Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0040-L/06
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0040-L/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dipl. Tzt. Dr. Günther Litschauer und Dr. Karl Penninger
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw./Bf.
wegen dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 20.4.2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz vom
16.9.2005, SpS 2003/00128-001, nach der am 18. Oktober 2007 in Anwesenheit
des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid - unter Beibehaltung der übrigen
Spruchbestandteile - in seinem Ausspruch über die Strafe wie folgt
abgeändert: Gem. § 33 Abs. 5 FinStrG wird über den
Beschuldigten unter Anwendung des § 21 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe
in der Höhe von
6.000.00
€
(in Worten:
sechstausend Euro)
verhängt.
Gem. § 20 FinStrG wird die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
18
(achtzehn) Tagen
bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
(Senat III) vom 16. September 2005, StrafNr. 2003/00128-001,
wurde der Beschuldigte des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen dadurch,
dass er vorsätzlich als Verantwortlicher der Firma S. durch verspätete
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung bzw. verspätete
Entrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von den in § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und
November 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
der Höhe von 25.647,39 € wissentlich bewirkt hat, schuldig
gesprochen und über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von 7.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe:
3 Wochen) verhängt.
Dagegen wurde der Beschuldigte von dem Vorwurf, er habe das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch dadurch zu
verantworten, dass er für den Monat Jänner 2003 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von
171,46 € bewirkt habe, freigesprochen.
Die gemäß
§ 185 FinStrG
festzusetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden pauschal mit
363,00 € bemessen.
Nach den Entscheidungsgründen habe sich der
Beschuldigte im Umfang des erfolgten Schuldspruches geständig gezeigt, sein
Fehlverhalten eingesehen und damit begründet, dass er seinen
Zahlungsverpflichtungen jeweils nur soweit nachgekommen sei, als in seinem
Unternehmen überhaupt finanzielle Ressourcen zur Bedienung
abgabenrechtlicher Zahllasten vorhanden gewesen seien. Er habe daher gewusst,
dass er unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Nichtentrichtung fälliger
Umsatzsteuerlasten eine Abgabenverkürzung bewirkt habe.
Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis hat der Beschuldigte
mit Eingabe vom 20. April 2006 fristgerecht den Rechtsbehelf der
Berufung eingebracht und im Wesentlichen beantragt, die Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen
Möglichkeiten schuld- und tatangemessen zu reduzieren.
In Ausführung der Berufungsgründe bringt der
Berufungswerber (in Folge kurz: Bw.) vor, die Umsatzsteuervoranmeldungen
für Juni und Juli 2002 mit einer Zahllast von insgesamt
3.825,36 € am 24. September 2002 unaufgefordert beim
Finanzamt Linz abgegeben und eine Anzahlung in Höhe von
2.000,00 € in bar geleistet zu haben. Für den Restbetrag sei ihm
ein Zahlungsziel bis 15. Oktober 2002 eingeräumt worden. Daraus
folge, dass der strafbestimmende Wertbetrag - reduziert um 3.825,36 €
- lediglich 21.822,03 € betrage.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
September, Oktober und November 2002 habe er über schriftliche
Anforderung des Finanzamtes am 17. Februar 2003 persönlich beim
Finanzamt in der Hoffnung abgegeben, sein Versäumnis dadurch nachgeholt zu
haben.
Er ersuche daher, bei der Strafbemessung nicht nur den zu
reduzierenden strafbestimmenden Wertbetrag, sondern auch jene Umstände zu
berücksichtigen, die zur verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur verspäteten Leistung der
USt-Vorauszahlungen geführt haben. Zumal er für die an das
Finanzamt zu leistenden Zahlungen noch einen Bankkredit aus dem Jahr 2002
in Höhe von insgesamt 15.300,00 € offen gehabt habe.
In den mündlichen Verhandlungen bestätigte der
Beschuldigte im Wesentlichen die Feststellungen des Finanzamtes Linz und seine
Ausführungen, soweit sachverhaltsbezogen von Relevanz, insbesondere dass er
die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni und Juli 2002 erst am
24. September 2002 und für September, Oktober und
November 2002 erst am 17. Februar 2003 jeweils in dem Wissen der
Zahlungsverfristung abgegeben hat.
("Ich habe nie etwas geleugnet. Ich war in diesem Zeitraum
sehr intensiv mit dem Finanzamt in Kontakt. Ich wurde immer angehalten, zu
zahlen.")
Nach seinen persönlichen und betrieblichen
Liquiditätsverhältnissen habe er nach Möglichkeit immer Zahlungen
an das Finanzamt geleistet, um damit seine Rückstände zu bedienen, sei
aber nicht mehr in der Lage gewesen, daneben auch die laufenden Zahllasten
wahrzunehmen, um eine mögliche Versteigerung oder einen Konkursantrag zu
verhindern.
Im Jahr 2002 habe er insgesamt 32.000,00 €
an das Finanzamt bezahlt, um damit Rückstände auszugleichen, die
bereits vorher existiert haben. Hätte er daneben auch noch die laufenden
Abgaben bezahlt, wäre er gezwungen gewesen, die Firma zu liquidieren oder
aufzuhören. Er sei aber bestrebt gewesen, den Fortbestand der Firma zu
sichern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit.).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für
jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist
von einem Monat und 15 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
abzugeben. Diese hat die zu entrichtende Umsatzsteuer (oder den Überschuss)
und die Berechnungsgrundlagen zu enthalten.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine nach den
gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird. Eine Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht somit dann, wenn eine
Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen Höhe zum
Fälligkeitstag entrichtet worden ist. Dabei muss der Täter wissen,
dass er durch die Tathandlung den verpönten Erfolg bewirkt.
Auch wenn der Täter ein anderes, strafrechtlich
unbedenkliches Ziel verfolgt, aber weiß, dass mit der Art, wie er es zu
erreichen sucht, ein unter Strafdrohung stehender Erfolg verbunden ist, handelt
er wissentlich (VwGH 15. September 1986, 84/15/0134). Dies ist etwa -
wie im gegenständlichen Verfahren - dann der Fall, wenn der
Abgabenpflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (VwGH
29. Jänner 2000, 99/12/0046).
Der Beschuldigte bekennt sich zwar grundsätzlich zum
Tatvorwurf des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,
sowohl in seiner objektiven, als auch in seiner subjektiven Ausgestaltung
schuldig, verweist er aber auf den Umstand, dass er nach seinen
Liquiditätsverhältnissen stets versucht habe, zumindest Zahlungen auf
seine Abgabenrückstände zu leisten. So tätigte er am
24. September 2002 beim Finanzamt Linz eine Bareinzahlung über
2.000,00 € und legte als Beweismittel den Kassaausgangsbeleg und die
Quittung der Abgabenbehörde vor, woraus sich ergibt, dass der Betrag zur
Abdeckung des Rückstandes lt. Rückstandsausweis vom
10. Mai 2002 (Gesamtrückstand ca. 17.000,00 €)
aufzurechnen sei. Weder aus der Aktenlage, noch aus der Niederschrift vom
24. September 2002 oder sonstigen Unterlagen ergibt sich, dass der Bw.
- insbesondere diese Verwendungsbestimmung betreffend - eine Verrechnungsweisung
gegeben hat.
Vielmehr macht seine Verantwortung deutlich, dass er
aufgrund seiner Liquiditätsprobleme stets nur die ältesten
Rückstände bediente, weil er nicht in der Lage war, gleichzeitig auch
seinen laufenden Abgabenverbindlichkeiten nachzukommen.
Sowohl in seiner Berufungseingabe, als auch in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2007 hat der
Beschuldigte eingeräumt, die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen deshalb verletzt zu haben, um das Zahlungsziel zu
erstrecken und die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt zu tätigen,
um die Liquidation oder den Konkurs seiner Firma abzuwenden.
Das erklärte, von ihm auf diese Art nach eigenen
finanziellen Bedürfnissen definierte Zahlungsziel war aber nicht die
(fristgerechte) Tilgung seiner laufenden abgabenrechtlichen
Zahlungsverpflichtungen, sondern der jeweiligen Abgabenrückstände.
Aber selbst der vom Finanzamt am 24. September 2002 gewährten
Fristerstreckung zur Begleichung des Abgabenrückstandes wurde vom
Beschuldigten nicht Rechnung getragen, obwohl die Zahllast bis zum
9. Oktober 2002 bereits auf ca. 19.700,00 € angewachsen
war.
Angesichts der Verantwortung des Beschuldigten,
insbesondere in der Berufungseingabe vom 20. April 2006 und in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2007 ("... denn
ich kann nicht zur gleichen Zeit die ganzen Rückstände auf einmal
hinlegen und auch laufende Abgaben zahlen ..."), die wiederum im Einklang mit
den Feststellungen des Finanzamtes Linz und den Buchungsdaten der
Kontobewegungen des Bws. steht, besteht für den Berufungssenat kein
Zweifel, dass der Beschuldigte vorsätzlich als Verantwortlicher der Firma
S. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 25.647,39 €
wissentlich bewirkt hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit
einer Geldstrafe bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Neben
der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu erkennen.
Gemäß
§ 33 leg.cit. ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Bei der Strafzumessung sind die Milderungs- und
Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind ferner die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters.
Der Bw. ist zwar noch als Geschäftsführer seiner
Firma tätig, bezieht jedoch aus dieser Funktion keine Einkünfte,
sondern lediglich eine Pension von 1.600,00 € netto monatlich, wovon
er die eigenen Lebenshaltungskosten und jene seiner Ehefrau zu bestreiten hat.
Er verfügt über kein Vermögen, hat aber Verbindlichkeiten in
Höhe von ca. 13.000,00 €. Allfällige Erträge seines
Unternehmens werden ausschließlich für die Bedienung eines
Firmenkredites in Höhe von ca. 50.000,00 € verwendet.
Neben dem Geständnis waren bei der Strafzumessung
nicht nur die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten, sondern auch die damalige prekäre Situation des
Unternehmens, die dessen Fortbestand nachhaltig in Frage stellte und die damit
eng verknüpfte persönliche Situation des Bws. als Beweggrund, durch
die aufgezeigten Malversationen den Fortbestand seines Unternehmens und damit
seine Existenzgrundlage zu sichern, zu berücksichtigen.
Als Erschwerungsgrund verbleibt die einschlägige
Vorstrafe.
In Abwägung der Strafzumessungsgründe und bei
einem Strafrahmen von ca. 51.000,00 € erscheint dem Berufungssenat in
Anbetracht der vergleichsweise vielen Minderungsgründe und des nunmehr
gezeigten steuerlichen Wohlverhaltens, eine Reduktion der Geldstrafe auf
6.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage) dem Unrechtsgehalt
der Tat und dem Verschulden des Täters angemessen.
Die Verfahrenskosten stützen sich auf die Bestimmungen
des § 185 FinStrG und bleiben unverändert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Linz,
18. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenVerkürzungAbgabenhinterziehungVerrechnungsweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-L/06
- Stammnummer
- 33231
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF