Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Der Vergleich mit den Büchern
meiner Klientin ergab in fünf von sieben Fällen keine Beanstandungen.
Bei den verbleibenden zwei Lieferanten ist auch nicht auszuschließen, dass
durch den Steuerberater des Lieferanten oder durch den früheren
Steuerberater der geprüften Gesellschaft anlässlich der Erstellung des
Jahresabschlusses ein Irrtum passiert ist. Es können sich, was aber viel
wahrscheinlicher ist, durchaus auch Differenzen dadurch ergeben, dass bspw. der
Rechnungsbetrag nicht anerkannt wird oder dass die Leistung nicht entsprach.
Weiters können Abweichungen darauf zurückzuführen sein, dass die
Buchungen der Rechnungen beim Lieferanten und der geprüften Gesellschaft
nicht zeitgleich erfolgten. Durch eine genauere Untersuchung der Umstände
durch die Betriebsprüfung wären diese Unklarheiten sicherlich leicht
zu beheben gewesen. Es kann aber nicht geschlossen werden, dass die
Wareneinkäufe nicht vollständig in den Büchern enthalten
sind.
Es kann demnach festgehalten
werden, dass alle Aufwendungen und Erträge in den Jahresabschlüssen
erfasst sind und daher diese Jahresabschlüsse materiell richtig sind. Von
der im Vergleich zur Gesamtzahl der Geschäftsfälle verschwindend
geringen Anzahl von Lieferungen und Leistungen auf Ziel wurden zwar einige
tatsächlich erst zum Zahlungszeitpunkt buchhalterisch erfasst, wobei
allerdings diese zeitlichen Abweichungen keine solchen formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
2.2. 2 Verbuchung der Geschäftsfälle
:
Wie bereits oben dargestellt
wurde seitens der Gesellschaft täglich ein Kassabuch geführt und
kontiert, welches praktisch alle Geschäftsfälle enthält. Die
tatsächliche Dateneingabe in ein Buchhaltungsprogramm erfolgte zwar in
größeren Abständen, die Buchführung und die
Jahresabschlüsse sind aber jedenfalls materiell richtig.
Die
Grundaufzeichnungen wurden, wie bereits erwähnt, laufend und
sorgfältig erstellt. Wiewohl die verspätete tatsächliche
buchhalterische Erfassung dieser Grundaufzeichnungen zwar nicht vollständig
den Formvorschriften des § 131 BAO entspricht, können sich aber keine
solche formelle Mängel ergeben, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
2.3. Inventuren:
Trotz ihrer geringen
Größe verfügt die Gesellschaft, wie auch der BP-Bericht
zutreffend feststellt, über ein äußerst reichhaltiges
Warenangebot, welches über 600 (!) verschiedene Produkte (Weine,
Edelbrände und Lebensmittel) umfasst. Jedes Jahr wird zum Bilanzstichtag
sorgfältig eine ordnungsmäßige Inventur vorgenommen, im Rahmen
derer alle Produkte gezählt werden, die jeweilige Anzahl und die Werte
werden in Excel-Tabellen eingetragen. Die Bewertung erfolgt anhand der
Einkaufspreise, die in einem EDV-gestützten Wareneingangsbuch bei jedem
Einkauf festgehalten werden. Wertminderungen durch Verderb oder
Mindergängigkeit einzelner Produkte werden einzeln erfasst und in der
Inventurliste, welche bspw. für 1997 über 40 Seiten umfasst,
berücksichtigt.
Trotz der sorgfältig
vorgenommenen Zählung kann es auch bei der Gesellschaft vorgekommen sein,
dass kleinere Irrtümer passiert sind. Der überwiegende Teil des
Warenlagers betrifft Flaschenweine verschiedener Hersteller. Die Etiketten der
einzelnen Winzer sehen sich meist zum Verwechseln ähnlich, unterscheiden
sich im Normalfall ausschließlich durch den aufgedruckten Namen der Rebe
und den Jahrgang. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass die
Reben teilweise sehr ähnliche Namen tragen (vgl. : Riesling / Riesling x
Sylvaner, Pinot blanc / Pinot gris / Pinot noir , Cabernet franc / Cabernet
Sauvignon, etc. ) und der großen Zahl verschiedener Produkte ist eine
Verwechslung zwischen zwei verschiedenen Rebsorten und / oder Jahrgängen
trotz größter Sorgfalt nicht auszuschließen.
Der Vorwurf grober Mängel,
wonach die Inventuren rechnerisch ermittelt und keine körperliche
Bestandsaufnahme vorgenommen worden seien, wird aber entschieden
zurückgewiesen.
Im Rahmen der am 6. Juli 1999
von meinem Assistenten, Mag. K., vorgenommenen Akteneinsicht in die
Aufzeichnungen der Betriebsprüfung waren diesbezügliche Aufstellungen
bzw. Aktenvermerke nicht zu finden. Es fanden sich lediglich Kopien von acht
Seiten aus dem EDV-gestützten Wareneingangsbuch der Gesellschaft, auf der
handschriftliche Notizen ohne wesentlichen Inhalt, die offensichtlich
anlässlich der Inventur vorgenommen wurden, zu erkennen waren. Beweise oder
Indizien für eine rechnerische Ermittlung der Inventuren fanden sich keine.
Es stellt sich auch die Frage, wie eine Inventurliste von 40 (!) Seiten
rechnerisch ermittelt werden kann.
Eine dokumentierte Darstellung
des Warenflusses für einige Stichproben unter Angabe des Anfangsbestandes,
der Zukäufe, des Endbestandes und einer allfälligen ungeklärten
Differenz einschließlich einer Auswertung sollte allerdings Grundlage
für behauptete "grobe Mängel" sein. Beweise für diese
Behauptungen konnten demnach seitens der Betriebsprüfung offensichtlich
keine erbracht werden.
2.4. Losungsaufzeichnungen:
2.4.1. Vollständigkeit
Den Feststellungen der
Betriebsprüfung wird seitens der Vertreter meiner Klientin insoweit
widersprochen, als alle abverlangten Unterlagen einschließlich der
Losungsgrundaufzeichnungen ohne größere Verzögerungen der
Betriebsprüfung übergeben wurden. Es sei im Zuge der
Prüfungshandlungen auch niemals erklärt worden, dass die
Losungsgrundaufzeichnungen vernichtet wurden.
Auch der Behauptung der
Betriebsprüfung, dass die Losungsaufzeichnungen nicht vollständig
seien, kann nicht zugestimmt werden.
Bis Ende April 1995 war bei der
Gesellschaft eine moderne Registrierkasse in Verwendung, die es
ermöglichte, alle Umsatzerlöse eines Tages nach Geschäftsschluss
nach Produktnamen oder zumindest nach Produktgruppen einschließlich einer
Aufgliederung nach Umsatzsteuersätzen auszudrucken. Diese Paragons wurden
der Betriebsprüfung vorgelegt.
Die Registrierkasse war aber
von ihrer physischen Größe für das kleine Lokal
überdimensioniert; weiters war der mit der Bedienung der Registrierkasse
verbundene zeitliche Aufwand so groß, dass man sich ab Mai 1995 dazu
entschloss, die Aufzeichnungen über die Umsatzerlöse mittels sog.
"Stricherllisten" vorzunehmen. Die Beträge wurden anhand dieser Listen am
Ende eines jeden Tages aufsummiert und nach Umsatzsteuersätzen gegliedert
festgehalten und in den Kassenbericht eingetragen. Weiters wurden ebenfalls mit
Hilfe von Excel-Tabellen die Losungen eines jeden Tages einschließlich
fallweiser Kreditkartenumsätze zusammengefasst, die in weiterer Folge
für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten und der
Getränkesteuermeldungen herangezogen wurden.
Dass unter Umständen
einige "Stricherllisten" nicht mehr auffindbar sind, kann nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, liegt aber auf Grund der geringen Zahl der Fälle
innerhalb der Fehlerquote, die selbst bei größter Genauigkeit und
Sorgfalt vorkommen kann.
Ein materieller Mangel, wonach
die Bücher unrichtig sind, ist jedenfalls ausgeschlossen, einen
begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen kann dies aber
ebenfalls nicht auslösen.
2.4.2 Kreditkarten
Wie eben dargestellt wurden die
Umsatzerlöse täglich aufgezeichnet und die Bareinnahmen jeden Tag in
den Kassenbericht eingetragen. Verkäufe gegen Bezahlung mit Kreditkarten
wurden in der Kassa nicht als Eingang erfasst, sehr wohl aber in die Tabelle der
täglichen Losungen eingetragen und der Berechnung der monatlichen
Umsatzsteuerzahllast zu Grunde gelegt. Da aber derartige
Kreditkartenumsätze selten auftraten, wurden eigene
Kreditkartenabrechnungen nicht geführt.
Im Zuge der
Prüfungshandlungen ergaben sich, wie auch bei der Akteneinsicht
festgestellt wurde, für einzelne Tage der Jahre 1995 und 1996 Differenzen
zwischen der Höhe der Tageslosung laut gesonderter Tabelle und laut
Kassabuch. Diese Differenzen resultieren aus der fallweisen Bezahlung durch
Kunden mit Kreditkarten, die mangels Bareingang nicht ins Kassabuch aufgenommen
wurden, sehr wohl aber in die täglich geführte Losungsaufgliederung
Aufnahme fanden. Die Überweisung des Betrages durch das
Kreditkartenunternehmen auf das Bankkonto der Gesellschaft erfolgte wenige Tage
später und kann leicht nachvollzogen werden. Im Zuge der Vorbereitung
dieser Berufung konnten die Differenzen aller jener Tage, die bei der
Betriebsprüfung Anlass zu Kritik gaben, leicht aufgeklärt werden, da
sich die Differenzbeträge wenige Tage später als Eingang auf das
Bankkonto wiederfanden.
Lediglich im April 1995 gab es in Summe eine
Differenz zwischen dem Kassabuch, in welchem Umsätze für den
Gesamtmonat in Höhe von S 35.906,- enthalten sind, und der
Losungsgrundaufzeichnung mit einem Monatsumsatz von S 43.453,50. Diese
Abweichung konnte nicht mehr nachvollzogen werden und stellt den einzigen
tatsächlichen Mangel des gesamten Prüfungszeitraumes dar . Zu dem
damaligen Zeitpunkt wurden die Aufzeichnungen noch vom ehemaligen
Mitgesellschafter, Herrn A. R., geführt, der infolge
unüberbrückbarer Differenzen mit dem Ehepaar E. Ende April 1995 seine
aktive Tätigkeit einstellte und Ende 1995 als Gesellschafter
ausschied.
Dieser
Differenzbetrag in Höhe von rd. S 7.500,- wird - als einziger materieller
Mangel - zwar nicht bestritten, ist aber in keiner Weise repräsentativ
für den gesamten Prüfungszeitraum. Eine Umsatzsteuerverkürzung
erfolgte ebenfalls nicht, da zur Berechnung der Umsatzsteuerzahllasten nicht das
Kassabuch sondern die - in diesem Fall höhere - Losungsgrundaufzeichnung
herangezogen wurde.
2.5. Sonstige Bemerkungen:
Die Position Eigenverbrauch
wurde nicht aufgezeichnet, weil laut Aussage der Geschäftsführerin,
die das Geschäft alleine führt, keine Konsumation durch sie oder durch
Familienmitglieder erfolgte.
Schwund durch zerbrochene
Weinflaschen und verdorbene Ware oder Weine werden zwar unterjährig nicht
einzeln erfasst, findet aber durch die Bestandsveränderung, die
anlässlich der Inventur festgestellt wird, Berücksichtigung in der
Buchhaltung der Gesellschaft.
3. Zusammenfassung
Die im
Betriebsprüfungsbericht in Tz 17 genannten formalen Mängel im Bereich
der laufenden Führung der Bücher und der Verbuchung von
Wareneinkäufen wurden bereits relativiert, weichen allerdings in
Teilbereichen zugegebenermaßen geringfügig von den Formvorschriften
des § 131 BAO ab. Die Vornahme einer Schätzung wegen formeller
Mängel durch die Abgabenbehörde gem. § 184 BAO setzt
aber voraus, dass die Bücher oder Aufzeichnungen "solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen". Gem. VwGH Erkenntnissen
vom 23.9.1953, 141/51 und 18.10.1963,2033/61 (zitiert in Stoll: BAO-Kommentar,
Seite 1921) rechtfertigen formelle Fehler, von denen anzunehmen ist, dass sie
ihrer Art und Schwere, Zahl und Tragweite nach das sachliche Ergebnis nicht
berühren können, eine Schätzung nicht. Der VwGH geht in seiner
Beurteilung in seinem Erkenntnis vom 7.4.1961, 1768/60 (zitiert in Stoll:
BAO-Kommentar, Seite 1923) sogar noch weiter, wonach selbst schuldhafte
Vernachlässigung der Obliegenheiten, Bücher oder Aufzeichnungen
vollständig und richtig zu führen, nicht zu den Voraussetzungen
behördlicher Schätzungsbefugnis führen. Entscheidend ist allein,
ob und inwieweit Gründe vorliegen, die die volle Zuverlässigkeit der
Besteuerung auf Grund der Ergebnisse der Bücher und Aufzeichnungen mit
Sicherheit gewährleisten.
Die Führung der
Bücher in größeren zeitlichen Abständen und die Verbuchung
von einigen wenigen Wareneinkäufen, die ja auch größtenteils bar
abgewickelt werden, erst zum späteren Zahlungszeitpunkt können somit
für sich keinen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher bzw.
Jahresabschlüsse begründen, umso mehr als Grundaufzeichnungen
fortlaufend geführt wurden, wodurch die vollständige Erfassung aller
Geschäftsfälle gesichert ist.
Die im
Betriebsprüfungsbericht aufgezählten materiellen Mängel entbehren
- mit Ausnahme der Differenz im April 1995 - jeder Grundlage: Alle
Wareneinkäufe eines Jahres finden sich in den Büchern der
Gesellschaft, die Inventuren sind durch körperliche Bestandsaufnahme und
Einzelbewertung korrekt ermittelt worden und weisen keine Differenzen auf und
die Losungsgrundaufzeichnungen sind vorhanden und stimmen mit dem Kassabuch
überein. Die betraglichen Differenzen zwischen Losungen laut Kassabuch und
Losungsaufstellung einzelner Tage ergeben sich aus Kreditkartenumsätzen und
können jederzeit auf Grund ihres geringen Umfanges durch einen Blick in die
Bankauszüge der Folgetage wiedergefunden werden.
Die Differenz zwischen Losungen
laut Kassabuch und Losungsaufstellung im April 1995 stellen den einzigen
materiellen Mangel dar, sind allerdings nicht repräsentativ für den
Prüfungszeitraum. Sie rechtfertigen keinesfalls eine Umsatzzuschätzung
in Höhe von 10% für Jänner 1995 bis August 1998, somit für
fast vier Jahre. Umsatzsteuer ist, wie bereits oben dargelegt, auch nicht
verkürzt worden.
Die Steuernachforderungen aus
den auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheiden ergeben an Umsatz-
und Kapitalertragsteuer einen Betrag von rd. öS 136.000,-. Die steuerlichen
Verluste der Jahre 1995 bis 1997, die für nicht vortragsfähig
erklärt wurden, betragen (ohne Berücksichtigung der Änderungen
durch die Betriebsprüfung) in Summe rd. öS 1.132.000,-, wodurch
sich in zukünftigen Gewinnjahren eine Körperschaftsteuermehrbelastung
in Höhe von 34%, somit etwa S 385.000,- ergeben wird. Eine
Steuermehrbelastung in einer Gesamthöhe von S 521.000,-, die noch dazu auf
dermaßen geringfügigen Mängeln beruht, gefährdet ernsthaft
die Existenz dieses jungen Unternehmens.
Dieser Betrag entspricht der Höhe eines
Jahresumsatzes!
Ziel einer Schätzung muss
es sein, zu einem Ergebnis zu gelangen, von dem mit gutem Grund gesagt werden
kann, dass es den wahrscheinlichen tatsächlichen Gegebenheiten in einem
höchsten Maß nahe kommt. Da aber die geschätzten Umsätze
nie erzielt worden sind, wird es der Gesellschaft gar nicht möglich sein,
diesen Betrag aufzubringen.
Mit Hilfe einer Schätzung
soll ein Näherungsergebnis erreicht werden, von dem anzunehmen ist, dass es
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat (VwGH
3.9.1987, 87/16/92 zitiert in Stoll: BAO-Kommentar, Seite 1905). Lt. VwGH
Erkenntnis vom 21.5.1980, 779/79, 1207 f/80 (zitiert in Stoll: BAO-Kommentar,
Seite 1907) bedeutet Schätzung, die Besteuerungsgrundlagen durch
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie
durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von
Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogenen den tatsächlichen
Gegebenheiten und Ergebnisse näher oder ferner liegen, zu
ermitteln.
Unter Zugrundelegung dieser vom
VwGH genannten Prinzipien hätte die Betriebsprüfung durch die
Umsatzzuschätzung in einem Ausmaß von 10% nur beabsichtigt
dürfen, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen.
Denn pauschale Schätzungsmethoden sind It. VwGH (4.2.1970, 1870/68 zitiert
in Stoll: BAO-Kommentar, Seite 1921) nur in solchen Fällen zulässig,
in denen aus den vorhandenen Unterlagen des Abgabepflichtigen keine verwertbaren
Anhaltspunkte zu gewinnen sind. Dies würde bedeuten, dass die
Betriebsprüfung von einem um rund 10% höheren tatsächlichen
Umsatz ausgegangen ist. Allerdings gab und gibt es keinerlei Hinweise darauf,
dass höhere Umsätze, als die in den Büchern stehen, von der
geprüften Gesellschaft erzielt worden sind. Sollte die Betriebsprüfung
von höheren Umsätzen ausgehen, müsste diese Annahme zumindest
durch Indizien belegt werden. Da aber keinerlei Beweise oder Indizien vorliegen,
die eine begründete Annahme von höheren Umsätzen belegen
können, ist eine pauschale Umsatzzuschätzung schon aus Gründen
der fehlenden Plausibilität rechtswidrig."
Die Bw. stellte den Antrag, den
Berufungen auf Basis der abgegebenen Erklärungen Folge zu geben bzw. den
Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Betriebsprüfung gab
folgende Stellungnahme ab:
"Der Berufungswerber wendet
gegen die im Prüfungsbericht dargelegte Beweiswürdigung im
wesentlichen ein:
1) Allgemeines:
Größe des Lokales nur rd. 15m² erst ab 28. 11. 1998 45
m², daher Fehlinterpretation der Bp. möglich.
2) Wareneinkäufe: Es wird
ein EDV-unterstütztes Kassabuch geführt, in dem alle Barbewegungen
eingetragen wurden, und sicherlich fast 100% der Geschäftsfälle
erfasst sind, der Rest betreffe Bankgeschäfte.
Differenzen zwischen dem
Rechenwerk und den MIAS-Abfragen sind möglicherweise auf Fehler der
Lieferanten zurückzuführen und somit die Vermutung, es wären
nicht alle Wareneingänge erfasst worden kann somit entkräftet
werden.
3) Verbuchung der
Geschäftsfälle: Der nicht ordnungsmäßigen Erfassung der
Geschäftsfälle wird von der Berufungswerberin nicht
widersprochen.
4) Inventuren: Große
Auswahl der Produkte und dadurch kleinere Fehler möglich, eine rechnerische
Erstellung der Inventuren wurde jedenfalls nicht vorgenommen. Im Rahmen der
Akteneinsicht wurden keine Aufstellungen oder Aktenvermerke gefunden, die auf
eine rechnerische Ermittlung der Inventuren schließen lassen.
Zu 5) Beispielhaft werden
einige Kopien der Losungslisten beigelegt, zu denen folgendes zu bemerken
wäre:
Aufstellung April 1995:
Für folgende Tage wurden überhaupt keine Grundaufzeichnungen
vorgelegt: 6., 7.,8., 12., 13. und 18. April. Auch wurden Differenzen zwischen
den Tageslosungen und der Monatslosungsliste festgestellt (3. April 1995,
Tageslosung in Kopie anbei)
Aufstellung November 1995: In
dieser Aufstellung sind alle baren und unbaren Erlöse enthalten, wobei zu
bemerken wäre, dass diese Beträge auch im Kassabuch erfasst sind und
somit eine Nachvollziehbarkeit äußerst umfangreich und der Bp nicht
zumutbar erscheint (siehe Tageslosung vom 9.11.1995 und Rechnung vom 9.11.1995).
Die Rechnung vom 9.11.1995 i. H. v. S 8.524,- wurde wie ein Bareingang auch im
Kassabuch erfasst. In der Beilage 7 befindet sich eine Kopie der Stricherlliste
vom 10.10.98, die jedoch anhand der Unleserlichkeit der 1. Position ebenfalls
sehr mangelhaft erscheint. Die o.a. Mängel sind keinesfalls
erschöpfend aufgezählt, sondern ziehen sich über den gesamten
Prüfungszeitraum hindurch.
Zusammenfassung:
Auf Grund der oben
angeführten Mängel war es der Betriebsprüfung nicht möglich
die erklärten Tageslosungen ohne erheblichen Aufwand schlüssig
nachzuvollziehen, ein 10%iger Sicherheitszuschlag erscheint auf Grund der
Buchhaltungsmängel als absolute Untergrenze bei der gewählten
Schätzungsmethode."
Der Stellungnahme der
Prüferin waren verschiedene Beilagen angeschlossen. Darunter eine
Exceltabelle, in der die von der Prüferin festgestellten Erhöhungen
von bestimmten Warenposten ersichtlich sind, obwohl während des betroffenen
Jahres keine Zukäufe erfolgt sind.
Weiters wurde die Kopie eines
Kassabuchausdruckes über den Monat April 1995 beigeschlossen, in der die
Prüferin bei der jeweiligen Tageslosung die abweichenden
Losungsbeträge laut den handschriftlichen Losungsgrundaufzeichnungen
anmerkte. Aus dem Arbeitsbogen (Blatt 155-176) sind die einzelnen Beträge,
die zu den in der Berufung eingestandenen Differenzen von rund öS 7.500,00
zwischen den Tageslosungen lt. Kassaberichten (öS 35.906,00) und den
Tageslosungen laut den Grundaufzeichnungen (öS 43.453,50) ersichtlich.
Weiters enthält der Arbeitsbogen eine Aufstellung (Blatt 154) in Form einer
tabellarischen Darstellung der im Monat Oktober 1996 festgestellten Differenzen
zwischen den Tageslosungen lt. Kassabericht und den lt. den
Losungsgrundaufzeichnungen.
|
Monat/ Losung
lt.
|
Kassabericht
|
Losungsgrundaufzeichnungen
|
Differenzen
|
5. Oktober
1996
|
2.626,00
|
4.745,00
|
2.119,00
|
9. Oktober
1996
|
1.164,00
|
1.633,00
|
469,00
|
14. Oktober
1996
|
2.347,00
|
2.607,00
|
260,00
|
18. Oktober
1996
|
1.556,00
|
4.116,00
|
2.560,00
|
Summe:
|
7.693,00
|
13.101,00
|
5.408,00
|
Monatssumme
der Losungen
|
59.582,00
|
|
Aus dem
Arbeitsbogen, in den dem Assistenten des steuerlichen Vertreters, wie sich aus
der Berufung ergibt, Einsicht gewährt worden war, ist weiters zu ersehen,
dass im Rahmen der stichprobenartig erfolgten Überprüfung der im
Kassabuch eingetragenen Tageslosungen für Jänner 1996 diese mit den
sich aus den Grundaufzeichnungen ergebenden Beträgen in etlichen
Fällen nicht übereinstimmen.
|
Monat/ Losung
lt.
|
Kassabericht
|
Losungsgrundaufzeichnungen
|
Differenzen
|
15
.Jänner 1996
|
237,00
|
1.161,00
|
924,00
|
16
.Jänner 1996
|
1.601,00
|
2.141,00
|
540,00
|
19
.Jänner 1996
|
789,00
|
1.310,00
|
521,00
|
27
.Jänner 1996
|
1.351,00
|
8.623,00
|
7.272,00
|
30
.Jänner 1996
|
1.466,00
|
10.483,00
|
9.017,00
|
Summe
|
5.444,00
|
23.718,00
|
18.274,00
|
Monatssumme
der Losungen
|
41.289,00
|
|
Zur für
den 30. März 2004, 9 Uhr, anberaumten Verhandlung erschien lediglich der
Vertreter des Finanzamtes. Nachdem bis 9 Uhr 30 zugewartet worden war, wurde die
Verhandlung ohne die Partei abgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Hinzurechnung von Sicherheitszuschlägen in Höhe von jeweils
10% der erklärten Entgelte sowie deren gewinnmäßige
Hinzurechnung und deren Ansatz als verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Seitens der
Betriebsprüfung wurde die Schätzungsberechtigung aus der teilweisen
Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen bzw. aus der lt. Betriebsprüfung
mangelhaften Führung bzw. teilweisen Nichtaufbewahrung abgeleitet. Wie sich
aus der Berufung ergibt, führte die Bw. nur in den ersten Monaten des
Jahres 1995 eine Registrierkasse. Danach hielt sie die Umsätze in
"Stricherllisten", deren Ergebnis in ein mittels EDV geführtes Kassabuch
übertragen wurde, fest. Während am Anfang der Betriebsprüfung
noch angegeben worden war, die Grundaufzeichnungen bzw. deren Zusammenfassung
seien nicht aufbewahrt worden (Aktenvermerk der Betriebsprüfung vom
13. November 1998), wurden solche Aufzeichnungen im Zuge der
Betriebsprüfung teilweise nachgereicht. Die Prüferin stellte bei einem
stichprobenartig erfolgten Vergleich der täglichen Losungsbeträge laut
"Stricherlistenzusammenfassung" mit dem EDV-Kassabuch Differenzen fest. Im Falle
der für den Monat April 1995 festgestellten Differenzen (in Höhe von
öS rd. 7.500,00) stellt die Bw. diese Abweichung auch außer Streit,
behauptet aber, dass die höheren Losungen aus den
Losungsgrundaufzeichnungen herangezogen wurden, sodass auch hier keine
Umsätze verkürzt worden seien. Wie im Sachverhalt dargestellt, wurden
von der Prüferin aber auch weitere Losungsdifferenzen im Jahr 1995 und auch
im Jahr 1996 festgestellt. Die Bw. versuchte - abgesehen von der Differenz im
April 1995 diese Differenzen mit (unbaren) Kreditkartenerlösen zu
erklären. Abrechnungen über die Kreditkartenerlöse stellte sie
der Betriebsprüfung jedoch nicht zur Verfügung, obwohl solche
Abrechnungen Prüfungsorganen aus datenschutzrechtlichen Gründen
seitens der Kreditkartengesellschaften verweigert werden. Die Bw. gestand zu,
dass die Kreditkartenumsätze nur selten angefallen seien, weshalb eigene
Kreditkartenabrechnungen nicht geführt worden seien (S. 6 der
Berufungsschrift). Dagegen macht sie in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung geltend, dass "jeder Kreditkarteneingang
lückenlos nachgewiesen" habe werden können.
Aus einer Zusammenstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungsdaten im Arbeitsbogen der Prüferin (Bl. 87)
ergibt sich jedoch z.B. für den Monat April 1995 eindeutig, dass nicht der
höhere Losungsbetrag lt. Losungsgrundaufzeichnungen (rd. öS
43.000,00), sondern der niedrigere lt. EDV-Kassabuch (rd. öS 35.000,00) in
der UVA für diesen Monat aufscheint. Darüber hinaus wurde aber auch
nicht die Summe lt. den Voranmeldungen (rd. öS 538.000,00) in die
Jahreserklärung übernommen, sondern ein niedrigerer Betrag
(rd. öS 509.000,00), was die Behauptung, der höhere Betrag
sei in die erklärten Umsätze eingeflossen, klar
widerlegt.
Die Betriebsprüfung
stellte weiters fest, dass die Belege dem steuerlichen Vertreter nicht laufend
zur Verbuchung, sondern erst im Zuge der Erstellung der Jahreserklärungen
übergeben worden seien. Von einer zeitgerechtem Eintragung in die
Bücher gem. § 131 Abs 1 Z 2 BAO - spätestens einen
Monat und 15 Tage nach Ablauf des Monates, in dem der zu verbuchende Vorgang
stattfand - kann daher keine Rede sein.
Im Zusammenhang mit den
vorgelegten EDV-Ausdrucken über die Inventuren vermisste die
Betriebsprüfung händische Aufzeichnungen über die Erfassung und
Bewertung der einzelnen Waren. Außerdem stellte die Betriebsprüfung
fest, dass sich bei einzelnen Warengruppen in den aktenkundigen Inventuren trotz
fehlender Zukäufe wiederholt eine Erhöhung der Inventurbestände
ergebe. Die Bw. wandte diesbezüglich ein, dass im Rahmen der Inventur
hunderte verschiedene Weine mit ähnlichen Etiketten zu erfassen seien, so
dass Verwechslungen durchaus glaubhaft erschienen. In diesem Zusammenhang
erscheint der Umstand von Bedeutung, dass im Unternehmen vom Zeitraum 10/96 -
5/97 ( Angabe laut Aktenvermerk der Betriebsprüfung über die
Betriebsbesichtigung) abgesehen nur die beiden Gesellschafter tätig
geworden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter,
die die Bestellungen aufgegeben haben und über das Warenlager, welches sich
in einem bloß 10 m² großem Raum befand - auch der Gastraum
umfasste bis zum Umzug in das größere Lokal nach dem
Prüfungszeitraum nur wenige Plätze - ungleich besser Bescheid wissen
mussten, als ein Angestellter, sodass das Argument es seien wiederholt
Verwechslungen erfolgt, angesichts der nicht unerheblichen Anzahl dieser
offensichtlichen Unstimmigkeiten in den Inventuren nicht zu überzeugen
vermag.
In diesem Zusammenhang sind
auch die erheblichen Differenzen bei den Einfuhren aus Italien zu sehen, die
sich aus dem Kontrollsystem "MIAS" ergeben, in dem die innergemeinschaftlichen
Lieferungen in den zusammengefassten Meldungen vierteljährlich
gegenüber den jeweiligen Finanzverwaltungen der Lieferanten (innerhalb der
EG) zu melden sind. Der Einwand, diese Meldungen seien unzutreffend und
würden sich aufheben, überzeugt nicht, da kein Grund ersichtlich
erscheint, aus dem die italienischen Lieferanten die in Italien genauso wie im
gesamten EG-Raum steuerfreien Exporte nicht mit den richtigen Werten melden
sollten. Gegen die Richtigkeit der in den Erklärungen der Bw. ausgewiesenen
Beträge spricht dagegen der Umstand, dass die Bw. wiederholt Rechnungen
erst mit dem Datum der Bezahlung erfasste.
Die Berufungsbehauptung, es sei
kein Eigenverbrauch angefallen, weshalb keiner zu erfassen gewesen sei,
entspricht im übrigen in keiner Weise der wirtschaftlichen Erfahrung
hinsichtlich vergleichbarer Einzelhandelsgeschäfte. Die Nichterfassung
stellt ebenfalls einen Mangel der Buchführung dar.
In Würdigung der
Feststellungen der Betriebsprüfung, wie sie sich aus dem
Betriebsprüfungsbericht und dem Arbeitsbogen, in dem dem Assistenten des
steuerlichen Vertreters, wie erwähnt, Einsicht gewährt wurde und der
Einwendungen der Bw. in Berufung und Gegenäußerung zur Stellungnahme
steht somit für den UFS fest, dass die Buchführung der Bw. jedenfalls
nicht den Anforderungen des § 131 BAO entsprach, da die
Grundaufzeichnungen, wie die täglich seit dem Jahr 1995 geführten
"Stricherllisten" nicht vollständig vorgelegt werden konnten, keine
Aufzeichnungen über die angeblich nur selten vorkommenden
Kreditkartenerlöse geführt wurden, die händischen
Erfassungslisten zur Erstellung der Inventuren per EDV nicht vorgelegt wurden
sowie dass die Inventuren offensichtlich unrichtige Werte - aus welchen
Gründen auch immer - auswiesen (steigende Endbeträge trotz Fehlens von
Zukäufen). Die Buchführung ist aus den angeführten Gründen
als nicht ordnungsgemäß zu bezeichnen und es liegt deshalb die
grundsätzliche Berechtigung zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen
vor.
Im Zuge der stichprobenartig
erfolgten Überprüfung der Tageslosungen laut den - unvollständig
- vorgelegten Grundaufzeichnungen zu den in das Kassabuch eingetragenen Losungen
ergaben sich, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, erhebliche Differenzen,
die nach Überzeugung des UFS sicherlich nicht auf die behaupteterweise nur
selten vorkommenden Kreditkartenumsätze zurückgeführt werden
können. So betrugen die aus den täglichen "Stricherllisten"
ermittelten Losungen zum Teil das Sechsfache der für den selben Tag ins
Kassabuch eingetragenen Tageslosung (27. und 30. Jänner 1996). Die im April
1995 festgestellten Differenzen wurden bereits erwähnt.
Der Buchführung der Bw.
muss daher angesichts dieser für die Jahre 1995 und 1996 getroffenen
Feststellungen nicht nur die formelle, sondern auch die materielle
Ordnungsmäßigkeit abgesprochen werden.
Angesichts der Höhe der
festgestellten Differenzen in den Jahren 1995 und besonders im Jahr 1996
erscheint der angesetzte Sicherheitszuschlag keineswegs überhöht. Im
Hinblick darauf, dass die Überprüfung der Losungen nur
stichprobenartig erfolgte und die Differenzen vereinzelt möglicherweise
auch auf Kreditkartenerlöse zurückgehen könnten, hält der
UFS diesbezüglich eine Reduzierung der Sicherheitszuschläge von 10 auf
5% der erklärten Umsätze für angemessen. Im selben Ausmaß
erfolgt auch eine Reduzierung der verdeckten Ausschüttungen.
Hinsichtlich der Jahre 1997 und
1998 wurden lt. Aktenlage keine stichprobenartigen Überprüfungen der
Umsätze durchgeführt. Obwohl es nahe liegt, dass die Buchführung
auch in den Jahren 1997 und 1998 in gleicher Weise wie 1995 und 1996
geführt wurde, reichen die Feststellungen in den Jahren 1995 und 1996 nicht
aus, um auch für diese Jahre die Berechtigung zur Verhängung von
Sicherheitszuschlägen zu begründen.
Aus diesem Grund war der
Berufung gegen den gem. § 200 BAO vorläufig erlassenen
Umsatzsteuerbescheid für 1997 Folge zu geben und hatte die Festsetzung der
Umsatzsteuer erklärungsgemäß zu erfolgen.
Hinsichtlich der auf Grund der
Umsatzsteuernachschau erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Zeitraum Jänner bis August 1998, bei der die festgestellten
Entgelte ebenfalls um einen 10%igen Sicherheitszuschlag erhöht worden waren
ist darauf hinzuweisen, dass nach Herausgabe des Festsetzungsbescheides von der
Bw. eine Jahreserklärung eingereicht worden war, die vom Finanzamt der -
gem. § 200 BAO vorläufig erfolgten - Veranlagung des Jahres 1998
zu Grunde gelegt wurde. Der Bescheid über die - Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis August 1998
gehört infolge der - erklärungsgemäß erfolgten - Erlassung
des Umsatzsteuerjahresbescheides für 1998 nicht mehr dem Rechtsbescheid an,
weshalb die gegen ihn erhobene Berufung als gem. § 273 Abs. 1 BAO
unzulässig geworden zurückzuweisen war.
Der von Ritz im BAO-Handbuch,
188, vertretenen Meinung, dass die Berufung gegen einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid
gemäß
§ 274 BAO in der Fassung des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl I 2002/97 weiter wirkt, schließt
sich der UFS deshalb nicht an, da die vorliegenden Bescheide über die
Abgaben unterschiedlicher Zeiträume absprechen. Eine im
§ 274 BAO vorgesehene Weiterwirkung würde allerdings bei
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für den Zeitraum eines Wirtschaftsjahres
zum Tragen kommen.
Neuberechnungen:
|
1.
Umsatzermittlung
|
Gesamtumsätze/Jahr
|
1995
|
1996
|
1997
|
erkl.
Umsätze
|
509.485,48
|
559.816,17
|
640.341,84
|
Umsatzerhöhung
rd. 5%
|
25.000,00
|
28.000,00
|
0,00
|
Umsatz
lt. Berufungsentscheidung
|
534.485,48
|
587.816,17
|
640.341,84
|
1.1.Umsätze
zu 20%
/Jahr
|
1995
|
1996
|
1997
|
Umsätze
zu 20% lt. Erkl.
|
331.105,91
|
372.478,37
|
395.059,14
|
Umsatzerhöhung
rd. 5%
(davon
Umsatzsteuer:)
|
16.250,00
(3.250,00)
|
18.760,00
(3.752,00)
|
0,00
(0,00)
|
Umsätze
zu 20% lt. Berufungsentscheidung
|
347.355,91
|
391.238,37
|
395.059,14
|
1.2.Umsätze
zu 10
%/Jahr
|
1995
|
1996
|
1997
|
Umsätze
zu 10% lt. Erkl.
|
178.379,57
|
187.337,80
|
245.646,35
|
Umsatzerhöhung
rd. 5%
(davon
Umsatzsteuer:)
|
8.750,00
(875,00)
|
9.240,00
(924,00)
|
0,00
(0,00)
|
Umsätze
zu 10% lt. Berufungsentscheidung
|
187.129,57
|
196.577,80
|
245.646,35
|
2.
verdeckte
Ausschüttung
/Jahr
|
1995
|
1996
|
Umsatzzuschätzung
lt. Berufungsentscheidung
|
25.000,00
|
28.000,00
|
Umsatzsteuernachforderung
|
4.125,00
|
4.676,00
|
Umsatzzuschätzung
inkl. USt
|
29.125,00
|
32.676,00
|
Kapitalertragsteuer
(22% bzw. 23,5%* auf Hundert)
|
8.215,00
|
10.038,00
|
verdeckte
Ausschüttung
|
37.340,00
|
42.714,00
*) 6
Monate zu 22% und 6 Monate zu 25% ergeben umgerechnet auf das Jahr 1996
23,5%
|
3.
Kapitalertragsteuer
|
1995
|
1996
|
1997
|
1-8/1998
|
verdeckte
Ausschüttungen
|
37.340,00
|
42.714,00
|
0,00
|
0,00
|
Kapitalertragsteuer,
w.o.
|
22%
|
23,5%
|
25%
|
25%
|
Kapitalertragsteuer
lt. Berufungsentscheidung in öS
|
8.215,00
|
10.038,00
|
0,00
|
0,00
|
und
in €
|
597,01
|
729,49
|
0,00
|
0,00
|
Kapitalertragsteuer
lt. Betriebsprüfung in öS
|
16.758,00
|
20.108,00
|
24.789,00
|
13.568,00
|
und
in €
|
1.217,85
|
1461,31
|
1.801,49
|
986,03
|
4.
Gewinnermittlung und
Körperschaftsteuer
/Jahr
|
1995
|
1996
|
Verlust
lt. Handelsbilanz
|
-282.253,63
|
-453.545,88
|
Umsatzsteuernachforderung
|
-4.125,00
|
-4.676,00
|
Kapitalertragsteuerpassivierung
|
-8.215,00
|
-10.038,00
|
Zwischensumme:
|
-294.593,63
|
-468.259,88
|
zuzüglich
verdeckte Ausschüttung
|
37.340,00
|
42.714,00
|
zuzüglich
Körperschaftsteuer lt. Handelsbilanz
|
15.000,00
|
15.000,00
|
steuerpflichtiges
Einkommen
|
-242.253,63
|
-410.545,88
|
steuerpflichtiges
Einkommen, gerundet
|
-242.300,00
|
-410.500,00
|
hievon
Mindestkörperschaftsteuer
|
15.000,00
|
15.000,00
Beilagen:
je 5 Berechnungsblätter in öS und in €
Wien,
31. März. 2004
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungsberechtigungSicherheitszuschlagmangelhafte und unvollständige Grundaufzeichnungen im GastgewerbeDiffernzen Wareneinkauf - innergemeinschaftliche Erwerbe lt. MIAS-Abfragen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1361-W/02
- Stammnummer
- 9111
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF